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Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts “Zweites Deutsches Fernsehen”
vom 2.April 1962 i.d.F. des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 24. November 2000 (GVBl. Rheinland-Pfalz vom 12.1.2001, S. 20)
I. Die Anstalt und ihre Aufgaben
II. Organe der Anstalt
III. Beschwerdeordnung
IV. Die Haushaltswirtschaft
V. Schlussvorschriften
§ 1 Name und Sitz der Anstalt
(1) Die Anstalt führt den Namen Zweites Deutsches Fernsehen. Sie
ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die Anstalt führt ein gleich lautendes Dienstsiegel.
(3) Die Anstalt hat ihren Sitz in Mainz.
§ 2 Studios
(1) Die Anstalt unterhält in jedem Land der Bundesrepublik Deutschland
ein Landesstudio sowie nach Bedarf weitere Studios. Die Errichtung und
die Aufhebung dieser Studios bedürfen eines Beschlusses des Verwaltungsrates
und der Zustimmung des Fernsehrates.
(2) Studios bilden einen rechtlich unselbstständigen Teil der
Anstalt ohne eigene Kontroll- oder Beratungsorgane.
§ 3 Aufgaben der Anstalt
(1) In den Sendungen der Anstalt soll den Fernsehteilnehmern in ganz
Deutschland ein objektiver Überblick über das Weltgeschehen,
insbesondere ein umfassendes Bild der deutschen Wirklichkeit, vermittelt
werden. Die Sendungen sollen eine freie individuelle und öffentliche
Meinungsbildung fördern.
(2) Das Geschehen in den einzelnen Ländern und die kulturelle
Vielfalt Deutschlands sind angemessen im Programm darzustellen.
(3) Die Anstalt hat in ihren Sendungen die Würde des Menschen
zu achten und zu schützen. Sie soll dazu beitragen, die Achtung vor
Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung
anderer und auch vor Natur und Umwelt zu stärken. Die sittlichen und
religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten.
Die Sendungen sollen dabei vor allem die Zusammengehörigkeit im vereinten
Deutschland fördern sowie der gesamtgesellschaftlichen Integration
in Frieden und Freiheit und der Verständigung unter den Völkern
dienen.
(4) Die weiteren Aufgaben und Verpflichtungen der Anstalt sowie Grundsätze
und Verantwortung für die Sendungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag,
insbesondere aus dessen §§ 6 und 8 bis 15.
§ 4 Organe der Anstalt
Die Organe der Anstalt sind
der Fernsehrat
der Verwaltungsrat
der Intendant
1. Der Fernsehrat
§ 5 Aufgaben und Amtszeit des Fernsehrates
(1) Der Fernsehrat stellt die Richtlinien für die Sendungen des
Zweiten Deutschen Fernsehens auf. Er überwacht die Einhaltung der
Richtlinien und der in den §§ 5, 6, 8 bis 11 und 15 des Staatsvertrages
aufgestellten Grundsätze. Er berät den Intendanten in Programmfragen.
(2) Der Fernsehrat wählt gemäß § 24 Absatz 1 Buchstabe
b des Staatsvertrages acht Mitglieder des Verwaltungsrates.
(3) Der Fernsehrat wählt in geheimer Wahl den Intendanten auf
die Dauer von fünf Jahren.
(4) Der Fernsehrat genehmigt den Haushaltsplan sowie den Jahresabschluss
und erteilt auf Vorschlag des Verwaltungsrates dem Intendanten Entlastung.
(5) Die Beteiligung an Programmvorhaben nach § 19 Rundfunkstaatsvertrag
bedarf der Zustimmung des Fernsehrates.
(6) Der Fernsehrat beschließt nach Anhörung des Verwaltungsrates
über Änderungen der Satzung.
(7) Die Amtszeit des Fernsehrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt
mit der konstituierenden Sitzung. Nach Ablauf seiner Amtszeit nimmt der
bisherige Fernsehrat seine Aufgaben bis zur konstituierenden Sitzung des
neuen Fernsehrates weiter wahr.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Fernsehrates werden nach der Vorschrift des
§ 21 des Staatsvertrages berufen oder entsandt.
(2) Die Mitglieder des Fernsehrates sind verpflichtet, Tatsachen, die
geeignet sind, bei ihnen eine Interessenkollision im Sinne des § 21
Absatz 9 des Staatsvertrages zu begründen, dem Vorsitzenden des Fernsehrates
unverzüglich anzuzeigen. Eine Interessenkollision liegt vor, wenn
das Mitglied den Organen oder sonstigen Gremien anderer Rundfunkanstalten
oder eines Zusammenschlusses von Rundfunkanstalten ohne Einbeziehung des
Zweiten Deutschen Fernsehens angehört. Im Zweifel stellt der Fernsehrat
fest, ob eine Interessenkollision vorliegt.
(3) Das Bestehen einer Interessenkollision im Sinne des § 21 Absatz
9 des Staatsvertrages wird durch Beschluss des Fernsehrates festgestellt.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Ablauf der Amtszeit
b) Amtsniederlegung
c) Abberufung durch die nach § 21 Absatz 1 Buchstaben a bis f
des Staatsvertrages entsendeberechtigten Stellen
d) Berufung oder Annahme der Wahl in den Verwaltungsrat
e) Beschluss des Fernsehrates im Falle einer Interessenkollision im
Sinne des § 21 Absatz 9 des Staatsvertrages
f) Verlust oder Beschränkung der Geschäftsfähigkeit
g) Verlust der Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter
h) Tod
(5) Scheidet ein Mitglied des Fernsehrates aus, so hat der Vorsitzende
unverzüglich die nach § 21 des Staatsvertrages Entsende- oder
Vorschlagsberechtigten sowie den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
zu unterrichten und auf die Entsendung oder Berufung eines Nachfolgers
für den Rest der Amtszeit hinzuwirken.
(6) Der Vorsitzende hat sechs Monate vor dem Ablauf der Amtszeit des
Fernsehrates den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz darauf
hinzuweisen, dass eine Neukonstituierung des Fernsehrates erforderlich
wird.
§ 7 Vorsitz
(1) Der Fernsehrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl den
Vorsitzenden und drei Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Fernsehrates
und leitet seine Sitzungen.
(3) Das Verfahren bei der Vertretung des Vorsitzenden regelt die Geschäftsordnung
des Fernsehrates.
(4) Der Vorsitzende beruft rechtzeitig die konstituierende Sitzung
des Fernsehrates für die nachfolgende Amtszeit ein. Er führt
die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden.
§ 8 Sitzungen
(1) Der Fernsehrat tritt auf schriftliche Einladung mindestens alle
drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Ort und Zeit ordentlicher
Sitzungen bestimmt der Vorsitzende, sofern der Fernsehrat dazu keinen Beschluss
gefasst hat. Auf Antrag mindestens eines Fünftels seiner Mitglieder
oder des Intendanten ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.
(2) Die Tagesordnung wird von dem Vorsitzenden nach den Vorschriften
der Geschäftsordnung aufgestellt. Sie hat für jede ordentliche
Sitzung den Tätigkeitsbericht des Intendanten und die Berichte der
Ausschüsse vorzusehen. Anträge des Verwaltungsrates und des Intendanten
sind auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben das Recht, an den Sitzungen
des Fernsehrates teilzunehmen und sich zu den Punkten der Tagesordnung
zu äußern.
(4) Der Intendant nimmt an den Sitzungen des Fernsehrates teil. Er
ist auf seinen Wunsch zu hören. In allen die Zuständigkeit des
Fernsehrates betreffenden Angelegenheiten ist er dem Fernsehrat gegenüber
auskunftspflichtig.
(5) Mitglieder des Personalrats nehmen an den Sitzungen des Fernsehrates
teil und können zu Fragen, die nicht den Programmbereich betreffen,
gehört werden.
(6) Die Sitzungen sind nicht öffentlich, soweit nicht der Fernsehrat
eine Ausnahme beschließt. Die Haushaltsberatung ist öffentlich.
(7) Die Beratung einzelner Punkte der Tagesordnung kann für vertraulich
erklärt werden.
§ 9 Beschlussfähigkeit und erforderliche Mehrheit
(1) Der Fernsehrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit der Staatsvertrag nichts anderes
bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
mit Ausnahme der Beschlüsse nach § 20 Absatz 2 des Staatsvertrages.
(2) Der Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen der gesetzlichen
Mitglieder bedürfen
- die Wahl der vom Fernsehrat zu bestimmenden Mitglieder
des Verwaltungsrates
- die Wahl des Intendanten
- der Beschluss über die Zustimmung zur Entlassung
des Intendanten
§ 10 Geschäftsordnung und Ausschüsse
(1) Der Fernsehrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Geschäftsordnung kann die Bildung ständiger und nicht
ständiger Ausschüsse vorsehen.
2. Der Verwaltungsrat
§ 11 Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat beschließt über den Dienstvertrag
mit dem Intendanten.
(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Intendanten.
(3) Der Verwaltungsrat schlägt dem Fernsehrat die Entlastung des
Intendanten vor.
(4) Die Berufung des Programmdirektors, des Chefredakteurs und des
Verwaltungsdirektors durch den Intendanten erfolgt im Einvernehmen mit
dem Verwaltungsrat. Gleiches gilt für die Berufung eines Abwesenheitsvertreters
des Intendanten.
(5) Der Verwaltungsrat bestellt für die Dauer von vier Jahren
auf Vorschlag des Intendanten einen Beauftragten für den Datenschutz.
Dieser untersteht der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates.
(6) Der Verwaltungsrat erlässt eine Finanzordnung.
(7) Der Verwaltungsrat beschließt über den von dem Intendanten
entworfenen Haushaltsplan und leitet ihn dem Fernsehrat zur Genehmigung
zu. Das Gleiche gilt für den Jahresabschluss.
(8) Der Verwaltungsrat hat das Recht, Satzungsänderungen vorzuschlagen.
§ 12 Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden nach § 24 des Staatsvertrages
berufen oder gewählt.
(2) Für die Mitglieder des Verwaltungsrates gilt § 6 der
Satzung entsprechend. Die Anzeige nach Absatz 2 ist an den Vorsitzenden
des Verwaltungsrates zu richten. Die Entscheidung nach Absatz 3 trifft
der Verwaltungsrat.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch
A. Ablauf der Amtszeit
B. Amtsniederlegung
C. Abberufung durch die nach § 24 des Staatsvertrages entsendeberechtigten
Stellen
D. Beschluss des Verwaltungsrates im Falle einer Interessenkollision
im
Sinne des § 21 Absatz 9 des Staatsvertrages
E. Verlust oder Beschränkung des Geschäftsfähigkeit
F. Verlust der Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter
G. Tod
(4) Endet die Mitgliedschaft während der Amtszeit, so hat der
Vorsitzende des Verwaltungsrates unverzüglich den Vorsitzenden des
Fernsehrates oder den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
oder die Bundesregierung zu unterrichten und auf eine Neuberufung hinzuwirken.
(5) Sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit hat der Vorsitzende des Verwaltungsrates
den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu unterrichten,
damit die rechtzeitige Neukonstituierung des Verwaltungsrates gewährleistet
ist.
§ 13 Vorsitz
(1) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl
den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Beschluss bedarf der Mehrheit
der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder.
(2) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Verwaltungsrates
und leitet seine Sitzungen.
(3) Der Vorsitzende vertritt die Anstalt bei Abschluss des Dienstvertrages
und sonstiger Rechtsgeschäfte mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten
zwischen der Anstalt und dem Intendanten.
(4) Das Verfahren bei der Vertretung des Vorsitzenden regelt die Geschäftsordnung
des Verwaltungsrates.
(5) Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Vorsitzende die Geschäfte
bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden weiter. Er beruft unverzüglich
eine konstituierende Sitzung ein und leitet sie bis zur Wahl des neuen
Vorsitzenden.
§ 14 Sitzungen
(1) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat zu den Sitzungen nach
Bedarf ein. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern oder des Intendanten
ist eine Sitzung einzuberufen.
(2) Die Tagesordnung bestimmt der Vorsitzende. Dem schriftlichen Antrag
eines Mitglieds auf Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung ist
stattzugeben.
(3) Der Intendant nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil,
soweit der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt. Vor jeder Beschlussfassung
des Verwaltungsrates über den Haushalt und die Rechtsgeschäfte
nach § 28 des Staatsvertrages ist der Intendant zu hören. In
allen die Zuständigkeit des Verwaltungsrates betreffenden Angelegenheiten
ist er dem Verwaltungsrat gegenüber auskunftspflichtig.
(4) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich.
Über die Vertraulichkeit einzelner Beratungen und Entscheidungen beschließt
der Verwaltungsrat.
§ 15 Beschlussfähigkeit und erforderliche Mehrheit
(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht der Staatsvertrag
anderes bestimmt.
(2) Der Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen der gesetzlichen
Mitglieder bedürfen Beschlüsse
A. über den Dienstvertrag mit dem Intendanten
B. über den Haushaltsplan und den Jahresabschluss
C. über die Entlassung des Intendanten
D. über das Einvernehmen mit dem Intendanten bei Berufung des
Programmdirektors, des Chefredakteurs, des Verwaltungsdirektors und des
Abwesenheitsvertreters des Intendanten
§ 16 Geschäftsordnung und Ausschüsse
(1) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Geschäftsordnung kann die Bildung ständiger und nicht
ständiger Ausschüsse vorsehen.
3. Der Intendant
§ 17 Aufgaben des Intendanten
(1) Der Intendant vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Intendant ist für die gesamten Geschäfte des ZDF
einschließlich der Gestaltung der Programme gemäß den
Bestimmungen des Staatsvertrages und dieser Satzung verantwortlich.
(3) Vor Veränderungen des Programmschemas im Fernsehvollprogramm
soll der Intendant auf ein Einvernehmen mit den für das Erste Fernsehprogramm
der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
der Bundesrepublik Deutschland (ARD) Verantwortlichen hinwirken; dabei
ist auf die Nachrichtensendungen besondere Rücksicht zu nehmen.
(4) Der Intendant legt dem Verwaltungsrat alljährlich vor:
A. den Entwurf des Haushaltsplanes
B. den Entwurf des Jahresabschlusses
(5) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt, seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, unbeschränkt geschäftsfähig
ist, unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann, die Fähigkeit
besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und die Rechte aus öffentlichen
Wahlen zu erlangen, sowie Grundrechte nicht verwirkt hat.
§ 18 Dienstvertrag des Intendanten
(1) Über den Dienstvertrag mit dem Intendanten beschließt
der Verwaltungsrat. Der Vertrag bedarf der Schriftform. Amtszeit und Anstellungsverhältnis
beginnen mit dem Zeitpunkt, den der Vertrag nennt. Kommt innerhalb einer
Frist von sechs Wochen nach der Wahl ein Dienstvertrag nicht zustande,
unterrichtet der Verwaltungsrat den Fernsehrat.
(2) Der Intendant kann durch den Verwaltungsrat mit Zustimmung des
Fernsehrates entlassen werden, auch wenn ein im Dienstvertrag vorgesehener
Entlassungsgrund oder ein wichtiger Grund im Sinne der allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen nicht vorliegt. In diesem Falle sind ihm die Bezüge für
die Dauer der Wahlzeit weiterzugewähren. Der Intendant ist vor der
Beschlussfassung im Verwaltungsrat und im Fernsehrat zu hören.
§ 19 Mitwirkungsbedürftige Geschäfte des Intendanten
(1) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat den
Programmdirektor, den Chefredakteur und den Verwaltungsdirektor. Der Abschluss
der Anstellungsverträge mit dem Programmdirektor, dem Chefredakteur
und dem Verwaltungsdirektor bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.
(2) Außerdem bedarf unter Berücksichtigung der Vorschriften
des § 28 Nummer 6 des Staatsvertrages der Abschluss von Anstellungsverträgen
mit
a) den Leitern von Direktionen,
b) den Leitern von Hauptabteilungen,
c) den Leitern entsprechender Einrichtungen
der Zustimmung des Verwaltungsrates.
(3) Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates ferner
zu folgenden Rechtsgeschäften:
A. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken
B. Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen
an ihnen
C. Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten
D. Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft
oder einer Garantie
E. Abschluss von Tarifverträgen
F. Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als
DM 500.000,
außer bei Verträgen über Herstellung oder Lieferung
von Programmteilen
(4) Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates für
den Erlass allgemeiner Regelungen für den Geschäftsbereich der
Anstalt.
§ 20 Vertretung des Intendanten
Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat aus der
Mitte der in § 19 Absatz 1 Satz 1 der Satzung genannten Personen seinen
Vertreter für den Fall seiner Abwesenheit. Ist der Intendant länger
als eine Woche an der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte gehindert,
so benachrichtigt er den Vorsitzenden des Verwaltungsrates.
§ 21 Beschwerdeordnung
(1) Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen
behauptet wird, sind vom Intendanten innerhalb angemessener Zeit schriftlich
zu beantworten.
(2) Werden Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen
behauptet wird, unmittelbar und ausdrücklich an den Fernsehrat oder
dessen Vorsitzenden gerichtet, sind sie dem Intendanten zur Stellungnahme
gegenüber dem Beschwerdeführer zuzuleiten. Der Vorsitzende des
Fernsehrates teilt dem Beschwerdeführer die Weiterleitung der Beschwerde
an den Intendanten mit. Der Intendant unterrichtet den Vorsitzenden des
Fernsehrates nach erfolgter Stellungnahme über deren Inhalt.
Ist der Beschwerdeführer mit der Antwort des Intendanten nicht
zufrieden und fordert er eine Behandlung seiner Beschwerde im Fernsehrat,
so leitet der Vorsitzende des Fernsehrates diese dem Erweiterten Präsidium
des Fernsehrates zu. Hält das Erweiterte Präsidium die Beschwerde
für begründet, ist eine Behandlung durch den Fernsehrat herbeizuführen.
Sieht es keine Veranlassung, den Fernsehrat mit der Beschwerde zu befassen,
so bescheidet der Vorsitzende des Fernsehrates den Beschwerdeführer
entsprechend. Die Entscheidungen des Erweiterten Präsidiums können
im Umlaufverfahren herbeigeführt werden.
Ist der Beschwerdeführer mit diesem Bescheid nicht zufrieden und
fordert er erneut eine Behandlung seiner Beschwerde durch den Fernsehrat,
so ist eine Behandlung durch den Fernsehrat herbeizuführen. Das Erweiterte
Präsidium kann dem Fernsehrat einen eigenen Entscheidungsvorschlag
unterbreiten.
Der Beschwerdeführer ist nach erfolgter Behandlung seiner Beschwerde
durch den Fernsehrat über den Ausgang des Verfahrens schriftlich zu
unterrichten.
§ 22 Haushaltswirtschaft
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach der vom Verwaltungsrat
zu erlassenden Finanzordnung.
(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung
durch den Rechnungshof von Rheinland-Pfalz.
§ 23 Rundfunkgesetzliche Bindungen
Die das ZDF betreffenden rundfunkgesetzlichen Vorschriften sind für
die Anstalt unmittelbar bindend.
§ 24 Reisekosten, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigung
(1) Die Mitglieder des Fernsehrates und des Verwaltungsrates haben
Anspruch auf Reisekostenvergütung, Tage- und Übernachtungsgelder.
Sie erhalten ferner eine Aufwandsentschädigung.
(2) Das Nähere beschließt der Fernsehrat auf Vorschlag des
Verwaltungsrates.
§ 25 In-Kraft-Treten der Satzung
(1) Diese Satzung tritt am 02. April 1962 in Kraft.
(2) Die Satzung ist in den Amtlichen Verkündigungsblättern
der vertragschließenden Länder bekannt zu geben. Das Gleiche
gilt für Satzungsänderungen.