|
Rundfunkrechtliche Rechtsgrundlagen
(Im Aufbau begriffen)
Rundfunkrechtliche Staatsverträge der Länder
Richtlinien für programmliche Selbstverpflichtungen - Grundsätze
für die Zusammenarbeit im ARD-Gemeinschaftsprogramm "Erstes Deutsches
Fernsehen" und anderen Gemeinschaftsprogrammen und -angeboten
verabschiedet von den ARD-Intendanten und den Vorsitzenden der Rundfunk-
und Verwaltungsräte in der ARD-Hauptversammlung am 30. März
Diese Richtlinien dient gemäß Paragraf 11 Rundfunkstaatsvertrag
als Grundlage für die so genannten "programmlichen Selbstverpflichtungserklärungen",
die die ARD künftig alle zwei Jahre abgeben will. Die erste Selbstverpflichtungserklärung
soll am 1. Oktober 2004 abgegeben werden.
Präambel
Rundfunk ist Medium und Faktor des Prozesses umfassender freier individueller
und öffentlicher Meinungsbildung. Dem gemäß ist Rundfunkfreiheit
primär eine der freien Meinungsbildung dienende Freiheit. Sie ist konstituierend
für die Demokratie. Art. 5 GG verlangt, dass alle in Betracht kommenden
Kräfte im Gesamtprogramm zu Wort kommen können und dass der Rundfunk
weder dem Staat noch einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert wird [ständige
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 205; 31, 314; 57,
295; 73, 118; 74, 297; 83, 238; 87, 181; 90, 60)].
Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben ist die ARD in besonderer Weise verpflichtet.
Die nachfolgenden Verpflichtungen gelten für das ARD-Gemeinschaftsprogramm
"Erstes Deutsches Fernsehen" sowie die anderen Gemeinschaftsprogramme und
-angebote.
I. Programmgestaltung
(1) Auftrag
a) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist Medium und Faktor des Prozesses
freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung.
b) Die Programme und Angebote der ARD dienen der Information, Bildung, Beratung
und Unterhaltung. Die Angebote und Programme der ARD haben ein vielfältiges
kulturelles Angebot zu vermitteln. Sie berücksichtigen die Bedürfnisse
von Mehrheiten und Minderheiten.
c) Die Programme und Angebote der ARD haben der Allgemeinheit einen umfassenden
Überblick über das internationale, europäische, nationale
und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Die
ARD soll hierdurch die internationale Verständigung, die europäische
Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern
fördern.
d) Der Auftrag zur Information erstreckt sich dabei auf alle Bereiche des
politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen
Lebens und umfasst auch die Darstellung geschichtlicher Zusammenhänge
und Entwicklungen. Angebote zur Beratung sind ein wichtiger Bestandteil dieses
Informationsangebotes der ARD.
e) Mit ihren Programmen und Angeboten leistet die ARD einen Beitrag zur Vermittlung
von Bildung und Wissen. Sie verbreitet und fördert Bildungsangebote.
f) In den Programmen und Angeboten der ARD soll anregende, vielfältige
und kultivierte Unterhaltung dargeboten werden. Das Unterhaltungsangebot
berücksichtigt in seiner Breite die Interessen aller Alters- und Bevölkerungsgruppen.
g) Die ARD vermittelt und fördert Kultur, Kunst und Wissenschaft. Das
Geschehen in den Ländern und die kulturelle Vielfalt der Bundesrepublik
sind in den Programmen und Angeboten der ARD angemessen darzustellen.
Die Programme und Angebote der ARD sollen einen wesentlichen Anteil an Eigenproduktionen
und sonstigen Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen
und europäischen Raum enthalten.
h) Die ARD setzt sich dafür ein, der gesamten Bevölkerung einen
möglichst einfachen und ungehinderten Zugang zu ihren Programmen und
Angeboten zu ermöglichen. Sie nutzt die dafür relevanten Infrastrukturen
und Übertragungswege.
(2) Anforderungen an die Gestaltung von Sendungen und Angeboten
a) Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Die Persönlichkeitsrechte
anderer sind zu achten. Die Programme und Angebote sollen dazu beitragen,
die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit zu stärken.
b) Auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung und der allgemeinen
Gesetze tragen die Programme und Angebote der ARD zur freiheitlichen demokratischen
Grundordnung bei. Sie sollen das Verständnis für alle Fragen des
demokratischen und föderalen Zusammenlebens fördern.
c) Die Programme und Angebote sollen die Toleranz im Sinne der Achtung von
Glauben, Meinung und Überzeugung der Mitmenschen fördern. Die sittlichen
und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten.
d) Dem Schutz der Jugend ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Hierfür
gelten in Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften die ARD-Richtlinien
zur Sicherung des Jugendschutzes und die ARD-Kriterien zur Sicherung des
Jugendschutzes. Gewalt darf nicht verharmlost oder verherrlicht werden. In
den Programmen und Angeboten der ARD werden keine indizierten Filme ausgestrahlt.
Die Anliegen von Familien und Kindern sowie der Gleichberechtigung von Frauen
und Männern sind angemessen zu berücksichtigen.
e) Auf die Trennung von Werbung und Programm ist besonders zu achten. Hierfür
gelten in Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften die ARD-Richtlinien
zur Trennung von Werbung und Programm.
(3) Anforderungen insbesondere an Informationssendungen und -angebote
Die ARD hat bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der
Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt
sowie die Ausgewogenheit der Programme und Angebote zu berücksichtigen.
a) Das Gebot der Vielfalt gilt besonders für informierende und meinungsbildende
Sendungen. Profilierte politische Aussagen und Analysen sind ebenso wesentliche
Bestandteile des Programms wie die Information über bisher unbekannte
Sachverhalte und Zusammenhänge.
Auch die Berichterstattung über nicht verfassungskonforme Meinungen,
Ereignisse oder Zustände gehört zur Informationspflicht. Die selbstverständliche
Anerkennung der vom Grundgesetz festgelegten freiheitlich-demokratischen
Verfassungsordnung schließt eine sachlich-kritische Auseinandersetzung
mit dem geltenden Recht nicht aus. Keinesfalls darf jedoch durch das Programm
zur gewaltsamen Veränderung dieser Verfassungsordnung oder zu strafbaren
Handlungen aufgefordert werden.
b) Im Programm vertretene Meinungen sind nicht die Meinungen der Rundfunkanstalten,
sondern Meinungsäußerungen der Autoren und Befragten; sie müssen
als solche erkennbar sein. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich
zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen. In
Berichten und in Beiträgen, in denen sowohl berichtet als auch gewertet
wird, dürfen keine Tatbestände unterdrückt werden, die zur
Urteilsbildung nötig sind. Alle Beiträge haben den Grundsätzen
journalistischer Sorgfalt und Fairness und ihrer Gesamtheit der Vielfalt
der Meinungen zu entsprechen.
Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen
Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen.
Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Zur journalistischen Sorgfalt
gehört, dass Tatsachenbehauptungen überprüft werden; Vermutungen
sind als solche zu kennzeichnen. Sind für eine kritisch analytische
Sendung Tatsachenbehauptungen vorgesehen, die sich gegen eine Person oder
Institution richten, so gehört es zur sorgfältigen Vorbereitung
der Sendung, die Betroffenen soweit erforderlich und möglich zu hören
und deren Auffassung nicht außer Acht zu lassen.
c) Bei der Wiedergabe von Interviews und Statements darf der Sinn der Aussage
nicht verändert oder verfälscht werden. Das gilt insbesondere bei
Kürzungen und bei der Verwertung von Archivmaterial. Personen, die um
Mitwirkung an einer Sendung gebeten werden, dürfen über Art und
Zweck ihrer Mitwirkung nicht getäuscht werden.
d) Die Sendungen der "Tagesschau" dürfen keine Meinungsäußerungen
der Redaktion enthalten; in Korrespondentenberichten sind Meinungsäußerungen
zulässig. Kommentare im Rahmen von "Tagesschau" und "Tagesthemen" müssen
von den Nachrichten deutlich abgegrenzt sein. Auf die für den Kommentar
verantwortliche Rundfunkanstalt ist hinzuweisen.
e) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von den Rundfunkanstalten
durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ
sind.
(4) Besondere Anforderungen für Onlineangebote
a) Grundlage für die Onlineangebote der ARD bilden die verfassungsrechtlichen
und rundfunkstaatsvertraglichen Vorgaben. Diese Angebote dienen der Erfüllung
des Programmauftrags und sind an diesen Auftrag gebunden. Sie informieren,
bilden und unterhalten. Die Onlineangebote vertiefen und vernetzen die Programminhalte
aus Hörfunk und Fernsehen,
b) Werbung und Sponsoring finden in den ARD-Onlineangeboten nicht statt.
c) Mit ihren Onlineangeboten trägt die ARD dem veränderten Informations-
und Kommunikationsverhalten Rechnung. Sie leistet einen wichtigen Beitrag
zur Sicherung der Meinungsvielfalt in den neuen Medien und trägt damit
zur Meinungs- und Willensbildung in der Gesellschaft bei. Vor allem die Jüngeren,
die mit dem Internet aufwachsende Generation, lassen sich auf diesem Wege
erreichen.
d) Den Nutzern bietet die ARD mit ihren Onlineangeboten durch unabhängige
redaktionelle Auswahl und transparente Nutzerführung Orientierung im
Netz. Sie ist von besonderer Bedeutung in einem Medium, das durch eine nicht
abzählbare Fülle von Informationen und Diensten sowie durch ein
kommerzielles Umfeld geprägt ist.
e) Die Onlineangebote bieten den Rundfunkteilnehmern hochwertige Inhalte
der ARD zur zeitsouveränen Nutzung und ohne zusätzliche Kosten
für die gebührenfinanzierten Inhalte. Die ARD will mit ihren Onlineangeboten
alle Bevölkerungsgruppen erreichen. Angebotsstrukturierung und Themenauswahl
folgen den Kriterien der umfassenden Information, der Themenvielfalt und
Programmqualität. Im Unterschied zu kommerziellen Angeboten steht dabei
die Maximierung von Zugriffszahlen nicht im Mittelpunkt.
f) Die Onlineangebote entsprechen dem öffentlich-rechtlichen Programmstandard
und erfordern eine eigenständige journalistische Leistung. Die inhaltliche
Richtigkeit der von der ARD verbreiteten Onlineangebote ist durch regelmäßige
Überprüfung und Aktualisierung zu gewährleisten.
g) Externe Links dienen der unmittelbaren Ergänzung, Vertiefung oder
Erläuterung eines Themas oder dem Programmservice. Sie bieten so einen
inhaltlichen und medienspezifischen Mehrwert für den Nutzer. Sie sollen
möglichst auf anerkannte Quellen verweisen. Sie müssen redaktionell
veranlasst sein. Ihre Auswahl bedarf einer besonderen redaktionellen Sorgfalt.
Externe Links werden als solche gekennzeichnet. Es werden keine Links gesetzt,
die unmittelbar zu Inhalten führen, die gewaltverherrlichend oder jugendgefährdend
sind.
h) Chats werden redaktionell begleitet. Sie werden mit Teilnahmeregeln und
Teilnehmerbegrenzungen versehen, soweit dies zur Gewährleistung der
redaktionellen Überwachungsaufgabe geboten erscheint. Foren und elektronische
Gästebücher sind regelmäßig dahingehend redaktionell
zu überprüfen, dass keine Verbreitung gewaltverherrlichender, jugendgefährdender
oder kommerzieller Inhalte erfolgt.
i) Die Onlineangebote werden technisch so erstellt, dass die Rundfunkteilnehmer
sie auf möglichst allen gängigen Softwareplattformen nutzen können.
Die ARD bedient sich für die Erstellung, Pflege und Verbreitung ihrer
Onlineangebote der aktuellen medienspezifischen technischen Entwicklungen
und Standards. Der barrierefreie Zugang für Menschen mit Behinderungen
wird gemäß der technischen Entwicklung ständig verbessert.
j) Die ARD betreibt keine eCommerce-Plattformen für kommerzielle Waren
oder Dienstleistungen Dritter. Für die kostenpflichtige Abgabe von Sendungen
oder Sendungsbestandteilen (Mitschnitte) für die private Nutzung sowie
den Verkauf von Merchandising-Produkten mit Programmbezug kann auch der Online-Vertriebsweg
genutzt werden. Die ARD kann den Rundfunkteilnehmern auch ihren Programmservice
online anbieten, wie zum Beispiel die Möglichkeit, Karten zu ihren Konzerten
und anderen Programmveranstaltungen zu bestellen.
II. Bericht über die Erfüllung des Auftrags nach § 11 Abs.
4 RfStV und Verfahren zur Aufstellung von Selbstverpflichtungen für
die Gemeinschaftsprogramme und -angebote der in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten
(1) Alle zwei Jahre veröffentlichen die in der ARD zusammengeschlossenen
Rundfunkanstalten, erstmals zum 1. Oktober 2004, einen Bericht über
die Erfüllung ihres Auftrags, über die Qualität und Quantität
der Gemeinschaftsprogramme und -angebote sowie die geplanten Schwerpunkte
der jeweils anstehenden programmlichen Leistungen (sog. Selbstverpflichtungen).
Im Rahmen der Selbstverpflichtungserklärungen sollen auf der Grundlage
der Grundsätze zur Programmgestaltung (vgl. Ziffer I) zu den geplanten
Aktivitäten der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten
konkrete Aussagen insbesondere im Hinblick auf einzelne Elemente der Programme
und Angebote sowie geplante Schwerpunkte und Veränderungen abgegeben
werden. Der Bericht soll das öffentlich-rechtliche Profil der Gemeinschaftsprogramme
und -angebote wiedergeben.
(2) Die Ständige Programmkonferenz erstellt federführend in Abstimmung
mit anderen Bereichen anhand dieser Vorgaben einen ersten Entwurf des Berichts
einschließlich der Selbstverpflichtungserklärungen, die für
die kommenden zwei Jahre abgegeben werden sollen. Die betroffenen Bereiche
liefern ihre Berichtsteile in eigener Verantwortung zu. Der Berichtsentwurf
wird von den Intendanten der Landesrundfunkanstalten beraten und anschließend
zur Beratung in die zuständigen Aufsichtsgremien der einzelnen Landesrundfunkanstalten
weitergeleitet. Auf der Grundlage dieser Beratungen überarbeitet in
Abstimmung mit den anderen Bereichen die Fernsehprogrammkonferenz, sofern
erforderlich, den Berichtsentwurf. Der überarbeitete Berichtsentwurf
wird von den Intendanten nach erneuter Beratung an die zuständigen Aufsichtsgremien
der einzelnen Landesrundfunkanstalten zur Beschlussfassung weitergeleitet.
Im Anschluss daran wird der Bericht auf einer Hauptversammlung abschließend
behandelt und verabschiedet.
(3) Der Bericht einschließlich der Selbstverpflichtungen ist in geeigneter
Form zu veröffentlichen.
III. Programmkontrolle
(1) Die Aufsichtsorgane der an den Gemeinschaftsprogrammen und -angeboten
beteiligten Rundfunkanstalten überwachen die Einhaltung der hierfür
geltenden gesetzlichen bzw. staatsvertraglichen Programmrichtlinien unter
Berücksichtigung dieser Grundsätze.
(2) Beschlüsse einzelner Aufsichtsorgane, in denen ein Beitrag beanstandet
wird, der von einer anderen Rundfunkanstalt eingebracht wurde, werden zur
weiteren Behandlung den zuständigen Organen der einbringenden Rundfunkanstalt
zugeleitet und dem Programmbeirat Deutsches Fernsehen zur Kenntnis gegeben.
IV. Beschwerden
Beschwerden gegen Beiträge in Gemeinschaftsprogrammen und -angeboten
werden jeweils an die einbringende Rundfunkanstalt weitergeleitet und von
dieser behandelt. Unberührt bleibt die Behandlung eingehender Beschwerden
durch jede verbreitende Rundfunkanstalt.
V. Gegendarstellungen und sonstige äußerungsrechtliche Ansprüche
(1) Für Gegendarstellungsansprüche gilt § 8 ARD-Staatsvertrag.
(2) Für sonstige äußerungsrechtliche Ansprüche gelten
die nachfolgenden Regelungen, die eine einheitliche Handhabung ermöglichen
sollen.
(3) Die redaktionelle Verantwortung für Beiträge in Gemeinschaftsprogrammen
und -angeboten trägt die jeweils einbringende Rundfunkanstalt. Unberührt
hiervon bleibt die Verantwortung aller an Gemeinschaftsprogrammen und -angeboten
beteiligten Rundfunkanstalten für die Verbreitung dieser Beiträge
innerhalb ihres jeweiligen gesetzlichen Sendegebiets.
(4) Zuständig für die Bearbeitung ist die den Beitrag einbringende
Rundfunkanstalt. Sofern Ansprüche bei einer anderen als der einbringenden
Rundfunkanstalt geltend gemacht werden, leitet diese das Begehren an die
zuständige Rundfunkanstalt weiter. Die abgebende Rundfunkanstalt verbindet
dies mit der rechtsverbindlichen Zusage gegenüber dem Antragsteller,
dass sie eine von der zuständigen Rundfunkanstalt abgegebene Erklärung
oder eine gegen diese erwirkte gerichtliche Entscheidung als auch für
sich verbindlich anerkennen wird. Die einbringende Anstalt ist bevollmächtigt,
verbindliche Erklärungen für die anderen beteiligten Rundfunkanstalten
abzugeben.