FLECHSIG


[060036]

Grundsätze der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
Grundsätze der Fassung vom 01.02.1992 - [Auszüge]

§ 2
Die FSK hat die im Grundgesetz geschützten Werte, im besonderen die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz (Art. 2, Abs. 1 GG) soewie die in Art. 5 GG eingeräumte Freiheit zu beachten.

In diesem Rahmen darf kein Film oder Bildträger
a)  das sittliche und religiöse Empfinden oder die Würde des Menschen verletzen, entsittlichend oder verrohend wirken oder gegen den grundgesetzlich gewährlei4steten Schutz von Ehe und Familie verstoßen, im besonderen brutale und sexuelle Vorgänge 8in übersteigerter, anreißerischer oder aufdringlich selbstzweckhafter Form schildern;
b)  die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährden oder die Menschenrechte oder Grundrechte missachten, im besonderen durch totalitäre oder rassenhetzerische Tendenzen;
c)  das friedliche Zusammenleben der Völker stören und dadurch die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten gefährden, imperialistische oder militaristische Tendenzen fördern oder das Kriegsgeschehen verherrlichen oder verharmlosen.

§ 3
Maßgeblich für die Beurteilung ist die Wirkung des gesamten Films oder Bildträgers oder einzelner Teile. Bei einzelnen Teilen ist auch die Gesamtwirkung zu berücksichtigen.
Die Voraussetzungen des § 2 sind erfüllt, wenn ein Film oder Bildträger geeignet ist, die dort genannten Wirkungen hervorzurufen.

§ 4
Die Prüfung eines Films oder Bildträgers darf nicht unter Gesichtspunkten des Geschmacks oder der persönlichen Anschauung erfolgen; auch dürfen aus diesen Gründen keine Änderungen verlangt werden.

§ 5
Im Rahmen der FSK-Grundsätze wirken im Hinblick auf die Prüfung der Filme und Bildträger für Kinder und Jugendliche und die stillen Feiertage sowie der Titel und Filmwerbeunterlagen mit der Filmwirtschaft/Videowirtschaft (siehe § 1) zusammen:
- das Bundesministerium des Innern
- das für Jugendfragen zuständige Bundesministerium
- die Kultusministerien der Länder
- die obersten Landesbehörden
- die Evangelische und die Katholische Kirche sowie
- die Israelische Religionsgemeinschaft
- der Bundesjugendring



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