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Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts “Deutsche Welle” (Deutsche-Welle-Gesetz - DWG)
vom 16.12.1997 (BGBl. I, S. 3094) - Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über den deutschen Auslandsrundfunk vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 3094), in Kraft ab 24. 12. 1997. - Auszüge
Unterabschnitt 2: Gestaltung von Sendungen
§ 4 Programmauftrag
Die Sendungen der Deutschen Welle sollen den Rundfunkteilnehmern im
Ausland ein umfassendes Bild des politischen, kulturellen und wirtschaftlichen
Lebens in Deutschland vermitteln und ihnen die deutschen Auffassungen zu
wichtigen Fragen darstellen und erläutern.
§ 5 Programmgrundsätze
(1) Die Deutsche Welle hat in ihren Sendungen die Würde des Menschen
zu achten und zu schützen. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze,
die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und des Rechts der
persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Die Sendungen müssen eine unabhängige Meinungsbildung
ermöglichen und dürfen nicht einseitig eine Partei oder sonstige
politische Vereinigung, eine Religionsgemeinschaft, einen Berufsstand oder
eine Interessengemeinschaft unterstützen. Die sittlichen, religiösen
und weltanschaulichen Überzeugungen der Rundfunkteilnehmer sind zu
achten.
(3) Die Berichterstattung soll umfassend, wahrheitsgetreu und sachlich
sein sowie in dem Bewußtsein erfolgen, dass die Sendungen der Deutschen
Welle die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu ausländischen
Staaten berühren. Herkunft und Inhalt der zur Veröffentlichung
bestimmten Nachrichten sind mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen.
Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung des
Verfassers als solche zu kennzeichnen.
§ 6 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
(1) Sendungen sind unzulässig, wenn sie
1. zum Rassenhaß aufstacheln oder grausame oder sonst unmenschliche
Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine
Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt
oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde
verletzenden Weise darstellt (§ 131 StGB),
2. den Krieg verherrlichen,
3. pornographisch sind (§ 184 StGB),
4. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer
zu gefährden,
5. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen
Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden
Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne
dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form
der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich.
(2) Sendungen, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder
seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen
nicht verbreitet werden, es sei denn, die Deutsche Welle trifft auf Grund
der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge, dass Kinder oder Jugendliche
der betroffenen Altersstufen die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen;
die Deutsche Welle darf dies bei Sendungen zwischen 23.00 Uhr und 6.00
Uhr annehmen. Filme, die nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der
Öffentlichkeit
1. für Kinder unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, dürfen
nur zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr,
2. für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben sind, nur
zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr,
3. für Jugendliche unter 18 Jahren nicht freigegeben sind, nur
zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr
verbreitet werden.
(3) Sendungen, die ganz oder im wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich
sind, die in der Liste nach § 1 des Gesetzes über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften aufgenommen sind, sind nur in der Zeit
zwischen 1.00 Uhr und 6.00 Uhr und nur dann zulässig, wenn die mögliche
sittliche Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen unter Berücksichtigung
aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann.
(4) Für Sendungen, die nach den Absätzen 2 und 3 Sendezeitbeschränkungen
unterliegen, dürfen Programmankündigungen mit Bewegtbildern nur
zu diesen Zeiten ausgestrahlt werden.
(5) Die Deutsche Welle kann in Richtlinien oder für den Einzelfall
Ausnahmen von den Zeitgrenzen nach Absatz 2 Satz 2 gestatten und von der
Bewertung nach Absatz 2 Satz 2 abweichen; dies gilt vor allem für
Filme, deren Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt. Sie kann
in Richtlinien oder für den Einzelfall auch für Filme, auf die
das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit keine Anwendung
findet oder die nach diesem Gesetz für Jugendliche unter 16 Jahren
freigegeben sind, zeitliche Beschränkungen vorsehen, um den Besonderheiten
der Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien,
gerecht zu werden.
(6) Für Sendungen, die ausschließlich oder überwiegend
für außereuropäische Länder bestimmt sind, richten
sich die nach den Absätzen 2 bis 5 maßgebenden Zeitgrenzen nach
der Ortszeit in den Zielländern.
§ 7 Jugendschutzbeauftragte/Jugendschutzbeauftragter
Der Intendant beruft eine Beauftragte/einen Beauftragten für den
Jugendschutz aus dem Hause. Diese Person muß die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderliche Sachkunde besitzen. Sie ist bei der Anwendung
ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Jugendschutzes weisungsfrei. Sie hat
die Aufgabe, den Intendanten in allen Fragen des Jugendschutzes zu beraten.
Die/der Jugendschutzbeauftragte ist insbesondere bei Fragen des Programmeinkaufs,
der Programmherstellung, der Programmplanung angemessen zu beteiligen.
Die/der Beauftragte des Jugendschutzes der Deutschen Welle soll mit den
Beauftragten des Jugendschutzes der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten,
des ZDF und der privaten Veranstalter bundesweit veranstalteter Fernsehprogramme
in einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch eintreten
.....
Unterabschnitt 4: Rechte Dritter
§ 16 Verlautbarungsrecht
Die Deutsche Welle räumt der Bundesregierung in Krisen- oder Katastrophenfällen
oder in anderen erheblichen Gefahrenlagen für amtliche Verlautbarungen
unverzüglich und unentgeltlich angemessene Sendezeit ein.
§ 17 Sendezeit für Dritte
Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und der Jüdischen
Gemeinde sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher
Handlungen und Feierlichkeiten oder sonstiger religiöser Sendungen,
auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, einzuräumen.
Andere über das gesamte Bundesgebiet verbreitete Religionsgemeinschaften
des öffentlichen Rechts müssen angemessen berücksichtigt
werden.
§ 18 Gegendarstellung
(1) Die Deutsche Welle ist verpflichtet, durch Rundfunk die Gegendarstellung
der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine von der Deutschen
Welle in einer Sendung verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.
(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht,
wenn
1. die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an
der Verbreitung hat oder
2. die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere
den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung deutlich überschreitet.
(3) Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben
beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der
Schriftform und ist vom Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter
zu unterzeichnen. Der Betroffene oder sein Vertreter kann die Verbreitung
nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens
innerhalb von drei Monaten nach der Verbreitung der beanstandeten Tatsachenbehauptung,
der Deutschen Welle zugeht. Die Gegendarstellung muß die beanstandete
Sendung und die Tatsachenbehauptung bezeichnen.
(4) Die Gegendarstellung muß unverzüglich innerhalb des
gleichen Programms wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen
Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet
werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung
erfolgt ohne Einschaltungen, Kommentierungen und Weglassungen. Eine Erwiderung
auf die Gegendarstellung ist nur zulässig, wenn sie sich auf Tatsachen
beschränkt.
(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich.
(6) Lehnt die Deutsche Welle die Verbreitung der Gegendarstellung ab
und bleibt sie untätig, so steht der betroffenen Person oder Stelle
der ordentliche Rechtsweg offen. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht
anordnen, dass die Deutsche Welle in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung
verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht
glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht
statt.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue
Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments,
der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder, der Vertretungen
der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen
nach den §§ 16 und 17.
(8) Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt
werden.
§ 19 Eingaben und Beschwerden
(1) Jedermann hat das Recht, sich mit Anregungen zum Programm und Eingaben
an die Deutsche Welle zu wenden.
(2) Eingaben, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen
behauptet wird (Programmbeschwerden) sollen unverzüglich nach Ausstrahlung
der Sendung erhoben werden. Über Programmbeschwerden entscheidet der
Intendant innerhalb eines Monats nach Eingang durch schriftlichen Bescheid.
(3) Der Intendant legt die Programmbeschwerde sowie seinen abschließenden
Bescheid dem Rundfunkrat zur Unterrichtung vor. Hilft der Intendant der
Programmbeschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz
2 ab, so kann sich der Beschwerdeführer an den Rundfunkrat wenden,
der dann über die Programmbeschwerde entscheidet. Auf diese Möglichkeit
hat der Intendant in seinem Bescheid ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Das Nähere regelt die Satzung. Sie kann vorsehen, dass der
Rundfunkrat einem Beschwerdeausschuß die Entscheidung nach Absatz
3 Satz 2 überträgt.
§ 20 Anrufungsrecht
(1) Jedermann kann sich an den Beauftragten für den Datenschutz
der Deutschen Welle wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch die Deutsche
Welle in seinen Rechten verletzt worden zu sein (Anrufung).
(2) Wird mit einer Anrufung gleichzeitig die Verletzung von Programmgrundsätzen
nach § 19 behauptet, so unterrichtet der Beauftragte für den
Datenschutz unverzüglich den Intendanten und gibt gleichzeitig ihm
gegenüber eine Stellungnahme zum Inhalt der Anrufung ab. Schließt
sich der Intendant dieser Stellungnahme an, so gilt für das weitere
Verfahren § 19 Abs. 2 und 3. Will der Intendant in seiner Entscheidung
hinsichtlich des die Anrufung betreffenden Teils von der Stellungnahme
des Beauftragten für den Datenschutz abweichen, so legt er die Eingabe
dem Verwaltungsrat zur abschließenden Entscheidung vor. An die Entscheidung
des Verwaltungsrates ist der Intendant gebunden. Das Nähere regelt
die Satzung.
(3) Wird mit einer Programmbeschwerde nach § 19 eine Anrufung
verbunden, so leitet der Intendant diese Eingabe zur Stellungnahme dem
Beauftragten für den Datenschutz zu; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 21 Beweissicherung
(1) Von allen Sendungen, die die Deutsche Welle verbreitet, sind originalgetreue
und vollständige Tonaufzeichnungen, von Fernsehsendungen auch Bildaufzeichnungen,
herzustellen und aufzubewahren.
(2) Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate ab dem Tag der
Ausstrahlung der Sendung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet,
so ist die Aufzeichnung aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige
gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere
Weise erledigt ist.
(3) Wer schriftlich glaubhaft macht, durch eine Sendung der Deutschen
Welle in seinen Rechten betroffen zu sein, kann von der Deutschen Welle
Einsicht in die Aufzeichnung dieser Sendung verlangen und auf eigene Kosten
durch die Deutsche Welle Mehrausfertigungen herstellen lassen.
Unterabschnitt 5: Verantwortung für Sendungen
§ 22 Allgemeine Verantwortung
(1) Wer die Sendung eines Beitrages veranlaßt oder zugelassen
hat, trägt für dessen Inhalt und Gestaltung nach Maßgabe
der allgemeinen Gesetze und der besonderen Vorschriften dieses Gesetzes
die Verantwortung. Verantwortlich ist auch, wer es unterlassen hat, in
seinem Aufgabenkreis pflichtgemäß tätig zu werden.
(2) Es wird vermutet, dass für die Sendung aller Beiträge
der Intendant verantwortlich ist. Sofern und soweit für ihn ein Vertreter
tätig war, gilt die Vermutung zu dessen Lasten. Die Sätze 1 und
2 finden in Straf- und Bußgeldsachen keine Anwendung.
(3) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen, für die die
Deutsche Welle nach den §§ 16 und 17 Sendezeiten eingeräumt
hat, ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit überlassen worden
ist.
(4) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbesondere des Verfassers,
Herstellers oder Gestalters eines Beitrages, bleibt unberührt.
§ 23 Auskunftspflicht
(1) Die Deutsche Welle gibt auf Verlangen Namen und Dienstanschrift
des Intendanten oder der sonstigen für die Sendung Verantwortlichen
bekannt.
(2) Die Deutsche Welle stellt dem Bundesministerium des Innern die
Informationen zur Verfügung, die dieses zur Erfüllung seiner
Auskunfts- und Berichtspflichten, namentlich nach Artikel 4 Abs. 3 der
Richtlinie 89/552/EWG vom 03. Oktober 1989 und nach Artikel 6 Abs. 2 in
Verbindung mit Artikel 19 des Europäischen Übereinkommens über
das grenzüberschreitende Fernsehen vom 05. Mai 1989, benötigt.