|
Vereinbarung über das Satellitenfernsehen des deutschen Sprachraums 3sat
vom 8. Juli 1993 (Auszug)
§ 11 Innenverhältnisverpflichtungen
(1) ORF und SRG werden dem ZDF sowie der ARD zum Zwecke der Wahrung
deren rechtlicher Verantwortung und Haftung jeweils rechtzeitig vor der
Lieferung ihrer Programmanteile Kurzcharakteristiken dieser Programmanteile
zuleiten und bei dieser Gelegenheit im übrigen ausdrücklich darauf
hinweisen, sofern nach dem Inhalt des jeweiligen Programmanteils Ansprüche
Dritter oder eine etwaige Unvereinbarkeit mit den innerstaatlichen Rechtsordnungen
und Richtlinien der Vertragspartner zu besorgen sind.
(2) Unbeschadet der gemeinsamen Außenverantwortung von ZDF und
ARD für das Gesamtprogramm stellen ORF und SRG für ihre jeweiligen
Programmanteile ZDF und ARD im Innenverhältnis von allen Ansprüchen
Dritter frei. ZDF und ARD stellen sich für die von ihnen eingebrachten
Programmanteile untereinander ebenfalls und wechselseitig von allen Ansprüchen
Dritter frei. Im Rahmen dieser Freistellungen ist alles zu unternehmen
und zu veranlassen, was erforderlich ist, um Ansprüche Dritter von
vornherein abzuwehren.
(3) Die Vertragspartner sind verpflichtet, zur Beweissicherung von
den von ihnen jeweils eingebrachten Programmanteilen vollständige
Ton- und Bildaufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren. Soweit es sich
bei dem eingebrachten Programmanteil um eine Aufzeichnung oder einen Film
handelt, kann die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist
beträgt drei Monate. Wird innerhalb dieser Frist bei ZDF und/oder
ARD ein Programmanteil beanstandet, so ist die Aufzeichnung oder der Film
aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche
Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt
ist. ZDF und/oder ARD werden ORF bzw. SRG unverzüglich unterrichten,
sofern hinsichtlich eines Programmanteils dieser Partner bei ihnen eine
Beanstandung erhoben wird. ORF und SRG verpflichten sich ihrerseits, dem
ZDF und/oder der ARD im Falle von Programmbeschwerden, die ihre programmlichen
Anteile betreffen, auf Verlangen und kostenfrei ihre Aufzeichnungen zur
Verfügung zu stellen. Satz 5 und 6 gelten im Verhältnis ZDF/ARD
entsprechend.