FLECHSIG


[0600601]

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG)
vom 21.06.1991 (AS 1992, S. 601).- Auszug

1. Titel: Geltungsbereich und Begriffe
...
Art. 3 Auftrag
(1) Radio und Fernsehen sollen insgesamt:
a. zur freien Meinungsbildung, zu einer allgemeinen vielfältigen und sachgerechten Information der Zuhörer und Zuschauer sowie zu deren Bildung und Unterhaltung beitragen und staatsbürgerliche Kenntnisse vermitteln;
b. die Vielfalt des Landes und seiner Bevölkerung berücksichtigen und der Öffentlichkeit näherbringen sowie das Verständnis für andere Völker fördern;
c. das schweizerische Kulturschaffen fördern und die Zuhörer und Zuschauer zur Teilnahme am kulturellen Leben anregen;
d. den Kontakt zu den Auslandschweizern erleichtern und im Ausland die Präsenz der Schweiz und das Verständnis für deren Anliegen fördern;
e. die schweizerische audiovisuelle Produktion, insbesondere den Film, besonders berücksichtigen;
f. die europäische Eigenleistungen möglichst breit berücksichtigen.
(2) Das Gesamtangebot an Programmen in einem Versorgungsgebiet darf nicht einseitig  bestimmten Parteien, Interessen oder Weltanschauungen dienen.
(3) Die verschiedenen Landesteile müssen ausreichend mit Radio- und Fernsehprogrammen versorgt werden.

Art. 4 Grundsätze für die Information
(1) Ereignisse müssen in den Programmen sachgerecht dargestellt werden. Die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten muss angemessen zum Ausdruck kommen.
(2) Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.

Art. 5 Unabhängigkeit und Autonomie.
(1) Die Veranstalter sind in der Gestaltung ihrer Programme frei; sie tragen dafür die Verantwortung.
(2) Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Veranstalter nicht an Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
(3) Dieses Gesetz verleiht niemandem einen Anspruch auf die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen durch einen Veranstalter.

Art. 6 Öffentliche Sicherheit; Verbreitungspflichten
(1) Unzulässig sind Sendungen, welche die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die völkerrechtlichen Ver-pflichtungen der Schweiz gefährden. Unzulässig sind ferner Sendungen, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden oder in denen Gewalt verharmlost oder verherrlicht wird.
(2) Die regelmässige Übernahme von Programmen oder Programmteilen von Veranstaltern, die das internationale Fernmelderecht oder völkerrechtliche Vorschriften über die Programmgestaltung oder über die Werbung und Zuwendungen Dritter verletzen, ist untersagt.
(3) Die Veranstalter müssen:
a. behördliche Alarmmeldungen und dringliche polizeiliche Bekanntmachungen zur Wahrung wichtiger Interessen unverzüglich verbreiten;
b. die Öffentlichkeit über Erlasse des Bundes informieren, die nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 21. März 1986 6 über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt durch ausserordentliche Veröffentlichung bekanntgemacht werden;
c. auf Anordnung der Konzessionsbehörde behördliche Erklärungen verbreiten oder einer Behörde angemessene Sendezeit einräumen, um sich zu äussern.
(4) Für Sendungen nach Absatz 3 ist die Behörde verantwortlich, die sie veranlasst.

Art. 7 Exklusivverträge
(1) Veranstalter, die mit Dritten Verträge über die exklusive Wiedergabe von öffentlichen Ereignissen in ihren Programmen abschliessen, müssen:
a. die Zulassung anderer Veranstalter dulden, welche über das Ereignis berichten wollen, oder
b. anderen Veranstaltern die von ihnen gewünschten Teile der Wiedergabe zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung stellen.
(2) Schliesst ein Veranstalter einen Exklusivvertrag für die Wiedergabe öffentlicher Ereignisse von gesamtschweizerischem Interesse, so muss er der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) die vollständige Wiedergabe zu angemessenen Bedingungen überlassen.
(3) Der Bundesrat kann weitere Arten von Exklusivverträgen oder Geschäftspraktiken einschränken oder untersagen, soweit sie bestimmte Veranstalter oder andere Kommunikationsmittel in ihrer Tätigkeit wesentlich beeinträchtigen.

2. Kapitel: Lokale und regionale Radio- und Fernsehprogramme

Art. 21 Auftrag
Lokale und regionale Veranstalter berücksichtigen in ihren Programmen vorrangig
die Eigenheiten des Versorgungsgebietes. Sie leisten einen besonderen Beitrag:
a. zur Meinungsbildung über Fragen des lokalen und regionalen Zusammenlebens;
b. zur Förderung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet.

3. Kapitel: Nationale und Sprachregionale Radio- und Fernsehprogramme

1.Abschnitt: Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft

Art. 26 Konzession und Auftrag
(1) Die SRG erhält eine Konzession für die Veranstaltung nationaler und sprachregionaler Programme.
(2) Die SRG berücksichtigt in der Gesamtheit ihrer Programme die Eigenheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie trägt durch ausgewogene Programmgestaltung insbesondere bei:
a. zur kulturellen Entfaltung, namentlich durch die möglichst breite Berücksichtigung schweizerischer Eigenleistungen, und
b. zur freien Meinungsbildung, namentlich durch sachgerechte Information, wobei sie die nationale und die sprachregionale Ebene vorrangig berücksichtigt.
(3) In ihren Fernsehprogrammen berücksichtigt die SRG die schweizerische audiovisuelle Produktion.

Art. 27 Programmangebot
(1) Die SRG veranstaltet eigene Radioprogramme für alle Regionen der Nationalsprachen.
(2) Sie veranstaltet eigene Fernsehprogramme für die Regionen der Amtssprachen. Der Bundesrat legt die Grundsätze fest, nach denen die Bedürfnisse der rätoromanischen Schweiz in diesen Programmen zu berücksichtigen sind.
(3) Sie kann gemeinsame nationale Radio- und Fernsehprogramme veranstalten.
(4) Sie kann in ihren sprachregionalen Programmen auch regionale Programme veranstalten.



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