FLECHSIG


[060035]

Vereinbarung über das Satellitenfernsehen des deutschen Sprachraums 3sat

vom 8. Juli 1993 (Auszug)

§ 11 Innenverhältnisverpflichtungen
(1) ORF und SRG werden dem ZDF sowie der ARD zum Zwecke der Wahrung deren rechtlicher Verantwortung und Haftung jeweils rechtzeitig vor der Lieferung ihrer Programmanteile Kurzcharakteristiken dieser Programmanteile zuleiten und bei dieser Gelegenheit im übrigen ausdrücklich darauf hinweisen, sofern nach dem Inhalt des jeweiligen Programmanteils Ansprüche Dritter oder eine etwaige Unvereinbarkeit mit den innerstaatlichen Rechtsordnungen und Richtlinien der Vertragspartner zu besorgen sind.
(2) Unbeschadet der gemeinsamen Außenverantwortung von ZDF und ARD für das Gesamtprogramm stellen ORF und SRG für ihre jeweiligen Programmanteile ZDF und ARD im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter frei. ZDF und ARD stellen sich für die von ihnen eingebrachten Programmanteile untereinander ebenfalls und wechselseitig von allen Ansprüchen Dritter frei. Im Rahmen dieser Freistellungen ist alles zu unternehmen und zu veranlassen, was erforderlich ist, um Ansprüche Dritter von vornherein abzuwehren.
(3) Die Vertragspartner sind verpflichtet, zur Beweissicherung von den von ihnen jeweils eingebrachten Programmanteilen vollständige Ton- und Bildaufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren. Soweit es sich bei dem eingebrachten Programmanteil um eine Aufzeichnung oder einen Film handelt, kann die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate. Wird innerhalb dieser Frist bei ZDF und/oder ARD ein Programmanteil beanstandet, so ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. ZDF und/oder ARD werden ORF bzw. SRG unverzüglich unterrichten, sofern hinsichtlich eines Programmanteils dieser Partner bei ihnen eine Beanstandung erhoben wird. ORF und SRG verpflichten sich ihrerseits, dem ZDF und/oder der ARD im Falle von Programmbeschwerden, die ihre programmlichen Anteile betreffen, auf Verlangen und kostenfrei ihre Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Satz 5 und 6 gelten im Verhältnis ZDF/ARD entsprechend.



<back