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Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz)
vom 1. Januar 2002 - BGBl. 379/1984 i.d.F. BGBl. I Nr. 83/2001
konsolidierte Fassung - nichtamtlich
ABSCHNITT I Aufgaben und Einrichtung des Österreichischen Rundfunks
§ 1. (1) Zur Besorgung der in diesem Bundesgesetz angeführten
Aufgaben wird unter der Bezeichnung ,,Österreichischer Rundfunk''
ein eigener Wirtschaftskörper gebildet. Er hat seinen Sitz in Wien
und besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Österreichische Rundfunk ist nicht auf Gewinn gerichtet;
er ist im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien zu protokollieren und gilt
als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches.
(3) Der Österreichische Rundfunk ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.
§ 2. (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Herstellung
und Sendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie durch die Planung,
die Errichtung und den Betrieb der hiefür notwendigen technischen
Einrichtungen, insbesondere von Studios und Sendeanlagen, vor allem zu
sorgen für
1. die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen
politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen durch
a) objektive Auswahl und Vermittlung von Nachrichten und Reportagen,
einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit
der gesetzgebenden Organe und der Übertragung ihrer Verhandlungen,
b) Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen
Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener
Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen
Meinungen,
c) eigene Kommentare und Sachanalysen unter Wahrung des Grundsatzes
der Objektivität;
2. die Verbreitung von Volks- und Jugendbildung unter besonderer Beachtung
der Förderung der Schul- und Erwachsenenbildung sowie des Verständnisses
für alle Fragen des demokratischen Zusammenlebens;
3. die Vermittlung und Förderung von Kunst und Wissenschaft;
4. die Darbietung von einwandfreier Unterhaltung;
5. die Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver
sportlicher Betätigung.
(2) Der Österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung seiner
öffentlichen Aufgaben auf die Grundsätze der österreichischen
Verfassungsordnung, insbesondere auf die bundesstaatliche Gliederung nach
dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder sowie auf die Grundsätze
der Freiheit der Kunst, der Objektivität und Unparteilichkeit der
Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der
Ausgewogenheit der Programme, Bedacht zu nehmen. Die Unabhängigkeit
gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Personen und
Organen des Österreichischen Rundfunks ist zu gewährleisten.
(3) Bei der Planung des Gesamtprogramms ist die Bedeutung der gesetzlich
anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften angemessen zu berücksichtigen.
(4) Vor allem die künstlerischen, volksbildenden und staatspolitischen
Sendungen des Hörfunks und des Fernsehens haben sich durch hohes Niveau
auszuzeichnen.
§ 2a. (1) Alle Sendungen des Österreichischen Rundfunks müssen
im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde
und die Grundrechte anderer achten.
(2) Die Sendungen dürfen nicht zu Haß auf Grund von Rasse,
Geschlecht, Religion oder Nationalität aufstacheln.
(3) Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die
körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen
schwer beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornographie
oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen. Bei Fernsehsendungen, die
die körperliche, geistige, moralische oder sittliche Entwicklung von
Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl
der Sendezeit oder durch technische Mittel dafür zu sorgen, daß
diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen
werden. Regelungen über die nähere Ausgestaltung optischer oder
akustischer Kennzeichnungen können durch Verordnung der Bundesregierung
getroffen werden.
(4) Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen gemäß
Abs. 3 letzter Satz ist durch akustische Zeichen anzukündigen
oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich
zu machen.
§ 2b. (1) Der Österreichische Rundfunk hat bei der Erfüllung
seiner Aufgaben gemäß § 2 im Rahmen des praktisch Durchführbaren
und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, daß der
Hauptanteil seiner Sendezeit im Fernsehen, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten,
Spielshows, Werbung oder Teletextleistungen besteht, der Sendung von europäischen
Werken entsprechend Art. 6 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung
bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Fernsehrichtlinie), ABl. Nr.
L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG,
ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60 vorbehalten bleibt. Dieser Anteil
soll in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise
anhand geeigneter Kriterien erreicht werden.
(2) Kann der Anteil gemäß Abs. 1 nicht erreicht werden,
so darf er nicht niedriger als der im Jahre 1988 erreichte Anteil sein.
§ 2c. Der Österreichische Rundfunk hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, daß mindestens 10 vH seiner Sendezeit im Fernsehen, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Teletextleistungen besteht, oder alternativ mindestens 10 vH seiner Haushaltsmittel für die Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von Herstellern vorbehalten bleibt, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind. Dieser Anteil soll in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien erreicht werden. Dazu muß ein angemessener Anteil neueren Werken vorbehalten bleiben, das sind Werke, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Herstellung ausgestrahlt werden.
§ 2d. Der Österreichische Rundfunk hat bis zum 30. Juni eines jeden Jahres der Bundesregierung einen Bericht über die Durchführung des § 2b Abs. 1 und des § 2c im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln.
§ 3. (1) Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung
aller Studios für mindestens drei Programme des Hörfunks und
mindestens zwei Programme des Fernsehens zu sorgen, wobei anzustreben ist,
daß alle zum Betrieb eines Rundfunkempfanggerätes (Hörfunk
und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig
und ständig in bezug auf Programm- und Empfangsqualität nach
Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit
angemessen versorgt werden.
(2) Eines der Programme des Hörfunks ist ein Regionalprogramm,
das von den Länderstudios gestaltet wird. In den Programmen des Fernsehens
sind die Interessen der Länder zu berücksichtigen. Die Beiträge
werden von den Landesintendanten festgelegt.
(3) Das vierte Hörfunkprogramm, dessen Versorgungsgrad sich nach
§ 2 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, bestimmt, hat vorwiegend
fremdsprachig zu sein.
§ 3a. (1) Für den Fall, dass der Österreichische Rundfunk
ausschließlich Übertragungsrechte an einem Ereignis von erheblicher
gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im Sinne des Abs.
2 veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese ausschließlichen
Übertragungsrechte nicht in der Weise
ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in
einem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, die von diesem
Mitgliedstaat gemäß Abs. 2 bezeichneten Ereignisse als direkte
Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern in öffentlichem Interesse
aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte
Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung
zu verfolgen, wie dies von dem Mitgliedstaat gemäß Abs. 2 festgelegt
worden ist.
(2) Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gilt
ein Ereignis, welches in einer Liste eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union angeführt ist, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
entsprechend dem Art. 3a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung
bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Ausübung der Fernsehtätigkeit, Abl. Nr. L 298 vom 17. Oktober
1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, Abl. Nr. L 202 vom
30. Juli 1997, S 60, veröffentlicht wurde.
(3) Der Österreichische Rundfunk kommt der Verpflichtung gemäß
Abs. 1 auch dann nach, wenn er in nachweislicher und zumutbarer Weise unter
Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen bestrebt war,
den frei zugänglichen Empfang des jeweiligen Ereignisses im Sinne
der von einem Mitgliedstaat festgelegten Weise zu ermöglichen. In
Streitfällen über das Ausmaß der Verpflichtung nach Abs.
1 kann der Bundeskommunikationssenat angerufen werden. Der Bundeskommunikationssenat
hat unter Beiziehung der Beteiligten auf eine Einigung hinzuwirken und
über die Verhandlung sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.
§ 4. Der Österreichische Rundfunk hat im Auftrag der Bundesregierung und auf Rechnung des Bundes unter Bedachtnahme auf § 2 Abs. 1 einen ausreichenden Auslandsdienst zu gestalten und zu besorgen. Mit der Leitung des Auslandsdienstes ist vom Generalintendanten im Einvernehmen mit der Bundesregierung ein Intendant des Auslandsdienstes unter Bedachtnahme auf die §§ 13 und 14 zu betrauen.
§ 5. (1) Der Österreichische Rundfunk hat einen Teil seiner
Sendezeit an die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und gesetzliche
berufliche Interessenvertretungen, den Österreichischen Gewerkschaftsbund
und die Vereinigung der österreichischen Industrie zu vergeben. Dieser
Teil darf je Programm 1 vH dieser Sendezeit nicht überschreiten und
ist auf die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien nach ihrem
Stärkeverhältnis und auf die anderen Bewerber um die Zuteilung
dieser Sendezeit entsprechend ihrer Bedeutung im öffentlichen Leben
aufzuteilen. Belangsendungen sind in ihrer An- und Absage zu kennzeichnen.
(2) Der Österreichische Rundfunk hat
1. Bundes- und Landesbehörden für Aufrufe in Krisen- und
Katastrophenfällen und andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit
sowie
2. Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen
zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen
zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos
zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seiner Hörfunk-
und Fernsehprogramme Sendezeiten gegen Bezahlung für kommerzielle
Werbung vergeben. Kommerzielle Werbung ist jede Äußerung bei
der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs,
die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung
gesendet wird, mit dem Ziel den Absatz von Waren oder die Erbringung von
Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und
Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.
(4) Die Vergabe von Sendezeiten für direkte Angebote an die Öffentlichkeit
für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen,
einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen
Entgelt (Teleshopping), ist dem Österreichischen Rundfunk untersagt.
(5) Werbung muß klar als solche erkennbar sein. Sie ist durch
optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu
trennen.
(6) Unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbesendungen sowie jede
Form der Werbung für Spirituosen und Tabakwaren sind untersagt. Das
Kuratorium kann auf Vorschlag des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit
und Soziales weitere im Interesse der Volksgesundheit notwendige Beschränkungen
hinsichtlich der kommerziellen Werbung festlegen.
(7) Soweit nach diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, setzt
das Kuratorium auf Vorschlag des Generalintendanten den Umfang der Werbesendungen
(Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich
gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) in den Programmen des
Österreichischen Rundfunks fest. Sendezeiten für kommerzielle
Werbung dürfen am Karfreitag sowie am 1. November und am 24. Dezember
nicht vergeben werden. Für die Berechnung der höchstzulässigen
Werbezeit nach diesem
Bundesgesetz gelten Hinweise des Österreichischen Rundfunks auf
eigene Programme und Sendungen sowie auf Begleitmaterialien, die direkt
von diesen abgeleitet sind, sowie Beiträge im Dienste der Allgemeinheit
und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken nicht als Werbung.
(8) Eines der Programme des Hörfunks hat von Werbesendungen frei
zu bleiben. In bundesweit verbreiteten Hörfunkprogrammen sind Werbesendungen
nur bundesweit zulässig. Werden dieselben Hörfunkwerbesendungen
zur gleichen Zeit in mehreren Programmen gesendet, so sind sie nicht mehrfach
zu zählen. Hörfunkwerbesendungen dürfen im Jahresdurchschnitt
die tägliche Dauer von insgesamt 120 Minuten nicht überschreiten,
wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind.
Hörfunkwerbesendungen, die in Lokalprogrammen gesendet werden, sind
nur einmal zu zählen und dürfen im Jahresdurchschnitt die
tägliche Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten,
wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind.
(9) In den Programmen des Fernsehens sind Werbesendungen nur bundesweit
zulässig. Fernsehwerbesendungen dürfen im Jahresdurchschnitt
die tägliche Dauer von 35 Minuten pro Programm nicht überschreiten,
wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind.
Innerhalb einer vollen Stunde darf der Sendezeitanteil der Fernsehwerbung
nicht 20 vH überschreiten. Unter einer Stunde sind die 24 gleichen
Teile eines Kalendertages zu verstehen.
(10) Abs. 6, 7 erster und zweiter Satz, 8 und 9 sind auf Patronanzsendungen
nicht anzuwenden, soweit es sich dabei nicht um gestaltete An- und Absagen
handelt. Weiters sind Abs. 6, 7 erster und zweiter Satz, 8 und 9 auch auf
Sendungen nicht anzuwenden, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde,
insbesondere
vom Bundeskommunikationssenat (§ 29) angeordnet werden.
§ 5a. (1) Werbung darf nicht irreführen und den Interessen
der Verbraucher nicht schaden.
(2) Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung
oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten
eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen
in Programmen, wenn sie vom Österreichischen Rundfunk absichtlich
zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen
Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine
Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt,
wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.
(3) In der Werbung dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten,
die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen
Zeitgeschehen vorstellen.
(4) Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluß auf
den Programminhalt ausüben.
§ 5b. (1) Fernsehwerbung sind grundsätzlich in Blöcken
zwischen einzelnen Sendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbespots
müssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Abs. 2 bis 5 genannten
Voraussetzungen kann Fernsehwerbung auch in die laufenden Sendungen eingefügt
werden, sofern sie den Zusammenhang und den Wert der Sendung nicht beeinträchtigt,
wobei die natürlichen Sendungsunterbrechungen und die Länge und
Art der Sendung zu berücksichtigen sind; gegen die Rechte von Rechtsinhabern
darf nicht verstoßen werden. Werbung für Arzneimittel und für
medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich
sind, ist untersagt.
(2) Bei Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder
bei Sportsendungen und Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse
und Darbietungen mit Pausen darf die Werbung nur zwischen die eigenständigen
Teile oder in die Pausen eingefügt werden.
(3) Die Übertragung audiovisueller Werke, wie Kinospielfilme und
Fernsehfilme, darf nicht unterbrochen werden.
(4) Werden andere als die unter Abs. 2 fallende Sendungen durch Werbung
unterbrochen, so hat zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen
innerhalb der Sendung ein Abstand von mindestens 20 Minuten zu liegen.
(5) Die Übertragung von Gottesdiensten, Sendungen religiösen
Inhalts und Kindersendungen darf nicht durch Werbung unterbrochen werden.
Nachrichten, Magazine über das aktuelle Zeitgeschehen und Dokumentarfilme,
die eine programmierte Sendezeit von weniger als 30 Minuten haben, dürfen
nicht durch
Werbung unterbrochen werden. Beträgt ihre programmierte Sendezeit
mindestens 30 Minuten, so gelten die Bestimmungen der vorangegangenen Absätze.
§ 5c. Fernsehwerbung darf nicht
1. die Menschenwürde verletzen,
2. Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht oder Nationalität
enthalten,
3. religiöse oder politische Überzeugungen verletzen,
4. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder die Sicherheit
gefährden,
5. Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden
und
6. rechtswidrige Praktiken fördern.
§ 5d. (1) Werbung für Arzneimittel und für medizinische
Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind,
ist untersagt.
(2) Werbung für alle anderen Arzneimittel und für medizinische
Behandlungen muß klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß
und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen nicht schaden.
(3) § 51 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, bleibt
unberührt.
§ 5e. Fernsehwerbung für alkoholische Getränke muß
folgenden Kriterien entsprechen:
1. Sie darf nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und
insbesondere nicht Minderjährige beim Alkoholgenuß darstellen.
2. Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen
Leistung und Alkoholgenuß oder dem Führen von Kraftfahrzeugen
und Alkoholgenuß hergestellt werden.
3. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuß fördere
sozialen oder sexuellen Erfolg.
4. Sie darf nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder
konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren.
5. Unmäßigkeit im Genuß alkoholischer Getränke
darf nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder Mäßigung
nicht negativ dargestellt werden.
6. Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als
positive Eigenschaft hervorgehoben werden.
§ 5f. Die Fernsehwerbung darf Minderjährigen weder körperlichen
noch seelischen Schaden zufügen und unterliegt daher folgenden Kriterien
zum Schutz Minderjähriger:
1. Sie darf keine direkten Kaufappelle an Minderjährige richten,
die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen.
2. Sie darf Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre
Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu
bewegen.
3. Sie darf nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige
zu Eltern, Lehrern oder anderen Vertrauenspersonen haben.
4. Sie darf Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen
Situationen zeigen.
§ 5g. (1) Eine Patronanzsendung im Fernsehen liegt vor, wenn ein
nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken tätiges
öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung
solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild,
die Tätigkeit oder die Leistungen des
Unternehmens zu fördern.
(2) Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
1. Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom
Auftraggeber auf keinen Fall in der Weise beeinflußt werden, daß
die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Österreichischen
Rundfunks in bezug auf die Sendungen angetastet werden.
2. Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen oder das Firmenemblem
des Auftraggebers am Anfang und am Ende eindeutig zu kennzeichnen (An-
und Absage).
3. Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen
oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines
Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise
auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.
(3) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder
juristischen Personen in Auftrag gegeben werden, deren Haupttätigkeit
die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von
Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß §
5 Abs. 6 und § 5d oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten
ist.
(4) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information
dürfen nicht im Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden.
Anwendung auf Teletext und Online-Dienste
§ 5h. Auf die Veranstaltung von Teletext und Online-Diensten finden § 2 Abs. 1 Z 1, § 2 Abs. 2, § 2a, § 5 Abs. 4, Abs. 5 erster Satz, Abs. 6 und § 5a Abs. 1, 2 und 4 sowie §§ 5c bis 5f dieses Bundesgesetzes Anwendung. Soweit es sich um Darbietungen zur Information mittels schriftlicher und grafischer Zeichen und Symbole handelt, darf der Anteil der Werbung an diesem Angebot täglich höchstens 11 vH betragen, wobei diese nicht auf die Werbezeit gemäß § 5 Abs. 9 anzurechnen ist.
ABSCHNITT II Organe des Österreichischen Rundfunks
§ 6. (1) Die Organe des Österreichischen Rundfunks sind:
1. das Kuratorium (§§ 7 und 8),
2. der Generalintendant (§§ 9 und 10),
3. die Hörer- und Sehervertretung (§§ 15 und 16),
4. die Prüfungskommission (§ 31).
(2) Die Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Abs. 1 sind
bei der Ausübung ihrer Funktion im Österreichischen Rundfunk
an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich
die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten
zu erfüllen.
(3) Die Funktion als Mitglied des Kuratoriums und der Hörer- und
Sehervertretung ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz
von angemessenen Reisekosten und Barauslagen.
§ 7. (1) Die Mitglieder des Kuratoriums werden nach Maßgabe
der nachfolgenden Bestimmungen bestellt:
1. Sechs Mitglieder, die von der Bundesregierung unter Berücksichtigung
des Stärkeverhältnisses der politischen Parteien im Nationalrat
unter Bedachtnahme auf deren Vorschläge bestellt werden, wobei jede
im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens
ein Mitglied im Kuratorium vertreten sein muß;
2. neun Mitglieder bestellen die Länder, wobei jedem Land das
Recht auf Bestellung eines Mitgliedes zukommt;
3. neun Mitglieder bestellt die Bundesregierung;
4. sechs Mitglieder bestellt die Hörer- und Sehervertretung;
5. fünf Mitglieder werden unter Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1974, vom Zentralbetriebsrat bestellt.
(2) Bei der Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 bis
5 ist darauf zu achten, daß diese keine im Art. 147 Abs. 4 B-VG genannte
Funktion bekleiden.
(3) Die Funktionsperiode des Kuratoriums dauert drei Jahre vom Tag
seines ersten Zusammentretens an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem
Tag, an dem das neu bestellte Kuratorium zusammentritt. Die Mitglieder
können vom bestellenden Organ nur dann vorzeitig abberufen werden,
wenn sich in der Zusammensetzung
dieses Organs seit der Bestellung eine Änderung ergeben hat. Im
Fall des vorzeitigen Ausscheidens ist unverzüglich ein neues Mitglied
für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
(4) Wenn die zur Bestellung von Mitgliedern des Kuratoriums berechtigten
Organe gemäß Abs. 1 von diesem Recht keinen Gebrauch machen
und keine Mitglieder bestellen, so bleiben bei einer Feststellung der Beschlußfähigkeit
des Kuratoriums gemäß Abs. 5 die nicht bestellten Mitglieder
außer Betracht.
(5) Das Kuratorium gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Es
wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.
Die Sitzungen des Kuratoriums werden von dessen Vorsitzenden einberufen;
der Vorsitzende ist zur unverzüglichen Einberufung des Kuratoriums
verpflichtet, wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder oder vom Generalintendanten
schriftlich unter Beifügung des Entwurfes einer Tagesordnung verlangt
wird. Es ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder
beschlußfähig. Es faßt - mit Ausnahme der Beschlüsse
gemäß § 9 Abs. 1 und 4 - seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen gemäß
§ 20 Abs. 1 und 2 sind die vom Zentralbetriebsrat bestellten Mitglieder
des Kuratoriums nicht stimmberechtigt und bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit
nicht mitzuzählen.
(6) Der Generalintendant und der Vorsitzende der Hörer- und Sehervertretung
oder sein Vertreter haben das Recht, an den Sitzungen des Kuratoriums mit
beratender Stimme teilzunehmen.
(7) Für die Dauer einer Sitzung kann sich im Falle der Verhinderung
ein Mitglied des Kuratoriums durch ein anderes Mitglied in allen seinen
Rechten vertreten lassen. Das verhinderte Mitglied hat eine solche Vertretung
dem Vorsitzenden des Kuratoriums schriftlich mitzuteilen.
(8) Wenn das Kuratorium in einer Angelegenheit des § 8 Abs. 1
Z 2 bis 13 und Abs. 2 innerhalb von drei Monaten nach der erstmaligen Befassung
nicht entscheidet, ist dies vom Bundeskommunikationssenat unverzüglich
festzustellen. Ist innerhalb von vier Wochen nach dieser Feststellung noch
immer keine Erledigung erfolgt, stellt der Bundeskommunikationssenat die
Auflösung des Kuratoriums fest. In diesem Fall ist das Kuratorium
unverzüglich neu zu bestellen.
§ 8. (1) Dem Kuratorium obliegt, abgesehen von den sonstigen ihm
durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben,
1. die Bestellung und Abberufung des Generalintendanten;
2. die Vertretung des Österreichischen Rundfunks gegenüber
dem Generalintendanten, insbesondere die Geltendmachung von Haftungsansprüchen;
3. die Bestellung und Abberufung der Direktoren, der Intendanten und
Landesintendanten;
4. die Genehmigung der langfristigen Pläne für Programm,
Technik und Finanzen und von Stellenplänen;
5. die Beschlußfassung über die Festsetzung des Programmentgeltes
(§ 10 Abs. 2 Z 8 und § 20) sowie die Genehmigung von Tarifwerken
des Werbefunks (§ 10 Abs. 2 Z 8);
6. die Genehmigung des Abschlusses von Kollektivverträgen, Vertragswerken
mit
kollektivvertragsähnlicher Wirkung und des Redakteurstatuts;
7. die Beschlußfassung über eine Dienstordnung für
den Österreichischen Rundfunk;
8. die Beschlußfassung über Maßnahmen, die aufgrund
von Prüfungsberichten zu ergreifen sind, einschließlich der
Veröffentlichung von Prüfungsberichten;
9. die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses sowie
die Entlastung des Generalintendanten;
10. die Beratung von grundsätzlichen Problemen des Rundfunks und
seiner Programmgestaltung, die Entgegennahme von Berichten des Generalintendanten
sowie die Beschlußfassung über Empfehlungen hierzu;
11. die Entscheidung über die Vergabe von Sendezeit an gesetzliche
berufliche Interessenvertretungen, den Österreichischen Gewerkschaftsbund
und die Vereinigung der Österreichischen Industrie;
12. die Beschlußfassung über Beschränkungen für
kommerzielle Werbesendungen (§ 5 Abs. 6);
13. die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission (§
31 Abs. 1) und die Erteilung von Prüfungsaufträgen an diese.
(2) Weiters ist die Zustimmung des Kuratoriums in den nachstehend angeführten
Fällen notwendig:
1. zu den vom Generalintendanten zu erlassenden allgemeinen Richtlinien
für die Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung
in Hörfunk und Fernsehen (§ 10 Abs. 2 Z 1);
1a. zu den unter Beachtung der langfristigen Programmpläne (Abs.
1 Z 4) und der Programmrichtlinien (Z 1) vom Generalintendanten im Zusammenwirken
mit dem Hörfunk- und den Fernseh-Intendanten zu erstellenden und dem
Kuratorium bis zum 15. November jeweils für das folgende Kalenderjahr
vorzulegenden Sendeschemen für Hörfunk und Fernsehen (Jahressendeschemen);
2. zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften;
3. zur Übernahme von Bürgschaften;
4. zur Vornahme aller Geschäfte, die eine dauernde Belastung oder
eine über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes
hinausgehende Verpflichtung mit sich bringen, soweit diese nicht ohnedies
im Rahmen der jährlichen Finanzpläne genehmigt wurden;
5. zur Festsetzung der für jedes Geschäftsjahr aufzustellenden
und dem Kuratorium bis zum 15. November vorzulegenden Ausgabenetats und
Stellenpläne für das folgende Kalenderjahr und seiner Bedeckung
(Finanz- und Stellenplan);
6. zu Investitionsprogrammen und zur Vornahme von Neubauten, Umbauten,
Neuanschaffungen und sonstigen Investitionen außerhalb der genehmigten
und in Kraft befindlichen Investitionsprogramme, soweit sie nicht laufende
Betriebsausgaben darstellen und ihr Wert im Einzelfall 1 Million Schilling
bzw. im Geschäftsjahr insgesamt 3 Millionen Schilling übersteigt;
7. zur Einführung bleibender sozialer Maßnahmen;
8. zur Aufnahme von Krediten über 3 Millionen Schilling;
9. zum Erwerb und zur Veräußerung von Patent- und von Verwertungsrechten
an Urheberrechten, deren Wert im Einzelfall 1 Million Schilling übersteigt;
10. zur Festsetzung der Zuständigkeitsverteilung im Fernsehen
(§ 10 Abs. 4).
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums sind befugt, den Generalintendanten,
die Direktoren, die Intendanten und die Landesintendanten im Rahmen der
Sitzungen des Kuratoriums über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben
des Österreichischen Rundfunks zu befragen und alle einschlägigen
Auskünfte zu verlangen.
§ 9. (1) Der Generalintendant wird vom Kuratorium für die
Dauer von 4 Jahren mit Zweidrittelmehrheit bestellt.
(2) Kommt das Kuratorium seiner Pflicht gemäß Abs. 1 nicht
innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende der Ausschreibungsfrist nach,
so hat es mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen unter Bedachtnahme
auf § 13 aus dem Kreis der Bewerber um die betreffende Funktion für
die Dauer von höchstens drei Monaten eine Person mit der vorläufigen
Führung dieser Geschäfte zu betrauen. In diesem Fall ist die
betreffende Funktion unverzüglich neuerlich öffentlich auszuschreiben.
Kommt es auch innerhalb dieser drei Monate zu keiner Entscheidung gemäß
Abs. 1, so erfolgt die definitive Bestellung für den Rest der Funktionsperiode
mit einfacher Mehrheit.
(3) Der Generalintendant ist außer an die sich aus den Gesetzen
oder aus den Beschlüssen des Kuratoriums ergebenden Pflichten an keinerlei
Weisungen und Aufträge gebunden.
(4) Der Generalintendant kann vom Kuratorium nur mit Zweidrittelmehrheit
abberufen werden.
§ 10. (1) Der Generalintendant besorgt die Führung der Geschäfte
des Österreichischen Rundfunks und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Dem Generalintendanten obliegt insbesondere
1. die Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Programmgestaltung,
Programmerstellung und Programmkoordinierung im Hörfunk und Fernsehen
sowie die Erstellung der Jahressendeschemen jeweils mit Zustimmung des
Kuratoriums (§ 8 Abs. 2 Z 1 und 1a);
2. die Ausschreibung der Posten von Direktoren, Intendanten und Landesintendanten;
3. die Erstattung von Vorschlägen an das Kuratorium für die
Bestellung und Abberufung von Direktoren, Intendanten und Landesintendanten,
bei letzteren nach Einholung einer Stellungnahme des betreffenden Landes;
4. die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht an Direktoren,
Intendanten und leitende Angestellte;
5. die Kontrolle der Tätigkeit der Direktoren, Intendanten und
Landesintendanten sowie die Koordinierung ihrer Tätigkeit, vor allem
auch hinsichtlich der Programmpläne für Hörfunk und Fernsehen
unter Berücksichtigung der bundesstaatlichen Gliederung durch die
Mitwirkung aller Studios;
6. die Ausarbeitung von Vorschlägen an das Kuratorium für
langfristige Pläne für Programm, Technik, Finanzen und für
Stellenpläne im Zusammenwirken mit den Direktoren, Intendanten und
Landesintendanten;
7. die Festsetzung der Geschäftsverteilung gemäß Abs.
3;
8. die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung des
Programmentgelts (§ 8 Abs. 1 Z 5 und § 20) und des Tarifwerkes
des Werbefunks (§ 8 Abs. 1 Z 5) an das Kuratorium;
9. die Vollziehung der Beschlüsse des Kuratoriums;
10. die Festsetzung der Zuständigkeitsverteilung im Fernsehen
mit Zustimmung des Kuratoriums gemäß Abs. 4.
(3) Der Generalintendant hat jene Geschäfte, die weder dem Kuratorium
noch der Hörer- und Sehervertretung noch ihm selbst vorbehalten sind,
unter Wahrung des § 11 so zu verteilen, daß eine initiative
Führung der wesentlichen Sach- und Gebietsbereiche ermöglicht
wird.
(4) Der Generalintendant hat mit Zustimmung des Kuratoriums und im
Zusammenwirken mit den Fernseh-Intendanten diesen ihre Zuständigkeitsbereiche
gemäß § 11 Abs. 3 Z 2 und 3 zuzuordnen (Zuständigkeitsverteilung
im Fernsehen).
§ 11. (1) Die Direktoren, Intendanten und Landesintendanten werden
vom Kuratorium auf Vorschlag des Generalintendanten für die Dauer
von vier Jahren bestellt. Bestellt das Kuratorium innerhalb von 6 Wochen
nach Erstattung von Vorschlägen des Generalintendanten keinen Direktor,
Intendanten oder Landesintendanten, so hat der Generalintendant nach Ablauf
dieser Frist dem Kuratorium unverzüglich einen neuen Vorschlag vorzulegen.
(2) Es sind zwei Direktoren zu bestellen, und zwar je ein Direktor
für
1. die technischen Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens
(Technischer Direktor);
2. die Verwaltungsangelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens
(Kaufmännischer Direktor).
(3) Es sind drei Intendanten zu bestellen, und zwar je ein Intendant
für
1. die Informations- und Programmangelegenheiten des Hörfunks
(Hörfunk-Intendant);
2. die durch die Zuständigkeitsverteilung (§ 10 Abs. 4) näher
zu bestimmenden Informationsangelegenheiten des Fernsehens (Informations-Intendant
des Fernsehens);
3. die durch die Zuständigkeitsverteilung (§ 10 Abs. 4) näher
zu bestimmenden Programmangelegenheiten des Fernsehens (Programm-Intendant
des Fernsehens).
(4) Für jedes Landesstudio ist ein Landesintendant zu bestellen.
§ 12. (1) Die Intendanten haben im Rahmen der langfristigen Pläne
für Programm, Technik und Finanzen, der Stellenpläne und der
Jahressendeschemen sowie unter Bedachtnahme auf die §§ 3 Abs.
2 und 12 Abs. 2 in ihrem Zuständigkeitsbereich alle ihnen obliegenden
Angelegenheiten (§ 11 Abs. 3) selbständig und eigenverantwortlich
zu besorgen. Es steht ihnen frei, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze
der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einerseits
sowie im Streben nach größtmöglicher Meinungsvielfalt andererseits,
Sendungen, Sendereihen und Teile von Sendungen fallweise oder regelmäßig
gemeinsam zu gestalten.
(2) Die Intendanten sind in Ausübung ihrer Tätigkeit nach
Abs. 1 grundsätzlich an keine Weisungen und Aufträge gebunden.
Ein Weisungsrecht gegenüber den Intendanten hat der Generalintendant
nur insoweit, als dies zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes und der Beschlüsse des Kuratoriums notwendig
ist. Solche Weisungen sind unverzüglich dem Kuratorium mitzuteilen.
(3) Die Direktoren und die Landesintendanten haben im Rahmen der langfristigen
Pläne für Programm, Technik und Finanzen, der Stellenpläne
sowie der Jahressendeschemen die laufenden Geschäfte ihres Bereiches
selbständig zu führen. Sie sind außer an die Weisungen
des Generalintendanten an keine Weisungen und Aufträge gebunden.
(4) Die Landesintendanten nehmen die Belange des Österreichischen
Rundfunks für das Land wahr, für das sie bestellt sind. Hiebei
sind sie für das in ihrem Studiobereich zu gestaltende Lokalprogramm
und für alle in ihrem Bereich zu gestaltenden Hörfunk- und Fernsehsendungen
verantwortlich. Ihnen unterstehen weiters die Betriebsstätten und
Sendeanlagen ihres Studios sowie das dort tätige Personal.
(5) Die Direktoren, Intendanten und Landesintendanten haben das Recht,
vom Kuratorium gehört zu werden, wenn der Generalintendant Vorschlägen
von ihrer Seite nicht Rechnung trägt. In diesem Falle sind die Betroffenen
den diesbezüglichen Beratungen des Kuratoriums beizuziehen.
(6) Die Direktoren, Intendanten und Landesintendanten schlagen die
Ausschreibung von Posten, die Aufnahme von geeignetem Personal sowie Personalbeförderungen,
Kündigungen und Entlassungen jeweils für ihren Bereich nach Maßgabe
der Geschäftsverteilung dem Generalintendanten vor.
§ 13. (1) Personen, die im Österreichischen Rundfunk die Funktion
des Generalintendanten, eines Direktors, eines Intendanten, eines Landesintendanten
oder eines leitenden Angestellten ausüben, müssen folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. sie müssen voll geschäftsfähige Personen sein;
2. sie müssen österreichische Staatsbürger sein; Ausnahmen
bedürfen der Genehmigung des Kuratoriums;
3. sie müssen eine entsprechende Vorbildung oder eine fünfjährige
einschlägige oder verwandte Berufserfahrung nachweisen können.
(2) Mit den Funktionen des Generalintendanten, eines Direktors, eines
Intendanten oder eines Landesintendanten dürfen Personen nicht betraut
werden, die eine der im Art. 147 Abs. 4 B-VG genannten Funktionen innehaben.
(3) Zum Generalintendanten, zu Intendanten oder Landesintendanten darf
auch nicht bestellt werden, wer eine der im Art. 147 Abs. 4 B-VG bezeichneten
Funktionen in den letzten vier Jahren innegehabt hat.
(4) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen ohne Genehmigung des
Kuratoriums keinen Nebenerwerb ausüben.
§ 14. (1) Sämtliche Stellen im Österreichischen Rundfunk
- einschließlich der im § 13 Abs. 1 genannten Funktionen - sind
neben der internen Ausschreibung durch Verlautbarung im ,,Amtsblatt zur
Wiener Zeitung'' öffentlich auszuschreiben, soweit es sich nicht um
untergeordnete Dienstleistungen handelt. Die Funktion des
Generalintendanten ist vom Vorsitzenden des Kuratoriums auszuschreiben.
(2) Bei der Auswahl von Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle sowie
bei der Beförderung von Dienstnehmern ist in erster Linie die fachliche
Eignung zu berücksichtigen.
§ 15. (1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist
am Sitz des Österreichischen Rundfunks eine Hörer- und Sehervertretung
einzurichten, die aus 35 Mitgliedern besteht.
(2) Die Hörer- und Sehervertretung ist wie folgt zu bestellen:
1. die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Präsidentenkonferenz
der
Landwirtschaftskammern Österreichs und der Österreichische
Arbeiterkammertag bestellen je zwei Mitglieder;
2. der Österreichische Gewerkschaftsbund bestellt drei Mitglieder;
3. die Kammern der freien Berufe bestellen gemeinsam ein Mitglied;
4. die römisch-katholische Kirche bestellt ein Mitglied;
5. die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;
6. die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit
im Bereich der politischen Parteien (BGBl. Nr. 369/1984) bestellen je ein
Mitglied.
(3) Der Bundeskanzler bestellt 20 weitere Mitglieder, durch die die
nachstehenden Bereiche bzw. Gruppen eine besondere Vertretung erhalten
sollen: die Wissenschaft, die Volksbildung, die Kunst, der Sport, die Jugend,
die älteren Menschen, die Eltern bzw. Familien, die Touristik, die
Kraftfahrer sowie die Konsumenten. Bei der Bestellung dieser Mitglieder
ist insbesondere auf Vorschläge Bedacht zu nehmen, die von Einrichtungen
bzw. Organisationen erstattet werden, die für diese Bereiche bzw.
Gruppen repräsentativ sind.
(4) Der Bundeskanzler hat zu diesem Zweck vor der Bestellung von im
Abs. 3 genannten Mitgliedern die in Frage kommenden Einrichtungen und Organisationen
durch Verlautbarung in der Wiener Zeitung zur Erstattung von Vorschlägen
einzuladen und die eingelangten Vorschläge vor der Bestellung des
betreffenden Mitgliedes gleichfalls öffentlich bekanntzumachen.
(5) Die Funktionsperiode der Hörer- und Sehervertretung dauert
drei Jahre vom Tag ihres ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls
aber bis zu dem Tag, an dem die neue Hörer- und Sehervertretung zusammentritt.
(6) Die Hörer- und Sehervertretung gibt sich ihre Geschäftsordnung
selbst. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.
(7) Die Hörer- und Sehervertretung ist vom Vorsitzenden wenigstens
dreimal jährlich, ansonsten binnen 14 Tagen, wenn dies wenigstens
ein Viertel ihrer Mitglieder oder ein Viertel der Mitglieder des Kuratoriums
verlangt, zu einer Sitzung einzuberufen.
(8) Die Hörer- und Sehervertretung faßt ihre Beschlüsse
bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit der
einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 2 ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. §
7 Abs. 4 gilt sinngemäß.
§ 16. (1) Der Hörer- und Sehervertretung obliegt
1. die Erstattung von Empfehlungen hinsichtlich der Programmgestaltung
und von Vorschlägen für den technischen Ausbau;
2. die Bestellung von sechs Mitgliedern des Kuratoriums (§ 7 Abs.
1 Z 4), wobei jedenfalls je ein Mitglied aus den Bereichen der gesetzlich
anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der Wissenschaft, der
Volksbildung, der Kunst und des Sports zu bestellen ist;
4. die Anrufung des Bundeskommunikationssenates;
5. die Genehmigung von Beschlüssen des Kuratoriums, mit denen
die Höhe des Programmentgelts (Rundfunkentgelt, Fernsehrundfunkentgelt)
festgelegt wird.
(2) Die Hörer- und Sehervertretung ist zur Erfüllung der
im Abs. 1 genannten Aufgaben befugt, den Generalintendanten, die Direktoren,
die Intendanten und die Landesintendanten über alle von ihnen zu besorgenden
Aufgaben des Österreichischen Rundfunks zu befragen und alle einschlägigen
Auskünfte zu verlangen. Die Befragten haben die an sie gerichteten
Anfragen längstens innerhalb von zwei Monaten schriftlich oder auf
Verlangen auch mündlich zu beantworten. Eine Antwort darf nur soweit
verweigert werden, als überwiegende Interessen des Österreichischen
Rundfunks oder das öffentliche Interesse es erfordern.
(3) Hat die Hörer- und Sehervertretung Empfehlungen hinsichtlich
der Programmgestaltung erstattet, so hat der Generalintendant innerhalb
einer angemessenen, drei Monate nicht überschreitenden Frist der Hörer-
und Sehervertretung zu berichten, ob und in welcher Form der Empfehlung
entsprochen worden ist oder aus welchen Gründen der Empfehlung nicht
gefolgt wird.
(4) An den Sitzungen der Hörer- und Sehervertretung hat der Generalintendant
oder ein von ihm bestellter Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen.
Die Hörer- und Sehervertretung ist befugt, auf Grund eines an den
Generalintendanten gerichteten Ersuchens die Anwesenheit eines Direktors,
eines Intendanten oder eines Landesintendanten zu verlangen. Die Mitglieder
des Kuratoriums sind berechtigt, an den Sitzungen der Hörer- und Sehervertretung
mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Die Hörer- und Sehervertretung kann - zusätzlich zu der
vom Österreichischen Rundfunk selbst durchgeführten Meinungsbefragung
- verlangen, daß der Österreichische Rundfunk einmal im Jahr
eine repräsentative Teilnehmerbefragung zu von der Hörer- und
Sehervertretung festzulegenden Themenbereichen durchführen läßt.
Die Ergebnisse aller Meinungsbefragungen des Österreichischen Rundfunks
sind der Hörer- und Sehervertretung zur Kenntnis zu bringen.
ABSCHNITT III Stellung der programmgestaltenden Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks
§ 17. (1) Der Österreichische Rundfunk hat die Unabhängigkeit
und Eigenverantwortlichkeit aller programmgestaltenden Mitarbeiter sowie
die Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller journalistischen
Mitarbeiter bei Besorgung aller ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen
dieses Bundesgesetzes zu beachten. Die journalistischen Mitarbeiter dürfen
in Ausübung ihrer Tätigkeit insbesondere nicht verhalten werden,
etwas abzufassen oder zu verantworten, was der Freiheit der journalistischen
Berufsausübung widerspricht. Aus einer gerechtfertigten Weigerung
darf ihnen kein Nachteil erwachsen.
(2) Programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind alle Personen, die an der inhaltlichen Gestaltung von Hörfunk-
und Fernsehsendungen mitwirken.
(3) Journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
alle Personen, die an der journalistischen Gestaltung von Programmen im
Hörfunk und Fernsehen mitwirken, insbesondere Redakteure, Reporter,
Korrespondenten und Gestalter.
(4) Programmgestaltende und journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind entweder Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter des Österreichischen
Rundfunks.
(5) Für journalistische und programmgestaltende Mitarbeiter des
Österreichischen Rundfunks gelten auch dann, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis
zum Österreichischen Rundfunk stehen, sofern die vereinbarte oder
tatsächlich geleistete Arbeitszeit während eines Zeitraumes von
sechs Monaten im Monatsdurchschnitt nicht mehr als vier Fünftel des
4,3fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen
Normalarbeitszeit beträgt, folgende Bestimmungen:
1. Befristete Arbeitsverhältnisse können ohne zahlenmäßige
Begrenzung und auch unmittelbar hintereinander abgeschlossen werden, ohne
daß hiedurch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht.
2. Beabsichtigt das Unternehmen, ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis
nicht mehr abzuschließen, so ist der Arbeitnehmer von dieser Absicht
schriftlich zu verständigen. Die Verständigung hat, wenn ab Beginn
des ersten Arbeitsverhältnisses mit oder ohne Unterbrechungen ein
Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren verstrichen ist, vier Wochen vor
Ende des laufenden Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Beträgt
dieser Zeitraum ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses mehr als
drei Jahre, so hat die Verständigung acht Wochen, und wenn der Zeitraum
mehr als fünf Jahre beträgt, hat die Verständigung zwölf
Wochen vor Ablauf des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu erfolgen.
Erfolgt die Verständigung nicht oder nicht rechtzeitig, so gebührt
ein Entschädigungsanspruch. Dieser beträgt bei einer Verständigungsfrist
von vier Wochen 8,33 vH, bei einer Verständigungsfrist von acht Wochen
16,66 vH und bei einer Verständigungsfrist von zwölf Wochen 24,99
vH des vom Österreichischen Rundfunk im letzten Jahr bezogenen Entgelts.
(6) Erstrecken sich befristete Arbeitsverhältnisse im Sinne des
Abs. 5 ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses mit oder ohne Unterbrechungen
über einen Zeitraum von fünf Jahren, so gebührt bei einer
gemäß Abs. 5 Z 2 vorgenommenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
eine Abfertigung. Diese gebührt auch dann, wenn das Unternehmen die
Verständigung unterläßt, jedoch kein weiteres befristetes
Arbeitsverhältnis abschließt, oder das Arbeitsverhältnis
durch berechtigten vorzeitigen Austritt oder unverschuldete Entlassung
des Arbeitnehmers endet. Die Abfertigung beträgt bei einer Dauer von
mehr als fünf Jahren ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses
ein Zwölftel, bei einer Dauer von mehr als zehn Jahren ein Neuntel,
bei mehr als fünfzehn Jahren ein Sechstel, bei mehr als zwanzig Jahren
zwei Neuntel und bei mehr als fünfundzwanzig Jahren ein Drittel jenes
Entgelts, das der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren vor Beendigung
des Arbeitsverhältnisses erhalten hat. Auf diese Abfertigung ist eine
nach anderen Bestimmungen allenfalls gebührende Abfertigung anzurechnen.
§ 18. (1) Zur Sicherstellung der im § 17 Abs. 1 für die
journalistischen Mitarbeiter niedergelegten Grundsätze ist zwischen
dem Österreichischen Rundfunk einerseits und einer nach den Grundsätzen
des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählten
Vertretung der journalistischen Mitarbeiter andererseits ein Redakteurstatut
abzuschließen. An den Verhandlungen über den Abschluß
eines Redakteurstatuts sind auch zwei Vertreter der für die journalistischen
Mitarbeiter zuständigen Gewerkschaft sowie zwei Vertreter des Zentralbetriebsrates
zu beteiligen.
(2) Ein Redakteurstatut kommt nicht zustande, wenn die journalistischen
Mitarbeiter in einer, innerhalb von drei Wochen nach Abschluß der
Verhandlungen durchzuführenden, Abstimmung dem Verhandlungsergebnis,
das unmittelbar nach Abschluß der Verhandlungen zu veröffentlichen
ist, mehrheitlich die Zustimmung
verweigern. Zwischen dem Abschluß der Verhandlungen und dem Wirksamwerden
des Redakteurstatuts muß ein Zeitraum von mindestens drei Wochen
liegen. Hinsichtlich des Stimmrechtes bei einer Abstimmung über das
Verhandlungsergebnis gilt Abs. 6.
(3) Das Redakteurstatut hat insbesondere nähere Bestimmungen zu
enthalten über
1. die Sicherstellung der Eigenverantwortlichkeit und der Freiheit
der journalistischen Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter
bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben;
2. den Schutz der journalistischen Mitarbeiter gegen jede Verletzung
ihrer Rechte;
3. die Mitwirkung an personellen und sachlichen Entscheidungen, welche
die journalistischen Mitarbeiter betreffen;
4. Schaffung einer Schiedsinstanz zur Entscheidung von Streitigkeiten
aus dem Redakteurstatut.
(4) Durch das Redakteurstatut dürfen die Rechte der Betriebsräte,
überdies durch die Schaffung der vorstehend erwähnten Schiedsinstanz
eine gesetzlich vorgesehene Anrufung von Gerichten oder Verwaltungsbehörden
nicht berührt werden.
(5) Die Wahrnehmung der sich aus dem Redakteurstatut ergebenden Rechte
der journalistischen Mitarbeiter obliegt den Redakteurssprechern, dem Redakteursausschuß
bzw. dem Redakteursrat, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
für eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt werden. In
jedem Betriebsbereich des Österreichischen Rundfunks (Landesstudios,
Hauptabteilungen) wählt eine Versammlung aller journalistischen Mitarbeiter
aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes
in geheimer Wahl einen Redakteurssprecher. Umfaßt der betreffende
Betriebsbereich mehr als zehn journalistische Mitarbeiter, so ist für
je angefangene weitere zehn journalistische Mitarbeiter ein weiterer Redakteurssprecher
zu wählen.
(6) Spätestens sechs Wochen vor der Wahl ist vom kaufmännischen
Direktor eine Liste der wahlberechtigten journalistischen Mitarbeiter jedes
Betriebsbereiches zu erstellen und zu veröffentlichen. Gegen diese
Liste kann binnen zwei Wochen Einspruch erhoben werden von Personen, die
behaupten, zu Unrecht in die Liste nicht aufgenommen worden zu sein, sowie
von Wahlberechtigten, die behaupten, daß andere Personen zu Unrecht
in die Liste aufgenommen wurden. Über Einsprüche entscheidet
binnen weiterer zwei Wochen der Bundeskommunikationssenat.
(7) Die gewählten Redakteurssprecher bilden gemeinsam den Redakteursausschuß,
der die im Redakteurstatut vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen hat.
Der Redakteursausschuß gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
(8) Der Redakteursausschuß kann aus seiner Mitte nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl einen Redakteursrat wählen und diesem bestimmte
einmalige oder wiederkehrende Aufgaben übertragen; der Redakteursrat
ist dem Redakteursausschuß verantwortlich.
(9) An den Sitzungen des Redakteursausschusses bzw. des Redakteursrates
können Sachverständige und Auskunftspersonen bzw. Vertreter der
zuständigen Gewerkschaft und des Zentralbetriebsrates mit beratender
Stimme teilnehmen, wenn dies der Redakteursausschuß bzw. der Redakteursrat
für einzelne Sitzungen oder bis auf Widerruf mit Mehrheit beschließt.
(10) Die Wahl der Redakteurssprecher ist erstmals von der gewählten
Vertretung der journalistischen Mitarbeiter (Abs. 1), in weiterer Folge
vom jeweils zuletzt gewählten Redakteursausschuß auszuschreiben.
Zwischen der Wahlausschreibung und dem Wahltag müssen mindestens fünf
Wochen liegen. Der Tag der Wahlausschreibung ist zugleich der Stichtag
für die Wahlberechtigung.
(11) Die Kündigung eines journalistischen Mitarbeiters kann vom
Betriebsrat beim Einigungsamt angefochten werden, wenn sie wegen seiner
Tätigkeit als Mitglied des Redakteursausschusses bzw. des Redakteursrates
oder wegen seiner Bewerbung um eine solche Funktion bzw. seiner früheren
Tätigkeit in einer solchen Funktion erfolgte. Im übrigen gilt
§ 105 des Arbeitsverfassungsgesetzes sinngemäß.
(12) Beschlüsse des Redakteursausschusses bzw. des Redakteursrates
sind dem Generalintendanten und dem Zentralbetriebsrat bekanntzugeben.
(13) Den erforderlichen Sachaufwand, der dem Redakteursausschuß
bzw. dem Redakteursrat zur Erfüllung seiner durch Gesetz bzw. durch
das Redakteurstatut übertragenen Aufgaben entsteht, trägt der
Österreichische Rundfunk.
(14) Bei allen Wahlen und Abstimmungen, an denen sämtliche journalistische
Mitarbeiter teilnehmen, ist Briefwahl zulässig.
§ 19. (1) Der Österreichische Rundfunk und der Redakteursausschuß
können ein Redakteurstatut gegenseitig jeweils schriftlich mit einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten aufkündigen. Im Falle der Kündigung
sind unverzüglich Verhandlungen über den Abschluß eines
neuen Redakteurstatuts aufzunehmen. Zum Abschluß auf Seiten der Dienstnehmer
ist der zuletzt gewählte Redakteursausschuß berechtigt.
(2) Wenn bis zum Ende des vierten Monates nach Aufkündigung des
Redakteurstatuts kein neues vereinbart und wirksam wird, so hat ein Schiedsgericht
(Abs. 3) binnen sechs Wochen ein Redakteurstatut zu erlassen.
(3) Dieses Schiedsgericht besteht aus je einem vom Redakteursausschuß
und dem Österreichischen Rundfunk bestellten Mitglied sowie einem
von diesen beiden Mitgliedern des Schiedsgerichtes innerhalb von einer
Woche zu bestellenden außerhalb des Unternehmens stehenden rechtskundigen
Vorsitzenden. Können sich die vom Redakteursausschuß und dem
Österreichischen Rundfunk bestellten Mitglieder nicht innerhalb einer
Woche einigen, so hat der Vorsitzende des Bundeskommunikationssenates den
Vorsitzenden im Schiedsgericht zu bestellen.
(4) Ein nach Abs. 2 zustande gekommenes Redakteurstatut tritt außer
Kraft, sobald ein neues Redakteurstatut vereinbart und wirksam geworden
ist.
ABSCHNITT IV Programmentgelt
§ 20. (1) Jedermann ist zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen
des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt
(Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt. Die Höhe des Programmentgelts
wird vom Kuratorium festgesetzt, wobei dafür zu sorgen ist, daß
unter Zugrundelegung einer sparsamen Verwaltung die gesetzmäßigen
Aufgaben des Rundfunks kostendeckend erfüllt werden können; hiebei
ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen.
(2) Der Beschluß, mit dem die Höhe des Programmentgelts
festgesetzt wird, bedarf der Genehmigung der Hörer- und Sehervertretung.
Wird innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlußfassung im Kuratorium
von der Hörer- und Sehervertretung kein Einspruch erhoben, so gilt
die Genehmigung als erteilt. Wird jedoch innerhalb dieser Frist von der
Hörer- und Sehervertretung die Genehmigung ausdrücklich versagt,
so wird der Beschluß des Kuratoriums nur dann wirksam, wenn es einen
Beharrungsbeschluß faßt.
(3) Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit
und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen. Der Beginn
und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die
Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren
geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.
(4) Das Programmentgelt ist gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren
und in gleicher Weise wie diese einzuheben; eine andere Art der Zahlung
tilgt die Schuld nicht.
(5) Rückständige Programmentgelte können zugunsten des
Österreichischen Rundfunks von dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren
beauftragten Rechtsträger in gleicher Weise wie rückständige
Rundfunkgebühren im Verwaltungsweg hereingebracht werden.
(6) Das Tarifwerk des Werbefunks sowie die Höhe der Programmentgelte
sind im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' bekanntzumachen.
Stiftungsrat
§ 20a. (1) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden nach Maßgabe
der nachfolgenden Bestimmungen bestellt:
1. Sechs Mitglieder, die von der Bundesregierung unter Berücksichtigung
des Stärkeverhältnisses der politischen Parteien im Nationalrat
unter Bedachtnahme auf deren Vorschläge bestellt werden, wobei jede
im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens
ein Mitglied im Stiftungsrat vertreten sein muss;
2. neun Mitglieder bestellen die Länder, wobei jedem Land das
Recht auf Bestellung eines Mitgliedes zukommt;
3. neun Mitglieder bestellt die Bundesregierung;
4. sechs Mitglieder bestellt der Publikumsrat;
5. fünf Mitglieder werden unter Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1974, vom Zentralbetriebsrat bestellt. Bei der Bestellung
von Mitgliedern nach Z 1 bis 4 ist darauf zu achten, dass diese
1. die persönliche und fachliche Eignung durch eine entsprechende
Vorbildung oder einschlägige Berufserfahrung in den vom Stiftungsrat
zu besorgenden Angelegenheiten aufweisen und
2. über Kenntnisse des österreichischen und internationalen
Medienmarktes verfügen oder sich auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit
im Bereich der Wirtschaft, Wissenschaft, Kunst oder Bildung hohes Ansehen
erworben haben.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates haben dieselbe Sorgfaltspflicht
und Verantwortlichkeit wie Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft.
Über Ansprüche gegen Mitglieder des Stiftungsrates entscheiden
die ordentlichen Gerichte nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
(3) Zum Mitglied des Stiftungsrats dürfen nicht bestellt werden:
1. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen
Rundfunk stehen; dieser Ausschlussgrund gilt nicht für die gemäß
Abs. 1 Z 5 bestellten Mitglieder;
2. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem mit dem Österreichischen
Rundfunk im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmen stehen;
3. Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks
tätig sind; dieser Ausschlussgrund gilt nicht für die gemäß
Abs. 1 Z 4 bestellten Mitglieder;
4. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis
zu einem sonstigen Medienunternehmen (§ 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz)
stehen;
5. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder
einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder
sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers, ferner Personen die Angestellte
einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes-
oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte,
der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten
Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre
ausgeübt haben;
6. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines
allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter
im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes;
7. Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers
zur Dienstleistung zugewiesen sind;
8. Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit
im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984);
9. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros
eines Staatssekretärs oder eines anderen in § 5, 6 oder 8 Abs.
1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder eines Landes;
10. Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder
des Bundeskommunikationssenates sowie Angestellte der RTR-GmbH.
(4) Die Funktionsperiode des Stiftungsrates dauert vier Jahre vom Tag
seines ersten Zusammentretens an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem
Tag, an dem der neu bestellte Stiftungsrat zusammentritt. Während
einer Funktionsperiode können die von der Bundesregierung bestellten
Mitglieder nur dann vorzeitig abberufen werden, wenn der Bundespräsident
eine neue Bundesregierung bestellt hat, ein von einem Land bestelltes Mitglied
nur dann, wenn der Landtag eine neue Landesregierung gewählt hat und
die von Publikumsrat und Zentralbetriebsrat bestellten Mitglieder nur dann,
wenn diese sich neu konstituiert haben. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens
ist unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode
zu bestellen. Hat ein Mitglied des Stiftungsrates drei aufeinander folgenden
Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge
geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschlussgrund gemäß
Abs. 3 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung der
Stiftungsrat durch Beschluss festzustellen. Diese Feststellung hat den
Verlust der Mitgliedschaft zur Folge und es ist ein neues Mitglied für
den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
(5) Wenn die zur Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsrates berechtigten
Organe gemäß Abs. 1 von diesem Recht keinen Gebrauch machen
und keine Mitglieder bestellen, so bleiben bei einer Feststellung der Beschlussfähigkeit
des Stiftungsrates gemäß Abs. 6 die nicht bestellten Mitglieder
außer Betracht.
(6) Der Stiftungsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.
Die Sitzungen des Stiftungsrates werden von seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall
von dessen Stellvertreter einberufen; der Vorsitzende ist zur unverzüglichen
Einberufung des
Stiftungsrates verpflichtet, wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder
oder vom Generaldirektor schriftlich unter Beifügung des Entwurfes
einer Tagesordnung verlangt wird. Er ist bei Anwesenheit von mindestens
der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse
in offener Abstimmung und – mit Ausnahme der Beschlüsse gemäß
§ 22 Abs. 5 und § 41 Abs. 1 – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall
die Stimme seines Stellvertreters. Bei Beschlüssen gemäß
§ 31 Abs. 1 und 2 sind die vom Zentralbetriebsrat bestellten Mitglieder
des Stiftungsrates nicht stimmberechtigt und bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit
nicht mitzuzählen.
(7) Der Stiftungsrat kann aus seiner Mitte zur Vorbereitung der Beschlussfassung
für bestimmte Angelegenheiten und zur Überwachung der Geschäftsführung
Ausschüsse bilden. Jeder Ausschuss hat aus mindestens fünf Mitgliedern
zu bestehen.
(8) Der Generaldirektor und der Vorsitzende des Publikumsrates oder
sein Vertreter haben das Recht, an den Sitzungen des Stiftungsrates mit
beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des Stiftungsrates und seiner
Ausschüsse, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und
deren Vorbereitung sowie mit der
Prüfung des Jahresabschlusses befassen, sind jedenfalls die Mitglieder
der Prüfungskommission beizuziehen.
(9) Für die Dauer einer Sitzung kann sich im Falle der Verhinderung
ein Mitglied des Stiftungsrates durch ein anderes Mitglied in allen seinen
Rechten vertreten lassen. Das verhinderte Mitglied hat eine solche Vertretung
dem Vorsitzenden des Stiftungsrates schriftlich mitzuteilen. Ein derart
vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit
nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht
übertragen werden.
(10) Wenn der Stiftungsrat drei Monate nach Ausschreibung der Funktion
des Generaldirektors (§ 27 Abs. 1) keinen Generaldirektor bestellt,
ein Monat nach vorzeitiger Vakanz der Funktion des Generaldirektors keine
geeignete Person mit der vorläufigen Führung der Geschäfte
des Generaldirektors betraut (§ 22 Abs. 1)
oder in einer Angelegenheit des § 21 Abs. 1 Z 3 bis 15 und Abs.
2 innerhalb von drei Monaten nach der erstmaligen Befassung nicht entscheidet,
ist dies vom Bundeskommunikationssenat unverzüglich festzustellen.
Ist innerhalb von vier Wochen nach dieser Feststellung noch immer keine
Erledigung erfolgt, stellt der
Bundeskommunikationssenat die Auflösung des Stiftungsrates fest.
In diesem Fall sind die Mitglieder des Stiftungsrates unverzüglich
neu zu bestellen.
Aufgaben des Stiftungsrates
§ 21. (1) Dem Stiftungsrat obliegt, abgesehen von den sonstigen
ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben,
1. (tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft)
2. die Bestellung und Abberufung des Generaldirektors;
3. die Festlegung der Zahl der Direktoren sowie der Geschäftsverteilung
gemäß § 24 Abs. 2;
4. ( tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft)
5. die Bestellung und Abberufung der Direktoren und Landesdirektoren
auf Vorschlag des General-direktors;
6. bis 15. treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft (Abs. 2, 3 und 4
treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.)
Generaldirektor
§ 22. (1) Der Generaldirektor wird vom Stiftungsrat für die
Dauer von fünf Jahren bestellt. (Die Sätze 2 und 3 treten mit
1. Jänner 2002 in Kraft).
(2) Zur Erstattung von Vorschlägen für die Geschäftsverteilung
(§ 24 Abs. 2), zur Ausschreibung der Posten der Direktoren und Landesdirektoren
(§ 23 Abs. 2 Z 2) sowie zur Erstattung von Vorschlägen für
die Bestellung von Direktoren und Landesdirektoren (§ 23 Abs. 2 Z
3) ist der gewählte Generaldirektor bereits vor Beginn seiner Funktionsperiode
berufen. (Abs. 3 bis Abs. 5 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.)
Aufgaben des Generaldirektors
§ 23. (1) Tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.)
(2) Dem Generaldirektor obliegt insbesondere
1. (tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft)
2. die Ausschreibung der Posten von Direktoren und Landesdirektoren;
3. die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung und
Abberufung von Direktoren und Landesdirektoren, bei Letzteren nach Einholung
einer Stellungnahme des betreffenden Landes;
4. bis 9 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft
10. die Erstattung von Vorschlägen zur Geschäftsverteilung
gemäß § 24 Abs. 2.
(3) Tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Direktoren und Landesdirektoren
§ 24. (1) Die Direktoren und Landesdirektoren werden vom Stiftungsrat
auf Vorschlag des Generaldirektors für die Dauer dessen Funktionsperiode
bestellt. Wird die Funktion eines Direktors oder Landesdirektors vor Ablauf
der Funktionsperiode vakant, so ist eine Nachbestellung nur für den
Rest dieser Funktionsperiode vorzunehmen. Bestellt der Stiftungsrat innerhalb
von sechs Wochen nach Erstattung von Vorschlägen des Generaldirektors
keine Direktoren oder Landesdirektoren, so hat der Generaldirektor nach
Ablauf dieser Frist dem Stiftungsrat unverzüglich einen neuen Vorschlag
vorzulegen.
(2) Es sind mindestens vier und höchstens sechs Direktoren zu
bestellen, deren Geschäftsbereich vom Stiftungsrat auf Vorschlag des
Generaldirektors (§ 23 Abs. 2 Z 3) festgelegt wird.
(3) Für jedes Landesstudio ist ein Landesdirektor zu bestellen.
ABSCHNITT V Rechtliche und finanzielle Kontrolle
§ 25. Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt dem Bundeskommunikationssenat, der über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat. Ferner entscheidet der Bundeskommunikationssenat über Einsprüche gemäß § 18 Abs. 6.
§ 26. (1) Personen, die im Österreichischen Rundfunk die Funktion
des Generaldirektors, eines Direktors, eines Landesdirektors oder eines
leitenden Angestellten ausüben, müssen folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. sie müssen voll geschäftsfähige Personen sein;
2. sie müssen eine entsprechende Vorbildung oder eine fünfjährige
einschlägige oder verwandte Berufserfahrung nachweisen können.
(2) Mit den Funktionen des Generaldirektors, eines Direktors oder eines
Landesdirektors dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre,
Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates
oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers, ferner Personen,
die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion
einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden
sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen,
die eine der genannten Funktionen
innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben, nicht betraut
werden. Mit den Funktionen des Generaldirektors, eines Direktors oder eines
Landesdirektors dürfen ferner
1. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem mit dem Österreichischen
Rundfunk im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmens stehen;
2. Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks
tätig sind;
3. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis
zu einem sonstigen Medienunternehmen (§ 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz)
stehen;
4. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines
allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter
im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes;
5. Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers
zur Dienstleistung zugewiesen sind;
6. Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit
im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984);
7. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros
eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6
oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder
eines Landes;
8. Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder
des Bundeskommunikationssenates sowie Angestellte der RTR-GmbH nicht betraut
werden.
(3) Für die im Abs. 1 genannten Personen gilt § 79 AktG sinngemäß.
Ferner dürfen sie ohne Genehmigung des Stiftungsrates keinen Nebenerwerb
und kein Aufsichtsratsmandat ausüben.
§ 27. (1) Der Bundeskommunikationssenat entscheidet - soweit dafür
nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig
ist - über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
1. auf Grund von Beschwerden
a) einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt
zu sein behauptet;
b) eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten
Rundfunkteilnehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern
die Beschwerde von mindestens 500 weiteren solchen Rundfunkteilnehmern
unterstützt wird, sowie
c) einer Person, die begründet behauptet, durch eine unrichtige
Tatsachendarstellung oder durch eine Verletzung des Rundfunkgesetzes in
ihren Rechten verletzt zu sein.
2. auf Antrag
a) des Bundes oder eines Landes;
b) der Hörer- und Sehervertretung;
c) des Kuratoriums.
(2) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Abs. 1
Z 1 lit. b ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die
Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt
werden kann.
(3) Die Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c hat neben der
Behauptung der Verletzung durch eine unrichtige Tatsachendarstellung oder
einer Verletzung des Rundfunkgesetzes jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Den Nachweis der tatsächlichen Empfangsmöglichkeit der
Sendung, in der die behauptete Verletzung stattgefunden hat,
2. die begründete Darlegung, in welchen Rechten sich der Beschwerdeführer
verletzt erachtet und aus welchen Gründen.
(4) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt
der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich
unbegründete Beschwerden sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
(5) Der Österreichische Rundfunk hat von allen seinen Sendungen
Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren.
Im Falle einer Aufforderung des Bundeskommunikationssenats hat er diesem
die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies
hat er jedermann, der daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag,
Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.
§ 28. (1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist
am Sitz des Österreichischen Rundfunks ein Publikumsrat einzurichten,
der aus 35 Mitgliedern besteht.
(2) Dem Publikumsrat dürfen nicht angehören:
1. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen
Rundfunk oder zu einem mit dem Österreichischen Rundfunk im Sinne
des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmens stehen;
2. Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks
tätig sind; dieser Ausschlussgrund gilt nicht für die vom Publikumsrat
bestellten Mitglieder des Stiftungsrates;
3. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis
zu einem sonstigen Medienunternehmen (§ 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz)
stehen;
4. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder
einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder
sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers, ferner Personen, die Angestellte
einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes-
oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte,
der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten
Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre
ausgeübt haben;
5. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines
allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter
im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes;
6. Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers
zur Dienstleistung zugewiesen sind;
7. Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit
im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984);
8. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros
eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6
oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder
eines Landes;
9. Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder
des Bundeskommunikationssenates sowie Angestellte der RTR-GmbH.
(3) Der Publikumsrat ist wie folgt zu bestellen:
1. die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und
der Österreichische Gewerkschaftsbund bestellen je ein Mitglied;
2. die Kammern der freien Berufe bestellen gemeinsam ein Mitglied;
3. die römisch-katholische Kirche bestellt ein Mitglied;
4. die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;
5. die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit
im Bereich der politischen Parteien (BGBl. Nr. 369/1984) bestellen je ein
Mitglied;
6. die Akademie der Wissenschaften bestellt ein Mitglied.
(4) Der Bundeskanzler hat für die weiteren Mitglieder Vorschläge
von Einrichtungen bzw. Organisationen, die für die nachstehenden Bereiche
bzw. Gruppen repräsentativ sind, einzuholen: die Hochschulen, die
Bildung, die Kunst, der Sport, die Jugend, die Schüler, die älteren
Menschen, die behinderten Menschen, die Eltern bzw. Familien, die Volksgruppen,
die Touristik, die Kraftfahrer, die Konsumenten und der Umweltschutz.
(5) Der Bundeskanzler hat die in Frage kommenden Einrichtungen und
Organisationen gemäß Abs. 4 durch Verlautbarung im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung“ zur Erstattung von Dreier-Vorschlägen einzuladen
und die eingelangten Vorschläge öffentlich bekannt zu machen.
(6) Sechs Mitglieder werden mittels Wahl durch die Rundfunkteilnehmer
(§ 2 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999) nach Maßgabe
der folgenden Absätze ermittelt. Wahlberechtigt sind nur natürliche
Personen.
(7) Zur Wahl stehen dabei die gemäß Abs. 5 von den jeweiligen
Einrichtungen und Organisationen zu den Bereichen Bildung, Jugend, ältere
Menschen, Eltern bzw. Familien, Sport und Konsumenten vorgeschlagenen Personen.
(8) Die Namen und Funktionen der betreffenden Personen sowie die Institution,
die den Vorschlag erstattet hat, sind vom Bundeskanzler im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung“ bekannt zu machen. Gleichzeitig hat der Österreichische
Rundfunk durch geeignete Maßnahmen – allenfalls mittels einer Fernsehsendung
in einem der Programme nach § 3 Abs. 1 Z 2 – die Rundfunkteilnehmer
über die zur Wahl stehenden Personen und den Wahlmodus zu informieren.
(9) Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der technischen
Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Tragbarkeit dafür Sorge
zu tragen, dass jeder Rundfunkteilnehmer durch Stimmabgabe über Telefon,
Telefax, Internet oder andere technisch vergleichbare Einrichtungen jeweils
sechs Personen (eine für jeden Bereich) aus den zur Wahl stehenden
Kandidaten auswählen kann. Dazu hat er eine Frist von einer Woche
einzuräumen. Nach dieser Frist eingelangte Stimmen sind nicht zu berücksichtigen.
Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung ist jeweils der
dem Beginn der Wahlfrist vorvorangegangene Monatserste. Der Öster-reichische
Rundfunk hat dafür zu sorgen, dass die bei der Stimmabgabe übermittelten
Daten zu keinem anderen Zweck als zur Ermittlung und Überprüfung
(Feststellung der Identität des Wahlberechtigten) des Wahlergebnisses
verwendet werden. Zur Ermittlung und Überprüfung des Wahlergebnisses
hat die Gebühreninkasso Service GmbH nur die Daten über die Teilnehmernummern,
Vor- und Zunamen und Geburtsdatum der Rundfunkteilnehmer dem Österreichischen
Rundfunk zur Verfügung zu stellen. Der
Österreichische Rundfunk hat die Rundfunkteilnehmer in geeigneter
Weise darauf hinzuweisen, dass und inwieweit die bei der Stimmabgabe übermittelten
Daten verwendet werden und insbesondere, dass die Stimmabgabe nicht anonym
erfolgt. Es ist darauf zu achten, dass eine Person nicht mehr als einmal
von ihrem Stimmrecht Gebrauch macht. Ein Stimmrecht kommt einem Rundfunkteilnehmer
ungeachtet der Anzahl der von ihm betriebenen Rundfunkempfangseinrichtungen
nur einmal zu. Der Österreichische Rundfunk hat überdies alle
Vorkehrungen gegen Missbrauch der betreffenden Daten zu treffen. Die übermittelten
Daten sind spätestens mit Ablauf von acht Monaten nach dem Ende der
Frist zur Stimmabgabe zu löschen.
(10) Nach Ablauf der Frist zur Stimmabgabe ist das Ergebnis der Wahl
von einem Notar zu beurkunden und durch den Österreichischen Rundfunk
dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen. Der Bundeskanzler hat
sodann zu den jeweiligen Bereichen jene sechs Personen, die die meisten
Stimmen erhalten haben, zu Mitgliedern des Publikumsrates zu bestellen
und das Wahlergebnis durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“
zu verlautbaren.
(11) Der Bundeskanzler hat nach Bestellung der Mitglieder gemäß
Abs. 10 siebzehn weitere Mitglieder aus den eingelangten Vorschlägen
zu den in Abs. 4 genannten Bereichen bzw. Gruppen zu bestellen, wobei für
jeden Bereich ein Mitglied zu bestellen ist.
§ 29. (1) Die Entscheidung des Bundeskommunikationssenates besteht
in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses
Bundesgesetzes verletzt worden ist.
(2) Wird vom Bundeskommunikationssenat eine Verletzung des Rundfunkgesetzes
durch eines der im § 6 genannten Organe festgestellt, die im Zeitpunkt
dieser Feststellung noch andauert, dann kann der Bundeskommunikationssenat
die Entscheidung des betreffenden Organs aufheben. Das betreffende Organ
hat unverzüglich einen der Rechtsansicht des Bundeskommunikationssenates
entsprechenden Zustand herzustellen; kommt das betreffende Organ dieser
Verpflichtung nicht nach, dann kann der Bundeskommunikationssenat unter
gleichzeitiger Verständigung des Kuratoriums, erfolgt die Verletzung
des Rundfunkgesetzes jedoch durch das Kuratorium selbst, dann unter gleichzeitiger
Verständigung der Bundesregierung das betreffende Kollegialorgan auflösen
bzw. das betreffende Organ abberufen. In diesem Falle ist das betreffende
Organ unverzüglich nach diesem Bundesgesetz neu zu bestellen.
(3) Der Bundeskommunikationssenat hat über Beschwerden innerhalb
von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde,
zu entscheiden.
(4) Der Bundeskommunikationssenat kann auf Veröffentlichung ihrer
Entscheidung erkennen und dem Österreichischen Rundfunk auftragen,
wann, in welcher Form und in welchem Programm diese Veröffentlichung
zu erfolgen hat.
§ 29a. (1) Der Österreichische Rundfunk begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 Schilling zu bestrafen, wenn
er.
1. die Programmgrundsätze des § 2a verletzt, oder
2. den § 5 Abs. 4 bis 6, Abs. 7 zweiter Satz oder Abs. 8 bis 10
oder den §§ 5a bis 5g zuwiderhandelt.
(2) Der Österreichische Rundfunk begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist mit einer Geldstrafe in der Höhe von 500 000 S bis zu 800
000 S zu bestrafen, wenn er gegen die Bestimmung des § 3a verstößt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 oder 2
liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist.
(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 oder 2 sind durch den
Bundeskommunikationssenat zu verhängen. Die Strafgelder fließen
dem Bund zu.
Funktionsdauer, Vorsitz und Beschlussfassung
§ 29b. (1) Die Funktionsperiode des Publikumsrates dauert vier
Jahre vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber
bis zu dem Tag, an dem der neue Publikumsrat zusammentritt.
(2) Der Publikumsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.
(3) Der Publikumsrat ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von
seinem Stellvertreter wenigstens dreimal jährlich, ansonsten binnen
14 Tagen, wenn dies wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder ein Viertel
der Mitglieder des Stiftungsrates verlangt, zu einer Sitzung einzuberufen.
(4) Der Publikumsrat fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit der einfachen Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse gemäß §
41 Abs. 1 ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die für den Stiftungsrat
geltenden Bestimmungen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit bei
Nichtbestellung und über die Vertretung im Fall der Verhinderung bei
einer Sitzung gelten sinngemäß.
(5) Hat ein Mitglied des Publikumsrates drei aufeinander folgenden
Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge
geleistet, so hat die nach seiner Anhörung der Publikumsrat durch
Beschluss festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft
zur Folge und es ist unverzüglich
für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.
(6) Scheidet ein Mitglied des Publikumsrates vor Ablauf seiner Funktionsperiode
aus seiner Funktion, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein
neues Mitglied zu bestellen. Scheidet ein gemäß § 28 Abs.
6 bis 10 oder Abs. 11 bestelltes Mitglied vorzeitig aus, so hat der Bundeskanzler
die Einrichtungen bzw. Gruppen des vom
ausgeschiedenen Mitglied vertretenen Bereiches zur Erstattung von Vorschlägen
aufzufordern. Die Vorschläge sind ohne Verzug zu erstatten. Aus den
eingelangten Vorschlägen hat der Bundeskanzler ein Mitglied zu bestellen.
Aufgaben des Publikumsrats
§ 30. (1) Dem Publikumsrat obliegt
1. ( tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft)
2. die Bestellung von sechs Mitgliedern des Stiftungsrates, wobei drei
Mitglieder aus den auf Grund der Ergebnisse der Direktwahl bestellten sechs
Mitgliedern des Publikumsrates stammen müssen und jedenfalls je ein
Mitglied aus den Bereichen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
der Hochschulen und der Kunst zu bestellen ist;
3. bis 8. treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft (Abs. 2 bis 5 treten
mit 1. Jänner 2002 in Kraft)
§ 31. (1) Zur Prüfung der Betriebsführung des Österreichischen
Rundfunks ist gemäß § 8 Abs. 1 Z 13 eine aus höchstens
drei Mitgliedern bestehende Prüfungskommission einzusetzen; die Mitglieder
werden jeweils zur Prüfung der Betriebsführung von drei Geschäftsjahren
bestellt. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Wirtschaftsprüfer
und Betriebswissenschafter bestellt werden.
(2) Die von der Prüfungskommission - unbeschadet der Kontrolle
durch den Rechnungshof - alljährlich vorzunehmende Prüfung hat
sich nicht nur auf die ziffernmäßige Richtigkeit der Buchführung,
sondern auch auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
der Führung der Geschäfte sowie auf deren Übereinstimmung
mit den gesetzlichen Vorschriften zu erstrecken. Die Prüfungskommission
hat das Ergebnis ihrer Prüfung dem Kuratorium vorzulegen.
(3) Sämtliche Organe und Bedienstete des Österreichischen
Rundfunks haben der Prüfungskommission Einsicht in alle Unterlagen
zu gewähren und ihr alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 31a. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Gebarung des Österreichischen
Rundfunks unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes.
(2) Bei der Ausübung der Kontrolle ist § 12 Abs. 1, 3 und
5 des Rechnungshofgesetzes, BGBl. Nr. 144/1948, sinngemäß anzuwenden;
das Ergebnis seiner Prüfung hat der Rechnungshof dem Kuratorium mitzuteilen.
ABSCHNITT VI Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 32. Die Umwandlung der ,,Österreichischer Rundfunk Gesellschaft m. b. H.'' in den im § 1 Abs. 1 bezeichneten eigenen Wirtschaftskörper ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit.
§ 33. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit
sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes
1986, BGBl. Nr. 76, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen,
der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales und der Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr betraut.
(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse
der Bundesregierung ist der Bundeskanzler zuständig.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
32/2001 bei der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes anhängige
Verfahren sind von dieser nach den Bestimmungen des Rundfunkgesetzes BGBl.
Nr. 379/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2000 fortzuführen
und zu erledigen.
§ 34. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 35. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 89/552/EWG zur
Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom
17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr.
L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, umgesetzt.
§ 36. (1) § 2a Abs. 2 bis 4, § 2b Abs. 1, § 2d,
§ 5, § 5b Abs. 1 und Abs. 5, § 5d Abs. 1 und 2, § 5g
Abs. 2 und 3, § 5f, § 5h, § 8, § 12 Abs. 4, §
25 Abs. 4, § 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 29 Abs. 6, § 29a,
§ 30 Abs. 1, § 32, §§ 33 bis 36 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
§ 20 Abs. 3
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1.
Jänner 2001 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des § 2a Abs. 3, § 3a Abs. 3, §
5 Abs. 10, § 7 Abs. 8, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 6, §
19 Abs. 3, § 25, § 27 Abs. 1 und 5, § 29, § 29a Abs.
4, § 33 Abs. 3 und § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
I Nr. 32/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten §
26, § 28 und § 30 außer Kraft.
§ 37. bis § 43. treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Übergangs- und Schlussbestimmungen, Umwandlung und bestehende Verträge
§ 44. (1) Der bisherige Wirtschaftskörper „Österreichischer
Rundfunk“ wird in die gleichnamige Stiftung öffentlichen Rechts umgewandelt.
Diese formwechselnde Umwandlung gilt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 als
vollzogen. Von diesem Zeitpunkt an besteht der Österreichische Rundfunk
als Stiftung des öffentlichen
Rechts weiter; die Identität der Rechtsperson bleibt gewahrt.
(2) Die formwechselnde Umwandlung des Wirtschaftskörpers „Österreichischer
Rundfunk“ in die gleichnamige Stiftung des öffentlichen Rechts ist
vom Generalintendanten bis zum 15. Jänner 2002 zur Eintragung in das
Firmenbuch anzumelden.
(3) Der Generalintendant hat auf den Stichtag 31. Dezember 2001 eine
Umwandlungsbilanz aufzustellen, die den §§ 189 bis 216 HGB entspricht.
§ 40 gilt sinngemäß.
(4) Die Umwandlung des Wirtschaftskörpers „Österreichischer
Rundfunk“ in eine Stiftung des öffentlichen Rechts ist von allen bundesgesetzlich
geregelten Gebühren und Abgaben befreit. Die Gebühren- und Abgabenbefreiung
gilt auch für Änderungen von auf die „Österreichischer Rundfunk
GesmbH“ lautenden grundbücherlichen Eintragungen auf die Stiftung
„Österreichischer Rundfunk“.
(5) Vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Verträge
über die Werbetätigkeit programmgestaltender oder journalistischer
Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks, die regelmäßig
sonstige Sendungen (§ 13 Abs. 3) in Hörfunk- und Fernsehprogrammen
des Österreichischen Rundfunks moderieren, können bis zum 31.
Dezember 2002 erfüllt werden und sind bis zu diesem Zeitpunkt aufzulösen.
Funktionsperiode der Organe
§ 45. (1) Die Funktionsperiode des bisherigen Kuratoriums und der
bisherigen Hörer- und Sehervertretung des Österreichischen Rundfunks
endet mit 31. Dezember 2001. Diese Organe führen die Geschäfte
auch nach diesem Zeitpunkt bis zur Konstituierung des Stiftungsrates und
des Publikumsrates gemäß diesem Bundesgesetz provisorisch weiter.
Die Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz einzurichtenden Organe
beginnt frühestens mit 1. Jänner 2002, unbeschadet einer Bestellung,
Wahl oder Konstituierung vor diesem Zeitpunkt.
(2) Die Vorbereitung der für die Bestellung der Mitglieder des
Stiftungsrates und des Publikumsrates notwendigen organisatorischen und
personellen Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Bestellung
von Mitgliedern, kann ab In-Kraft-Treten der Bestimmungen der §§
20a, 21 Abs. 1 Z 2, 3 und 5, § 22 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, §
23 Abs. 2 Z 2 und 3, § 24, § 26, § 28, § 29b sowie
§ 30 Abs. 1 Z 2 erfolgen. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der
Bundeskanzler zu treffen. Soweit vorbereitende Maßnahmen zur Wahl
der Mitglieder des Publikumsrates gemäß § 28 notwendig
sind, sind diese vom Österreichischen Rundfunk zu treffen.
(3) Die Mitglieder des Publikumsrates und des Stiftungsrates sind unverzüglich
zu bestellen. In der konstituierenden Sitzung des Publikumsrates ist der
Beschluss über die vom Publikumsrat zu bestellenden Mitglieder des
Stiftungsrates zu fassen. Zu den konstituierenden Sitzungen hat für
den Stiftungsrat der bisherige Vorsitzende des Kuratoriums, für den
Publikumsrat der bisherige Vorsitzende der Hörer- und Sehervertretung
und für alle weiteren Fälle der Neu-Konstituierung jeweils der
bis dahin im Amt befindliche Vorsitzende des betreffenden Organs einzuberufen
und bis zur Wahl eines Vorsitzenden den Vorsitz zu führen.
(4) Die Ausschreibung des Postens des vom Stiftungsrat neu zu wählenden
Generaldirektors im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ hat durch den Vorsitzenden
des Stiftungsrates unverzüglich zu erfolgen. Dabei ist eine Bewerbungsfrist
von vier Wochen zu setzen.
(5) Der Stiftungsrat hat unverzüglich einen Generaldirektor zu
wählen und über die von diesem vorgelegten Vorschläge zur
Geschäftsverteilung zu beschließen.
(6) Der neu gewählte Generaldirektor hat mit Zustimmung des Stiftungsrates
die Ausschreibung der Funktionen der Direktoren und der Landesdirektoren
unverzüglich zu veranlassen. Dafür ist eine Bewerbungsfrist von
vier Wochen zu setzen. Die Funktionen der bisherigen Direktoren, Intendanten
(einschließlich jener des Intendanten des Auslandsdienstes) und Landesintendanten
enden mit der Neubestellung von Direktoren und Landesdirektoren nach diesem
Bundesgesetz.
(7) Der bisherige Generalintendant führt die Geschäfte bis
zum Beginn der Funktionsperiode des neu bestellten Generaldirektors. §
46. bis § 48. treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.