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Verwaltungsvereinbarung für den Deutschen Auslandskanal
vom 11./14.09. 2001
Die Deutsche Welle, vertreten durch ihren Stellvertretenden Intendanten Dr. Reinhard Hartstein, nachfolgend »Deutsche Welle" genannt,
die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten
Bayerischer Rundfunk, vertreten durch seinen Intendanten Prof. Dr.
h.c. Albert Scharf,
Hessischer Rundfunk, vertreten durch seinen Intendanten Prof. Dr. Klaus
Berg,
Mitteldeutscher Rundfunk, vertreten durch seinen Intendanten Prof.
Dr. Udo Reiter,
Norddeutscher Rundfunk, vertreten durch seinen Intendanten Prof. Jobst
Plog,
Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg, vertreten durch seinen Intendanten
Prof. Dr. Hansjürgen Rosenbauer,
Radio Bremen, vertreten durch seinen Intendanten Dr. Heinz Glässgen,
Saarländischer Rundfunk, vertreten durch seinen Intendanten Fritz
Raff,
Sender Freies Berlin, vertreten durch seinen Intendanten Horst Schättle,
Südwestrundfunk, vertreten durch seinen Intendanten Prof. Peter
Voß,
Westdeutscher Rundfunk, vertreten durch seinen Intendanten Fritz Pleitgen,
nachfolgend - ARD-Landesrundfunkanstalten genannt
sowie das Zweite Deutsche Fernsehen, vertreten durch seinen Intendanten
Prof. Dr. h.c. Dieter Stolte,
nachfolgend “ZDF” genannt -
schließen
- mit dem Ziel, durch die Veranstaltung und weltweite Verbreitung
eines deutschsprachigen Fernseh-Auslandskanals neben dem bereits bestehenden
mehrsprachigen Fernsehprogramm der Deutschen Welle die mediale Außenrepräsentanz
Deutschlands zu verbessern,
- in der Absicht, dass auf der Grundlage des für die Deutsche
Welle geltenden gesetzlichen Programmauftrags ein deutschsprachiges Vollprogramm
mit angemessenen Anteilen an Information, Bildung und Unterhaltung veranstaltet
werden soll,
- mit der Bereitschaft zu gleichberechtigter Zusammenarbeit im
Innenverhältnis der Vertragspartner,
- in der Erwartung, dass ein verbessertes Zusammenwirken der
Vertragspartner geeignet ist, in wirtschaftlicher Weise zu einem qualitativ
hochwertigen Auslandsfernsehprogramm beizutragen,
- in der Überlegung, dass zur Veranstaltung des Deutschen
Auslandskanals keine neuen Institutionen gegründet, sondern möglichst
vorhandene Einrichtungen und Ressourcen genutzt werden sollen,
- unter der Berücksichtigung, dass die Kompetenz zur Veranstaltung
von öffentlich-rechtlichem Auslandsrundfunk bei der Deutschen Welle
liegt und für ein Auslandsfernsehprogramm in deutscher Sprache das
bei den ARD-Landesrundfunkanstalten und dem ZDF vorhandene Pro-grammmaterial
verstärkt Verwendung finden soll,
sowie auf der Grundlage, dass für das Auslandsfernsehprogramm
Rundfunkgebührenmittel weder unmittelbar noch mittelbar verwendet,
dass die zusätzlichen Kosten des Rechtenacherwerbs durch Zuschüsse
des Bundes oder Erträge finanziert, und dass im Übrigen die von
den ARD-Landesrundfunkanstalten und dem ZDF zugelieferten Programme von
ihnen unentgeltlich - mit Ausnahme der von der Deutschen Welle für
die Finanzierung pauschalierter Verwaltungskosten und abzugeltender Erlösbeteiligungsrechte
zur Verfügung gestellten Mittel - lizenziert werden
folgende Vereinbarung über den Deutschen Auslandskanal:
§ 1 Allgemeines
(1) Das zu veranstaltende Programm trägt vorläufig den Namen
„Deutscher Auslandskanal", verbunden mit einem Hinweis auf die Vertragspartner.
Dieser Name kann in den jeweiligen Verbreitungsgebieten den Sprachen der
Empfangsländer angepasst werden,
(2) Rundfunkrechtlicher Veranstalter des Programms ist die Deutsche
Welle (§ 3). Im Innenverhältnis kooperieren Deutsche Welle, ARD-Landesrundfunkanstalten
und ZDF (Vertragspartner) gleichberechtigt. Als Programmstart wird der
1. Januar 2002 angestrebt.
(3) Die Vertragspartner beabsichtigen eine weltweite Verbreitung des
Programms. Dabei wird grundsätzlich im Rahmen der Finanzierbarkeit
sowie der optimalen Erreichbarkeit der Zielgruppen die freie Empfangbar-keit
des Programms angestrebt. In Gebieten mit besonderen Marktbedingungen können
alternative Verbreitungsformen realisiert werden. Das Programm wird zunächst
über eine digitale Plattform in USA im Rahmen eines Abonnentenfernsehens
verbreitet. Über weitere Verteilwege im Ausland (Satellit, Kabel,
terrestrisch) und Verbreitungsgebiete verständigen sich die Vertragspartner.
§ 2 Programminhalte, Programmschema
(1) Das Programm des Deutschen Auslandskanals ist ein öffentlich-rechtliches
Programm für Rundfunkteilnehmer im Ausland. Es soll informierende,
bildende und unterhaltende Programmteile enthalten und den speziellen Bedürfnissen
von Rundfunkteilnehmern im Ausland Rechnung tragen. Es entspricht in Inhalt
und Gestaltung dem Deutsche Welle-Gesetz.
(2) Das deutschsprachige Programm wird täglich in einem Umfang
von 24 Stunden ausgestrahlt. Es enthält in Erfüllung des gesetzlichen
Programmauftrages der Deutschen Welle Teile der Programme von Deutscher
Welle, ARD-Landesrundfunkanstalten und ZDF.
(3) Das Programmkonzept berücksichtigt die Grundentscheidungen
in den Absätzen 1 und 2 sowie die gleichberechtigte Kooperation von
Deutscher Welle, ARD-Landesrundfunkanstalten und ZDF; es wird zwischen
den Vertragspartnern abgestimmt.
(4) Das Programmschema beruht auf dem Programmkonzept (Absatz 3); es
ist Bestandteil der Verwaltungsvereinbarung (Anlage). Über eine Änderung
der Grundzüge des Programmschemas verständigen sich die Vertragspartner.
Einzelheiten der Anpassung des Pragrammschemas werden in der Programm-
und Wirtschaftskommission abgestimmt.
(5) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen Möglichkeiten sowie
zur Ergänzung und Unterstützung des Programms soll ein Online-Angebot
realisiert werden.
§ 3 Programmverantwortung
(1) Die Deutsche Welle trägt als Veranstalterin des Programms
die Programmverantwortung. Die Verantwortung des Intendanten und der Aufsichtsgremien
der Deutschen Welle richten sich nach dem Deutsche Welle-Gesetz.
(2) Die Deutsche Welle ist in eigener Verantwortung berechtigt, Zulieferungsbeiträge
der Anstalten unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechtes zu kürzen
oder zu bearbeiten, sofern dies aus zwingenden programmlichen und/oder
rechtlichen Gründen erforderlich ist. Soweit dies im Rahmen der redaktionellen
Verantwortung geboten ist, wird sich der Deutsche Auslandskanal mit der
zuliefernden Anstalt abstimmen.
§ 4 Federführung
(1) Die Federführung für die laufenden Geschäfte des
Deutschen Auslandskanals obliegt der Deutschen Welle. Programmplanung,
Programmbeschaffung, Sendeabwicklung von Programmen und Programmteilen
sowie Programmzuführung erfolgen durch die Deutsche Welle. Die in
diesem Zusammenhang vorzunehmende Konfektionierung orientiert sich an dem
jeweiligen Programmschema.
(2) Personelle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit den von der
Deutschen Welle übernommenen Aufgaben stehen, obliegen der Deutschen
Welle.
Die ARD-Landesrundfunkanstalten, die Deutsche Welle und das ZDF haben
ein Vorschlagsrecht für Stellenbesetzungen.(3) Die Federführung
beinhaltet weiterhin die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung
und Abwicklung a) des Wirtschaftsplanes sowie der mittelfristigen Finanzplanung
einschließlich der Jahresabrechnung, b) des Marketing, der Öffentlichkeitsarbeit
sowie der Marktforschung, c) der für den Deutschen Auslandskanal geschlossenen
Verträge einschließlich erforderlicher Vertragsabschlüsse.
§ 5 Programm- und Wirtschaftskommission
(1) Der Programm- und Wirtschaftskommission obliegen die grundsätzlichen
Programmfragen und die Abstimmung über die Programmplanung für
den Deutschen Auslandskanal. Sie genehmigt den vom Programmgeschäftsführer
vorzulegenden Programmleistungsplan; dieser setzt das Programmschema mit
einer konkreten Belegung der Sendeplätze um. Die Programm- und Wirtschaftskommission
befindet über die Programmbeschaffung und berät den Programmgeschäftsführer
bei der Auswahl der konkreten Programme.
(2) Die Programm- und Wirtschaftskommission berät den jährlich
von der Deutschen Welle vorzulegenden Wirtschaftsplan und nimmt hierzu
sowie zur mittelfristigen Finanzplanung des Deutschen Auslandskanals Stellung.
(3) Die Programm- und Wirtschaftskommission beschließt auf der
Basis der Verständigung der Vertragspartner (§ 1 Abs. 3) die
Verbreitung und die Vertriebswege des Programms. Außerdem bestimmt
sie die Grundsätze des Marketing und der Marktforschung für den
Deutschen Auslandskanal.
(4) Der Programm- und Wirtschaftskommission gehören drei Vertreter
der Deutschen Welle, drei Vertreter der ARD-Landesrundfunkanstalten und
drei Vertreter des ZDF sowie der Programmgeschäftsführer an.
Die Vertreter der Deutschen Welle und des ZDF werden von den jeweiligen
Intendanten, die Vertreter der Landesrundfunkanstalten von den Intendanten
der ARD-Landesrundfunkanstalten, vertreten durch einen beauftragten Intendanten,
bestimmt.
(5) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Programm-
und Wirtschaftskommission werden einvernehmlich vom Intendanten der Deutschen
Welle, vom Vorsitzenden der ARD und dem Intendanten des ZDF benannt; die
Dauer der Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der Vorsitzende beruft die
Sitzungen der Programm- und Wirtschaftskommission ein, die mindestens vierteljährlich
stattfinden. Die Programm- und Wirtschaftskommission trifft ihre Entscheidungen
mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Programmgeschäftsführers.
(6) Die Programm- und Wirtschaftskommission kann sich zur Regelung
weiterer Einzelheiten eine Geschäftsordnung geben.
§ 6 Aufgaben und Befugnisse des Programmgeschäftsführers
(1) Im Rahmen der laufenden Geschäfte des Programms und der damit
verbundenen Verwaltungsaufgaben leitet der Programmgeschäftsführer
den Deutschen Auslandskanal und trifft die für das Tagesgeschäft
notwendigen Entscheidungen, Er ist zugleich Leiter des Programmbereichs
„Deutscher Auslandskanal" bei der Deutschen Welle. Der Programmgeschäftsführer
vertritt das Programm nach innen und nach außen. Er hat das nach
§ 2 Abs. 1 festgelegte Programmprofil umzusetzen. Ihm obliegt außerdem
-unter Nutzung von in der Deutschen Welle vorhandenen Ressourcen - Marketing,
Werbung, Sponsoring, die Öffentlichkeitsarbeit, die Präsentation
sowie das Merchandising und die Marktforschung. Dies umfasst insbesondere
auch die Herausgabe von Programmankündigungen.
(2) Der Programmgeschäftsführer ist für die laufende
Koordination der Programmbeschaffung mit den Vertragspartnern nach Maßgabe
der Programmvorgaben der Programm- und Wirtschaftskommission sowie die
Sicherstellung der Übereinstimmung der Programme mit den Rechtsvorschriften
in den Zielländern zuständig. Die ARD-Landesrundfunkanstalten,
das ZDF und die Deutsche Welle werden dem Programmgeschäftsführer
die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen,
auch über vorhandenes Archivmaterial, zur Verfügung stellen.
(3) Der Programmgeschäftsführer des Deutschen Auslandskanals
wird auf Vorschlag der Intendanten der ARD-Landesrundfunkanstalten, der
Deutschen Welle und des ZDF vom Intendanten der Deutschen Welle bestellt.
Die Vertragsbedingungen werden zwischen den Vertragspartnern abgestimmt
Der Programmgeschäftsführer untersteht in allen Angelegenheiten
des Deutschen Auslandskanals der unmittelbaren Disziplinaraufsicht und
den fachlichen Weisungen des Intendanten der Deutschen Welle.
§ 7 Finanzierung
(1) Die Finanzierung des Deutschen Auslandskanals erfolgt aus den Mitteln,
die der Bund der Deutschen Welle für diese Aufgabe zur Verfügung
stellt (Zu-schuss). Die Deutsche Welle stellt diesen Zuschuss in den Wirtschaftsplan
des Deutschen Auslandskanals ein.
(2) Neben dem Zuschuss des Bundes (Absatz 1) finanziert sich der Deutsche
Auslandskanal aus Erträgen. Zu den Erträgen zählen die Einnahmen
aus A-bonnentengebühren, Merchandising, Sponsoring, Werbung und sonstigen
Erträgen.
(3) Aus dem Zuschuss und den Erträgen werden die personellen und
sachlichen Aufwendungen für die Programmgeschäftsführung,
die Vorlaufkosten, die Verwaltungskostenpauschale (Abs. 4) sowie die Mittel
für den Lizenzpreis (Absatz 5) gedeckt Zu den personellen und sachlichen
Aufwendungen für die Programmgeschäftsführung zählen
insbesondere die Sendeabwicklung, die technische und programmliche Konfektionierung,
die technische Verbreitung, der Rechtenacherwerb mit Ausnahme abzugeltender
Erlösbeteiligungsrechte, die Präsentation und Öffentlichkeitsarbeit,
das Marketing, die Marktforschung und die Abwicklung der laufenden Geschäfte.
(4) Die ARD-Landesrundfunkanstalten und das ZDF erhalten eine Verwal-tungskostenpausachale,
mit der die Aufwendungen für Rechteklärung, Programmbereitstellungen
und sonstige Infrastrukturleistungen gedeckt werden. Bei der Berechnung
der Verwaltungskostenpauschale werden Verbreitungsgebiete, Verbreitungswege
und allgemeine Kostensteigerungen einbezogen. Für das Jahr 2002 wird
die Verwaltungskostenpauschale auf insgesamt 531.800 EURO festgesetzt;
sie wird ab dem Jahr 2003 jährlich um 2,5?/o erhöht Die Verwaltungskostenpauschale
wird an die ARD-Landesrundfunkanstalten und das ZDF entsprechend der von
ihnen zugelieferten Programmanteile verteilt Im Übrigen tragen die
ARD-Landesrundfunkanstalten und das ZDF die Herstellungskosten ihrer Programme
selbst.
(5) Die Deutsche Welle schließt mit den ARD-Landesrundfunksanstalten
und dem ZDF Lizenzverträge über die Einräumung von Nutzungsrechten
für die Verwendung zugelieferter Programme. Mit diesen Lizenzverträgen
soll das gemeinsame Anliegen realisiert werden, den ARD-Landesrundfunkanstalten
und dem ZDF die Aufwendungen gemäß Absatz 4 sowie die vereinbarten
bzw. zu vereinbarenden Erlösbeteiligungen der Berechtigten zu erstatten
und die Lizenzierung der zugelieferten Programme unentgeltlich zu gewähren.
Die Vertragspartner gehen hierzu davon aus, dass für den Deutschen
Auslandskanal zunächst ein Lizenzpreis von 130 EURO je volle Programmstunde
marktüblich ist. (Hierbei wird von folgender Lizenzierung ausgegangen:
Rechte: nicht exklusive Pay per Channel-Rechte: Sprachfassung: deutsch;
Lizenzgebiet: Nordamerika; Lizenzzeit: 7 Tage; Ausstrahlungen: eine Erstsendung
und zwei Wiederholungen in 24 Stunden]. Der Lizenzpreis darf die Obergrenze
von 25% der Netto-Abonnentengebühreneinnahmen nicht übersteigen.
Die Netto-Abonnentengebührenein-nahmen ergeben sich aus den Brutto-Abonnenten-gebünreneinnahmen
abzüglich der an Betreiber digitaler Plattformen zu leistenden Aufwendungen.
Bei der Berechnung der Programmstunden werden Wiederholungen innerhalb
von 24 Stunden nicht berücksichtigt. Die Deutsche Welle stellt den
ARD-Landesrundfunkanstalten und dem ZDF die Mittel nach den Sätzen
3 und 4 entsprechend der von ihnen zugelieferten Programme zur Verfügung.
(6) Die Höhe der Verwaltungskostenpauschale (Absatz 4 ) und die
für die Abgeltung der Berechtigten erforderlichen Mittel (Absatz 5
) werden alle zwei Jahre darauf überprüft, ob sie ausreichend
bemessen sind oder angepasst werden müssen. Über- und Unterdeckungen
sind auszugleichen.
(7) Verbleiben nach einer Gegenüberstellung von Erträgen
(Absatz 2) und Aufwendungen (Absätze 3 -5) Überschüsse,
so werden diese zum Ausbau der Verteilwege und der Erweiterung der Verbreitungsgebiete
des Deutschen Auslandskanals verwendet Im Übrigen werden etwaige Überschüsse
unter Deutsche Welle, ARD-Landesrundfunkanstalten und ZDF aufgeteilt; über
die Aufteilung entscheidet die ARD/ZDF-Finanz-kommission.
§ 8 Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung
(1) Die Deutsche Welle hat auf der Grundlage der Stellungnahme der
Programm- und Wirtschaftskommission einen jährlichen Wirtschaftsplan
über die Erträge und Aufwendungen aufzustellen. Die Planung der
Zulieferungen hat auf der Grundlage eines Programmleistungsplanes (§
5 Abs. 1 Satz 2) zu erfolgen, der das zu planende Haushaltsjahr und das
jeweils folgende Kalenderjahr umfasst; der Programmleistungsplan ist Bestandteil
des Wirtschaftsplans. Daneben hat die Deutsche Welle nach den gleichen
Grundsätzen eine mittelfristige Finanzplanung aufzustellen. Wird in
der ARD/ZDF-Finanzkommission kein Einvernehmen über den Wirtschaftsplan
oder die mittelfristige Finanzplanung erzielt, so sind der Wirtschaftsplan
oder die mittelfristige Finanzplanung den Intendanten der ARD und des ZDF
zur Billigung vorzulegen.
(2) Der Nachweis einer ordnungsmäßigen Verwendung der Zuschüsse
gemäß § 7 Abs. 1 auch gegenüber Dritten obliegt der
Deutschen Welle und hinsichtlich der Programmzulieferung den zuliefernden
Anstalten.
(3) Die Deutsche Welle stellt die Jahresabrechnung bis spätestens
zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres auf. Die Jahresabrechnung erfolgt
inhaltlich und formal nach den gleichen Grundsätzen wie die Aufstellung
des Wirtschaftsplanes. Wird in der ARD / ZDF Finanzkommission kein Einvernehmen
über die Jahresabrechnung erzielt, ist diese den Intendanten der ARD
sowie des ZDF zur Billigung zuzuleiten.
§ 9 Programmzulieferung und Rechtegarantie
(1) Die ARD-Landesrundfunkanstalten und das ZDF liefern ihre jeweiligen
Programme der Deutschen Welle unentgeltlich und rechtefrei insoweit zu,
als sie die Rechte für eigene Zwecke erworben haben. Die zuliefernden
Anstalten erwerben darüber hinaus im Auftrag des Deutschen Auslandskanals
die für dessen Verbreitung erforderlichen Rechte; die Pflicht zur
Kostenerstattung gemäß § 7 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.
Die ARD-Landesrundfunkanstalten und das ZDF stellen der Deutschen Welle
gegen Kostenerstattung vorhandenes aktuelles Material und Archivmaterial
zur Programmverwertung im Deutschen Auslandskanal zur Verfügung; dazu
gehört auch das eingeschnittene EBU-Material. Die zu vereinbarenden
Kostenerstattungsmodelle soNen das Ziel verfolgen, einen Anreiz dafür
zu schaffen, dass die Deutsche Welle möglichst viel Material der ARD-Landesrundfunkanstalten
und des ZDF für die Sendungen des Deutschen Auslandskanals verwendet.
(2) Die Programmzulieferungen der ARD-Landesrundfunkanstalten und des
ZDF erfolgen mit den exakten Zeitangaben, den Feststellungen des erworbenen
Rechteumfangs und den ansonsten notwendigen Hinweisen einschließlich
der erforderlichen Musikangaben rechtzeitig vor der vorgesehenen Ausstrahlung
des jeweiligen Programmbeitrags.
(3) Sofern die zuliefernde Anstalt - insbesondere die zuständige
Redaktion - Kenntnis oder Anhaltspunkte darüber hat, dass ihre Programmzulieferung
Bestandteile enthält, die nach den in den Empfangsgebieten geltenden
Bestimmungen rechtlich und nach den dortigen Auffassungen programmlich
umstritten sind, ist sie verpflichtet, die Deutsche Welle bei Zulieferung
ausdrücklich darauf hinzuweisen.
§ 10 Verpflichtungen im Innenverhältnis
(1) Die ARD-Landesrundfunkanstalten und das ZDF gelten die Erlösbeteiligungsrechte
der Urheber und Leistungsschutzberechtigten aus den ihnen von der Deutschen
Welle zur Verfügung gestellten Mittel (§ 7 Abs. 5) ab. Die anderen
zusätzlich erforderlichen Rechte werden von der Deutschen Welle auf
eigene Entscheidung und Kosten nacherworben, wobei sie sich beim Rechtenacherwerb
von den ARD-Landesrundfunkanstalten und dem ZDF vertreten lässt, hierzu
zählen insbesondere Nutzungsrechte für Text- und Bilddienste
sowie für Musikwerke. Die ARD- Landes-rundfunkanstalten und das ZDF
garantieren der Deutschen Welle für den zusätzlichen Rechtenacherwerb
die ordnungsgemäße Auskunft über den Wortlaut der hinsichtlich
der zugelieferten Programme getroffenen Vereinbarungen mit Dritten. Eine
darüber hinausgehende Haftung der ARD-Landesrundfunkanstalten und
des ZDF für die übertragenen Rechte wird ausgeschlossen.
(2) Unbeschadet der Programmverantwortung (§ 3) stellt die Deutsche
Welle die ARD-Landesrundfunkanstalten und das ZDF von Ansprüchen Dritter
frei, die diese wegen der Verbreitung der zugelieferten Programme erheben.
Im Rahmen dieser Freistellung sind von der Deutschen Welle oder mit ihrer
Abstimmung alle Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr der Ansprüche
von Dritten erforderlich sind. Beschlüsse des Rundfunkrats der Deutschen
Welle, in denen eine Sendung beanstandet wird, die von einem anderen Vertragspartner
zugeliefert wurde, werden zur weiteren Behandlung dem Intendanten der zuiiefernden
Anstalt zugeleitet.
(3) Die Konfektionierungsredaktion der Deutschen Welle ist verpflichtet,
zur Beweissicherung vollständige Ton- und Bildaufzeichnungen herzustellen
und aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate.
(4) Wird innerhalb der Frist nach Absatz 3 bei einem Vertragspartner
ein Programmteil beanstandet, so sind die Aufzeichnungen von der Deutschen
Welle aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche
Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt
ist. Außerdem ist in einem solchen Fall den ARD-Landesrundfunkanstalten
oder dem ZDF auf Anforderung die Aufzeichnung von der Deutschen Welle kostenlos
zur Verfügung zu stellen.
§ 11 Präsentation und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die Programmkennung des Deutschen Auslandskanals wird der gleichberechtigten
Kooperation von Deutscher Welle, ARD-Landesrundfunkanstalten und dem ZDF
Rechnung tragen. Die Programmteile der Vertragspartner werden im Gesamtprogramm
als solche kenntlich gemacht. Die notwendigen Einzelheiten werden in der
Programm- und Wirtschaftskommission abgestimmt
(2) Die Präsentation des Programms erfolgt durch den Deutschen
Auslandskanal. Sie soll in einer in Inhalt und Design eigenständigen
Form erfolgen und der gleichberechtigten Kooperation Rechnung tragen. Einzelheiten
werden in der Programm- und Wirtschaftskommission abgestimmt.
(3) Die ARD-Landesrundfunkanstalten und das ZDF werden den Programmgeschäftsführer
in seiner Öffentlichkeitsarbeit unterstützen und zusätzliche
Aktivitäten durchführen. Zu diesem Zweck werden sich die Vertragspartner
für ihre Programmteile jeweils kostenlos und rechtzeitig die notwendigen
Bild- und Wortinformatiqnen zurVerfügung stellen.
(4) Maßnahmen und Vorhaben der Marktforschung, des Marketing
und der Werbung werden in der Programm- und Wirtschaftskommission abgestimmt.
§ 12 Laufzeit
(1) Diese Vereinbarung tritt nach ihrer Unterzeichnung mit der aufschiebenden
Bedingung in Kraft, dass der Zuschuss des Bundes (§ 7 Abs. 1) durch
das Bundeshaushaltsgesetz 2002 gesichert ist.
(2) Die Vereinbarung kann von den Vertragspartnern mit einer Frist
von einem Jahr zum Jahresende gekündigt werden, frühestens zum
31.12. 2004. Im Falle einer Kündigung setzen die übrigen Vertragspartner
die Vereinbarung fort, soweit sie nicht binnen einer Frist von zwei Monaten
eine Anschlusskündigung aussprechen.
(3) Jeder der Vertragspartner kann diese Vereinbarung außerordentlich
fristlos kündigen, wenn insbesondere
1. sich die wirtschaftliche Gesamtentwicklung des Deutschen Auslandskanals
durch die vom Betreiber einer digitalen Plattform veranlasste Beendigung
des der Programmverbreitung zugrunde liegenden Vertrags wesentlich verschlechtert,
oder
2. sich in einem Haushaltsjahr ergibt, dass in den jeweils nächsten
4 Jahren die im Wirtschaftsplan und der mittelfristigen Finanzplanung des
Deutschen Auslandskanals eingestellten voraussichtlichen Aufwendungen nicht
durch Zuschüsse oder Erträge gedeckt werden können. Im Fall
einer außerordentlichen fristlosen Kündigung werden die Vertragspartner
das weitere Vorgehen einvernehmlich regeln.
(4) Die Vertragspartner verpflichten sich jedoch, vor einer Kündigung
oder einer Anschlusskündigung eine einvernehmliche Regelung anzustreben.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Die Deutsche Welle verpflichtet sich, spätestens bis 31.12.2003
einen Bericht über die wirtschaftliche und programmliche Entwicklung
sowie eine wirtschaftliche Prognose des deutschen Auslandskanals vorzulegen.
Dieser in der Programm- und Wirtschaftskommission abgestimmte Bericht ist
von den Intendanten der ARD und des ZDF zu billigen.
(2) Soweit diese Vereinbarung keine ausdrücklichen Regelungen
enthält-, werden die Vertragspartner sie anhand der in dieser Vereinbarung
gesetzten Maßstäbe und Leitgedanken ausfüllen und interpretieren.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen
der Schriftform.
(4) Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein, berührt
dies nicht die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen. Die Vertragspartner
verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung rückwirkend
durch eine solche zu ersetzen, die der beabsichtigten Regelung am nächsten
kommt.
Hamburg/Mainz, den 11./14.09. 2001
Bayerischer Rundfunk Deutsche Welle Hessischer Rundfunk Mitteldeutscher
Rundfunk Norddeutscher Rundfunk Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg Radio
Bremen Saarländischer Rundfunk Sender Freies Berlin Südwestrundfunk
Westdeutscher Rundfunk Zweites Deutsches Fernsehen