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Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende
Fernsehen
vom 5. Mai 1989
[Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 5.5.1989
über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 27.5.1994 (BGBl.1994/II,
638 ff.-657)].
Inhalt
Präambel
Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen
Kapitel II - Bestimmungen zur Programmgestaltung
Kapitel III - Werbung
Kapitel IV - Sponsern
Kapitel V - Gegenseitige Hilfeleistung
Kapitel VI - Ständiger Ausschuß (Artikel 20 - 22
Kapitel VII - Änderungen
Kapitel VIII - Behauptete Verletzungen dieses Übereinkommens
Kapitel IX - Beilegung von Streitigkeiten
Kapitel X - Andere internationale Übereinkünfte und das
innerstaatliche Recht der Vertragsparteien
Kapitel XI - Schlußbestimmungen
Anhang
Schiedsverfahren
Die Mitgliedsstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten
des Europäischen Kulturabkommens die dieses Übereinkommen unterzeichnen
-
- in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere
Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale
und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu wahren und zu fördern;
- in der Erwägung, dass die Würde und der gleiche Wert jedes
Menschen Grundbestandteile dieser Grundsätze darstellen;
- in der Erwägung, dass die Freiheit der Meinungsäußerung
und Information, wie sie in Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten verankert ist, einer der wesentlichen Grundsätze
einer demokratischen Gesellschaft und eine der Grundvoraussetzungen für
ihren Fortschritt und für die Entwicklung jedes Menschen ist;
- in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen
des freien Flusses von Informationen und Ideen und der Unabhängigkeit
der Rundfunkveranstalter, die eine unerläßliche Grundlage für
ihre Rundfunkpolitik darstellen;
- in Bestätigung der Bedeutung des Rundfunks für die kulturelle
Entwicklung und die freie Meinungsbildung unter Bedingungen, die Pluralismus
und Chancengleichheit für alle demokratischen Gruppen und politischen
Parteien gewährleisten;
- überzeugt, dass die ständige Entwicklung der Informations-
und Kommunikationstechnologie dazu beitragen sollte, das Recht zu fördern,
ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Ideen, aus welcher
Quelle sie auch stammen mögen, zu äußern, zu beschaffen,
zu empfangen und zu übermitteln;
- in dem Wunsch, der Öffentlichkeit eine immer größere
Auswahl an Programmen zur Verfügung zu stellen und dabei das europäische
Erbe zu mehren und das audiovisuelle Schaffen in Europa zu entwickeln,
sowie in dem Entschluß, dieses kulturelle Ziel durch das Bemühen
um die Steigerung der Produktion und der Verbreitung qualitativ hochwertiger
Sendungen zu erreichen und dadurch den Erwartungen der Öffentlichkeit
auf dem Gebiet der Politik, der Bildung und der Kultur Rechnung zu tragen;
- in der Erkenntnis, dass es notwendig ist, die gemeinsame allgemeine
Rahmenregelung zu festigen;
- eingedenk der Entschließung Nr. 2 und der Erklärung der
Ersten Europäischen Ministerkonferenz über Massenmedienpolitik;
- in dem Wusnch, die in den bestehenden Europaratsempfehlungen über
die Grundsätze der Fernsehwerbung, über die Gleichstellung von
Frau und Mann in den Medien, über die Nutzung von Satellitenkapazität
für Fernsehen und Hörfunk sowie über die Förderung
der audiovisuellen Produktion in Europa verankerten Grundsätze weiter
zu entwickeln -
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Ziel und Zweck
Dieses Übereinkommen befaßt sich mit den Programmen, die
verbreitet werden. Es verfolgt den Zweck, zwischen den Vertragsparteien
die grenzüberschreitende Verbreitung und Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen
zu erleichtern.
Artikel 2 - Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
a) "Verbreitung" die Erstausstrahlung von Fernsehprogrammen, die zum
Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind, über terrestrische
Sender, über Kabel oder über Satelliten jeder Art in verschlüsselter
oder unverschlüsselter Form. Der Ausdruck schließt Fernmeldedienste,
die auf individuellen Abruf geleistet werden, nicht ein;
b) "Weiterverbreitung" den Empfang und - ungeachtet der eingesetzten
technischen Mittel - die gleichzeitige, vollständige und unveränderte
Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder wichtigen Teilen solcher Programme,
die von Rundfunkveranstaltern für den Empfang durch die Allgemeinheit
verbreitet werden;
c) "Rundfunkveranstalter" die natürliche oder juristische Person,
die Fernsehprogramme für den Empfang durch die Allgemeinheit zusammenstellt
und sie verbreitet oder vollständig und unverändert durch einen
Dritten verbreiten läßt;
d) "Programm" die Gesamtheit der Sendungen eines bestimmten Programms,
das durch einen Rundfunkveranstalter im Sinne des Buchstabens c bereitgesellt
wird;
e) "europäische audiovisuelle Werke" kreative Arbeiten, deren
Produktion oder Koproduktion von europäischen natürlichen oder
juristischen Personen kontrolliert wird;
f) "Werbung" jede öffentliche Äußerung zur Förderung
des Verkaufs, des Kaufs oder der Miete oder Pacht eines Erzeugnisses oder
einer Dienstleistung, zur Unterstützung einer Sache oder Idee oder
zur Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden gewünschten Wirkung,
wofür dem Werbetreibenden gegen Bezahlung oder eine ähnliche
Gegenleistung Sendezeit zur Verfügung gestellt wird;
g) "Sponsern" die Beteiligung einer natürlichen oder juristischen
Person, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller
Werke nicht beteiligt ist, an der direkten oder indirekten Finanzierung
einer Sendung, um den Namen, die Marke oder das Erscheinungsbild der Person
zu fördern.
Artikel 3 - Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt für jedes Programm, das durch Rechtsträger
oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei
über Kabel, über terrestrische Sender oder über Satelliten
verbreitet oder weiterverbreitet wird und das direkt oder indirekt in einer
oder mehreren anderen Vertragsparteien empfangen werden kann.
Artikel 4 - Freiheit des Empfangs und der Weiterverbreitung
Die Vertragsparteien sichern die freie Meinungsäußerung
und die Informationsfreiheit in Übereinstimmung mit Artikel 10 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; sie gewährleisten
die Freiheit des Empfangs und schränken die Weiterverbreitung von
Programmen, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen,
in ihrem Hoheitsgebiet nicht ein.
Artikel 5 - Pflichten der sendenden Vertragsparteien
(1) Jede sendende Vertragspartei sorgt durch geeignete Mittel und durch
ihre zuständigen Stellen dafür, dass alle Programme, die durch
Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich
im Sinne des Artikels 3 verbreitet werden, den Bestimmungen dieses Übereinkommens
entsprechen.
(2) Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist die sendende
Vertragspartei
a) im Fall einer terrestrischen Verbreitung die Vertragspartei, in
der die Erstausstrahlung durchgeführt wird;
b) im Fall der Verbreitung über Satelliten
i) die Vertragspartei, in der sich die Aufwärtsverbindung
zum Satelliten befindet;
ii) die Vertragspartei, die das Recht auf Nutzung einer Frequenz
oder einer Satellitenkapazität gewährt, wenn sich die Aufwärtsverbindung
in einem Staat befindet, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens
ist;
iii) die Vertragspartei, in welcher der Rundfunkveranstalter
seinen Sitz hat, wenn die Zuständigkeit nach den Ziffern i und ii
nicht festgelegt ist.
(3) Wenn Programme, die aus Staaten verbreitet werden, die nicht Vertragsparteien
dieses Übereinkommens sind, durch Rechtsträger oder mittels technischer
Einrichtungen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei im Sinne des Artikels
3 weiterverbreitet werden, stellt diese Vertragspartei, indem sie als sendende
Vertragspartei handelt, durch geeignete Mittel und durch ihre zuständigen
Stellen sicher, dass den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprochen
wird.
Artikel 6 - Bereitstellung von Informationen
(1) Die Verantwortlichkeiten des Rundfunkveranstalters werden in der
von der zuständigen Behörde jeder Vertragspartei ausgestellten
Genehmigung oder in dem mit dieser Behörde geschlossenen Vertrag oder
durch eine andere rechtliche Maßnahme eindeutig und hinreichend festgelegt.
(2) Die zuständige Behörde der sendenden Vertragspartei stellt
auf Ersuchen Informationen über den Rundfunkveranstalter zur Verfügung.
Diese Informationen umfassen zumindest den Namen oder die Bezeichnung,
den Sitz und die Rechtsstellung des Rundfunkveranstalters, den Namen des
gesetzlichen Vertreters, die Zusammensetzung des Kapitals sowie Art, Zweck
und Modalität der Finanzierung des Programms, das der Rundfunkveranstalter
bereitstellt oder bereitzustellen beabsichtigt.
Kapitel II - Bestimmungen zur Programmgestaltung
Artikel 7 - Verantwortlichkeiten des Rundfunkveranstalters
(1) Alle Sendungen eines Programms müssen im Hinblick auf ihre
Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte
anderer achten. Insbesondere dürfen sie
a) nicht unsittlich sein und namentlich keine Pornographie enthalten;
b) Gewalt nicht unangemessen herausstellen und nicht geeignet sein,
zum Rassenhaß aufzustacheln.
(2) Alle Sendungen eines Programms, die geeignet erscheinen, die körperliche,
geistig-seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen
zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, wenn anzunehmen
ist, dass sie aufgrund der Sende- und Empfangszeit von Kindern oder Jugendlichen
gesehen werden.
(3) Der Rundfunkveranstalter sorgt dafür, dass Nachrichtensendungen
die Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen und die freie Meinungsbildung
fördern.
Artikel 8 - Recht auf Gegendarstellung
(1) Jede sendende Vertragspartei stellt sicher, dass jede natürliche
oder juristische Person ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder
ihres Wohnorts beziehungsweise Sitzes die Möglichkeit hat, im Hinblick
auf Sendungen, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen
in ihrem Hoheitsbereich im Sinne des Artikels 3 verbreitet oder weiterverbreitet
werden, ein Recht auf Gegendarstellung auszuüben oder andere vergleichbare
gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Mittel in Anspruch zu nehmen. Sie
sorgt insbesondere dafür, dass die für die Ausübung des
Rechts auf Gegendarstellung vorgesehenen Fristen und anderen Modalitäten
so gestaltet sind, dass dieses Recht wirksam ausgeübt werden kann.
Die wirksame Inanspruchnahme dieses Rechts oder anderer vergleichbarer
gerichtlicher oder verwaltungsrechtlicher Mittel wird sowohl hinsichtlich
der Fristen als auch hinsichtlich der Anwendungsmodalitäten gewährleistet.
(2) Zu diesem Zweck wird der Name des Rundfunkveranstalters, der für
das Programm verantwortlich ist, darin in regelmäßigen Abständen
in geeigneter Weise angegeben.
Artikel 9 - Zugang der Öffentlichkeit zu bedeutenden Ereignissen
Jede Vertragspartei prüft die rechtlichen Maßnahmen, mit
denen vermieden werden soll, das Recht der Öffentlichkeit auf Information
dadurch in Frage zu stellen, dass ein Rundfunkveranstalter Exklusivrechte
zur Verbreitung oder Weiterverbreitung im Sinne des Artikels 3 bei Ereignissen
von großem Interesse für die Öffentichkeit so ausübt,
dass einem wesentlichen Teil der Öffentlichkeit in einer oder mehreren
anderen Vertragsparteien die Möglichkeit genommen wird, dieses Ereignis
im Fernsehen zu verfolgen.
Artikel 10 - Kulturelle Ziele
(1) Jede sendende Vertragspartei sorgt im Rahmen des praktisch Durchführbaren
und mit angemessenen Mitteln dafür, dass die Rundfunkveranstalter
den Hauptanteil ihrer Sendezeit europäischen Werken vorbehalten; ausgenommen
ist die für Nachrichten, Sportereignisse, Spielshows, Werbung und
Videotextdienste vorgesehene Sendezeit. Dieser Anteil soll unter Berücksichtigung
der Verantwortung des Rundfunkveranstalters gegenüber seinem Publikum
in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise
auf die Grundlage geeigneter Kriterien erreicht werden.
(2) Können sich eine empfangende und eine sendende Vertragspartei
über die Anwendung des Absatzes 1 nicht einigen, so kann auf Verlangen
einer der beiden Parteien der Ständige Ausschuß ersucht werden,
ein Gutachten zu der Angelegenheit abzugeben. Eine solche Meinungsverschiedenheit
kann nicht dem in Artikel 26 vorgesehenen Schiedsverfahren unterworfen
werden.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam nach den geeignetsten
Mitteln und Verfahren zu suchen, um ohne Benachteiligung einzelner Rundfunkveranstalter
die Tätigkeit und die Entwicklung der europäischen Produktion
zu unterstützen, insbesondere in Vertragsparteien mit geringer Produktionskapazität
für audiovisuele Werke oder begrenztem Sprachraum.
(4) Die Vertragsparteien bemühen sich im Geist der Zusammenarbeit
und der gegenseitigen Unterstützung, der diesem Übereinkommen
zugrunde liegt, zu vermeiden, dass Programme, die durch Rechtsträger
oder mittels technischer Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich im Sinne
des Artikels 3 verbreitet oder weiterverbreitet werden, die Vielfalt der
Presse und die Entwicklung der Filmindustrie gefährden. Daher darf
kein Kinofilm vor Ablauf von zwei Jahren nach seiner Erstaufführung
im Kino durch diese Programme verbreitet werden, sofern nicht die Rechteinhaber
und der Rundfunkveranstalter etwas anderes vereinbaren; bei Kinofilmen,
die in Zusammenarbeit mit dem Rundfunkveranstalter hergestellt wurden,
beträgt diese Frist ein Jahr.
Artikel 11 - Allgemeine Normen
(1) Jede Werbung muß fair und ehrlich sein.
(2) Werbung darf nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher
nicht schaden.
(3) Werbung, die sich an Kinder richtet oder Kinder einsetzt, muß
alles vermeiden, was deren Interessen schaden könnte, und muß
deren besondere Beeindruckbarkeit berücksichtigen.
(4) Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluß auf
den Programminhalt ausüben.
Artikel 12 - Dauer
(1) Die Werbedauer darf 15 Prozent der täglichen Sendezeit nicht
überschreiten. Dieser Prozentsatz darf jedoch auf 20 Prozent angehoben
werden, wenn Werbeformen wie direkte Angebote an die Öffentlichkeit
für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen
oder die Erbringung von Dienstleistungen eingeschlossen werden; die Dauer
der Spotwerbung darf aber 15 Prozent nicht überschreiten.
(2) Die Dauer der Spotwerbung innerhalb eines gegebenen Einstundenzeitraums
darf 20 Prozent nicht überschreiten.
(3) Werbeformen wie direkte Angebote an die Öffentlichkeit für
den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die
Erbringung von Dienstleistungen dürfen eine Stunde am Tag nicht überschreiten.
Artikel 13 - Form und Aufmachung
(1) Werbung muß klar als solche erkennbar und durch optische
oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein.
Grundsätzlich wird sie in Blöcken gesendet.
(2) Unterschwellige Werbung ist verboten.
(3) Schleichwerbung, insbesondere die Darstellung von Erzeugnissen
oder Dienstleistungen in Sendungen zu Werbezwecken, ist verboten.
(4) In der Werbung dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten,
die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen
Zeitgeschehen vorstellen.
Artikel 14 - Einfügung der Werbung
(1) Werbung wird zwischen Sendungen eingefügt. Unter den in den
Absätzen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen kann Werbung auch in Sendungen
eingefügt werden, sofern der Gesamtzusammenhang und der Wert der Sendung
sowie die Rechte der Rechteinhaber nicht beeinträchtigt werden.
(2) In Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder
in Sportsendungen und Übertragungen ähnlich gegliederter Ereignisse
und Darbietungen, die Pausen enthalten, darf Werbung nur zwischen den eigenständigen
Teilen oder in die Pausen eingefügt werden.
(3) Die Verbreitung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme
(mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarsendungen)
darf unter der Voraussetzung, dass diese länger dauern als 45 Minuten,
einmal je vollständigem 45-Minuten-Zeitraum unterbrochen werden. Eine
weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn diese Werke mindestens 20
Minuten länger dauern als zwei oder mehr vollständige 45-Minuten-Zeiträume.
(4) Werden andere als die von Absatz 2 erfaßten Sendungen durch
Werbung unterbrochen, so soll der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden
Unterbrechungen innerhalb der Sendung mindestens 20 Minuten betragen.
(5) Die Übertragung von Gottesdiensten darf nicht durch Werbung
unterbrochen werden. Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen
Zeitgeschehen, Dokumentarsendungen, Sendungen religiösen Inhalts und
Kindersendungen dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden, wenn
sie kürzer als 30 Minuten sind. Dauern sie 30 Minuten oder länger,
so gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4.
Artikel 15 - Werbung für bestimmte Erzeugnisse
(1) Werbung für Tabakerzeugnisse ist verboten.
(2) Werbung für alle Arten von alkoholischen Getränken muß
folgenden Regeln entsprechen:
a) Sie darf sich nicht eigens an Minderjährige richten; niemand,
der wie ein Minderjähriger aussieht, darf in der Werbung mit dem Konsum
alkoholischer Getränke in Zusammenhang gebracht werden;
b) sie darf den Konsum von Alkohol nicht mit körperlicher Leistung
oder mit dem Autofahren in Verbindung bringen;
c) sie darf nicht vorgeben, dass Alkohol therapeutische Eigenschaften
besitzt oder ein Anregungs- oder Beruhigungsmittel oder ein Mittel zur
Lösung persönlicher Probleme ist;
d) sie darf nicht zum unmäßigen Konsum von Alkohol ermutigen
oder Abstinenz oder Mäßigung in einem negativen Licht erscheinen
lassen;
e) sie darf den Alkoholgehalt von Getränken nicht ungebührlich
betonen.
(3) Werbung für Medikamente und medizinische Behandlungen, die
in der sendenden Vertragspartei nur auf ärztliche Verordnung erhältlich
sind, ist verboten.
(4) Werbung für alle anderen Medikamente und medizinischen Behandlungen
muß klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß
und nachprüfbar sein und der Forderung entsprechen, dass sie für
den Menschen nicht schädlich sind.
Artikel 16 - Werbung, die sich eigens an eine einzelne Vertragspartei
richtet
(1) Um Wettbewerbsverzerrungen und die Gefährdung des Fernsehsystems
einer Vertragspartei zu vermeiden, darf Werbung, die sich eigens und häufig
an Zuschauer in einer einzelnen Vertragspartei außerhalb der sendenden
Vertragspartei richtet, die für die Fernsehwerbung geltenden Vorschriften
dieser Vertragspartei nicht umgehen.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
a) wenn die betreffenden Vorschriften die Werbung, die durch Rechsträger
oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich der sendenden
Vertragsparteien verbreitet wird, schlechter stellen als die Werbung, die
durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich
dieser empfangenden Vertragspartei verbreitet wird, oder
b) wenn die betreffenden Vertragsparteien zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte
auf diesem Gebiet geschlossen haben.
Artikel 17 - Allgemeine Normen
(1) Eine Sendung oder eine Folge von Sendungen, die insgesamt oder
teilweise gesponsert werden, müssen durch entsprechende Kennzeichnungen
zu Beginn und/oder am Ende der Sendung eindeutig als solche bezeichent
werden.
(2) Inhalt und Zeitplanung gesponserter Sendungen dürfen unter
keinen Umständen durch den Sponsor so beeinflußt werden, dass
die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters
im Hinblick auf die Sendungen beeinträchtigt werden.
(3) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder
zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors
oder eines Dritten ermutigen, namentlich nicht durch besondere verkaufsfördernde
Hinweise auf derartige Erzeugnisse oder Dienstleistungen in diesen Sendungen.
Artikel 18 - Verbotenes Sponsern
(1) Sendungen dürfen nicht durch natürliche oder juristische
Personen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit in der Herstellung
oder dem Verkauf von Erzeugnissen oder der Erbringung von Dienstleistungen
besteht, für die Werbung aufgrund des Artikels 15 verboten ist.
(2) Das Sponsern von Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen
Zeitgeschehen ist verboten.
Kapitel V - Gegenseitige Hilfeleistung
Kapitel VI - Ständiger Ausschuß (Artikel 20 - 22
Kapitel VII - Änderungen
Kapitel VIII - Behauptete Verletzungen dieses Übereinkommens
Kapitel IX - Beilegung von Streitigkeiten
Kapitel X - Andere internationale Übereinkünfte und das
innerstaatliche Recht der Vertragsparteien
Kapitel XI - Schlußbestimmungen
Anhang
Schiedsverfahren