FLECHSIG |
[11000-20250406]
Aktuelle Informationen
und Hinweise:
1.
Was muss man beim Gespräch mit Journalisten
und deren fotografische Festhaltungen seiner Person beachten?
Folgender Fall des LG Berlin II – Zivilkammer 27, Urteil vom 04.03.2025 – 27 O
110/24 – GRUR-RS 2025, 3021, demnächst mit meiner praxisnahen
Information in GRUR-Prax 2025 – gibt Veranlassung dazu, sich deutlich hinsichtlich
eines Schutzes seiner Persönlichkeit zu verhalten:
Die Klägerin wehrte sich gegen eine
sie identifizierende Berichterstattung der Beklagten, deren online veröffentlichter
Artikel ein Foto der Klägerin
mit ihrem vollen Namen und ihr Alter zeigte. Ihr Unterlassungsanspruch
stützte sich auf die bekannten Normen insbesondere zum bildlichen Persönlichkeitsschutz, nämlich §§
823, 1004 analog BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1, 2
Abs. 1 GG, Art. 85 DSGVO. Sie sei von einer Reporterin der Beklagten überraschend und ohne Vorankündigung in ihrer privaten Wohnung aufgesucht und zu vorliegend besonderen Ereignissen über nahegelegene Explosionen auch an ihrem Wohnhaus
zwar befragt worden. In die Veröffentlichung
der online-gestellten Aufnahme
habe sie weder ausdrücklich noch konkludent eingewilligt vielmehr sei sie zur Aufnahme
überrumpelt worden.
Die Beklagte wies die geltend gemachten Unterlassungansprüche insbesondere
mit der Begründung zurück, die Klägerin habe (mindestens) konkludent in die Veröffentlichung
eingewilligt. Lediglich kulanzhalber habe sie das Foto und den Namen
der Klägerin entfernt.
Deren konkludente Einwilligung
ergebe sich insbesondere daraus, die Reporterin in die Wohnung gebeten zu heben,
worin in aller Ruhe sämtliche Geschehnisse besprochen und auch Nachbarschäden gezeigt worden seien. Die Klägerin posierte für eine Fotostrecke im Treppenhaus, der das hier streitgegenständliche Foto entstammte, wobei sie vollen Namen und ihr Alter zum Mitschreiben
diktiert habe.
Der Beklagten wurde Recht gegeben. Praxishinweise demnächst in GRUR-Prax.
2.
Digital Media Regulation within the European Union
needs a framework.
Judit
Bayer, Associate Professor of Media Law and International Law at the Budapest
Business School, Hungary, and Schumann Fellow at the University of Münster, has
now published her thoughts and demands on the Framework for a New Media Order
within the European Union with Nomos Verlag Baden-Baden, 2024, ISBN
978-3-7560-1617-4 - In English. What
demands must be made and fulfilled in the light of so-called media freedom? I summarise my review of this, published in Medienwirtschaft 2024/4, p. 62 as follows:
The
author provides a pan-European perspective, in particular on the EU regulations
on digital services, on digital markets and on artificial intelligence and
their impact on freedom of expression and public discourse, which are to be
seen as a ‘Framework for a New Media Order’.
It is
also convincing in its self-imposed goal of being comprehensible not only and
exclusively for media scholars with regard to the very demanding content. This
is true even if the significance of the European legal framework is likely to
be new to many readers. And this does not only apply to her bird's eye view of
all the topics covered, whereby her perspective extends worldwide and beyond
European borders. This is true even if one would have wished to know and read
this book in German. The comprehensive bibliographical references provide a
further deep insight into the complexity of the work, which is not only
enlightening to read, but also leads to one's own reflection and, as seen,
further additions.
For
more information, I recommend my review at the address above.
3. The international protection of broadcasting organisations and
the necessity and design of its updating in a WIPO Broadcasting Organizations
Treaty have been the subject of constant discussion in the SCCR since the end
of the last century. Florian Priemel has published
his dissertation on this topic in the Schriftenreihe zum Medienrecht und Kommunikationsrecht, Mohr&Siebeck,
Tübingen. My review of this has now been published in ZGE 2024/17, page 523.
To summarise, I would like to make the following assessment,
as indicated above:
Intellectual
property is improving the lives of everyone, everywhere. This is the current
opening statement on the WIPO website. If this is to continue to apply:
Intellectual property is a powerful tool for growth and sustainable
development, as called for by WIPO, then this also applies to the protection of
the broadcasting signal and its content as the essential property right of
broadcasting organizations. With the chair of the 45th session of the SCCR in
April 2024 it is understood that - even though some Member States considered
the final text to be ready for a final negotiation at a Diplomatic Conference
in 2025, while other Member States considered that further discussions were
necessary - a new version of the treaty text will be drafted so that the
Committee can further discuss whether or not to recommend to the General
Assembly the convening of a Diplomatic Conference (Summary by the Chair SCCR
45/Summary, p. 3). Florian Priemel's work is more
than very good in this regard. Anyone who wants to address the question of the
protection of broadcasting organizations and their content, such as the
competence to transmit, cannot avoid reading and researching everything
independently and comparing it with the current draft treaties. It is to be
hoped that many countries around the world will become aware of this, which in
turn leads to the unconditional recommendation that the author's explanations
should also be made available to the English-speaking world, in English.
4. Binder/Vesting: Beck´scher Kommentar zum
Rundfunkrecht. Ich habe hierin seit
der 1. Aufl. erschienen Frühjahr 2003 die §§ 9, 9a, 9b, 10, 31 bis 33 und 42 RfStV (in der Fassung des 6. RfStV
2002) kommentiert bis zur 4. Aufl. kommentiert.
Nunmehr ist der Kommentar zum
Rundfunkrecht in der 5. Auflage des Medienstaatsvertrages
(MStV, ehedem RfStV) mit
Jugendmedienschutz-StV, Rundfunkbeitrags-StV und Rundfunkfinanzierungs-StV am
8.Mai 2024 erschienen, in welchem ich zu folgenden Paragraphen die
Kommentierungen übernommen habe:
§ 4 MStV:
Informationspflichten, Verbraucherschutz,
§ 5 MStV:
Auskunftsrechte,
§ 6 MStV:
Sorgfaltspflichten,
§ 16 MStV:
Auskunftspflicht und zuständige Behörden nach dem Europäischen Übereinkommen
über das grenzüberschreitende Fernsehen,
IV. Abschnitt: Besondere
Bestimmungen für den privaten Rundfunk zu § 68 MStV:
Sendezeit für Dritte (Parteien und Kirchen).
Aus den vielzähligen Rezensionen
Thomas Hoeren: "(...) Schon nach
fünf Jahren ist eine Neuauflage dieses Flaggschiffs notwendig. Der ,,Binder/Vesting" hat sich zu einem der zentralen Kommentare im
Rundfunkrecht entwickelt und begeistert von Auflage zu Auflage mehr. Das
unübersichtliche Rundfunkrecht haben die verschiedenen Verfasser aus Wirtschaft
und Forschung glänzend aufbereitet, so dass man als Leser niemals die Übersicht
über die komplexe Materie in seinen aktuellen Verästelungen verliert. Auch die
in den Vorauflagen stets schwierige Behandlung der neuen Medien ist diesmal
glänzend gelungen." Professor Dr. Thomas Hoeren, Münster, in: NJW
11/2018, zur 4. Auflage 2018.
5. Rundfunkkompetenz
für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk! Plädoyer für eine Grundgesetzänderung.
Die
Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks liegt in der Gestaltungskompetenz
auf den Bundesgesetzgeber: Das GG muss geändert werden
Hierzu darf ich ergänzend auf meine
Ausführungen in MedienWirtschaft 2024/2, S. 34 ff. zur Frage
hinweisen, ob es richtig und vernünftig ist, die Rundfunkkompetenz weiterhin in
den Händen der Länder zu belassen oder ob nicht eine Bundeskompetenz hierfür im
Lichte insbesondere der Internationalisierung notwendig ist. Meine
Forderung lautet deshalb auch: Was für die demokratische Freiheit relevant ist, gehört im
Grundgesetz verankert.
Ich nehme die Gelegenheit wahr und
führe nachstehend die hierfür relevanten sogenannten „Rundfunkentscheidungen“
des BVerfG, veröffentlicht in der amtlichen Sammlung, wie sie von mir zitiert
werden, an und ergänze gerne wie folgt:
1. Rundfunkurteil
- BVerfGE 12, 205 - Deutschland-Fernsehen vom 28. Februar 1961
2. Rundfunkurteil
- BVerfGE 31, 314 – Mehrwertsteuer vom 27. Juli 1971
3. Rundfunkurteil
- BVerfGE 57, 295 - FRAG-Duale Rundfunkordnung vom 16. Juni 1981
4. Rundfunkurteil
- BVerfGE 73, 118 - Niedersachsen-Urteil vom 4. November 1986
5. Rundfunkurteil
- BVerfGE 74, 297 - Baden-Württemberg-Beschluss vom 24. März 1987
6. Rundfunkurteil
- BVerfGE 83, 238 - WDR-Urteil vom 5. Februar 1991
7. Rundfunkurteil
- BVerfGE 87, 181 - Hessen-3-Beschluss vom 6. Oktober 1992
8. Rundfunkurteil
- BVerfGE 90, 60 - Gebührenurteil vom 22. Februar 1994
9. Rundfunkurteil
- BVerfGE 92, 203 - EG-Fernsehrichtlinie vom 22. März 1995
10. Rundfunkurteil
- BVerfGE 97, 228 - Kurzberichterstattung vom 17. Februar 1998
11. Rundfunkurteil
- BVerfGE 97, 298 - Extra-Radio vom 20. Februar 1998
12. BVerfGE
119, 181 - Anforderungen Festsetzung Rundfunkgebühren vom 11.9.2007
13. BVerfGE
121, 30 – Politische Parteien und Rundfunkunternehmen
14. BVerfGE
136, 9 - Normenkontrollanträge gegen ZDF-Staatsvertrag vom 25.3.2014
15. BVerfGE
149, 222 - Rundfunkbeitrag vom 18.7.2018
16. BVerfGE
158, 389 - Staatsvertrag Rundfunkfinanzierung vom 20.7.2021
17. BVerfG
2025 in Sachen eV-Verfahren Rundfunkgebühr.
18. BVerfGE
54, 129 – Römerberggespräche
6. EuGH: Die
Weiterverbreitung eines Rundfunksignals mittels einer hoteleigenen
Kabelverteilanlage ist eine öffentliche Wiedergabe und deshalb gesondert
genehmigungsbedürftig. (Leitsatz von mir) - EuGH, Urteil vom 11.4.2024 – C-723/22,
BeckRS 2024, 6722 – Citadines
Steht die Wiedergabe einer
Fernsehsendung an einem Ort in Frage, an dem die Öffentlichkeit diese Sendung
außer-halb ihres eigenen Zuhauses, etwa in Bars, Restaurants, Hotelzimmern,
Büros und Autohäusern, Zahnarztpraxen, Wartezimmern, Fitnessstudios oder Clubs,
ist nicht sicher, ob die diesbezüglichen Rechte von Verwertungsgesellschaften
erworben wurden. Filmhersteller bzw. Verleiher, welche an Rundfunkanstalten
lediglich die Senderechte nach §§ 20, 20b UrhG übertragen haben, haben sich das
Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 22 UrhG oft-mals vorbehalten. Deshalb
sind Verwertungsgesellschaft - wie beispielsweise die Corint
Media als VG deutscher wie auch internationaler privater Radio- und
Fernsehsender - nicht in der Lage, diesbezügliche öffentliche Wiedergabe-rechte
der beteiligten Urheber wie Regisseure, Kamera-leute oder Drehbuchautoren zu
lizensieren, wenn diese ihre Rechte nicht über Arbeits- und Dienstverträge oder
Eigen- und Auftragsproduktionsverträge an die Sender eingeräumt haben. Der EuGH
hat mit seiner Entscheidung nochmals grundsätzlich zur Auslegung und zum
Verständnis und damit zum Schutzumfang des absoluten, vollständig
harmonisierten und weit zu verstehenden Verwertungsrechts der öffentlichen
Wiedergabe nach Art. 3 I InfoSoc-RL iVm § 15 II UrhG ausführlichst
Stellung genommen (zu den Grundzügen v.Ungern-Sternberg
2022, 1777 [1778] und 2204, 3 [5]). Die hierzu geforderte Gesamtbetrachtung
muss zwei Tatbestandsmerkmale kumulativ er-füllen: Das Werk muss wiedergegeben
werden und dies muss öffentlich sein. Dies aber kann nur individuell
beantwortet werden.
In praktischer, rechtsberatender
Hinsicht sind mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des EuGH (Rn. 39 ff.) neben der Handlung einer Wiedergabe seine
öffentliche Wiedergabe als gegeben zu erachten, wenn zu den Kriterien im
jeweiligen Einzelfall insbesondere die zentrale Rolle des Nutzers und sein
vorsätzliches Handeln bejahend zu beantworten sind. Ferner ist erheblich, ob
die öffentliche Wiedergabe Erwerbszwecken dient und dies auch tatsächlich
geschieht und an eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten sowie für ein
„neues Publikum“ wiedergegeben wird. Anhand dieser Kriterien und gemäß der in Rn. 39 des vorliegenden Urteils angeführten individuellen
Sachlage ist zu beurteilen, ob in einer Rechtssache, wie der im
Ausgangsverfahren in Rede stehenden, der Betreiber eines Hotels, der in den
Gästezimmern und dem Fitnessraum dieses Hotels Fernseh- und/oder Radiogeräte
bereitstellt, an die er ein Sendesignal weiterleitet, eine Handlung der
öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29
vornimmt. Grundsätzlich ist es Sache des nationalen Gerichts, wie der EuGH
hervorhebt, festzustellen, ob dies in einem konkreten Fall zutrifft. Dieses
Gericht hat insofern eine abschließende Beurteilung der Tatsachen vorzunehmen,
ob alle relevanten Kriterien für die Auslegung des Unionsrechts gegeben sind,
um die streitgegenständliche Handlung als öffentliche Wiedergabe zu beurteilen.
Hierzu ist 1. zu berücksichtigen, ob der Handelnde absichtlich, das heißt
willentlich ein Rundfunksignal zum Zwecke des Empfangs verbreitet; 2. müssen
die Empfänger von unbestimmter Zahl und als „Öffentlichkeit“ anzusehen sind; 3.
muss es sich hierbei um ein zusätzliches Publikum einer Rundfunksendung
handeln, wobei es 4. ausreicht, wenn nur Mitglieder Zu-gang haben; 5. wird mit
der streitgegenständlichen Handlung ein Erwerbszweck verfolgt. Das bloße
Bereitstellen von Einrichtungen zum Kauf oder Anmieten von Einrichtungen, die
eine Wiedergabe ermöglichen, stellt zwar keine Wiedergabe im rechtlichen Sinne
dar (Erwägungs-grund 27 InfoSoc-RL). Eine solche
öffentliche Wiedergabe indizieren aber Rundfunkgeräte zum Empfang in
Gäste-zimmern oder in Fitnessräumen (EuGH GRUR 2007, 225 – SGAE. Zur Ausnahme
einer bloßen Zimmerantenne siehe Hillig zu BGH GRUR-Prax
2016, 265).
Ergänzend
siehe hierzu Flechsig in GRUR-Prax 2024, S.
272.
7. OLG München:
Cloud-Computing-Dienstleister sind in Deutschland nach §§ 54 ff. UrhG nicht
vergütungspflichtig.
(Leitsatz von mir) - OLG München,
Urteile vom 2.2.2024, – 38 Sch 60/22 WG e, GRUR-RS
2024, 2011. – Dropbox
Die vorliegenden Urteile entschieden
erstmals in Deutsch-land überzu Klagen von
Verwertungsgesellschaften gegen Cloudbetreiber auf angemessene Vergütung nach
§§ 54 bis 54b UrhG. Wenn der Senat der Auffassung ist, dass das deutsche UrhG
nicht die internetbasierte Nutzung einer Cloud erfasst, weil unter „Träger“ von
Informationen und Daten körperliche Träger zu verstehen sind, und auch ein
lediglich internetbasierter Zugriff auf eine Cloud-Dienste-anbietung führe
funktional durch seine Nutzung nicht zur „Herstellung“ oder „Einführung“ eines
Speichergeräts, dann stellt sich allerdings konkret die Frage, ob und wie
Urheber und Leistungsschutzberechtigte für die zweifels-frei im Rahmen des
Cloud-Computing erfolgende Vervielfältigung hierfür angemessen vergütet werden.
Mit Urteil des EuGH Austro Mechana/Strato (GRUR-RS 2022,
5261 = GRUR-Prax 2022, 287 [Müller]; Flechsig ZGE
2022, 154) steht fest, dass Kopien urheberrechtlich geschützter Werke, die
durch private Nutzer mit einer „Cloud“ angefertigt werden, vergütungspflichtige
Privat-kopien iSv Art. 5 II lit.
b InfoSoc-RL sind. Sämtliche EU-Mitgliedsstaaten sind
verpflichtet sicherzustellen, dass über eine Privatkopierschranke angemessene
Ausgleichs-zahlungen erfolgen. Hiervon sind auch die Anbieter von Clouds nicht
befreit, vorbehaltlich dass diese Vergütung nicht bereits anderweitig erfolgt.
In Deutschland wird bis heute für Privatkopien und Kopien zum sonstigen eigenen
Gebrauch (§ 53 I, II UrhG und §§ 60a bis 60f UrhG) mittels einer Cloud
keinerlei Vergütung an die Rechteinhaber ent-richtet.
Zwar nutzen die Endgeräteinhaber eben diese Clouds, jedoch entrichten weder die
Importeure und Her-steller der von den aktuell veröffentlichten Tarifen der
Verwertungsgesellschaften erfassten Geräte und Speichermedien noch die Hersteller
oder Einführer von Cloud-Servern eine Vergütung für Vervielfältigungen in der
Cloud. Unabhängig davon, ob diese Vervielfältigungen von Gesamtverträgen und
Tarifen der Verwertungsgesellschaften erfasst werden, besteht im Lichte der
angeführten Rechtsprechung des EuGH auch in Deutschland drin-gender
Handlungsbedarf, um diese Vergütung schnellstmöglich klarstellend zu
realisieren. Dies gilt ins-besondere für den Fall, dass auch der BGH das
funktionale Verständnis der Kläger bezüglich der §§ 54 ff. UrhG nicht teilen
sollte.
Ergänzend
siehe hierzu Flechsig in GRUR-Prax 2024, S.
241.
8. EuGH: Zur
Pflicht des Gesetzgebers, auch Rundfunkanstalten den Anspruch auf Erfüllung
eines grundsätzlich gegebenen Vergütungsrechts zu erfüllen.
Wie schon der Generalanwalt Anthony
Collins in seinem Schlussantrag vom 13. Juli 2023 zur Entscheidung empfahl, hat
nunmehr auch der EuGH (Erste Kammer) für Recht erkannt: Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung
bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen
Regelung entgegensteht, die Sendeunternehmen, deren Aufzeichnungen der
Sendungen von natürlichen Personen zum privaten Gebrauch und nicht zu
kommerziellen Zwecken vervielfältigt werden, vom Anspruch auf einen gerechten
Ausgleich im Sinne dieser Bestimmung ausschließt, soweit die Sendeunternehmen
einen potenziellen Schaden erleiden, der nicht nur „geringfügig“ ist.
Hierfür wurden insbesondere folgende
Erwägungen für entscheidungserheblich gehalten:
1. Mitgliedstaaten sind nach Art. 5
Abs. 2 Buchst. b der InfoSoc-RL 2001/29 berechtigt,
Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts für
Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch natürliche Personen zum
privaten Gebrauch und zu nicht unmittelbar oder mittelbar gewerblichen Zwecken vorzusehen,
wenn die jeweiligen Inhaber dieses ausschließlichen Rechts einen gerechten
Ausgleich erhalten.
2. Folglich muss auch
Rundfunkveranstaltern in dem Mitgliedstaat, in welchem diese Ausnahme für
Privatkopien gilt, grundsätzlich das Recht auf einen gerechten Ausgleich
zuerkannt werden. Dies wird auch durch den Umstand des absoluten
Verwertungsrechts in Art. 2 und 3 InfoSoc-RL
gestützt.
3. Die Gewährung dieses
Vergütungsanspruchs hat auch den Schaden im Blick zu haben, der diesen
Rechtsinhabern, also den Rundfunkveranstaltern, durch die Privatkopieausnahme
entsteht. Hierzu ist der in Art. 20 EuGRCharta
verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.
a. Das Fehlen oder eine nur
"minimale" Höhe des den Sendeunternehmen durch die Privatkopieausnahme der Aufzeichnung des Sendesignals
entstehende Schaden darf nicht darüber hinausgehen, was zur Wahrung eines
gerechten Gleichgewichts zwischen den Rechtsinhabern und den Nutzern von
Schutzgegenständen erforderlich ist, er muss also angemessen sein.
b. Dieser gerichtliche Hinweis und
dieses Rechtsverständnis richten sich an das nationale Gericht, welches anhand
objektiver Kriterien zu prüfen hat, ob Rundfunkveranstaltern - als nur einem
Rechtsinhaber nach Art. 2 e) und 3 Abs. 2 d) InfoSoc-RL
unter anderen - nur ein "geringfügiger" Schaden zugefügt wird.
c. Hierfür ist auch anhand
objektiver Kriterien zu prüfen und zu bewerten, ob innerhalb der hier
relevanten Leistungsschutzberechtigten alle Rundfunkveranstalter hinsichtlich
des ihnen zugefügten Schadens durch Verneinung eines Vergütungsanspruchs identisch
zu behandeln sind. Es könnte also beispielsweise durchaus zwischen
öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern zu unterscheiden
sein.
Fazit:
-
Der deutsche Gesetzgeber ist hiernach gefordert, das
Urheberrecht in § 87 Abs. 4 entsprechend und unbedingt anzupassen. Hiernach
sollte klargestellt werden, dass eine Vergütung für die Privatkopie des
Sendesignals grundsätzlich entsprechend Art. 5 Abs. 2 InfoSoc-RL
geschuldet ist und dies nicht nur für Vervielfältigungen von Aufzeichnungen
gilt sondern auch die erstmalige Vervielfältigung, das heißt die Aufzeichnung
der Sendung unterfällt hiernach dem diesbezüglichen Anspruch. Dies
vorbehaltlich, dass diesbezüglich ein Schaden anzunehmen ist.
-
Auch der Unionsgesetzgeber gefordert, seine Richtlinie
2001/29/EG anzupassen. Er muss klarstellen, dass das in Art. 2 den
Rundfunkanstalten gewährte Rechte des absoluten Vervielfältigungsrechts nicht
nur für „die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte
Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise
zu erlauben oder zu verbieten [gilt … e)] für die Sendeunternehmen in
Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese
Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen
werden“, sondern bereits der Sendungsmitschnitt dem gewährten
Vervielfältigungsrecht unterfällt. Damit ist der These (Katzenberger GRUR-Int 2006, 190) zu widersprechen, wonach das in Art. 2 der
Richtlinie normierte Vervielfältigungsrecht in Bezug auf die Rechte der
Sendeunternehmen überhaupt nicht anwendbar ist, soweit es sich um die
Aufzeichnung von Livesendungen handelt.
-
Die Innehabung eines auch den Live-Mitschnitt respektive die
Aufzeichnung der Livesendung umfassenden Vervielfältigungsrechts des Signals
einer Rundfunksendung sollte auch deshalb nicht mehr fraglich und damit von
Art. 2 lit. e) InfoSocRL
klarstellend erfasst sein, weil nunmehr auch die WIPO mit ihrem letzten Entwurf
eines Copyright Treaty (SCCR 44-3 vom 6.9.2023, Art. 7 – https://www.wipo.int/meetings/en/details.jsp?meeting_id=78391)
anerkannt hat, dass Broadcasting organizations shall enjoy the
exclusive right of authorizing the fixation of
their programme-carrying signals. Mit dem Beitritt der EU zu eben diesem
demnächst zu verabredenden WIPO-Broadcasting Treaty erscheint eine solche
Klarstellung auch unverzichtbar.
Ergänzend
siehe hierzu Flechsig in GRUR-Prax 2023, S.
755
9. Videokamera
im Recht der GdWE und Schutz des Allgemeinen
Persönlichkeitsrecht – Zum Beschluss des LG Frankfurt vom 10.5.2023 – 2-13 T
33/2, BeckRS 2023, 10684.
Der Kern des WEG-Binnenrecht umfasst
nicht das individuelle Persönlichkeitsrecht. Mit diesem Leitsatz kommt das LG
Frankfurt zu der zutreffenden Aussage, dass auch nach der WEG-Reform die
Eigentümer Ansprüche auf Unterlassung von Videoaufzeichnungen und damit
verbundene Schadensersatzansprüche individuell geltend machen können.
Deliktische Ansprüche aus § 823 BGB i.V.m. dem
Allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder aus der DSGVO sind nämlich keine
Ansprüche, die nach § 9a Abs. 2 WEG der Wohnungseigentümergemeinschaft zur
Ausübung übertragen sind.
Ausführlich: Flechsig in https://www.juris.de/r3/document/jazo-AZOMW00004723/part/A
- Ausgabe November 2023, zitiert AnwZert MietR 24/2023 Anm. 1.
10. VG und
Herausgeberbeteiligung
OLG München Urteil vom 27.7.2023 –
29 U 7919/21 (GRUR-RS 2023, 22410, Revision ist anhängig I ZR 135/23):
Ausschüttungen der VG Wort an Herausgeber und deren Förderungsfonds auch in der
Berufungsinstanz als rechtswidrig erachtet, UrhG §§ 27, 54; VGG § 32:
Meine Ausführungen zur
Berufungsinstanz in GRUR-Prax 2023, 570.
Die VG Wort war und ist nicht
berechtigt, Ausschüttungen der auf Fach- und Sachbücher entfallenden
Erlösanteile aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche durch
Zahlungen an Herausgeber und an ihren Förderungsfonds Wissenschaft zu vermindern.
(Leitsatz von mir)
Meine Ausführungen zur Ersten
Instanz in GRUR-Prax 2021, 682:
LG München I, Teilurteil vom
4.10.2021 – 42 O 13841/19 (Erste Instanz, GRUR-RS 2021, 28922): Ausschüttungen
der VG Wort an Herausgeber und Förderungsfonds rechtswidrig, UrhG §§ 27, 54,
1. Die satzungsgemäße Aufgabe der VG
Wort umfasst keine Ausschüttungen an Herausgeber.
2. Die Verwaltungspraxis der VG Wort
stellt nicht sicher, dass tatsächlich nur Ausschüttungen an berechtigte Urheber
oder Inhaber von Sammelwerken vorgenommen werden, weshalb die Ausschüttung an
Herausgeber auch nach erfolgter Satzungsänderung unwirksam war und ist.
3. Die von Januar 2016 bis September
2019 vorgenommenen Zuwendungen an den
Förderungsfonds Wissenschaft der VG
Wort erfolgten zu Unrecht. (Leitsätze von mir)
11. Persönlichkeitsrecht
und Videokamera im Wohnungseigentumsrecht
Immer wieder treten zwischen
Wohnungseigentümern untereinander Streitereien auf, weil
persönlichkeitsrechtliche Belange eines entsprechenden Schutzes in Frage
stehen. Digitale Affinitäten zu preisgünstigen Videokameraausstattungen mit
weltweit zugänglichen Apps und deren Inhaltsverbreitung beispielsweise über Whatsapp oder Messenger verleiten immer mehr und immer
öfter dazu, nicht nur persönliche Innenräume gegen fremdes beobachtendes
Eindringen zu bewahren. Die Ausrichtung dieser Beobachtungstechnik auf WEG-relevante
Flächen und Räume anderer Miteigentümer und Bewohner im Falle einer solchen
individuellen und speziellen Nachbarüberwachung wirft auch die Frage auf, ob
hier das WEMoG hilfreich sein kann, in Bezug genommen
werden muss oder ob sich eine solche Bezugnahme bei der Schutzgewährleistung
gegenüber der Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch
Videokameraüberwachung grundsätzlich verbietet.
Ausführlich:
Flechsig, AnwZert MietR 22/2022 Anm. 1. - www.anwaltzertifikat.de
12. Privatkopieabgabe für
Cloud-Computing
Mit dem Urteil des EuGH in der
Rechtssache C-433/20 hat der EuGH entschieden, dass die Privatkopieausnahme
auch die Speicherung eines geschützten Werkes in der Cloud für private Zwecke
freistellt und die Rechtsinhaber dafür einen angemessenen Ausgleich erhalten
müssen. Es ist deshalb auch in Deutschland der Frage nachzugehen, welche
Rechtsfolgen sich nach dem Urteil für das Cloud-Computing ergeben, ob und auf
welchem Wege dem Urheber ein angemessener Ausgleich gegen den
Cloud-Computing-Dienstleister zusteht bzw. zustehen kann. In Reaktion auf das
Urteil sollte auch der nationale deutsche Gesetzgeber gegen
Cloud-Computing-Dienstleister einen Anspruch auf angemessene Vergütung
vorsehen. Ich habe mich deshalb in meinem nachfolgenden Beitrag dieser Frage
zugewandt und einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet. Zur Frage der
Bestimmung einer Privatkopieabgabe für Cloud-Computing-Dienstleistungen
nach EuGH-Urteil Stratos/Austro-Mechana – Beitrag
in ZGE 2022/1, 154. Hierzu folgende Zusammenfassung wegen seiner übernationalen Bedeutung in
English (aaO., S. 172): Summary
in English: The ECJ (judgement in case C-433/20) decided that the ‘private
copying’ exception (Art. 5(2)b Info-Soc-Directive 2001/29/EC) applies to a copy
of a protected work stored in the cloud for private purposes. Rightholders must receive fair compensation, which,
however, need not necessarily be imposed on cloud providers. The article
examines the legal consequences of the ECJ’s ruling for cloud computing and
whether and how authors can claim appropriate compensation from cloud computing
service providers. It is argued that based on the ECJ’s reasoning appropriate
remuneration (storage media remuneration) is also owed for private cloud
computing storage. Accordingly, national and European legislation must provide
for remuneration obligations not only for manufacturers, dealers and importers
of storage media devices, but also for cloud computing service providers as
operators. The paper proposes a legal regulation and puts it up for discussion.
13. Angemessene
Presseverlegervergütung – hierzu mein Beitrag in GRUR 2022, 939: Zur angemessenen Vergütung
des Presseverlegerleistungsschutzrechts durch Anbieter von Diensten der
Informationsgesellschaft
Hintergrund: Corint Media gegen Google: Kress-Medien berichteten am
15.10.2021 über die aktuellen Verhandlungen der Verwertungsgesellschaft Corint Media mit Google über eine angemessene Vergütung
bezüglich des Leistungsschutzrechts der Presseverleger nach den §§ 87f ff UrhG.
Der Forderungsanspruch beträgt in der Überlegung 420 Millionen Euro im Jahr
2022. Die Corint Media, die zahlenmäßig nahezu alle
Presseverleger in Deutschland vertritt, hat hierzu Google einen entsprechenden
Lizenzvertrag vorgelegt, der Google das Recht am Ausschließlichkeitsrecht des
Presseverlegers gewähren soll, in seiner Suchmaschine Presseinhalte wie
Überschriften, kurze Artikelausschnitten und Vorschaubildern in der
Suchmaschine wiederzugeben.
Rechtlich relevant hierzu ist die
Tatsache, dass eine prozentuale Lizenzvergütung der relevanten Umsätze durchaus
als angemessen zu bewerten ist, wie auch von Seiten der Schiedsstelle des DPMA
als Aufsichtsbehörde in dem Verfahren Sch-Urh 13/14
(vom 24.9.2015) in seinem Einigungsvorschlag an anderer Stelle entschied: Der
Vergütungssatz von 11% gilt, sobald die Antragstellerin mindestens die Rechte
an sämtlichen Presseerzeugnissen wahrnimmt, die durch die
Informationsgesellschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e.V.
(IVW) erfasst werden.
Danach gefragt, welche Einschätzung ich abgebe, durfte ich
mich hierzu wie folgt äußern:
Die Forderung nach einer
angemessenen Vergütung von Rechteinhabern für die Online-Nutzung ist
strukturell kein neuer Fall für die Urheberrechtswissenschaft. Wenn Urheber im
Buchbereich als regelmäßige Lizenzvergütung mindestens 15 % des Verkaufspreises
an der Theke erhalten, dann können 11 % der Umsätze von Google für sämtliche
deutschen Presseverleger nur als Untergrenze eines angemessenen Entgelts
bezeichnet werden. Schließlich ist das urheber- und leistungsgeschützte
redaktionelle Schaffen in diesem Vergütungsanspruch enthalten, weil eben diese
Redakteure hieran anteilig vergütet werden müssen. Nur mit einer solchen
angemessen erscheinenden Vergütung erscheint auch Vertragsparität gegeben, die
der deutsche Gesetzgeber im Verhältnis zwischen Presseverlegern und
Suchmaschinenbetreibern nicht außer Kraft setzen wollte.
Zur Weigerung von Google, mit
Presseagenturen über die Vergütung für Leistungsschutzrechte zu verhandeln kann
an dieser Stelle auf die noch näher auszuführende Entscheidung, den Beschluss
Nr. 21-D-17 vom 12. Juli 2021 der französischen Autorité de la Concurrence über die Einhaltung der gegen Google
erlassenen Anordnungen in der Entscheidung Nr. 20-MC-01 vom 9. April 2020
verwiesen werden, in welcher Google dafür bestraft wurde, nicht in angemessener
Weise zu Vertragsverhandlungen bereit zu sein. Hierbei wurde folgender
Beschluss gefasst (aaO., S. 145):
ENTSCHEIDUNG
Artikel 1: Es wird
festgestellt, dass Google LLC, Google Ireland Ltd und
Google France die erste, zweite, fünfte und sechste Anordnung missachtet haben,
die die Wettbewerbersbehörde in ihrem Beschluss Nr.
20-MC-01 vom 9. April 2020 in Bezug auf Anträge auf einstweilige Maßnahmen des Syndicat des éditeurs de la
presse magazine, der Alliance de la presse d'information générale und
anderer sowie der Agence France-Presse erlassen hatte.
Artikel 2: Gegen Google LLC, Google Ireland
Ltd und Google France wird wegen der in Artikel 1 genannten Verstöße
gesamtschuldnerisch ein Zwangsgeld in Höhe von 500 000 000 EUR verhängt.
Artikel 3: Google LLC,
Google Ireland Ltd und Google France werden
angewiesen, die in Randnummer 560 dieser Entscheidung beschriebenen Anordnungen
in jeder Hinsicht zu befolgen, vorbehaltlich eines Zwangsgelds in Höhe von 300
000 Euro für jeden Tag des Verzugs am Ende des Zweimonatszeitraums, der mit dem
förmlichen Antrag auf Wiederaufnahme der Verhandlungen beginnt, den jede der
Klägerinnen gegebenenfalls nach Zustellung dieser Entscheidung gestellt hat.
Achtung: Der in Artikel 2 der Entscheidung genannte Betrag von
500Millionen Euro ist kein Schreibfehler! So heißt es im Original:
DÉCISION
Article 1er : Il est établi que les
sociétés Google LLC, Google Ireland
Ltd et Google France ont méconnu
les première, deuxième, cinquième et sixième injonctions prononcées par l’Autorité dans la décision n° 20-MC-01 du 9
avril 2020 relative à des demandes
de mesures conservatoires présentées par le Syndicat des éditeurs de la presse magazine, l'Alliance de la presse d'information
générale e.a. et l’Agence France-Presse.
Article 2 : Il est infligé, au titre des manquements visés à l’article 1er, une sanction pécuniaire de 500 000 000 euros, solidairement
aux sociétés Google LLC, Google Ireland Ltd et Google France.
Article 3 : Il est ordonné aux sociétés Google LLC, Google Ireland Ltd et
Google France de se conformer en tout point aux injonctions décrites au paragraphe 560 de la présente décision, sous astreinte de 300
000 euros par jour de retard à l’expiration du délai deux mois courant à compter de la demande formelle de réouverture des négociations formulée, le cas échéant, par chacune des saisissantes, après
la notification de la présente décision.
14. Plagiate
können auch strafbar sein
Dass Urheber auch strafrechtlich
geschützt sind, geht meistens unter. Wer sich näher informieren will, dem
empfehle ich meinen Beitrag auf FAZ-Einspruch vom 21.9.2021 mit folgender
Einleitung zu meinem Gastbeitrag:
Sowohl gegen Baerbock,
Laschet als auch Scholz wurden Plagiatsvorwürfe erhoben. Dass Plagiate abseits
des Zivilrechts auch strafrechtlich verfolgt werden können, ist den wenigsten
bekannt.
15. Europäisches
Urheberrecht in der Digitalität - Copyright in Digitality
– Vortrag-pps- Download der Bezirksgruppe Südwest
der GRUR zu den Umsetzungen der EU-RL 2019/789 und 2019/790 am Dienstag, dem
12.11.2019, Haus der Wirtschaft, 70174 Stuttgart. – Der Beitrag/Vortrag kann
eingesehen werden unter www.JurPc.de
The
lecture is dedicated to the current European directives on copyright of 17
April 2019 and gives an overview of the expected transposition into national
law. In order to promote the proper functioning of the internal market, the
so-called CabSat Directive (EU) 2019/789 regulates
the further distribution of television and radio programmes
from other Member States and ensures that the licensing of copyrights and
related rights to works and other subject-matter which are the subject of
transmission of certain types of television and radio programmes
are facilitated. Copyright contract law in the strict sense - unlike the
substantive, absolute right to protect intellectual property - has so far only
been partially harmonised in the Internal Market. The
Directive (EU) 2019/790 on Copyright and Related Rights in the Digital Single
Market of 17 April 2019 has brought about considerable changes in this regard,
which give rise to the expectation of harmonized copyright contract law in the
European Union and must be transposed into national law in all Member States by
June 2021. The contribution/lecture can
be viewed at www.JurPc.de.
16. Stellungnahme betreffend die Einladung des BMJ vom
28.6.2019 zu A. Zur RICHTLINIE (EU) 2019/790 DES EUROPÄISCHEN
PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die
verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der
Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (CDSM- RL)
17. Historie:
Wie könnte ein verlegerischer
Ausgleichsanspruch nach Art. 16 (ehedem 12) des CDSM-RL-E in deutsches Recht umgesetzt werden? Tagung des GRUR FA
Urheber- und Verlagsrecht am 23.1.2019
in München – MPI „Aktuelle Fragen zum Urhebervertragsrecht“, veröffentlich in https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20190013
vom 29.1.2019.
Hier geht es zu dem vom EU-Parlament angenommenen Text. – hier die Richtlinie 2019/790/EU.
Hier geht es zu den aktuellen
Bewertungen von Prof. Dr. Georg Sandberger in https://www.jurpc.de,
erschienen am (8.Mai 2019).
18. Festvortrag
gehalten aus Anlass der Examensfeier der Juristischen Fakultät und des
Landesjustizprüfungsamtes am Mittwoch, dem 25. Juli 2018 im Festsaal der
Universität, Tübingen.
19. Vortrag aus
Anlass des Symposiums der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Eberhard Karls
Universität Tübingen am 8.12.2017: 500 Jahre Schutz des Werkschaffens - Sind
wir für die Zukunft gerüstet? Hier downloaden.