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Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG)
vom 21.06.1991 (AS 1992, S. 601).- Auszug
1. Titel: Geltungsbereich und Begriffe
...
Art. 3 Auftrag
(1) Radio und Fernsehen sollen insgesamt:
a. zur freien Meinungsbildung, zu einer allgemeinen vielfältigen
und sachgerechten Information der Zuhörer und Zuschauer sowie zu deren
Bildung und Unterhaltung beitragen und staatsbürgerliche Kenntnisse
vermitteln;
b. die Vielfalt des Landes und seiner Bevölkerung berücksichtigen
und der Öffentlichkeit näherbringen sowie das Verständnis
für andere Völker fördern;
c. das schweizerische Kulturschaffen fördern und die Zuhörer
und Zuschauer zur Teilnahme am kulturellen Leben anregen;
d. den Kontakt zu den Auslandschweizern erleichtern und im Ausland
die Präsenz der Schweiz und das Verständnis für deren Anliegen
fördern;
e. die schweizerische audiovisuelle Produktion, insbesondere den Film,
besonders berücksichtigen;
f. die europäische Eigenleistungen möglichst breit berücksichtigen.
(2) Das Gesamtangebot an Programmen in einem Versorgungsgebiet darf
nicht einseitig bestimmten Parteien, Interessen oder Weltanschauungen
dienen.
(3) Die verschiedenen Landesteile müssen ausreichend mit Radio-
und Fernsehprogrammen versorgt werden.
Art. 4 Grundsätze für die Information
(1) Ereignisse müssen in den Programmen sachgerecht dargestellt
werden. Die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten muss angemessen zum Ausdruck
kommen.
(2) Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
Art. 5 Unabhängigkeit und Autonomie.
(1) Die Veranstalter sind in der Gestaltung ihrer Programme frei; sie
tragen dafür die Verantwortung.
(2) Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Veranstalter
nicht an Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen
Behörden gebunden.
(3) Dieses Gesetz verleiht niemandem einen Anspruch auf die Verbreitung
bestimmter Darbietungen und Informationen durch einen Veranstalter.
Art. 6 Öffentliche Sicherheit; Verbreitungspflichten
(1) Unzulässig sind Sendungen, welche die innere oder äussere
Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung
oder die völkerrechtlichen Ver-pflichtungen der Schweiz gefährden.
Unzulässig sind ferner Sendungen, welche die öffentliche Sittlichkeit
gefährden oder in denen Gewalt verharmlost oder verherrlicht wird.
(2) Die regelmässige Übernahme von Programmen oder Programmteilen
von Veranstaltern, die das internationale Fernmelderecht oder völkerrechtliche
Vorschriften über die Programmgestaltung oder über die Werbung
und Zuwendungen Dritter verletzen, ist untersagt.
(3) Die Veranstalter müssen:
a. behördliche Alarmmeldungen und dringliche polizeiliche Bekanntmachungen
zur Wahrung wichtiger Interessen unverzüglich verbreiten;
b. die Öffentlichkeit über Erlasse des Bundes informieren,
die nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 21. März 1986 6 über
die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt durch ausserordentliche Veröffentlichung
bekanntgemacht werden;
c. auf Anordnung der Konzessionsbehörde behördliche Erklärungen
verbreiten oder einer Behörde angemessene Sendezeit einräumen,
um sich zu äussern.
(4) Für Sendungen nach Absatz 3 ist die Behörde verantwortlich,
die sie veranlasst.
Art. 7 Exklusivverträge
(1) Veranstalter, die mit Dritten Verträge über die exklusive
Wiedergabe von öffentlichen Ereignissen in ihren Programmen abschliessen,
müssen:
a. die Zulassung anderer Veranstalter dulden, welche über das
Ereignis berichten wollen, oder
b. anderen Veranstaltern die von ihnen gewünschten Teile der Wiedergabe
zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung stellen.
(2) Schliesst ein Veranstalter einen Exklusivvertrag für die Wiedergabe
öffentlicher Ereignisse von gesamtschweizerischem Interesse, so muss
er der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) die vollständige
Wiedergabe zu angemessenen Bedingungen überlassen.
(3) Der Bundesrat kann weitere Arten von Exklusivverträgen oder
Geschäftspraktiken einschränken oder untersagen, soweit sie bestimmte
Veranstalter oder andere Kommunikationsmittel in ihrer Tätigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
2. Kapitel: Lokale und regionale Radio- und Fernsehprogramme
Art. 21 Auftrag
Lokale und regionale Veranstalter berücksichtigen in ihren Programmen
vorrangig
die Eigenheiten des Versorgungsgebietes. Sie leisten einen besonderen
Beitrag:
a. zur Meinungsbildung über Fragen des lokalen und regionalen
Zusammenlebens;
b. zur Förderung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet.
3. Kapitel: Nationale und Sprachregionale Radio- und Fernsehprogramme
1.Abschnitt: Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft
Art. 26 Konzession und Auftrag
(1) Die SRG erhält eine Konzession für die Veranstaltung
nationaler und sprachregionaler Programme.
(2) Die SRG berücksichtigt in der Gesamtheit ihrer Programme die
Eigenheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie trägt
durch ausgewogene Programmgestaltung insbesondere bei:
a. zur kulturellen Entfaltung, namentlich durch die möglichst
breite Berücksichtigung schweizerischer Eigenleistungen, und
b. zur freien Meinungsbildung, namentlich durch sachgerechte Information,
wobei sie die nationale und die sprachregionale Ebene vorrangig berücksichtigt.
(3) In ihren Fernsehprogrammen berücksichtigt die SRG die schweizerische
audiovisuelle Produktion.
Art. 27 Programmangebot
(1) Die SRG veranstaltet eigene Radioprogramme für alle Regionen
der Nationalsprachen.
(2) Sie veranstaltet eigene Fernsehprogramme für die Regionen
der Amtssprachen. Der Bundesrat legt die Grundsätze fest, nach denen
die Bedürfnisse der rätoromanischen Schweiz in diesen Programmen
zu berücksichtigen sind.
(3) Sie kann gemeinsame nationale Radio- und Fernsehprogramme veranstalten.
(4) Sie kann in ihren sprachregionalen Programmen auch regionale Programme
veranstalten.