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SWR - Staatsvertrag über den Südwestrundfunk
[GBl. Baden-Württemberg 1997, 300-315; GVBl. Rheinland-Pfalz
1997, 261-273]
Das Land Baden-Württemberg und das Land Rheinland-Pfalz schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Präambel
Die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz sind übereingekommen,
zur Sicherung der Versorgung ihrer Bevölkerung mit Rundfunk gemeinsam
die neue öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt _Südwestrundfunk?
(SWR) mit je einem Landessender für Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz
zu gründen, in der die beiden bestehenden Rundfunk-anstalten Süddeutscher
Rundfunk (SDR) und Südwestfunk (SWF) aufgehen sollen.
Sie wollen damit die freiheitlich demokratische Grundordnung stärken,
die kulturelle Vielfalt und Identität in den beiden Ländern fördern
und zum demokratischen Dialog und zur Sicherung der Meinungsvielfalt beitragen.
Sie leisten damit auch einen Beitrag zu der notwendigen Strukturreform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland. Die neue Rundfunkanstalt wird größer und damit wirtschaftlich leistungsfähiger sein. Ihr soll deshalb im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Deutschlands (ARD) mehr Gewicht zukommen. Mit der Neugründung soll eine langfristig stabile und wettbewerbsfähige öffentlich-rechtliche Rundfunkstruktur für den Südwesten Deutschlands geschaffen werden. Die Länder erwarten, dass der gesetzliche Versorgungsauftrag durch den möglichen Abbau von doppelt vorhandenen Strukturen längerfristig auch wirtschaftlicher erfüllt werden kann.
Die Programme des SWR sollen ihren Beitrag zur Verwirklichung eines vereinten Europas und zum Zusammenwachsen der angrenzenden Nachbarregionen Europas leisten. Diesem Anliegen ist in den Programmen besonderes Gewicht beizumessen. Angesichts der Tendenz zu bundesweiten, europäischen oder sogar weltweiten Programmangeboten im Bereich des Rundfunks werden landes- und regionalspezifische Programminhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zunehmende Bedeutung erlangen. Dieser Entwicklung soll mit der Schaffung zweier Landessender und der Einrichtung eines Baden-Württemberg-Fernsehens und eines Rheinland-Pfalz-Fernsehens Rechnung getragen werden. Auch im Hörfunk soll es neben zwei Programmen für das gesamte Sendegebiet je zwei Landesprogramme für Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz geben. Die Programme des SWR sollen die landsmannschaftliche, wirtschaftliche, geschichtliche, kulturelle und gesellschaftliche Vielfalt in beiden Ländern widerspiegeln. Ein Teil der Programme wird deshalb auch künftig dezentral aus den bisherigen Studios und Korrespondentenbüros von SDR und SWF gestaltet und zugeliefert.
Der SWR ist der Medienforschung und -entwicklung in beiden Ländern in besonderem Maße verpflichtet. Die fortschreitende Entwicklung des dualen Rundfunksystems macht es erforderlich, die bisherige Frequenzaufteilung und -nutzung mit dem Ziel zu überprüfen, vermeidbare Doppel- und Mehrfachversorgungen im Sendegebiet des SWR so rasch wie möglich abzubauen, um eine bessere Gesamtversorgung mit Hörfunkprogrammen für die Bevölkerung in beiden Ländern zu erreichen.
Der folgende Staatsvertrag enthält die grundlegenden Regelungen, die den Rechtsrahmen für die neue Rundfunkanstalt bilden.
§ 1 Aufgabe und Rechtsform
(1) Der "Südwestrundfunk“ (SWR) wird als gemeinnützige rechtsfähige
Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in
den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz (Länder)
errichtet. Der SWR hat seinen Sitz in Baden-Baden, Mainz und Stuttgart.
Der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz und der Dienstort
des Intendanten mit der dazugehörigen Verwaltung ist Stuttgart.
(2) Der SWR hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Staatsvertrages;
er gibt sich eine Satzung. Für den Beschluß über die Satzung
bedarf es der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder von Rundfunk-
und Verwaltungsrat, wobei darin mindestens jeweils die Hälfte der
Stimmen der Mitglieder aus jedem Land enthalten sein muß. Wird diese
Mehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erreicht, ist bei einer weiteren
Abstimmung, die frühestens eine Woche nach der ersten Abstimmung stattfinden
darf, die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder ausreichend,
wenn darin mindestens jeweils ein Drittel der Stimmen der Mitglieder aus
jedem Land enthalten ist.
(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des SWR ist
unzulässig.
(4) § 41 bleibt unberührt.
§ 2 Untergliederung
(1) Der SWR unterhält zur gesonderten Darstellung jedes Landes
und seiner Regionen im Rundfunk zwei Landessender mit Sitz in Mainz und
Stuttgart. Jedem Landessender sind die in seinem Sendegebiet betriebenen
Studios und Korrespondentenbüros zugeordnet.
(2) Die gemeinsamen und überregionalen Aufgaben des SWR (Zentralbereich)
sind grundsätzlich dem Sitz in Baden-Baden zugewiesen. § 3 Abs.
4 bleibt unberührt.
(3) Im Rahmen der Entwicklung des SWR sind beide Länder bei der
Wahl der Standorte für weitere Einrichtungen oder Gesellschaften des
SWR angemessen zu berücksichtigen.
§ 3 Programme, Programmauftrag
(1) Der SWR veranstaltet folgende Rundfunkprogramme:
-Jeweils zwei Landeshörfunkprogramme für die Länder
Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz; davon soll jeweils ein Programm
ein informationsbetontes Angebot enthalten und jeweils ein Programm der
Darstellung der Regionen dienen und nach landsmannschaftlichen Gesichtspunkten
sowie nach gewachsenen Wirtschafts- und Erlebnisräumen zugeschnitten
sein;
-zwei gemeinsame Hörfunkprogramme für die Länder Baden-Württemberg
und Rheinland-Pfalz; davon soll ein Programm einen kulturellen Schwerpunkt
haben, das andere soll ein Musik-Programm vorwiegend für jüngere
Menschen sein; beide Programme sollen auch landes- und regionalbezogene
Inhalte haben;
-je ein Landesfernsehprogramm für Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz,
wobei ein Anteil von bis zu 70 vom Hundert als gemeinsames, in der Regel
zeitgleich zu sendendes Mantelprogramm veranstaltet werden soll;
-das ARD-Gemeinschaftsprogramm sowie die sonstigen aufgrund staatsvertraglicher
Ermächtigung veranstalteten Programme.
(2) Bei den Landesprogrammen sollen in dem aus Wirtschaftlichkeitserwägungen
gebotenen Umfang Programmteile gemeinsam produziert und gesendet werden.
Der SWR liefert entsprechend der jeweils gültigen Vereinbarung der
in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten über die tägliche
Dauer, die Art und den Umfang der Beteiligung an ihren Gemeinschaftsprogrammen
Beiträge. Entsprechendes gilt für Beteiligungen des SWR an weiteren,
durch besonderen Staatsvertrag bestimmten Programmen.
(3) Weitere Programme des SWR sind im Rahmen der Bestands- und Entwicklungsgarantie
auf der Grundlage besonderer staatsvertraglicher Vereinbarung zulässig.
Die Teilhabe des SWR an neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten zur
Herstellung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen sowie die Möglichkeit
der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk bleiben unberührt. Die
Zulässigkeit und die Durchführung von entsprechenden Versuchen
richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
(4) Die Programme für das gesamte Sendegebiet und die Beiträge
zu den ARD-Gemeinschaftsprogrammen sollen grundsätzlich am Sitz in
Baden-Baden produziert werden; Beiträge zum aktuellen Tagesgeschehen
und zur Innenpolitik sowie Beiträge, die von den Landessendern unter
wirtschaftlich günstigeren Bedingungen erstellt werden können,
werden von diesen produziert. Landes- und Regionalprogramme sollen grundsätzlich
von den beiden Landessendern am jeweiligen Sitz und den ihnen zugeordneten
Studios produziert werden.
(5) Der SWR hat in seinen Sendungen einen objektiven und umfassenden
Überblick über das internationale, europäische, bundesweite
sowie länder- und regionenbezogene Geschehen in allen wesentlichen
Lebensbereichen zu geben. Sein Programm soll der Information und Bildung
sowie der Beratung und Unterhaltung dienen und hat dem kulturellen Auftrag
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders zu entsprechen. Die
Programme des SWR dienen der freien individuellen und öffentlichen
Meinungsbildung. Die Gliederung des Sendegebiets in die beiden Länder
ist auch in den gemeinsam veranstalteten Programmen angemessen zu berücksichtigen.
§ 4 Landesprogramme
(1) Die Landesprogramme sind eigenständige Programme der Landessender,
die ausschließlich für das jeweilige Land bestimmt sind und
ein eigenes landesspezifisches Erscheinungsbild aufweisen sollen.
(2) Die Landesprogramme werden von den Landessendern gestaltet. Bei
der Gestaltung des Gemeinschaftsanteils an den Landesprogrammen ist auf
die Landesidentität dieser Programme besondere Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Landessender werden für die Gestaltung der gemeinsamen
Programme herangezogen. Die aktuelle Berichterstattung soll in der Regel
von den Landessendern wahrgenommen werden.
(4) Der Intendant hat sicherzustellen, dass die Landessender personell
und wirtschaftlich in der Lage sind, ihre programmlichen Aufgaben in eigener
Verantwortung wahrzunehmen.
§ 5 Zusammenarbeit
(1) Der SWR kann in Erfüllung seiner Aufgaben zum Erwerb, zur
Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Rundfunkproduktionen
und der damit zusammenhängenden Rechte mit Dritten zusammenarbeiten.
Er kann sich zu diesem Zweck an Unternehmen beteiligen (§ 36). Er
darf Rundfunkproduktionen nicht hauptsächlich zum Zweck der wirtschaftlichen
Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen.
(2) Der SWR kann in Erfüllung seiner Aufgaben zur Veranstaltung
und Verbreitung von Rundfunk mit anderen Rundfunkanstalten oder Unternehmen
zusammenarbeiten und sich zu diesem Zweck an anderen Unternehmen (§
36) oder deren Programm beteiligen. Dabei ist zu gewährleisten, dass
seine Verantwortung für die von ihm hergestellten Sendungen gewahrt
und die für ihn geltenden gesetzlichen und satzungsmäßigen
Grundsätze beachtet werden; seine Sendungen sind als solche kenntlich
zu machen.
§ 6 Programmgrundsätze
(1) Der SWR ist in seinen Sendungen an die verfassungsmäßige
Ordnung gebunden und der Wahrheit verpflichtet. Er trägt zur Verwirklichung
der freiheitlich demokratischen Grund-ordnung bei und fördert die
Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland.
(2) Der SWR hat in seinen Sendungen die Würde des Menschen sowie
die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen
anderer zu achten. Er soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit
und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu
stärken und die Gleichstellung von Frau und Mann zu fördern.
Die Sendungen dürfen sich nicht gegen die Völkerverständigung
oder gegen die Wahrung von Frieden und Freiheit richten. Sie sollen auf
ein diskriminierungsfreies Miteinander der Gruppen in der Gesellschaft
hinwirken.
(3) Alle Beiträge für Informationssendungen (Nachrichten,
Berichte und Magazine) sind gewissenhaft zu recherchieren; sie müssen
wahrheitsgetreu und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung
mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft
zu prüfen. Die Redakteure sind bei der Auswahl und Sendung der Nachrichten
zur Objektivität und Überparteilichkeit verpflichtet. Kommentare
sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung des Verfassers
als persönliche Stellungnahme zu kennzeichnen. Sie haben dem Gebot
journalistischer Fairness zu entsprechen.
(4) In allen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse sind die
verschiedenen Auffassungen im Gesamtprogramm ausgewogen und angemessen
zu berücksichtigen. Das Gesamtprogramm darf weder einseitig den Interessen
einer Partei oder Gruppe noch Sonderinteressen gleich welcher Art dienen.
§ 7 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz, Meinungsumfragen
Für den SWR gelten die auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
anwendbaren Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages über unzulässige
Sendungen und den Jugendschutz sowie über Meinungsumfragen im Rundfunk
in der jeweils gültigen Fassung.
§ 8 Werbung und Sponsoring
Lokal- und regionalbezogene Werbung einschließlich Sponsoring
ist dem SWR nicht gestattet. Im übrigen gelten die auf den öffentlich-rechtlichen
Rundfunk anwendbaren Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages über
Werbung und Sponsoring in der jeweils gültigen Fassung.
§ 9 Sendezeiten für Dritte
(1) Der SWR hat der Bundesregierung und den Regierungen der Länder
in Katastrophenfällen und bei anderen erheblichen Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung für amtliche Verlautbarungen
angemessene Sendezeit unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen.
(2) Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen sind während
ihrer Beteiligung an Wahlen der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland
zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu den gesetzgebenden
Körperschaften der Länder angemessene Sendezeiten entsprechend
§ 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes einzuräumen, wenn für
sie ein Wahlvorschlag zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag
oder zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder zugelassen
ist.
(3) Den Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften des öffentlichen
Rechts, den Vertretern der Organisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber,
den Regierungen der Länder sowie den politischen Parteien, soweit
sie in einem der Parlamente der Länder Fraktionsstärke besitzen,
ist Gelegenheit zu geben, ihre Auffassungen in zweckent-sprechenden Sendezeiten
des SWR angemessen zu vertreten.
(4) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist derjenige verantwortlich,
dem die Sendezeit zugebilligt worden ist.
§ 10 Gegendarstellung
(1) Der SWR ist verpflichtet, durch Rundfunk die Gegendarstellung der
Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine vom SWR verbreitete Tatsachenbehauptung
betroffen ist.
(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht,
wenn
1. die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an
der Verbreitung hat oder
2. die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere
den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung erheblich überschreitet.
(3) Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben
beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der
Schriftform und muß von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen
Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann die
Verbreitung der Gegendarstellung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung
unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, dem SWR
zugeht. Die Gegendarstellung muß die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung
bezeichnen.
(4) Die Gegendarstellung muß unverzüglich innerhalb des
gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete
Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, soweit dies nicht
möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der
beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen
und Weglassungen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung
muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Dies
gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung
richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.
(6) Für die Durchsetzung des Anspruchs ist der ordentliche Rechtsweg
gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass der
SWR in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das
Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über
das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend
anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft
gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue
Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments,
der gesetzgebenden Organe des Bundes, der deutschen Länder und der
Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie
für Sendungen nach § 9 Abs. 1 und 2 dieses Staatsvertrages. Zu
einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.
§ 11 Beschwerderecht
Jeder hat das Recht, sich mit einer Beschwerde an den Intendanten des
SWR oder, soweit die Landesprogramme betroffen sind, an die Direktoren
der Landessender zu wenden. Die Beschwerden sind innerhalb einer Frist
von zwei Monaten zu bescheiden. Macht der Beschwerdeführer gegen den
Bescheid Einwendungen geltend und ist der Intendant oder der Direktor des
Landessenders nicht bereit, diesen Rechnung zu tragen, so hat der Intendant
oder der Direktor des Landessenders den nach der Satzung zuständigen
Ausschuß des Rundfunkrates oder des Landesrundfunkrates zu unterrichten.
§ 12 Aufzeichnungspflicht, Auskunftspflicht
(1) Von allen Rundfunksendungen, die der SWR verbreitet, sind vollständige
Ton- und Bildaufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren. Bei der Sendung
einer Aufzeichnung oder eines Films kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung
oder der Film aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei
Monate. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die
Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige
gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere
Weise erledigt ist.
(2) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu
sein, kann vom SWR Einsicht in die Aufzeichnungen nach Absatz 1 verlangen
und hiervon auf eigene Kosten vom SWR Mehrfertigungen herstellen lassen.
(3) Soweit der SWR Fernseh- und Radiotext sowie andere Mediendienste
veranstaltet, stellt er in geeigneter Weise sicher, dass berechtigten Interessen
Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird.
(4) Der SWR hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten,
der Direktoren der Landessender und der sonstigen für die Sendungen
Verantwortlichen mitzuteilen.
(5) Im Rahmen der Rechtsaufsicht nach § 37 kann jedes der Länder
Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme nach Absatz 1 verlangen.
§ 13 Organe
(1) Die Organe des SWR sind:
1. Der Rundfunkrat und die Landesrundfunkräte, soweit sie nach
diesem Staatsvertrag Träger von eigenen Rechten und Pflichten sind,
2. der Verwaltungsrat,
3. der Intendant.
(2) Die Landesrundfunkräte sind den Landessendern zugeordnet.
(3) Organ oder Mitglied eines Organs kann nur sein, wer die Voraussetzungen
für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst der Länder erfüllt.
Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat und die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat
schließen sich gegenseitig aus. Kein Angestellter oder ständiger
Mitarbeiter des SWR kann Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates
sein. Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und
der deutschen Länder, des Europäischen Parlaments und der Regierung
des Bundes, eines der deutschen Länder sowie der Europäischen
Kommission können dem Verwaltungsrat mit Ausnahme der von den Landtagen
und den Landesregierungen entsandten Mitglieder nicht angehören.
(4) Die Mitglieder des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates haben
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu
vertreten. Sie sind in ihrer Amtsführung an Aufträge oder Weisungen
nicht gebunden.
(5) Kein Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates darf
für den SWR gegen Entgelt oder für ein anderes Rundfunkunternehmen
oder einen Zusammenschluß von Rundfunkunternehmen tätig sein.
Dies gilt nicht für eine gelegentliche nichtständige Vortragstätigkeit.
Kein Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates darf wirtschaftliche
oder sonstige Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung seiner
Aufgabe als Mitglied des betreffenden Organs zu gefährden. Wird eine
Interessenkollision im Sinne der vorstehenden Vorschriften durch den Rundfunkrat
oder den Verwaltungsrat festgestellt, endet die Mitgliedschaft.
§ 14 Zusammensetzung des Rundfunkrates
(1) Der Rundfunkrat setzt sich zusammen aus 74 Mitgliedern aus den
Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz.
(2) 51 Mitglieder des Rundfunkrates sind aus dem Land Baden-Württemberg.
Davon entsenden
1. acht Mitglieder der Landtag von Baden-Württemberg,
2. zwei Mitglieder die Landesregierung,
3. zwei Mitglieder die Evangelischen Landeskirchen,
4. zwei Mitglieder die Römisch-Katholische Kirche,
5. ein Mitglied die Israelitischen Religionsgemeinschaften,
6. ein Mitglied die Freikirchen,
7. zwei Mitglieder der Deutsche Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Baden-Württemberg
-, die Deutsche Angestelltengewerkschaft - Landesverband Baden-Württemberg
-, der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands - Landesverband Baden-Württemberg
- und der Beamtenbund Baden-Württemberg,
8. ein Mitglied der Gemeindetag Baden-Württemberg,
9. ein Mitglied der Landkreistag Baden-Württemberg,
10. ein Mitglied der Städtetag Baden-Württemberg,
11. ein Mitglied die Freie Wählervereinigung - Landesverband Baden-Württemberg
e.V.-,
12. ein Mitglied die Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern
in Baden-Württemberg,
13. ein Mitglied der Baden-Württembergische Handwerkstag,
14. ein Mitglied der Landesverband der Baden-Württembergischen
Industrie und die Landesvereinigung Baden-Württembergischer Arbeitgeberverbände,
15. ein Mitglied der Landesverband der Freien Berufe Baden-Württemberg
und der Bund der Selbständigen - Landesverband Baden-Württemberg
-,
16. ein Mitglied die Bauernverbände,
17. ein Mitglied der Deutsche Journalistenverband e.V. - Landesverband
Baden-Württemberg - und die Fachgruppe Journalismus (dju/SWJV) in
der IG Medien - Druck und Papier, Publizistik und Kunst,
18. ein Mitglied der Landesmusikrat Baden-Württemberg,
19. zwei Mitglieder die Sportverbände,
20. zwei Mitglieder der Landesjugendring Baden-Württemberg e.V.,
21. ein Mitglied der Landesseniorenrat Baden-Württemberg e.V.,
22. zwei Mitglieder die Hochschulen und Universitäten,
23. zwei Mitglieder die Erzieherverbände,
24. ein Mitglied der Landeselternbeirat,
25. ein Mitglied der Volkshochschulverband Baden-Württemberg e.V.,
26. zwei Mitglieder die Vertriebenenorganisationen,
27. ein Mitglied der Deutsche Bühnenverein - Landesverband Baden-Württemberg
-,
28. ein Mitglied der Verband deutscher Schriftsteller IG Medien und
der Deutsche Komponistenverband - Sektion Baden-Württemberg -,
29. ein Mitglied der Landesnaturschutzverband,
30. ein Mitglied die ausländischen Mitbürger in Baden-Württemberg,
das von den kommunalen Landesverbänden aus dem Kreis der kommunalen
Mandatsträger benannt wird,
31. ein Mitglied der Landesfamilienrat Baden-Württemberg,
32. ein Mitglied der Landesfrauenrat Baden-Württemberg,
33. ein Mitglied die Frauenarbeit der Evangelischen Landeskirchen und
der Katholische Deutsche Frauenbund Baden-Württemberg,
34. ein Mitglied die Baden-Württembergischen Behindertenorganisationen
und
35. ein Mitglied die Liga der Freien Wohlfahrtspflege.
Diese Mitglieder sind zugleich Mitglieder des Landesrundfunkrates
Baden-Württemberg.
(3) 23 Mitglieder des Rundfunkrates sind aus dem Land Rheinland-Pfalz.
Davon entsenden
1. vier Mitglieder der Landtag von Rheinland-Pfalz,
2. ein Mitglied die Landesregierung,
3. ein Mitglied die Katholischen Bistümer im Lande Rheinland-Pfalz,
4. ein Mitglied die Evangelischen Kirchen im Lande Rheinland-Pfalz,
5. ein Mitglied der Deutsche Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Rheinland-Pfalz
-,
6. ein Mitglied die Deutsche Angestelltengewerkschaft - Landesverband
Rheinland-Pfalz -,
7. ein Mitglied der Deutsche Beamtenbund Rheinland-Pfalz,
8. ein Mitglied die Landesvereinigung Rheinland-Pfälzischer Unternehmerverbände,
9. ein Mitglied die Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern Rheinland-Pfalz,
10. ein Mitglied die Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern
Rheinland-Pfalz,
11. ein Mitglied die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz,
12. ein Mitglied der Landesjugendring Rheinland-Pfalz,
13. ein Mitglied der Landessportbund Rheinland-Pfalz,
14. ein Mitglied der Landesfrauenbeirat Rheinland-Pfalz,
15. ein Mitglied der Deutsche Journalistenverband - Landesverband Rheinland-Pfalz
- und die IG-Medien/Fachgruppe Journalismus - Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saar
-,
16. zwei Mitglieder der Städtetag Rheinland-Pfalz, der Landkreistag
Rheinland-Pfalz und der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz,
17. ein Mitglied die nach dem Weiterbildungsgesetz Rheinland-Pfalz
anerkannten Organisationen,
18. ein Mitglied die nach § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
in Rheinland-Pfalz anerkannten Verbände und
19. ein Mitglied die Verbände aus den Bereichen Kunst und Kultur
und zwar der Verband Deutscher Schriftsteller Rheinland-Pfalz, der Berufsverband
bildender Künstler - Sektion Rheinland-Pfalz - und der Landesmusikrat
Rheinland-Pfalz .
Diese Mitglieder sind zugleich Mitglieder des Landesrundfunkrates Rheinland-Pfalz.
(4) Die Organisationen und Institutionen nach den Absätzen 2 und
3 entsenden die Mitglieder. Soweit in den einzelnen Nummern nach den Absätzen
2 und 3 jeweils mehr Organisationen genannt sind, als Mitglieder entsandt
werden können, haben sich die betreffenden Organisationen auf das
oder die gemeinsam zu entsendenden Mitglieder zu einigen. Kommt eine Einigung
innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung nicht zustande, so schlagen
die betreffenden Organisationen jeweils ein Mitglied vor. Der für
Rundfunkfragen zuständige Ausschuß des jeweiligen Landtags kann
hieraus die entsprechende Anzahl von Mitgliedern auswählen; für
das Auswahlverfahren gilt Absatz 6 entsprechend.
(5) Der Vorsitzende des Rundfunkrates bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt
das jeweilige Mitglied zu benennen ist. Der Vorsitzende des Rundfunkrates
stellt die ordnungsgemäße Entsendung fest. Ein nach den Absätzen
2 oder 3 entsandtes Mitglied des Rundfunkrates kann bei Verlust der Mitgliedschaft
in der entsendenden Organisation oder Institution oder aus sonstigem wichtigen
Grund von der entsendenden Stelle nach dem entsprechenden Verfahren des
Absatzes 4 abberufen werden.
(6) Bei der Entsendung der Mitglieder sind Frauen angemessen zu berücksichtigen.
(7) Solange und soweit Mitglieder in den Rundfunkrat nicht entsandt
werden, verringert sich die Mitgliederzahl entsprechend. Scheidet ein Mitglied
des Rundfunkrates vorzeitig aus, ist für den Rest der Amtszeit ein
Nachfolger nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitglieds
geltenden Vorschriften zu bestimmen.
§ 15 Aufgaben des Rundfunkrates
(1) Der Rundfunkrat vertritt die Interessen der Allgemeinheit auf dem
Gebiet des Rundfunks; dabei trägt er der Vielfalt der Meinungen in
der Bevölkerung Rechnung. Er wacht darüber, dass der SWR seine
Aufgaben nach diesem Staatsvertrag erfüllt, soweit nicht der Verwaltungsrat
oder die Landesrundfunkräte zuständig sind, und übt die
ihm hierzu eingeräumten Kontrollrechte aus.
(2) Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der für die
Programme geltenden Grundsätze und hierzu erlassener Richtlinien und
berät den Intendanten in allgemeinen Programm-angelegenheiten. Er
kann feststellen, dass einzelne Sendungen gegen diese Grundsätze verstoßen,
und den Intendanten auffordern, einen festgestellten Verstoß nicht
fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Die Beanstandungen des Rundfunkrates
sind schriftlich zu begründen.
(3) Der Rundfunkrat hat ferner folgende Aufgaben:
1. Wahl und Abberufung des Intendanten gemeinsam mit dem Verwaltungsrat,
2. Genehmigung des Haushaltsplans; dabei kann der Rundfunkrat über
den vom Verwaltungsrat festgestellten Gesamtansatz der Aufwendungen nicht
hinausgehen,
3. Beschlußfassung über die Satzung gemeinsam mit dem Verwaltungsrat,
4. Beschlußfassung über Richtlinien der Programmgestaltung,
5. Zustimmung zur Berufung der Direktoren und des Justitiars mit Ausnahme
der Direktoren der Landessender,
6. Wahl und Abberufung der vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder
des Verwaltungsrates,
7. Genehmigung des Jahresabschlusses,
8. Zustimmung bei der Übernahme von Verpflichtungen im Wert von
mehr als 10 Millionen Deutsche Mark bei Verträgen über die Herstellung
oder den Erwerb von Programmteilen.
(4) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Rundfunkrat und seinen
Ausschüssen vom Intendanten und vom Verwaltungsrat Auskünfte
zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen des SWR zu gewähren.
§ 16 Amtszeit und Vorsitz des Rundfunkrates
(1) Die Amtszeit des Rundfunkrates beträgt fünf Jahre und
beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtszeit führt
der Rundfunkrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Rundfunkrates
weiter. Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat endet, wenn ein Ausschließungsgrund
nach § 13 Abs. 3 eintritt oder eine Feststellung nach § 13 Abs.
5 Satz 4 getroffen wird.
(2) Der Rundfunkrat wählt seinen Vorsitzenden sowie einen ersten
und zweiten Stellvertreter für die Dauer von 30 Monaten. Der Vorsitzende
und der erste Stellvertreter müssen Mitglieder des Rundfunkrates aus
verschiedenen Ländern sein.
(3) Die Mitglieder des Rundfunkrates haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung,
Ersatz von Reisekosten sowie auf Tagegelder und Übernachtungsgelder
nach Maßgabe der Satzung.
§ 17 Sitzungen des Rundfunkrates
(1) Unbeschadet der nachfolgenden Vorschriften finden die Sitzungen
des Rundfunkrates nach Maßgabe der Satzung statt. Auf Antrag von
einem Fünftel der Mitglieder oder des Intendanten muß der Rundfunkrat
zu einer Sitzung zusammentreten. Eine Vertretung ist nur bei Mitgliedern
nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Absatz 3 Nr. 2 zulässig. Der Rundfunkrat
wird von seinem Vorsitzenden oder, wenn ein Vorsitzender oder ein Stellvertreter
nicht bestimmt ist, von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied einberufen
und geleitet.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie der Intendant, die Direktoren,
der Justitiar und die Direktoren der Landessender können an den Sitzungen
des Rundfunkrates beratend teilnehmen. Auf Verlangen des Rundfunkrates
sind sie hierzu verpflichtet.
(3) Zwei Mitglieder des Personalrates, und zwar eines aus jedem Land,
können auf Beschluß des Rundfunkrates an dessen Sitzungen teilnehmen;
ihnen wird auf Verlangen zu Angelegen-heiten ihres Aufgabenbereichs das
Wort erteilt.
§ 18 Beschlüsse des Rundfunkrates
(1) Der Rundfunkrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder
nach näherer Vorschrift der Satzung geladen wurden und mindestens
zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
(2) Der Rundfunkrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlußfähig, wenn zuvor eine Versammlung wegen Nichterscheinens
der erforderlichen Zahl der Mitglieder beschlußunfähig war und
eine Versammlung binnen angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut
einberufen wird.
(3) Der Rundfunkrat faßt seine Beschlüsse mit der einfachen
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes
bestimmt. Dasselbe gilt für Wahlen. Der Beschluß nach §
15 Abs. 3 Nr. 2 bedarf der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder,
worin mindestens jeweils die Hälfte der Stimmen der Mitglieder aus
jedem Land enthalten sein muß. § 1 Abs. 2 und § 26 bleiben
unberührt.
(4) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 19 Ausschüsse des Rundfunkrates
(1) Der Rundfunkrat bildet einen Programmausschuß. Er kann nach
Maßgabe der Satzung weitere Ausschüsse bilden. Der Programmausschuß
bereitet die Beschlüsse des Rundfunkrates in Programmangelegenheiten
vor. Er kann dem Intendanten in Programmangelegenheiten Empfehlungen geben,
soweit der Rundfunkrat nichts anderes beschließt.
(2) Der Programmausschuß kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln
seiner Mitglieder in dringenden Programmangelegenheiten, in denen eine
Beschlußfassung des Rundfunkrates nicht kurzfristig herbeigeführt
werden kann, die zur Einhaltung der Grundsätze der Programmgestaltung
erforderlichen Beschlüsse nach § 15 Abs. 2 fassen. Der Vorsitzende
des Rundfunkrates ist hiervon unverzüglich zu unterrichten. Der Rundfunkrat
hat in seiner nächsten Sitzung über die Beschlüsse des Programmausschusses
zu entscheiden.
§ 20 Zusammensetzung des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 15 Mitgliedern. Davon wählt
der Rundfunkrat acht Mitglieder aus seiner Mitte, die nicht von den Regierungen
der Länder oder den Landtagen entsandt worden sein dürfen; sechs
davon müssen Mitglieder aus Baden-Württemberg und zwei aus Rheinland-Pfalz
sein. Drei Mitglieder entsendet der Landtag von Baden-Württem-berg,
ein Mitglied der Landtag von Rheinland-Pfalz. Zwei Mitglieder entsendet
die Landes-regierung von Baden-Württemberg, ein Mitglied die Landesregierung
von Rheinland-Pfalz.
Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben die Interessen des SWR
zu fördern. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Aufträge
oder Weisungen nicht gebunden.
(3) § 16 Abs. 3 gilt für Mitglieder des Verwaltungsrates
entsprechend.
§ 21 Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung
des Intendanten, soweit sie nicht die inhaltliche Gestaltung des Programms
betrifft.
(2) Der Verwaltungsrat hat ferner folgende Aufgaben:
1. Wahl und Abberufung des Intendanten gemeinsam mit dem Rundfunkrat,
2. Festlegung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses,
3. Beschlußfassung über die Satzung gemeinsam mit dem Rundfunkrat,
4. Feststellung des Entwicklungsplanes,
5. Erlaß der Finanzordnung,
6. Zustimmung zu Rechtsgeschäften und Entscheidungen des Intendanten
nach § 27,
7. Vertretung des SWR beim Abschluß von Rechtsgeschäften
und anderen Rechtsangelegenheiten gegenüber dem Intendanten,
8. Auswahl des Abschlußprüfers,
9. Entlastung des Intendanten.
(3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Verwaltungsrat vom
Intendanten alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht
in die entsprechenden Unterlagen des SWR zu gewähren. Der Verwaltungsrat
kann einzelne Vorgänge untersuchen und hierfür auch besondere
Sachverständige beauftragen.
§ 22 Amtszeit und Vorsitz des Verwaltungsrates
(1) Die Amtszeit des Verwaltungsrates beträgt fünf Jahre
und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtszeit führt
der Verwaltungsrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrates
weiter. Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet, wenn ein Ausschließungsgrund
nach § 13 Abs. 3 eintritt, eine Feststellung entsprechend § 13
Abs. 5 Satz 4 getroffen wird oder durch Abberufung. Der Verwaltungsrat
wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Dauer
von 30 Monaten. § 16 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Ein vom Rundfunkrat gewähltes Mitglied des Verwaltungsrates
kann auf Antrag des Verwaltungsrates vom Rundfunkrat abberufen werden,
wenn sein Verbleiben im Amt die Interessen des SWR erheblich schädigen
würde. Der Verwaltungsrat und der Rundfunkrat haben dem betroffenen
Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das betroffene Mitglied
ist von der Beratung und Beschlußfassung über den Antrag im
Verwaltungsrat ausge-schlossen. Das Nähere regelt die Satzung. Die
von den Regierungen der Länder und den Landtagen entsandten Mitglieder
können jederzeit und ohne Angabe von Gründen abberufen werden.
(3) Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates vorzeitig aus, ist innerhalb
von zwei Monaten nach Ausscheiden für den Rest der Amtszeit nach den
für die Berufung des Mitglieds geltenden Bestimmungen ein Nachfolger
zu bestimmen.
§ 23 Sitzungen des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat tritt bei Bedarf, mindestens jedoch alle drei
Monate zusammen. Er wird von seinem Vorsitzenden oder, wenn ein Vorsitzender
oder Stellvertreter nicht bestimmt ist, von dem an Lebensjahren ältesten
Mitglied einberufen und geleitet. Der Verwaltungsrat ist unverzüglich
einzuberufen, wenn dies drei Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangen.
(2) Dem Intendanten soll von dem Termin einer Sitzung rechtzeitig Kenntnis
gegeben werden. Der Verwaltungsrat kann verlangen, dass der Intendant,
die Direktoren, der Justitiar und die Direktoren der Landessender anwesend
sind. Der Intendant und die Direktoren der Landessender sind auf ihren
Wunsch zu hören. § 17 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder
nach näherer Bestimmung der Satzung geladen wurden und mindestens
acht Mitglieder anwesend sind. Der Verwaltungsrat ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn zuvor eine
Versammlung wegen Nichterscheinens der erforderlichen Zahl der Mitglieder
beschlußunfähig war und eine Versammlung binnen einer Woche
mit derselben Tagesordnung erneut einberufen wird.
(4) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit der einfachen
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in diesem Staatsvertrag nichts
anderes bestimmt ist. Entsprechendes gilt für die Wahl des Vorsitzenden.
Der Beschluß nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 bedarf der Mehrheit der
Stimmen der gesetzlichen Mitglieder, worin mindestens jeweils die Hälfte
der Stimmen der Mitglieder aus jedem Land enthalten sein muß. §
26 bleibt unberührt.
(5) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 24 Landesrundfunkräte
(1) Die Landesrundfunkräte werden bei den Landessendern auf die
Dauer von fünf Jahren aus den dem jeweiligen Land zuzuordnenden Mitgliedern
des Rundfunk- und Verwaltungsrates des SWR gebildet.
(2) Soweit die Landesprogramme nach § 28 Abs. 1 vom Direktor des
Landessenders verantwortet werden, tritt der jeweilige Landesrundfunkrat
an die Stelle des Rundfunkrates. Die den Rundfunkrat betreffenden Vorschriften
gelten entsprechend.
(3) Die Landesrundfunkräte haben die Beratungen über den
ihnen durch den Intendanten nach § 34 Abs. 2 Satz 1 zugeleiteten Haushaltsplanentwurf
binnen vier Wochen abzuschließen.
§ 25 Intendant
(1) Der Intendant leitet den SWR und trägt die Verantwortung für
den gesamten Betrieb und die Programmgestaltung. Er hat dafür zu sorgen,
dass das Programm den gesetzlichen Vorschriften entspricht. § 28 Abs.
1 bleibt unberührt.
(2) Die Aufgaben, Befugnisse und Rechtsverhältnisse des Intendanten,
der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung, sowie erforderlichenfalls
der anderen leitenden Angestellten, deren Zahl sowie die Geschäftsverteilung
bestimmt die Satzung, soweit dieser Staatsvertrag keine Regelung trifft.
(3) Der Intendant vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.
Das Nähere regelt die Satzung.
(4) Der Intendant stellt nach § 34 Abs. 1 den Haushaltsplan auf
und trägt für die Einhaltung des Verfahrens nach § 34 Abs.
2 Sorge. Entsprechendes gilt für den Jahresabschluß und den
Geschäftsbericht.
(5) Im Falle seiner Verhinderung wird der Intendant von den beiden
Direktoren der Landessender vertreten. Die beiden Direktoren der Landessender
stellen jährlich wechselnd den ersten Stellvertreter, beginnend mit
dem Direktor des Landessenders Rheinland-Pfalz.
§ 26 Wahl und Abberufung des Intendanten
(1) Der Intendant wird für die Dauer von fünf Jahren vom
Rundfunkrat und Verwaltungsrat in gemeinsamer Sitzung gewählt. Gewählt
ist, wer die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder auf sich
vereinigt, soweit darin mindestens jeweils die Hälfte der Stimmen
der Mitglieder aus jedem Land enthalten ist. Die Wahl erfolgt spätestens
sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit, bei vorzeitigem Ausscheiden unverzüglich,
spätestens innerhalb von sechs Monaten. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Erlangt keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die nach Absatz
1 erforderliche Mehr-heit, ist ein zweiter Wahlgang nach den Bestimmungen
des Absatzes 1 durchzuführen. Kommt auch hier die erforderliche Mehrheit
nicht zustande, ist nach Ablauf von mindestens sechs Wochen ein dritter
Wahlgang durchzuführen. In diesem Wahlgang ist gewählt, wer die
Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder auf sich vereinigt, wenn
darin mindestens ein Drittel der Stimmen der Mitglieder aus jedem Land
enthalten ist.
(3) Der Intendant kann vor Ablauf der Zeit, für die er gewählt
worden ist, auf Vorschlag des Verwaltungsrates durch gemeinsamen Beschluß
von Rundfunk- und Verwaltungsrat abbe-rufen werden. Für den Abberufungsbeschluß
bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der gesetzlichen
Mitglieder von Rundfunkrat und Verwaltungsrat. Der Intendant ist vor der
Beschlußfassung zu hören.
§ 27 Zustimmungsbedürftige Angelegenheiten
Der Intendant bedarf in folgenden Angelegenheiten der Zustimmung des
Verwaltungsrates:
1. Abschluß und Kündigung von Anstellungsverträgen
mit Angestellten, deren Bezüge über der höchsten Tarifgruppe
liegen,
2. Mitarbeiterstatute oder vergleichbare Regelungen,
3. Abschluß von Dienstvereinbarungen und Tarifverträgen,
4. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
5. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen sowie Beteiligungen
an ihnen,
6. Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten, soweit nicht
im Haushaltsplan vorgesehen,
7. Übernahme von fremden Verbindlichkeiten, Bürgschaften
und Garantien,
8. Übernahme sonstiger Verpflichtungen im Wert von mehr als 500.000,--
Deutsche Mark, außer bei Verträgen über die Herstellung
oder Lieferung von Programmteilen.
§ 28 Direktoren der Landessender
(1) Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Intendanten werden die
Landessender Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz von jeweils einem
Direktor geleitet. Die Direktoren der Landessender tragen die Verantwortung
für den gesamten Betrieb und die Programm-gestaltung (§ 4) und
haben dafür zu sorgen, dass die Landesprogramme den gesetzlichen Vorschriften
entsprechen.
(2) Die Direktoren der Landessender machen zum Entwurf des Haushaltsplans
durch den Intendanten Vorschläge für den Etat des jeweiligen
Landessenders.
§ 29 Wahl und Abberufung der Direktoren der Landessender
(1) Die Direktoren der Landessender werden für die Dauer von fünf
Jahren auf Vorschlag des Intendanten durch den jeweiligen Landesrundfunkrat
mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder gewählt.
Die Wahl erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit,
bei vorzeitigem Ausscheiden unverzüglich, spätestens innerhalb
von sechs Monaten. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Macht der Intendant nicht spätestens neun Monate vor Ablauf
der Amtszeit einen Wahlvorschlag, entfällt das Vorschlagsrecht. Findet
ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Mehrheit, ist der Intendant berechtigt,
jeweils innerhalb eines weiteren Monats einen neuen Wahlvorschlag zu machen;
Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Erlangt keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die nach Absatz
1 erforderliche Mehrheit, ist ein zweiter Wahlgang nach den Bestimmungen
der Absätze 1 und 2 durchzuführen. Kommt auch hier die erforderliche
Mehrheit für den vom Intendanten vorgeschlagenen Kandidaten nicht
zustande, ist frühestens nach Ablauf von sechs Wochen ein dritter
Wahlgang durchzuführen. Für diesen Wahlgang sind auch Wahlvorschläge
aus der Mitte des Landesrundfunkrates zulässig. In diesem Wahlgang
ist ein Kandidat gewählt, wenn er zwei Drittel der Stimmen der gesetzlichen
Mitglieder auf sich vereinigt.
(4) Ein Direktor des Landessenders kann vor Ablauf der Zeit, für
die er gewählt worden ist, auf Vorschlag des Intendanten durch Beschluß
des Landesrundfunkrates abberufen werden. Für den Abberufungsbeschluß
bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der gesetzlichen
Mitglieder. Der Direktor des Landessenders ist vor der Beschlußfassung
zu hören.
§ 30 Geschäftsleitung
(1) Die Geschäftsleitung besteht aus dem Intendanten, den beiden
Direktoren der Landes-sender, dem Fernsehdirektor, dem Hörfunkdirektor,
dem Direktor Technik und Produktion, dem Verwaltungsdirektor und dem Justitiar.
(2) Dienstort des Direktors des Landessenders Baden-Württemberg
und des Verwaltungs-direktors ist Stuttgart. Dienstort des Direktors des
Landessenders Rheinland-Pfalz und des Justitiars ist Mainz. Dienstort des
Fernsehdirektors, des Hörfunkdirektors und des Direktors Technik und
Produktion ist Baden-Baden.
§ 31 Wirtschaftsführung
(1) Der SWR hat bei seiner Wirtschaftsführung die Grundsätze
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Erträge des SWR
dürfen nur für solche Zwecke verwendet werden, die unmittelbar
oder mittelbar für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages notwendig
sind, einschließlich der gemeinschaftlichen Aufgaben der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten. Die Wirtschaftsführung des SWR richtet sich nach
der Finanzordnung, einer mehrjährigen Finanzplanung, dem Entwicklungsplan
und dem jährlichen Haushaltsplan.
(2) Mit der mehrjährigen Finanzplanung ist ein Entwicklungsplan
aufzustellen und fortzuschreiben, der die Vorstellungen des SWR für
die strukturelle Entwicklung der Rundfunkanstalt sowie den Ausbau ihrer
Einrichtungen enthält. Die Investitionen in den Ländern sind
getrennt auszuweisen.
(3) Ist bis zum Schluß eines Geschäftsjahres der Haushaltsplan
für das folgende Jahr nicht wirksam geworden, ist der Intendant bis
zum Wirksamwerden ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig
sind, um
1. den Betrieb des SWR in seinem bisherigen Umfang zu erhalten,
2. die von den Organen des SWR beschlossenen Maßnahmen durchzuführen,
3. Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern
durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge vorgesehen sind,
4. rechtlich begründete Verpflichtungen des SWR zu erfüllen.
(4) Der SWR soll die Ansprüche der Mitarbeiter aus Versorgungszusagen
durch Bildung von Rückstellungen in angemessenem Umfang sicherstellen.
§ 32 Jahresabschluß und Geschäftsbericht
(1) Der Intendant hat nach Abschluß des Geschäftsjahres
den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht aufzustellen. Der
Geschäftsbericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens-
und Ertragsverhältnisse des SWR einschließlich seiner Beziehungen
zu Unternehmen, an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu
vermitteln. In diesem Rahmen ist der Jahresabschluß eingehend zu
erläutern und auch über die Vorgänge von besonderer Bedeutung
zu berichten, die nach Ablauf des Geschäftsjahres eingetreten sind.
(2) Der Jahresabschluß ist nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches
für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung
zu prüfen. Der Abschlußprüfer ist auch mit den Feststellungen
und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen.
(3) Jahresabschluß, Prüfungsbericht und Geschäftsbericht
werden vom Intendanten den Regierungen und Rechnungshöfen der Länder
übermittelt.
(4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der
Intendant eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluß
und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts.
§ 33 Finanzordnung
(1) Die Finanzordnung wird vom Verwaltungsrat erlassen.
(2) Die Finanzordnung hat von folgenden Grundsätzen auszugehen:
1. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs,
der zur Erfüllung der Aufgaben des SWR voraussichtlich notwendig ist.
2. Der Haushaltsplan ermächtigt den Intendanten, Ausgaben zu leisten
und Verpflichtungen einzugehen.
3. Der Haushaltsplan bestimmt, bis zu welcher Höhe der Intendant
Kredite aufnehmen darf.
§ 34 Haushaltsplan
(1) Der Entwurf des Haushaltsplans wird vom Intendanten rechtzeitig
vor Beginn des Haushaltsjahres aufgestellt. Die Haushaltsansätze der
Landessender sind hierbei gesondert auszuweisen. Den Direktoren der Landessender
ist vor der Aufstellung des Entwurfs Gelegenheit zu geben, den jeweiligen
Landessender betreffende Vorschläge für den Haushaltsplan zu
machen. Der Intendant hat die Vorschläge in angemessener Weise zu
berücksichtigen. Will er davon abweichen, hat er dies zuvor mit dem
Direkor des betroffenen Landessenders zu erörtern.
(2) Der Intendant leitet den Entwurf den Landesrundfunkräten zur
Beratung und dem Verwaltungsrat zur Prüfung und Beschlußfassung
zu. Nach den Beratungen der Landesrund-funkräte wird der Haushaltsplan
vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder
beschlossen, soweit darin mindestens jeweils die Hälfte der Stimmen
der Mitglieder aus jedem Land enthalten ist. Findet der Entwurf bei der
ersten Abstimmung nicht die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit, ist bei
einer weiteren Abstimmung, die frühestens eine Woche nach der ersten
Abstimmung stattfinden darf, die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen
Mitglieder ausreichend, wenn darin mindestens ein Drittel der Stimmen der
Mitglieder aus jedem Land enthalten ist.
(3) Der Verwaltungsrat leitet den Haushaltplan nach der Beschlußfassung
dem Rundfunkrat zur Genehmigung zu. Der Rundfunkrat kann über den
vom Verwaltungsrat festgestellten Gesamtansatz der Aufwendungen nicht hinausgehen.
(4) Liegt ein beschlossener Haushaltsplan bei Beginn des Haushaltsjahrs
noch nicht vor, so ist der bisherige Haushaltsplan der Haushaltsführung
zunächst weiter zugrunde zu legen.
§ 35 Finanzkontrolle
(1) Die Rechnungshöfe der Länder prüfen die Haushalts-
und Wirtschaftsführung des SWR gemeinsam.
(2) Die Rechnungshöfe prüfen die Wirtschaftsführung
bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen der SWR unmittelbar,
mittelbar oder zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften
des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschafts-vertrag
oder Satzung diese Prüfungen durch die Rechnungshöfe vorsieht.
Der SWR ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen
in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen.
(3) Die Rechnungshöfe teilen das Ergebnis der Prüfungen dem
Verwaltungsrat, dem Rundfunkrat, dem Intendanten, den Landesregierungen
und den Landtagen mit.
(4) Auf Ersuchen des Landtags oder der Regierung eines Landes kann
sich der Rechnungshof dieses Landes gutachterlich zu Fragen äußern,
die für die Beurteilung der Wirtschafts- und Finanzlage des SWR von
Bedeutung sind.
(5) Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung des Landes, in dem
der Intendant seinen Dienstort hat, über Unternehmen in der Rechtsform
einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts,
sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die übrigen Vorschriften
gelten entsprechend, soweit sie ihrem Wesen nach auf eine öffentlich-rechtliche
Rundfunkanstalt anwendbar sind.
§ 36 Beteiligungen
(1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen
Zweck zum Gegenstand hat, darf sich der SWR beteiligen, wenn
1. dies zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört,
2. das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt,
3. die Satzung des Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes
Organ vorsieht.
Dies gilt nicht für solche Beteiligungen, die nur vorübergehenden
unmittelbaren Programmzwecken dienen.
(2) Bei der Beteiligung hat sich der SWR durch geeignete Abmachungen
den nötigen Einfluß auf die Geschäftsleitung des Unternehmens,
insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium zu sichern.
Eine Prüfung der Betätigung des SWR bei dem Unternehmen unter
Beachtung kaufmännischer Grundsätze ist auszubedingen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische Personen
des Privatrechts, die vom SWR begründet werden und deren Geschäftsanteile
sich ausschließlich in seiner Hand befinden.
(4) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beteiligungen
des SWR an gemeinnützigen Rundfunkunternehmen.
§ 37 Rechtsaufsicht
(1) Die Regierungen der Länder führen die Aufsicht über
die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und der allgemeinen
Rechtsvorschriften. Sie nehmen diese Aufgaben in zweijährigem Wechsel
wahr, beginnend mit der Regierung des Landes Baden-Württemberg. Die
jeweils aufsichtführende Regierung beteiligt die andere Regierung
vor der Einleitung von Maßnahmen und bemüht sich um ein Einvernehmen.
(2) Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn
die zuständigen Organe des SWR die ihnen obliegenden Pflichten in
angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. Die rechtsaufsichtsführende
Landesregierung ist berechtigt, dem SWR im Einzelfall eine angemessene
Frist zur Wahrnehmung seiner Pflichten zu setzen.
§ 38 Personalvertretung
Für den SWR findet das Personalvertretungsgesetz des Landes in
der jeweils gültigen Fassung Anwendung, in dem der Dienstort des Intendanten
liegt.
§ 39 Geltung von Datenschutzvorschriften
Für den Datenschutz beim SWR gelten die auf Rundfunkanstalten
anwendbaren Bestimmungen des Datenschutzgesetzes des Landes in der jeweils
gültigen Fassung, in dem der Dienstort des Intendanten liegt.
§ 40 Beitritt
Der Beitritt anderer Länder bedarf eines Staatsvertrages der beteiligten
Länder.
§ 41 Übergangsregelungen, Sendebeginn
(1) Vom Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bis zum 1. Mai 1998 ist
der SWR nur insoweit rechtsfähig, als dies zur Herbeiführung
seiner Handlungsfähigkeit insbesondere durch die Konstituierung und
Wahl der Organe erforderlich ist (Gründungsphase). Mit Ablauf der
Gründungsphase erlangt der SWR volle Rechtsfähigkeit, damit der
Übergang des Personals, der Sachmittel und des Sendebetriebs von SDR
und SWF auf den SWR zum 1. Oktober 1998 vorbereitet werden kann (Überleitungsphase).
Während Gründungs- und Überleitungsphase bestehen SDR und
SWF fort und senden ihre Programme weiter. Mit dem 1. Oktober 1998 gehen
der Programmauftrag sowie sämtliche Rechte, Verbindlichkeiten und
Pflichten, insbesondere auch Personal und Sachmittel, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
von SDR und SWF auf den SWR über; SDR und SWF sind aufgelöst.
(2) Die Ministerpräsidenten der Länder tragen dafür
Sorge, dass spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages
auf ihre Einladung die konstituierende Sitzung des Rundfunkrates stattfinden
kann. Der Rundfunkrat wählt in seiner ersten Sitzung einen Vor-sitzenden
und die von ihm zu entsendenden Mitglieder des Verwaltungsrates. Bis zur
Wahl des Vorsitzenden wird die Sitzung von dem an Lebensjahren ältesten
Mitglied des Rundfunkrates geleitet.
(3) Der Vorsitzende des Rundfunkrates beruft die konstituierende Sitzung
des Verwaltungs-rates ein, die spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten
dieses Staatsvertrages stattfinden soll. Bis zur Wahl des Vorsitzenden
wird die Sitzung von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Verwaltungsrates
geleitet.
(4) Die Vorsitzenden von Rundfunk- und Verwaltungsrat tragen unverzüglich
dafür Sorge, dass Rundfunk- und Verwaltungsrat vor Ablauf der Gründungsphase
nach Absatz 1 Satz 1 in gemeinsamer Sitzung nach § 26 einen Intendanten
wählen und nach § 1 Abs. 2 eine Satzung erlassen können.
(5) Der Intendant nimmt unmittelbar nach Annahme der Wahl seine Geschäfte
auf. Sollte bis zum Beginn der Überleitungsphase am 1. Mai 1998 ein
Intendant noch nicht gewählt worden sein, führt der Vorsitzende
des Verwaltungsrates des SWR kommissarisch die Geschäfte des Intendanten.
In der Überleitungsphase bildet der Intendant des SWR mit den Intendanten
von SDR und SWF ein Überleitungsgremium. Das Überleitungsgremium
sowie SDR und SWF tragen dafür Sorge, dass alle erforderlichen Schritte
für einen reibungslosen Übergang nach Absatz 1 Satz 3 zum 1.
Oktober 1998 unternommen werden. SDR und SWF stellen das hierfür erforderliche
Personal sowie die notwendigen Finanz- und Sachmittel zur Verfügung.
(6) Für Rechtshandlungen, die bei der Übertragung des Vermögens
und der Übertragung der Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten nach
Absatz 1 auf den SWR und seine Beteiligungs-unternehmen erforderlich sind,
werden Abgaben und Kosten der Länder und der ihrer Aufsicht unterstehenden
Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben. Auslagen
werden nicht erstattet.
(7) Spätestens unverzüglich nach dem Übergang gemäß
Absatz 1 Satz 4 am 1. Oktober 1998 werden die Personalvertretungen des
SWR gewählt. Bis zu dieser Wahl führen die Vertretungen bei SDR
und SWF kommissarisch die Geschäfte einer Personalvertretung beim
SWR.
(8) Die bisher SDR und SWF in Baden-Württemberg zugeteilten Übertragungswege
dürfen vom SWR solange weitergenutzt werden, bis nach dem Recht des
Landes Baden-Württemberg eine abweichende Regelung getroffen ist.
Die bisher dem SWF in Rheinland-Pfalz zugeteilten Übertragungswege
dürfen vom SWR solange weitergenutzt werden, bis nach dem Recht des
Landes Rheinland-Pfalz eine abweichende Regelung getroffen ist.
(9) Der Staatsvertrag über den Südwestfunk vom 27. August
1951, zuletzt geändert durch den Staatsvertrag zur Änderung des
Staatsvertrages über den Südwestfunk vom 14./28. März 1996,
sowie das Württemberg-Badische Gesetz Nr. 1096 (Rundfunkgesetz) vom
21. November 1950 (RegBl. 1951 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg vom 6. Juli 1994 (GBl.
S. 342), treten mit Ablauf des 30. September 1998 außer Kraft.
§ 42 Überprüfungsklausel, Berichtspflichten
(1) Die Länder überprüfen die Angemessenheit der Regelungen
dieses Staatsvertrages in regelmäßigen Abständen und passen
sie bei Bedarf an. Dabei berücksichtigen sie insbesondere auch die
programmlichen und technischen Entwicklungen im Medienbereich sowie Aspekte
der Wirtschaftlichkeit.
(2) Der SWR berichtet den Landtagen und den Regierungen der Länder
alle zwei Jahre, erstmals zum 1. September 1999, über die Erfahrungen
mit der Anwendung dieses Staatsvertrages. In dem Bericht soll insbesondere
auch zu den Auswirkungen der Errichtung des SWR und den hierdurch erzielten
Einsparungs- und Synergieeffekten sowie dazu Stellung genommen werden,
in welchem Umfang Rationalisierungsmöglichkeiten genutzt und welche
Fortschritte beim Abbau der vorhandenen Doppelstrukturen erzielt worden
sind.
(3) Der SWR ist verpflichtet, die Nutzung der Übertragungswege
und die technische Versorgung der Bevölkerung mit seinen Programmen
fortlaufend zu optimieren. Über die hierbei erzielten Fortschritte
hat er den Landtagen und den Regierungen der Länder spätestens
bis zum 31. Dezember 2000 Bericht zu erstatten.
§ 43 Kündigung
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann jeweils
zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt
werden, erstmals zum 31. Dezember 2002.
(2) Im Falle der Kündigung findet eine Vermögensauseinandersetzung
statt. Diese richtet sich nach einer von den Ländern binnen eines
Jahres nach Zugang der Kündigung abzuschließen-den Vereinbarung
über die Auseinandersetzung. Kommt in dieser Frist eine Vereinbarung
nicht zustande, entscheidet ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht
vor Wirksam-werden der Kündigung über die Vermögensauseinandersetzung
endgültig. Einigen sich die Länder binnen eines Monats nicht
über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, so ernen-nen die Präsidenten
der Oberverwaltungsgerichte der Länder auf Antrag eines der Länder
unverzüglich gemeinsam die Mitglieder des Schiedsgerichts.
§ 44 Inkrafttreten
Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Sind bis zum
31. Dezember 1997 die Ratifikationsurkunden nicht ausgetauscht, wird der
Staatsvertrag gegenstandslos.