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Rundfunkrechtliche Rechtsgrundlagen
(Im Aufbau begriffen)
Rundfunkrechtliche Staatsverträge der Länder
7. RfÄStV - in Kraft am 1. April 2004 (Art. 6 Abs. 2)
(Siebter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
- vom 23.-26.8.2003
- Stand: 27. Februar 2004 -
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt
Hamburg,
das Land Hessen,
vgl. Zustimmungsgesetz vom 2.2.2004, GVBl. 2004, 46 ff.
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein
und
der Freistaat Thüringen
schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 2002/22/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über
den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen
und -diensten (Universaldienstrichtlinie), nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch
den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002, wird
wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Der II. Abschnitt wird wie folgt gefasst:
"II. Abschnitt Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
§ 11 Auftrag
§ 12 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs
§ 13 Finanzierung
§ 14 Finanzierungsbedarf des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks
§ 15 Einfügung der Werbung
§ 16 Dauer der Werbung
§ 16a Richtlinien
§ 17 Änderung der Werbung
§ 18 Ausschluss von Teleshopping
§ 19 Satellitenfernsehprogramme, digitale Angebote
für ARD und ZDF"
b) Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
"§ 39a Zusammenarbeit"
c) Der IV. Abschnitt wird wie folgt gefasst:
"IV. Abschnitt Übertragungskapazitäten
§ 50 Grundsatz
§ 51 Zuordnung von Satellitenkanälen
§ 52 Weiterverbreitung
§ 52a Digitalisierung des Rundfunks
§ 53 Zugangsfreiheit
§ 53a Überprüfungsklausel"
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Die Fernsehveranstalter tragen zur Sicherung von deutschen und europäischen
Film- und Fernsehproduktionen als Kulturgut sowie als Teil des audiovisuellen
Erbes bei."
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3.
c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Im Rahmen seines Programmauftrages und unter Berücksichtigung der
Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist der öffentlich-rechtliche
Rundfunk zur qualitativen und quantitativen Sicherung seiner Programmbeschaffung
berechtigt, sich an Filmförderungen zu beteiligen. Weitere landesrechtliche
Regelungen bleiben unberührt."
3. § 7 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Verweisung auf "§§ 15 und 45" durch die Verweisung
auf "§§ 16 und 45" ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Verweisung auf "§ 14 Abs. 1" durch die Verweisung
auf "§ 15 Abs. 1" ersetzt.
4. Im II. Abschnitt wird folgender neuer § 11 eingefügt:
"§ 11 Auftrag
(1) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat durch die Herstellung und
Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen als Medium und Faktor
des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung
zu wirken. Er kann programmbegleitend Druckwerke und Mediendienste mit programmbezogenem
Inhalt anbieten.
(2) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat in seinen Angeboten und Programmen
einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische,
nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu
geben. Er soll hierdurch die internationale Verständigung, die europäische
Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern
fördern. Sein Programm hat der Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung
zu dienen. Er hat Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten.
(3) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat bei Erfüllung seines
Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der
Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit der Angebote
und Programme zu berücksichtigen.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF
und das Deutschlandradio erlassen jeweils Satzungen oder Richtlinien zur
näheren Ausgestaltung ihres jeweiligen Auftrags. Die Satzungen und Richtlinien
nach Satz 1 sind in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder
zu veröffentlichen. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten,
das ZDF und das Deutschlandradio veröffentlichen alle zwei Jahre, erstmals
zum 1. Oktober 2004, einen Bericht über die Erfüllung ihres jeweiligen
Auftrags, über die Qualität und Quantität der Angebote und
Programme sowie die geplanten Schwerpunkte der jeweils anstehenden programmlichen
Leistungen.
(5) Die Länder überprüfen drei Jahre nach In-Kraft-Treten
dieses Staatsvertrages die Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 4."
5. Der bisherige § 11 wird § 12.
6. Der bisherige § 12 wird § 13, in dessen Absatz 1 folgender Satz
2 angefügt wird:
"Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt
sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien."
7. Die bisherigen §§ 13 und 14 werden §§ 14 und 15.
8. Der bisherige § 15 wird § 16, in dessen Absatz 4 das Wort "sowie"
gestrichen wird und nach dem Wort "Wohlfahrtszwecken" die Wörter "sowie
Pflichthinweise im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes" eingefügt werden.
9. Der bisherige § 16 wird § 16a, in dem die Verweisung auf "§§
7, 8, 14 und 15" durch die Verweisung auf "§§ 7, 8, 15 und 16"
ersetzt wird.
10. § 25 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen
sind mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten
zum 1. Juli 2002 nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme
aufzunehmen."
11. In § 26 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "in angemessenem, mindestens
im bisherigen Umfang" gestrichen.
12. In § 31 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt:
"Eine Unterschreitung dieser Reichweite ist im Zuge der Digitalisierung der
Übertragungswege unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 zulässig."
13. § 36 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Satz 2 eingefügt: "Die Feststellung des Vorliegens
der Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 treffen die Landesmedienanstalten
mit einer Mehrheit von drei Vierteln."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
14. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
"§ 39a Zusammenarbeit
(1) Die Landesmedienanstalten arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer
Aufgaben mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
Post (RegTP) und mit dem Bundeskartellamt (BKartA) zusammen. Die Landesmedienanstalten
haben auf Anfrage von RegTP oder BKartA Erkenntnisse zu übermitteln,
die für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind.
(2) Absatz 1 gilt für Landeskartellbehörden entsprechend."
15. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: "Die Förderung von Projekten für
neuartige Rundfunkübertragungstechniken soll zeitlich befristet werden."
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
16. In § 45 Abs. 3 wird das Wort "sowie" gestrichen und werden nach
dem Wort "Wohlfahrtszwecken" die Wörter "sowie Pflichthinweise im Sinne
des Heilmittelwerbegesetzes" eingefügt.
17. Nach § 53 wird im IV. Abschnitt folgender § 53a angefügt:
"§ 53a Überprüfungsklausel
Die §§ 52 und 53 werden regelmäßig alle drei Jahre,
erstmals zum 31. März 2007 entsprechend Artikel 31 Abs. 1 der Richtlinie
2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März
2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen
und -diensten (Universaldienstrichtlinie) überprüft."
18. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Sätze 1 und 3 wird jeweils die Verweisung auf "§
11 Abs. 2" durch die Verweisung auf "§ 12 Abs. 2" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Verweisung auf "§ 15 Abs. 1, 2 und 5" durch die
Verweisung auf "§ 16 Abs. 1, 2 und 5" und jeweils die Verweisung auf
"§ 13" durch die Verweisung auf "§ 14" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Verweisung auf "§ 15 Abs. 1, 2 und 5" durch die
Verweisung auf "§ 16 Abs. 1, 2 und 5" ersetzt.
cc) In Satz 6 wird die Verweisung auf "§ 12 Abs. 2 sowie §§
13 und 17" durch die Verweisung auf "§ 13 Abs. 2 und §§ 14
und 17" ersetzt.
Artikel 2 Änderung des ARD-Staatsvertrages
§ 4 des ARD-Staatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert
durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002,
wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten können
gemeinsam programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten."
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten können
gemeinsam programmbegleitend Mediendienste im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr.
4 des Mediendienste-Staatsvertrages mit programmbezogenem Inhalt anbieten.
Werbung und Sponsoring finden in diesen Mediendiensten nicht statt."
Artikel 3 Änderung des ZDF-Staatsvertrages
Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002, wird wie
folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach § 30 wird folgender § 30 a eingefügt:
"§ 30 a Jahresabschluss und Lagebericht ".
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Das ZDF kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt
anbieten."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Das ZDF kann programmbegleitend Mediendienste im Sinne von § 2
Abs. 2 Nr. 4 des Mediendienste-Staatsvertrages mit programmbezogenem Inhalt
anbieten. Werbung und Sponsoring finden in diesen Mediendiensten nicht statt."
3. § 30 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung
durch den Rechnungshof des Sitzlandes. Er prüft die Wirtschaftsführung
bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen das ZDF unmittelbar,
mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder -körperschaften
des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag
oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof des Sitzlandes vorsieht.
Das ZDF ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen
in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen. Die
Prüfungsberichte sind dem Intendanten, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates,
dem Vorsitzenden des Fernsehrates und den Landesregierungen zuzuleiten. Bei
der Unterrichtung über die Ergebnisse von Prüfungen nach Satz 2
achtet der Rechnungshof darauf, dass die Wettbewerbsfähigkeit der geprüften
Unternehmen nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden."
4. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
"§ 30a Jahresabschluss und Lagebericht
(1) Der Intendant hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss,
den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu erstellen.
Der Konzernlagebericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens-
und Ertragsverhältnisse des ZDF einschließlich seiner Beziehungen
zu Unternehmen, an denen es unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu
vermitteln.
(2) Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach den Vorschriften
des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen
und vor der Feststellung zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auch
mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
zu beauftragen.
(3) Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und
Prüfungsbericht werden vom Intendanten den Regierungen und dem Rechnungshof
des Sitzlandes des ZDF übermittelt.
(4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der Intendant
eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung
der wesentlichen Teile des Konzernlageberichts."
Artikel 4 Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
§ 5 a wird wie folgt geändert:
"Das Datum "31. Dezember 2004" wird durch das Datum "31. Dezember 2006" ersetzt."
Artikel 5 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages
Der Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert
durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002,
wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach § 30 wird folgender § 30 a eingefügt:
"§ 30 a Jahresabschluss und Lagebericht ".
2. § 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Die Körperschaft kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem
Inhalt anbieten."
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Die Körperschaft kann programmbegleitend Mediendienste im Sinne
von § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Mediendienste-Staatsvertrages mit programmbezogenem
Inhalt anbieten. Werbung und Sponsoring finden in diesen Mediendiensten nicht
statt."
3. § 30 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der gemeinsamen
Prüfung durch die Rechnungshöfe der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen.
Sie prüfen die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten
Rechts, an denen die Körperschaft unmittelbar, mittelbar oder zusammen
mit anderen Rundfunkanstalten oder -körperschaften des öffentlichen
Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung
diese Prüfungen durch den Rechnungshof des Sitzlandes vorsieht. Die
Körperschaft ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen
Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu
sorgen. Der Prüfungsbericht ist dem Intendanten, dem Vorsitzenden des
Verwaltungsrates, dem Vorsitzenden des Hörfunkrates und allen Landesregierungen
zuzuleiten. Bei der Unterrichtung über die Ergebnisse von Prüfungen
nach Satz 2 achtet der Rechnungshof darauf, dass die Wettbewerbsfähigkeit
der geprüften Unternehmen nicht beeinträchtigt wird und insbesondere
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden."
4. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
"§ 30a Jahresabschluss und Lagebericht
(1) Der Intendant hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss,
den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu erstellen.
Der Konzernlagebericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens-
und Ertragsverhältnisse der Körperschaft einschließlich ihrer
Beziehungen zu Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt
ist, zu vermitteln.
(2) Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach den Vorschriften
des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen
und vor der Feststellung zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auch
mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
zu beauftragen.
(3) Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und
Prüfungsbericht werden vom Intendanten den Regierungen und den Rechnungshöfen
der Sitzländer übermittelt.
(4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der Intendant
eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung
der wesentlichen Teile des Konzernlageberichts."
Artikel 6 Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 5 geänderten Staatsverträge
sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. April 2004 in Kraft. Sind bis zum 31.
März 2004 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des
Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag
gegenstandslos.
(3) Abweichend von Absatz 2 treten Artikel 3 Nr. 1 und 4 und Artikel 5 Nr.
1 und 4 am 1. Januar 2006 in Kraft.
(4) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(5) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages,
des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
und des Deutschlandradio-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den
Artikeln 1 bis 5 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
*
Protokollerklärung aller Länder zu § 11 Rundfunkstaatsvertrag
Die Länder begrüßen die Bereitschaft von ARD, ZDF und DeutschlandRadio,
sich durch Selbstverpflichtungen gegenüber der Öffentlichkeit zu
binden. Sie gehen mit ARD, ZDF und DeutschlandRadio davon aus, dass die Inhalte
der Selbstverpflichtungen auch in Hinblick auf Qualität und quantitative
Begrenzung noch weiterer Präzisierung und Konkretisierung bedürfen.
Sie behalten sich vor zu prüfen, ob die Praxis der Selbstverpflichtungserklärungen
den Erwartungen an eine Präzisierung des öffentlich-rechtlichen
Funktionsauftrages genügt.
Protokollerklärung des Freistaats Sachsen zu § 11:
Die Ministerpräsidenten behalten sich vor, aufgrund der Erfahrungen
mit den Selbstverpflichtungserklärungen zu prüfen, ob Fernseh-
und Hörfunkprogramme der in der ARD zusammengefassten Rundfunkanstalten
staatsvertraglich quantitativ zu regeln sind.
Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg,
Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Schleswig-Holstein zu § 11:
Die Länder erwarten von den Hörfunkveranstaltern, insbesondere
von den in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten und dem DeutschlandRadio
eine stärkere Berücksichtigung von deutschsprachiger Musik und
deshalb eine Förderung auch neuerer deutschsprachiger Musikangebote
durch ausreichende Sendeplätze in den Programmen.
Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin,
Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen zu § 11:
Die Länder sehen in einer messbaren Selbstverpflichtung der in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF zur Vergabe von
Auftragsproduktionen an unabhängige Produzenten einen wesentlichen Beitrag
zur Sicherung der Vielfalt im Programm und in der Produktionslandschaft,
wodurch unmittelbar der Wettbewerb und mittelbar die Qualität deutschsprachiger
Produktionen gefördert werden.
Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin,
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein und Thüringen zu § 11:
Die Länder gehen davon aus, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk
sowohl bei Programmauswahl und Inhalten als auch bei innerer Organisation
und Personalbesetzungen eine geschlechtersensible Perspektive entwickelt
und umsetzt.
Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Sachsen und
Thüringen zu § 11 Abs. 1:
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden aufgefordert, zur
Klärung und Streitbeilegung im Einzelfall, welche Angebote im Bereich
der Onlinetätigkeiten noch den staatsvertraglichen Beschränkungen
entsprechen, in Anlehnung an die Zeit der Einführung des Bildschirmtextes,
einen Kontaktausschuss unter Beteiligung privater Rundfunkanbieter, Vertreter
der Online- und Printmedien einzurichten.
Protokollerklärung des Länder Baden-Württemberg und Sachsen
zu § 11 Abs. 2:
Baden-Württemberg bevorzugt für § 11 Absatz 2 letzter Satz
folgende Formulierung:
"Die Programme haben insbesondere Beiträge zur Kultur und Religion nach
Maßgabe der verfassungsrechtlichen Grundordnung in Bund und Ländern
anzubieten."
Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
zu § 25 Abs. 2:
Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind der Auffassung,
dass im Staatsvertrag auch die Problematik der Verflechtungen zwischen politischen
Parteien und den Medien geregelt werden muss.
Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg zu § 36 Abs.
2:
Baden-Württemberg hält die Beschränkung der Kompetenzen der
unabhängigen Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich
(KEK) bei der Beurteilung der sog. Regionalfenster für problematisch.
Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen
zu § 40:
Die Länder halten an ihrem Ziel der Digitalisierung des terrestrischen
Hörfunks fest. Die Modernisierung der Übertragungswege im Bereich
des terrestrischen Hörfunks ist ein wichtiger Beitrag zur Mehrung der
Angebote und damit zur Sicherung der Medienvielfalt im Lande. Dazu gehört
auch die Ermöglichung länderübergreifender Planungen.