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[060034]

Verwaltungsvereinbarung für den Deutschen Auslandskanal
 vom 11./14.09. 2001

Die Deutsche Welle, vertreten durch ihren Stellvertretenden Intendanten Dr. Reinhard Hartstein, nachfolgend »Deutsche Welle" genannt,

die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten
Bayerischer Rundfunk, vertreten durch seinen Intendanten Prof. Dr. h.c. Albert Scharf,
Hessischer Rundfunk, vertreten durch seinen Intendanten Prof. Dr. Klaus Berg,
Mitteldeutscher Rundfunk, vertreten durch seinen Intendanten Prof. Dr. Udo Reiter,
Norddeutscher Rundfunk, vertreten durch seinen Intendanten Prof. Jobst Plog,
Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg, vertreten durch seinen Intendanten Prof. Dr. Hansjürgen Rosenbauer,
Radio Bremen, vertreten durch seinen Intendanten Dr. Heinz Glässgen,
Saarländischer Rundfunk, vertreten durch seinen Intendanten Fritz Raff,
Sender Freies Berlin, vertreten durch seinen Intendanten Horst Schättle,
Südwestrundfunk, vertreten durch seinen Intendanten Prof. Peter Voß,
Westdeutscher Rundfunk, vertreten durch seinen Intendanten Fritz Pleitgen,
nachfolgend - ARD-Landesrundfunkanstalten genannt

sowie das Zweite Deutsche Fernsehen, vertreten durch seinen Intendanten Prof. Dr. h.c. Dieter Stolte,
nachfolgend “ZDF” genannt -

schließen

-  mit dem Ziel, durch die Veranstaltung und weltweite Verbreitung eines deutschsprachigen Fernseh-Auslandskanals neben dem bereits bestehenden mehrsprachigen Fernsehprogramm der Deutschen Welle die mediale Außenrepräsentanz Deutschlands zu verbessern,
-  in der Absicht, dass auf der Grundlage des für die Deutsche Welle geltenden gesetzlichen Programmauftrags ein deutschsprachiges Vollprogramm mit angemessenen Anteilen an Information, Bildung und Unterhaltung veranstaltet werden soll,
-  mit der Bereitschaft zu gleichberechtigter Zusammenarbeit im Innenverhältnis der Vertragspartner,
-  in der Erwartung, dass ein verbessertes Zusammenwirken der Vertragspartner geeignet ist, in wirtschaftlicher Weise zu einem qualitativ hochwertigen Auslandsfernsehprogramm beizutragen,
-  in der Überlegung, dass zur Veranstaltung des Deutschen Auslandskanals keine neuen Institutionen gegründet, sondern möglichst vorhandene Einrichtungen und Ressourcen genutzt werden sollen,
-  unter der Berücksichtigung, dass die Kompetenz zur Veranstaltung von öffentlich-rechtlichem Auslandsrundfunk bei der Deutschen Welle liegt und für ein Auslandsfernsehprogramm in deutscher Sprache das bei den ARD-Landesrundfunkanstalten und dem ZDF vorhandene Pro-grammmaterial verstärkt Verwendung finden soll,
sowie auf der Grundlage, dass für das Auslandsfernsehprogramm Rundfunkgebührenmittel weder unmittelbar noch mittelbar verwendet, dass die zusätzlichen Kosten des Rechtenacherwerbs durch Zuschüsse des Bundes oder Erträge finanziert, und dass im Übrigen die von den ARD-Landesrundfunkanstalten und dem ZDF zugelieferten Programme von ihnen unentgeltlich - mit Ausnahme der von der Deutschen Welle für die Finanzierung pauschalierter Verwaltungskosten und abzugeltender Erlösbeteiligungsrechte zur Verfügung gestellten Mittel - lizenziert werden

folgende Vereinbarung über den Deutschen Auslandskanal:

§ 1 Allgemeines
(1) Das zu veranstaltende Programm trägt vorläufig den Namen „Deutscher Auslandskanal", verbunden mit einem Hinweis auf die Vertragspartner. Dieser Name kann in den jeweiligen Verbreitungsgebieten den Sprachen der Empfangsländer angepasst werden,
(2) Rundfunkrechtlicher Veranstalter des Programms ist die Deutsche Welle (§ 3). Im Innenverhältnis kooperieren Deutsche Welle, ARD-Landesrundfunkanstalten und ZDF (Vertragspartner) gleichberechtigt. Als Programmstart wird der 1. Januar 2002 angestrebt.
(3) Die Vertragspartner beabsichtigen eine weltweite Verbreitung des Programms. Dabei wird grundsätzlich im Rahmen der Finanzierbarkeit sowie der optimalen Erreichbarkeit der Zielgruppen die freie Empfangbar-keit des Programms angestrebt. In Gebieten mit besonderen Marktbedingungen können alternative Verbreitungsformen realisiert werden. Das Programm wird zunächst über eine digitale Plattform in USA im Rahmen eines Abonnentenfernsehens verbreitet. Über weitere Verteilwege im Ausland (Satellit, Kabel, terrestrisch) und Verbreitungsgebiete verständigen sich die Vertragspartner.

§ 2 Programminhalte, Programmschema
(1) Das Programm des Deutschen Auslandskanals ist ein öffentlich-rechtliches Programm für Rundfunkteilnehmer im Ausland. Es soll informierende, bildende und unterhaltende Programmteile enthalten und den speziellen Bedürfnissen von Rundfunkteilnehmern im Ausland Rechnung tragen. Es entspricht in Inhalt und Gestaltung dem Deutsche Welle-Gesetz.
(2) Das deutschsprachige Programm wird täglich in einem Umfang von 24 Stunden ausgestrahlt. Es enthält in Erfüllung des gesetzlichen Programmauftrages der Deutschen Welle Teile der Programme von Deutscher Welle, ARD-Landesrundfunkanstalten und ZDF.
(3) Das Programmkonzept berücksichtigt die Grundentscheidungen in den Absätzen 1 und 2 sowie die gleichberechtigte Kooperation von Deutscher Welle, ARD-Landesrundfunkanstalten und ZDF; es wird zwischen den Vertragspartnern abgestimmt.
(4) Das Programmschema beruht auf dem Programmkonzept (Absatz 3); es ist Bestandteil der Verwaltungsvereinbarung (Anlage). Über eine Änderung der Grundzüge des Programmschemas verständigen sich die Vertragspartner. Einzelheiten der Anpassung des Pragrammschemas werden in der Programm- und Wirtschaftskommission abgestimmt.
(5) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen Möglichkeiten sowie zur Ergänzung und Unterstützung des Programms soll ein Online-Angebot realisiert werden.

§ 3 Programmverantwortung
(1) Die Deutsche Welle trägt als Veranstalterin des Programms die Programmverantwortung. Die Verantwortung des Intendanten und der Aufsichtsgremien der Deutschen Welle richten sich nach dem Deutsche Welle-Gesetz.
(2) Die Deutsche Welle ist in eigener Verantwortung berechtigt, Zulieferungsbeiträge der Anstalten unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechtes zu kürzen oder zu bearbeiten, sofern dies aus zwingenden programmlichen und/oder rechtlichen Gründen erforderlich ist. Soweit dies im Rahmen der redaktionellen Verantwortung geboten ist, wird sich der Deutsche Auslandskanal mit der zuliefernden Anstalt abstimmen.

§ 4 Federführung
(1) Die Federführung für die laufenden Geschäfte des Deutschen Auslandskanals obliegt der Deutschen Welle. Programmplanung, Programmbeschaffung, Sendeabwicklung von Programmen und Programmteilen sowie Programmzuführung erfolgen durch die Deutsche Welle. Die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Konfektionierung orientiert sich an dem jeweiligen Programmschema.
(2) Personelle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit den von der Deutschen Welle übernommenen Aufgaben stehen, obliegen der Deutschen Welle.
Die ARD-Landesrundfunkanstalten, die Deutsche Welle und das ZDF haben ein Vorschlagsrecht für Stellenbesetzungen.(3) Die Federführung beinhaltet weiterhin die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung a) des Wirtschaftsplanes sowie der mittelfristigen Finanzplanung einschließlich der Jahresabrechnung, b) des Marketing, der Öffentlichkeitsarbeit sowie der Marktforschung, c) der für den Deutschen Auslandskanal geschlossenen Verträge einschließlich erforderlicher Vertragsabschlüsse.

§ 5 Programm- und Wirtschaftskommission
(1) Der Programm- und Wirtschaftskommission obliegen die grundsätzlichen Programmfragen und die Abstimmung über die Programmplanung für den Deutschen Auslandskanal. Sie genehmigt den vom Programmgeschäftsführer vorzulegenden Programmleistungsplan; dieser setzt das Programmschema mit einer konkreten Belegung der Sendeplätze um. Die Programm- und Wirtschaftskommission befindet über die Programmbeschaffung und berät den Programmgeschäftsführer bei der Auswahl der konkreten Programme.
(2) Die Programm- und Wirtschaftskommission berät den jährlich von der Deutschen Welle vorzulegenden Wirtschaftsplan und nimmt hierzu sowie zur mittelfristigen Finanzplanung des Deutschen Auslandskanals Stellung.
(3) Die Programm- und Wirtschaftskommission beschließt auf der Basis der Verständigung der Vertragspartner (§ 1 Abs. 3) die Verbreitung und die Vertriebswege des Programms. Außerdem bestimmt sie die Grundsätze des Marketing und der Marktforschung für den Deutschen Auslandskanal.
(4) Der Programm- und Wirtschaftskommission gehören drei Vertreter der Deutschen Welle, drei Vertreter der ARD-Landesrundfunkanstalten und drei Vertreter des ZDF sowie der Programmgeschäftsführer an. Die Vertreter der Deutschen Welle und des ZDF werden von den jeweiligen Intendanten, die Vertreter der Landesrundfunkanstalten von den Intendanten der ARD-Landesrundfunkanstalten, vertreten durch einen beauftragten Intendanten, bestimmt.
(5) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Programm- und Wirtschaftskommission werden einvernehmlich vom Intendanten der Deutschen Welle, vom Vorsitzenden der ARD und dem Intendanten des ZDF benannt; die Dauer der Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Programm- und Wirtschaftskommission ein, die mindestens vierteljährlich stattfinden. Die Programm- und Wirtschaftskommission trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Programmgeschäftsführers.
(6) Die Programm- und Wirtschaftskommission kann sich zur Regelung weiterer Einzelheiten eine Geschäftsordnung geben.

§ 6 Aufgaben und Befugnisse des Programmgeschäftsführers
(1) Im Rahmen der laufenden Geschäfte des Programms und der damit verbundenen Verwaltungsaufgaben leitet der Programmgeschäftsführer den Deutschen Auslandskanal und trifft die für das Tagesgeschäft notwendigen Entscheidungen, Er ist zugleich Leiter des Programmbereichs „Deutscher Auslandskanal" bei der Deutschen Welle. Der Programmgeschäftsführer vertritt das Programm nach innen und nach außen. Er hat das nach § 2 Abs. 1 festgelegte Programmprofil umzusetzen. Ihm obliegt außerdem -unter Nutzung von in der Deutschen Welle vorhandenen Ressourcen - Marketing, Werbung, Sponsoring, die Öffentlichkeitsarbeit, die Präsentation sowie das Merchandising und die Marktforschung. Dies umfasst insbesondere auch die Herausgabe von Programmankündigungen.
(2) Der Programmgeschäftsführer ist für die laufende Koordination der Programmbeschaffung mit den Vertragspartnern nach Maßgabe der Programmvorgaben der Programm- und Wirtschaftskommission sowie die Sicherstellung der Übereinstimmung der Programme mit den Rechtsvorschriften in den Zielländern zuständig. Die ARD-Landesrundfunkanstalten, das ZDF und die Deutsche Welle werden dem Programmgeschäftsführer die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen, auch über vorhandenes Archivmaterial, zur Verfügung stellen.
(3) Der Programmgeschäftsführer des Deutschen Auslandskanals wird auf Vorschlag der Intendanten der ARD-Landesrundfunkanstalten, der Deutschen Welle und des ZDF vom Intendanten der Deutschen Welle bestellt. Die Vertragsbedingungen werden zwischen den Vertragspartnern abgestimmt Der Programmgeschäftsführer untersteht in allen Angelegenheiten des Deutschen Auslandskanals der unmittelbaren Disziplinaraufsicht und den fachlichen Weisungen des Intendanten der Deutschen Welle.

§ 7 Finanzierung
(1) Die Finanzierung des Deutschen Auslandskanals erfolgt aus den Mitteln, die der Bund der Deutschen Welle für diese Aufgabe zur Verfügung stellt (Zu-schuss). Die Deutsche Welle stellt diesen Zuschuss in den Wirtschaftsplan des Deutschen Auslandskanals ein.
(2) Neben dem Zuschuss des Bundes (Absatz 1) finanziert sich der Deutsche Auslandskanal aus Erträgen. Zu den Erträgen zählen die Einnahmen aus A-bonnentengebühren, Merchandising, Sponsoring, Werbung und sonstigen Erträgen.
(3) Aus dem Zuschuss und den Erträgen werden die personellen und sachlichen Aufwendungen für die Programmgeschäftsführung, die Vorlaufkosten, die Verwaltungskostenpauschale (Abs. 4) sowie die Mittel für den Lizenzpreis (Absatz 5) gedeckt Zu den personellen und sachlichen Aufwendungen für die Programmgeschäftsführung zählen insbesondere die Sendeabwicklung, die technische und programmliche Konfektionierung, die technische Verbreitung, der Rechtenacherwerb mit Ausnahme abzugeltender Erlösbeteiligungsrechte, die Präsentation und Öffentlichkeitsarbeit, das Marketing, die Marktforschung und die Abwicklung der laufenden Geschäfte.
(4) Die ARD-Landesrundfunkanstalten und das ZDF erhalten eine Verwal-tungskostenpausachale, mit der die Aufwendungen für Rechteklärung, Programmbereitstellungen und sonstige Infrastrukturleistungen gedeckt werden. Bei der Berechnung der Verwaltungskostenpauschale werden Verbreitungsgebiete, Verbreitungswege und allgemeine Kostensteigerungen einbezogen. Für das Jahr 2002 wird die Verwaltungskostenpauschale auf insgesamt 531.800 EURO festgesetzt; sie wird ab dem Jahr 2003 jährlich um 2,5?/o erhöht Die Verwaltungskostenpauschale wird an die ARD-Landesrundfunkanstalten und das ZDF entsprechend der von ihnen zugelieferten Programmanteile verteilt Im Übrigen tragen die ARD-Landesrundfunkanstalten und das ZDF die Herstellungskosten ihrer Programme selbst.
(5) Die Deutsche Welle schließt mit den ARD-Landesrundfunksanstalten und dem ZDF Lizenzverträge über die Einräumung von Nutzungsrechten für die Verwendung zugelieferter Programme. Mit diesen Lizenzverträgen soll das gemeinsame Anliegen realisiert werden, den ARD-Landesrundfunkanstalten und dem ZDF die Aufwendungen gemäß Absatz 4 sowie die vereinbarten bzw. zu vereinbarenden Erlösbeteiligungen der Berechtigten zu erstatten und die Lizenzierung der zugelieferten Programme unentgeltlich zu gewähren. Die Vertragspartner gehen hierzu davon aus, dass für den Deutschen Auslandskanal zunächst ein Lizenzpreis von 130 EURO je volle Programmstunde marktüblich ist. (Hierbei wird von folgender Lizenzierung ausgegangen: Rechte: nicht exklusive Pay per Channel-Rechte: Sprachfassung: deutsch; Lizenzgebiet: Nordamerika; Lizenzzeit: 7 Tage; Ausstrahlungen: eine Erstsendung und zwei Wiederholungen in 24 Stunden]. Der Lizenzpreis darf die Obergrenze von 25% der Netto-Abonnentengebühreneinnahmen nicht übersteigen. Die Netto-Abonnentengebührenein-nahmen ergeben sich aus den Brutto-Abonnenten-gebünreneinnahmen abzüglich der an Betreiber digitaler Plattformen zu leistenden Aufwendungen. Bei der Berechnung der Programmstunden werden Wiederholungen innerhalb von 24 Stunden nicht berücksichtigt. Die Deutsche Welle stellt den ARD-Landesrundfunkanstalten und dem ZDF die Mittel nach den Sätzen 3 und 4 entsprechend der von ihnen zugelieferten Programme zur Verfügung.
(6) Die Höhe der Verwaltungskostenpauschale (Absatz 4 ) und die für die Abgeltung der Berechtigten erforderlichen Mittel (Absatz 5 ) werden alle zwei Jahre darauf überprüft, ob sie ausreichend bemessen sind oder angepasst werden müssen. Über- und Unterdeckungen sind auszugleichen.
(7) Verbleiben nach einer Gegenüberstellung von Erträgen (Absatz 2) und Aufwendungen (Absätze 3 -5) Überschüsse, so werden diese zum Ausbau der Verteilwege und der Erweiterung der Verbreitungsgebiete des Deutschen Auslandskanals verwendet Im Übrigen werden etwaige Überschüsse unter Deutsche Welle, ARD-Landesrundfunkanstalten und ZDF aufgeteilt; über die Aufteilung entscheidet die ARD/ZDF-Finanz-kommission.

§ 8 Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung
(1) Die Deutsche Welle hat auf der Grundlage der Stellungnahme der Programm- und Wirtschaftskommission einen jährlichen Wirtschaftsplan über die Erträge und Aufwendungen aufzustellen. Die Planung der Zulieferungen hat auf der Grundlage eines Programmleistungsplanes (§ 5 Abs. 1 Satz 2) zu erfolgen, der das zu planende Haushaltsjahr und das jeweils folgende Kalenderjahr umfasst; der Programmleistungsplan ist Bestandteil des Wirtschaftsplans. Daneben hat die Deutsche Welle nach den gleichen Grundsätzen eine mittelfristige Finanzplanung aufzustellen. Wird in der ARD/ZDF-Finanzkommission kein Einvernehmen über den Wirtschaftsplan oder die mittelfristige Finanzplanung erzielt, so sind der Wirtschaftsplan oder die mittelfristige Finanzplanung den Intendanten der ARD und des ZDF zur Billigung vorzulegen.
(2) Der Nachweis einer ordnungsmäßigen Verwendung der Zuschüsse gemäß § 7 Abs. 1 auch gegenüber Dritten obliegt der Deutschen Welle und hinsichtlich der Programmzulieferung den zuliefernden Anstalten.
(3) Die Deutsche Welle stellt die Jahresabrechnung bis spätestens zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres auf. Die Jahresabrechnung erfolgt inhaltlich und formal nach den gleichen Grundsätzen wie die Aufstellung des Wirtschaftsplanes. Wird in der ARD / ZDF Finanzkommission kein Einvernehmen über die Jahresabrechnung erzielt, ist diese den Intendanten der ARD sowie des ZDF zur Billigung zuzuleiten.

§ 9 Programmzulieferung und Rechtegarantie
(1) Die ARD-Landesrundfunkanstalten und das ZDF liefern ihre jeweiligen Programme der Deutschen Welle unentgeltlich und rechtefrei insoweit zu, als sie die Rechte für eigene Zwecke erworben haben. Die zuliefernden Anstalten erwerben darüber hinaus im Auftrag des Deutschen Auslandskanals die für dessen Verbreitung erforderlichen Rechte; die Pflicht zur Kostenerstattung gemäß § 7 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt. Die ARD-Landesrundfunkanstalten und das ZDF stellen der Deutschen Welle gegen Kostenerstattung vorhandenes aktuelles Material und Archivmaterial zur Programmverwertung im Deutschen Auslandskanal zur Verfügung; dazu gehört auch das eingeschnittene EBU-Material. Die zu vereinbarenden Kostenerstattungsmodelle soNen das Ziel verfolgen, einen Anreiz dafür zu schaffen, dass die Deutsche Welle möglichst viel Material der ARD-Landesrundfunkanstalten und des ZDF für die Sendungen des Deutschen Auslandskanals verwendet.
(2) Die Programmzulieferungen der ARD-Landesrundfunkanstalten und des ZDF erfolgen mit den exakten Zeitangaben, den Feststellungen des erworbenen Rechteumfangs und den ansonsten notwendigen Hinweisen einschließlich der erforderlichen Musikangaben rechtzeitig vor der vorgesehenen Ausstrahlung des jeweiligen Programmbeitrags.
(3) Sofern die zuliefernde Anstalt - insbesondere die zuständige Redaktion - Kenntnis oder Anhaltspunkte darüber hat, dass ihre Programmzulieferung Bestandteile enthält, die nach den in den Empfangsgebieten geltenden Bestimmungen rechtlich und nach den dortigen Auffassungen programmlich umstritten sind, ist sie verpflichtet, die Deutsche Welle bei Zulieferung ausdrücklich darauf hinzuweisen.

§ 10 Verpflichtungen im Innenverhältnis
(1) Die ARD-Landesrundfunkanstalten und das ZDF gelten die Erlösbeteiligungsrechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten aus den ihnen von der Deutschen Welle zur Verfügung gestellten Mittel (§ 7 Abs. 5) ab. Die anderen zusätzlich erforderlichen Rechte werden von der Deutschen Welle auf eigene Entscheidung und Kosten nacherworben, wobei sie sich beim Rechtenacherwerb von den ARD-Landesrundfunkanstalten und dem ZDF vertreten lässt, hierzu zählen insbesondere Nutzungsrechte für Text- und Bilddienste sowie für Musikwerke. Die ARD- Landes-rundfunkanstalten und das ZDF garantieren der Deutschen Welle für den zusätzlichen Rechtenacherwerb die ordnungsgemäße Auskunft über den Wortlaut der hinsichtlich der zugelieferten Programme getroffenen Vereinbarungen mit Dritten. Eine darüber hinausgehende Haftung der ARD-Landesrundfunkanstalten und des ZDF für die übertragenen Rechte wird ausgeschlossen.
(2) Unbeschadet der Programmverantwortung (§ 3) stellt die Deutsche Welle die ARD-Landesrundfunkanstalten und das ZDF von Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen der Verbreitung der zugelieferten Programme erheben. Im Rahmen dieser Freistellung sind von der Deutschen Welle oder mit ihrer Abstimmung alle Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr der Ansprüche von Dritten erforderlich sind. Beschlüsse des Rundfunkrats der Deutschen Welle, in denen eine Sendung beanstandet wird, die von einem anderen Vertragspartner zugeliefert wurde, werden zur weiteren Behandlung dem Intendanten der zuiiefernden Anstalt zugeleitet.
(3) Die Konfektionierungsredaktion der Deutschen Welle ist verpflichtet, zur Beweissicherung vollständige Ton- und Bildaufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate.
(4) Wird innerhalb der Frist nach Absatz 3 bei einem Vertragspartner ein Programmteil beanstandet, so sind die Aufzeichnungen von der Deutschen Welle aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. Außerdem ist in einem solchen Fall den ARD-Landesrundfunkanstalten oder dem ZDF auf Anforderung die Aufzeichnung von der Deutschen Welle kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§ 11 Präsentation und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die Programmkennung des Deutschen Auslandskanals wird der gleichberechtigten Kooperation von Deutscher Welle, ARD-Landesrundfunkanstalten und dem ZDF Rechnung tragen. Die Programmteile der Vertragspartner werden im Gesamtprogramm als solche kenntlich gemacht. Die notwendigen Einzelheiten werden in der Programm- und Wirtschaftskommission abgestimmt
(2) Die Präsentation des Programms erfolgt durch den Deutschen Auslandskanal. Sie soll in einer in Inhalt und Design eigenständigen Form erfolgen und der gleichberechtigten Kooperation Rechnung tragen. Einzelheiten werden in der Programm- und Wirtschaftskommission abgestimmt.
(3) Die ARD-Landesrundfunkanstalten und das ZDF werden den Programmgeschäftsführer in seiner Öffentlichkeitsarbeit unterstützen und zusätzliche Aktivitäten durchführen. Zu diesem Zweck werden sich die Vertragspartner für ihre Programmteile jeweils kostenlos und rechtzeitig die notwendigen Bild- und Wortinformatiqnen zurVerfügung stellen.
(4) Maßnahmen und Vorhaben der Marktforschung, des Marketing und der Werbung werden in der Programm- und Wirtschaftskommission abgestimmt.

§ 12 Laufzeit
(1) Diese Vereinbarung tritt nach ihrer Unterzeichnung mit der aufschiebenden Bedingung in Kraft, dass der Zuschuss des Bundes (§ 7 Abs. 1) durch das Bundeshaushaltsgesetz 2002 gesichert ist.
(2) Die Vereinbarung kann von den Vertragspartnern mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende gekündigt werden, frühestens zum 31.12. 2004. Im Falle einer Kündigung setzen die übrigen Vertragspartner die Vereinbarung fort, soweit sie nicht binnen einer Frist von zwei Monaten eine Anschlusskündigung aussprechen.
(3) Jeder der Vertragspartner kann diese Vereinbarung außerordentlich fristlos kündigen, wenn insbesondere
1. sich die wirtschaftliche Gesamtentwicklung des Deutschen Auslandskanals durch die vom Betreiber einer digitalen Plattform veranlasste Beendigung des der Programmverbreitung zugrunde liegenden Vertrags wesentlich verschlechtert, oder
2. sich in einem Haushaltsjahr ergibt, dass in den jeweils nächsten 4 Jahren die im Wirtschaftsplan und der mittelfristigen Finanzplanung des Deutschen Auslandskanals eingestellten voraussichtlichen Aufwendungen nicht durch Zuschüsse oder Erträge gedeckt werden können. Im Fall einer außerordentlichen fristlosen Kündigung werden die Vertragspartner das weitere Vorgehen einvernehmlich regeln.
(4) Die Vertragspartner verpflichten sich jedoch, vor einer Kündigung oder einer Anschlusskündigung eine einvernehmliche Regelung anzustreben.

§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Die Deutsche Welle verpflichtet sich, spätestens bis 31.12.2003 einen Bericht über die wirtschaftliche und programmliche Entwicklung sowie eine wirtschaftliche Prognose des deutschen Auslandskanals vorzulegen. Dieser in der Programm- und Wirtschaftskommission abgestimmte Bericht ist von den Intendanten der ARD und des ZDF zu billigen.
(2) Soweit diese Vereinbarung keine ausdrücklichen Regelungen enthält-, werden die Vertragspartner sie anhand der in dieser Vereinbarung gesetzten Maßstäbe und Leitgedanken ausfüllen und interpretieren.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
(4) Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen. Die Vertragspartner verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung rückwirkend durch eine solche zu ersetzen, die der beabsichtigten Regelung am nächsten kommt.

Hamburg/Mainz, den 11./14.09. 2001
Bayerischer Rundfunk Deutsche Welle Hessischer Rundfunk Mitteldeutscher Rundfunk Norddeutscher Rundfunk Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg Radio Bremen Saarländischer Rundfunk Sender Freies Berlin Südwestrundfunk Westdeutscher Rundfunk Zweites Deutsches Fernsehen



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