FLECHSIG


[030123-190408]

Wettbewerbsrecht: Ein Anwendungsfall zur rechtswidrigen Titelführung - „Prof. Dr. Dr.h.c.“ – Teil 3

 

 

I.          Landesverfassungsbeschwerde des „Prof. Dr. Dr.h.c.“

 

Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen besagte Entscheidungen des Land- und Oberlandesgerichts Stuttgart, die es dem als Rechtsanwalt tätigen Beschwerdeführer untersagten, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des anwaltlichen Wettbewerbs in Verbindung mit seinem Namen die Abkürzungen „Prof.“ und / oder „Dr. h.c.“ ohne Angabe der verleihenden türkischen tertiären Bildungseinrichtung bei jedem dieser Titel zu verwenden oder verwenden zu lassen.

 

II.               Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg

 

Mit Beschluss vom 21.3.2016 – 1 VB 92/15 - wies der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg die am 26.11.2016 erhobene Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zurück.

 

 

III.              Tatbestand

 

Der Verfassungsgerichtshof ging u.a. zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus:

 

Nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 12. Februar 2015 führte der Beschwerdeführer die Bezeichnung „Prof. Dr. Dr. h.c.“ ohne jeglichen Hinweis auf die Herkunft der in Anspruch genommenen türkischen Titel; so unter anderem in einem Anwaltsschreiben, einem Widerspruch in einem Mahnverfahren, in einer Wahlliste für die Wahl der Vertretersammlung des Versorgungswerks für Rechtsanwälte und im Rahmen der eigenen Internetpräsenz.

 

Nach Schilderung der weiteren Verfahrenswege (sub I.) fasst der Senat die Verfassungsbeschwerde sub II.(S. 8-10) zusammen:

 

„Der Beschwerdeführer hat am 26. November 2015 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er ist der Auffassung, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Februar 2015 in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2015 verstoße gegen das Recht auf Berufsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 12 GG), gegen die Wissenschaftsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 GG), gegen das Recht auf Gleichbehandlung und das allgemeine Will-kürverbot (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG) und gegen das all-gemeine Rechtsstaatsprinzip; gemeint ist wohl eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 23 Abs. 1 LV). Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG).“

 

 

IV.             Entscheidungsgründe

 

Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Sie erwies sich als wörtlich „jedenfalls offensichtlich unbegründet“.

 

Dies u.a. aus folgenden Erwägungen:

 

„Eine Verfassungsbeschwerde ist „offensichtlich unbegründet“ im Sinne von § 58 Abs. 2, 3 und 5 VerfGHG, wenn der Verfassungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Entscheidung der Auffassung ist, dass kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem gestellten Antrag zum Erfolg verhelfen könnte. Die Beurteilung, ein Antrag sei offen-sichtlich unbegründet, setzt dabei nicht voraus, dass seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis einer vorgängigen gründlichen Prüfung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten sein (vgl. StGH, Beschluss vom 4.12.2014 - 1 VB 40/14; BVerfGE 82, 316 - Juris Rn. 8; BVerfGE 95, 1 - Juris Rn. 41). Nach diesem Maßstab ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet, denn sie hat unter keinem Gesichtspunkt Erfolg.“

 

 

Sowie:

 

„a) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seiner Berufsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG. …

 

b) Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen auch nicht gegen die Wissen-schaftsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 GG. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer als Ehrendoktor und in Blockseminaren unterrich-tende Lehrkraft der Yeditepe-Universität dem persönlichen Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 GG unterfällt, ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwieweit die Verpflichtung zur präzisen Angabe der Herkunft seiner Titel ihn in seinem wissenschaftlichen Wirken, seiner „Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe“, beeinträchtigen könnte. …

 

c) Ebensowenig verstoßen die angegriffenen Entscheidungen gegen das Willkürver-bot und das allgemeine Gleichbehandlungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. ….

 

d) Es liegt auch kein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren vor, das all-gemein aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechts-staatsprinzip aus Art. 23 Abs. 1 LV hergeleitet wird. ….

 

e) Das Oberlandesgericht hat auch nicht gegen das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, indem es die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen hat. …“

 

 

V.               Bewertung

 

Eine Bewertung durch den Verantwortlichen dieser Seite als Kläger des Ausgangsverfahrens verbietet sich. Ich beziehe mich auf die Begründung des Verfassungsgerichtshofs, der die Unhaltbarkeit der Ansichten und Einstellungen des Beschwerdeführers mehr als deutlich widerlegt und die Ansichten des Beschwerdeführers als abwegig und irreführend erkannt hat.

 

Hingewiesen werden soll nur darauf, dass der Beschwerdeführer auch vor persönlicher Ehrenkränkung nicht zurückschreckt, wenn er im Verfahren unwahr vortrug (nachstehend), wie im Tatbestand des hier erläuternden Beschlusses aufgrund des unwahren Tatsachenvortrags des Beschwerdeführers ausgeführt wird:

 

„Er ist Lehrbeauftragter der Universität Tübingen, ohne von dieser zum Professor

ernannt worden sein.“

 

Der Beschwerdeführer schreckte im Übrigen auch nicht davor zurück, sogar öffentlich den Kläger einer nur „popeligen Honorarprofessur an der Filmakademie Baden-Württemberg“ zu zeihen. Ausweislich eines Berichts in den Schorndorfer Nachrichten vom 26.2.2015, verlautbarte der Beschwerdeführer wörtlich über den Kläger:

 

“Zwar räumt er [der Beschwerdeführer] ein, dass die Nennung der Istanbuler Herkunft ihm eigentlich gar nicht zum Schaden gereicht – schließlich drücke das „internationale Reputation“ aus. Und das, ergänzt [der Beschwerdeführer] sarkastisch, könne man von Sonichs [der Kläger] Würden nicht behaupten: Der habe bloß eine popelige Honorarprofessur aus deutschen Landen. Aber hier geht es ums Prinzip.”

 

Was zeigt dieses Verhalten des Beschwerdeführers? Neid und Missgunst? Der aufmerksame Leser dieser Zeilen möge sich hierzu seinen eigenen Reim machen.

 

 

VI.             Weitere Verfahren

 

Ob des unwahr vorgetragenen Sachverhalts des Beschwerdeführers, der Kläger des Ausgangsverfahrens sei lediglich Honorarprofessor an der Filmakademie Baden-Württemberg, Ludwigsburg, klärte der Kläger den Verfassungsrechtshof auf und bat den Beschwerdeführer um entsprechende strafbewehrte Unterlassung dieser wahrheitswidrigen Behauptung.

 

Der Beschwerdeführer antwortete wörtlich selbst, ergänzt mit rechthaberischen, degoutanten  Abschweifungen: „Ich verpflichte mich, diese [gerügte] Behauptung nicht zu wiederholen.“

 

Durch seinen Anwalt, im türkischen Recht gut beheimatet und mit dem Beschwerdeführer offensichtlich ebenso gut bekannt, ließ er wissen: „Ich erkläre hiermit, dass ich eine solche Behauptung nicht noch einmal aufstellen werde“.

 

 

VII.           Wortwahl und Ausdrucksvermögen des Beschwerdeführers

 

Wer an dieser Stelle noch nicht zu den Motiven des Beschwerdeführers überzeugt ist, dem mögen noch folgende mangelhafte und beschämende sprachliche Formulierungen im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu denken geben, mit dem der Beschwerdeführer und sein Anwalt ihrer Kritik am Urteil der angegriffenen Urteile des LG und OLG Stuttgart freien Lauf ließen:

 

„schlecht, erstinstanzlich überhaupt nicht begründeten Urteile“

 

„bestimmte Mandantenerwartungen waghalsig unterstellt werden“

 

„ohne allerdings auch dies nachvollziehbar zu begründen“

 

„Das Urteil des Oberlandesgerichts folgt dem Urteil des Landgerichts. Es enthalt zahlreiche überflüssige und daher für die Entscheidungsfindung irrelevante Ausführungen“

 

„Ausführungen, die in sich widersprüchlich, teilweise einfach unzutreffend sind.“

 

„halten es beide Gerichte nicht für nötig, sich mit dieser Frage, die vor dem Hintergrund des § 37 IV LHG-BW ins Auge springt, auch nur im Ansatz auseinanderzusetzen.“

 

„Gegen diesen Unsinn lassen sich zahlreiche Politiker und Amtsträger, auch bei höchsten Gerichten, als Zeugen berufen.“

 

„Auch hier wird deutlich, dass die Gerichte keinerlei Vorstellung von den rechtlichen und praktischen Bedingungen der Verleihung von Titeln haben.“

 

„Was das OLG dann noch mit den Aussagen zur englischen Titulierung sagen will, bleibt völlig im Dunkeln und bestätigt nur den Verdacht, dass die Stuttgarter Gerichte hier voreingenommen geradezu das Ziel verfolgt haben, zu der hier gerügten Verurteilung zu kommen.“

 

„Es muss geradezu als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden (auch wenn das OLG Stuttgart dies offenbar in Unkenntnis dessen, was alle Welt weiß), dass …“

 

„Schließlich verkennt das OLG Stuttgart auch in der dritten Stufe die verfassungsrechtliche Bedeutung seiner Auslegung.“

 

„Denn das OLG bedient damit nicht die berechtigten Interessen des Titelträgers und des „allgemeinen Publikums", also des typischen Mandanten, sondern eine ebenso viel oder wenig empirisch feststellbare vorurteilsbehaftete und ausländerkritische Denkweise des typischen Mandanten, den eine solche Titelführung nicht etwa zu differenziertem Nachdenken veranlasst, sondern einfach nur abschreckt.“

 

Dass alle diese überheblichen, arroganten Angriffe nicht geholfen haben, kann nicht verwundern. Soweit mein Kommentar.

 

 

<back