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[030123-190408]
Wettbewerbsrecht: Ein
Anwendungsfall zur rechtswidrigen Titelführung - „Prof. Dr. Dr.h.c.“
– Teil 3
I. Landesverfassungsbeschwerde
des „Prof. Dr. Dr.h.c.“
Die
Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen besagte Entscheidungen des Land- und
Oberlandesgerichts Stuttgart, die es dem als Rechtsanwalt tätigen
Beschwerdeführer untersagten, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des
anwaltlichen Wettbewerbs in Verbindung mit seinem Namen die Abkürzungen „Prof.“
und / oder „Dr. h.c.“ ohne Angabe der verleihenden türkischen tertiären
Bildungseinrichtung bei jedem dieser Titel zu verwenden oder verwenden zu
lassen.
II.
Beschluss des
Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg
Mit Beschluss vom 21.3.2016 – 1 VB
92/15 - wies der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg die am 26.11.2016
erhobene Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zurück.
III.
Tatbestand
Der
Verfassungsgerichtshof ging u.a. zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus:
Nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 12.
Februar 2015 führte der Beschwerdeführer die Bezeichnung „Prof. Dr. Dr. h.c.“
ohne jeglichen Hinweis auf die Herkunft der in Anspruch genommenen türkischen
Titel; so unter anderem in einem Anwaltsschreiben, einem Widerspruch in einem
Mahnverfahren, in einer Wahlliste für die Wahl der Vertretersammlung des
Versorgungswerks für Rechtsanwälte und im Rahmen der eigenen Internetpräsenz.
Nach Schilderung der weiteren Verfahrenswege (sub I.) fasst der Senat die Verfassungsbeschwerde sub II.(S. 8-10) zusammen:
„Der
Beschwerdeführer hat am 26. November 2015 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er ist
der Auffassung, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Februar 2015 in
der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2015
verstoße gegen das Recht auf Berufsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit
Art. 12 GG), gegen die Wissenschaftsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung
mit Art. 5 Abs. 3 GG), gegen das Recht auf Gleichbehandlung und das allgemeine
Will-kürverbot (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG) und gegen
das all-gemeine Rechtsstaatsprinzip; gemeint ist wohl eine Verletzung des
Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs.
1 GG und Art. 23 Abs. 1 LV). Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 2 Abs. 1 LV in
Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG).“
IV.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Sie erwies
sich als wörtlich „jedenfalls offensichtlich unbegründet“.
Dies u.a. aus folgenden Erwägungen:
„Eine
Verfassungsbeschwerde ist „offensichtlich unbegründet“ im Sinne von § 58 Abs.
2, 3 und 5 VerfGHG, wenn der Verfassungsgerichtshof
zum Zeitpunkt der Entscheidung der Auffassung ist, dass kein Gesichtspunkt
erkennbar ist, der dem gestellten Antrag zum Erfolg verhelfen könnte. Die
Beurteilung, ein Antrag sei offen-sichtlich unbegründet, setzt dabei nicht
voraus, dass seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das
Ergebnis einer vorgängigen gründlichen Prüfung unter allen rechtlichen
Gesichtspunkten sein (vgl. StGH, Beschluss vom
4.12.2014 - 1 VB 40/14; BVerfGE 82, 316 - Juris Rn.
8; BVerfGE 95, 1 - Juris Rn. 41). Nach diesem Maßstab
ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet, denn sie hat unter
keinem Gesichtspunkt Erfolg.“
Sowie:
„a)
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seiner
Berufsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG. …
b)
Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen auch nicht gegen die Wissen-schaftsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art.
5 Abs. 3 GG. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer als Ehrendoktor und in
Blockseminaren unterrich-tende Lehrkraft der Yeditepe-Universität dem persönlichen Schutzbereich des
Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 GG unterfällt, ist jedenfalls
nicht ersichtlich, inwieweit die Verpflichtung zur präzisen Angabe der Herkunft
seiner Titel ihn in seinem wissenschaftlichen Wirken, seiner „Suche nach
Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe“, beeinträchtigen könnte. …
c)
Ebensowenig verstoßen die angegriffenen
Entscheidungen gegen das Willkürver-bot und das
allgemeine Gleichbehandlungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3
Abs. 1 GG. ….
d)
Es liegt auch kein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren vor, das all-gemein
aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechts-staatsprinzip aus Art. 23 Abs. 1 LV hergeleitet wird. ….
e)
Das Oberlandesgericht hat auch nicht gegen das Recht des Beschwerdeführers auf
den gesetzlichen Richter aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG verstoßen, indem es die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen
hat. …“
V.
Bewertung
Eine Bewertung durch den Verantwortlichen dieser Seite als
Kläger des Ausgangsverfahrens verbietet sich. Ich beziehe mich auf die
Begründung des Verfassungsgerichtshofs, der die Unhaltbarkeit der Ansichten und
Einstellungen des Beschwerdeführers mehr als deutlich widerlegt und die Ansichten
des Beschwerdeführers als abwegig und irreführend erkannt hat.
Hingewiesen werden soll nur darauf, dass der Beschwerdeführer
auch vor persönlicher Ehrenkränkung nicht zurückschreckt, wenn er im Verfahren
unwahr vortrug (nachstehend), wie im Tatbestand des hier erläuternden
Beschlusses aufgrund des unwahren Tatsachenvortrags des Beschwerdeführers
ausgeführt wird:
„Er
ist Lehrbeauftragter der Universität Tübingen, ohne von dieser zum Professor
ernannt
worden sein.“
Der Beschwerdeführer schreckte im Übrigen auch nicht davor
zurück, sogar öffentlich den Kläger einer nur „popeligen Honorarprofessur an der Filmakademie Baden-Württemberg“
zu zeihen. Ausweislich eines Berichts in den Schorndorfer Nachrichten vom
26.2.2015, verlautbarte der Beschwerdeführer wörtlich über den Kläger:
“Zwar
räumt er [der Beschwerdeführer] ein, dass die Nennung der Istanbuler Herkunft
ihm eigentlich gar nicht zum Schaden gereicht – schließlich drücke das
„internationale Reputation“ aus. Und das, ergänzt [der Beschwerdeführer]
sarkastisch, könne man von Sonichs [der Kläger]
Würden nicht behaupten: Der habe bloß eine popelige Honorarprofessur aus
deutschen Landen. Aber hier geht es ums Prinzip.”
Was zeigt dieses Verhalten des Beschwerdeführers? Neid und
Missgunst? Der aufmerksame Leser dieser Zeilen möge sich hierzu seinen eigenen
Reim machen.
VI.
Weitere Verfahren
Ob des unwahr vorgetragenen Sachverhalts des
Beschwerdeführers, der Kläger des Ausgangsverfahrens sei lediglich
Honorarprofessor an der Filmakademie Baden-Württemberg, Ludwigsburg, klärte der
Kläger den Verfassungsrechtshof auf und bat den Beschwerdeführer um
entsprechende strafbewehrte Unterlassung dieser wahrheitswidrigen Behauptung.
Der Beschwerdeführer antwortete wörtlich selbst, ergänzt mit
rechthaberischen, degoutanten Abschweifungen: „Ich verpflichte mich, diese [gerügte] Behauptung nicht zu wiederholen.“
Durch seinen Anwalt, im türkischen Recht gut beheimatet und mit
dem Beschwerdeführer offensichtlich ebenso gut bekannt, ließ er wissen: „Ich erkläre hiermit, dass ich eine solche
Behauptung nicht noch einmal aufstellen werde“.
VII.
Wortwahl und
Ausdrucksvermögen des Beschwerdeführers
Wer an dieser Stelle noch nicht zu den Motiven des
Beschwerdeführers überzeugt ist, dem mögen noch folgende mangelhafte und
beschämende sprachliche Formulierungen im Rahmen des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu denken geben, mit dem der Beschwerdeführer und sein Anwalt
ihrer Kritik am Urteil der
angegriffenen Urteile des LG und OLG Stuttgart freien Lauf ließen:
„schlecht, erstinstanzlich überhaupt nicht
begründeten Urteile“
„bestimmte Mandantenerwartungen waghalsig
unterstellt werden“
„ohne allerdings auch dies nachvollziehbar
zu begründen“
„Das Urteil des Oberlandesgerichts folgt dem
Urteil des Landgerichts. Es enthalt zahlreiche überflüssige und daher für die
Entscheidungsfindung irrelevante Ausführungen“
„Ausführungen, die in sich widersprüchlich,
teilweise einfach unzutreffend sind.“
„halten es beide Gerichte nicht für nötig,
sich mit dieser Frage, die vor dem Hintergrund des § 37 IV LHG-BW ins Auge
springt, auch nur im Ansatz auseinanderzusetzen.“
„Gegen diesen Unsinn lassen sich zahlreiche
Politiker und Amtsträger, auch bei höchsten Gerichten, als Zeugen berufen.“
„Auch hier wird deutlich, dass die Gerichte
keinerlei Vorstellung von den rechtlichen und praktischen Bedingungen der
Verleihung von Titeln haben.“
„Was das OLG dann noch mit den Aussagen zur
englischen Titulierung sagen will, bleibt völlig im Dunkeln und bestätigt nur
den Verdacht, dass die Stuttgarter Gerichte hier voreingenommen geradezu das
Ziel verfolgt haben, zu der hier gerügten Verurteilung zu kommen.“
„Es muss geradezu als gerichtsbekannt
vorausgesetzt werden (auch wenn das OLG Stuttgart dies offenbar in Unkenntnis
dessen, was alle Welt weiß), dass …“
„Schließlich verkennt das OLG Stuttgart
auch in der dritten Stufe die verfassungsrechtliche Bedeutung seiner
Auslegung.“
„Denn das OLG bedient damit nicht die
berechtigten Interessen des Titelträgers und des „allgemeinen Publikums",
also des typischen Mandanten, sondern eine ebenso viel oder wenig empirisch
feststellbare vorurteilsbehaftete und ausländerkritische Denkweise des
typischen Mandanten, den eine solche Titelführung nicht etwa zu differenziertem
Nachdenken veranlasst, sondern einfach nur abschreckt.“
Dass alle diese überheblichen, arroganten Angriffe nicht
geholfen haben, kann nicht verwundern. Soweit mein Kommentar.