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Rundfunkrechtliche Rechtsgrundlagen
(Im Aufbau begriffen)
5. RfÄStV - in Kraft getreten am 1. Januar 2001 (Art. 8 Abs. 2)
Artikel 1 Änderung
des Rundfunkstaatsvertrages
Artikel 2 Änderung
des ARD-Staatsvertrages
Artikel 3 Änderung
des ZDF-Staatsvertrages
Artikel 4 Änderung
des Deutschlandradio-Staatsvertrages
Artikel 5 Änderung
des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
Artikel 6 Änderung
des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
Artikel 7 Änderung
des Mediendienste-Staatsvertrags
Artikel 8 Übergangsbestimmung,
Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung, Notifizierung
Artikel 9 Währungsumstellung
Protokollerklärungen
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt
Bremen,
die Freie und Hansestadt
Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein
und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden
Staatsvertrag:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
2. In § 3 Abs. 6 wird folgender Satz 2 angefügt:a) Nach § 46 wird folgender § 46 a eingefügt:
"§ 46 a Ausnahmen für regionale und lokale Fernsehveranstalter".b) Nach "§ 52 Weiterverbreitung" wird folgender § 52 a eingefügt:
"§ 52 a Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen".
3. § 5 wird wie folgt geändert:
"Werden Programmankündigungen mit Bewegtbildern zu Sendungen, die nach Absatz 5 verschlüsselt und vorgesperrt sind, selbst unverschlüsselt ausgestrahlt, so gelten für diese Programmankündigungen die Sendezeitbeschränkungen, die für die angekündigte Sendung gelten würden, wenn sie nicht verschlüsselt und vorgesperrt wäre."
a) Es wird folgender Absatz 7 eingefügt:4. § 5 a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
"(7) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung über berufsmäßig durchgeführte Veranstaltungen kann der Veranstalter ein dem Charakter der Kurzberichterstattung entsprechendes billiges Entgelt verlangen. Wird über die Höhe des Entgelts keine Einigkeit erzielt, soll ein schiedsrichterliches Verfahren nach §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbart werden. Das Fehlen einer Vereinbarung über die Höhe des Entgelts oder über die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens steht der Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung nicht entgegen; das selbe gilt für einen bereits anhängigen Rechtsstreit über die Höhe des Entgelts."b) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 8 und 9.
c) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und das Wort "unentgeltliche" wird gestrichen.
d) Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden die Absätze 11 und 12.
a) Im 1. Halbsatz wird das Wort "Schiedsverfahren" ersetzt durch die Worte "schiedsrichterliches Verfahren".5. § 20 Abs. 3 wird wie folgt geändert:b) Im 2. Halbsatz wird das Wort "Schiedsverfahrens" ersetzt durch die Worte "schiedsrichterlichen Verfahrens".
a) Satz 2 wird gestrichen.6. § 24 wird wie folgt geändert:b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
a) Satz 2 wird gestrichen.7. § 35 wird wie folgt geändert:b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
a) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:8. Nach § 46 wird folgender § 46 a eingefügt:"(4) Scheidet ein Mitglied der KEK aus, berufen die Ministerpräsidenten der Länder einvernehmlich ein Ersatzmitglied oder einen anderen Sachverständigen für den Rest der Amtsdauer als Mitglied; entsprechendes gilt, wenn ein Ersatzmitglied ausscheidet."
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 5 bis 8.
"§ 46 a
Ausnahmen für
regionale und lokale Fernsehveranstalter
9. § 49 wird wie folgt geändert:Für regionale und lokale Fernsehprogramme können von § 7 Abs. 4 Satz 2, § 44 Abs. 3 bis 5 und §§ 45, 45 a nach Landesrecht abweichende Regelungen getroffen werden."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:10. Nach § 52 wird folgender § 52 a eingefügt:aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:b) In Absatz 2 wird der Betrag "einer Million Deutsche Mark" ersetzt durch den Betrag "500.000,- Euro".aaa) In Nummer 10 wird die Verweisung auf "§ 3 Abs. 6" ersetzt durch die Verweisung auf "§ 3 Abs. 6 Satz 1 oder 2".
bbb) In Nummer 24 wird die Verweisung auf "§ 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2" ersetzt durch die Verweisung auf "§ 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1".
ccc) Die Nummern 25 bis 27 werden gestrichen.
ddd) Die bisherige Nummer 28 wird die Nummer 25.
eee) Nummer 29 wird gestrichen.
fff) Die bisherige Nummer 30 wird die Nummer 26.
ggg) Die bisherige Nummer 31 wird die Nummer 27 und die Verweisung auf "§ 44 Abs. 3" wird ersetzt durch die Verweisung auf "§ 44 Abs. 3 Satz 1"
hhh) Die bisherigen Nummer 32 bis 41 werden die Nummern 28 bis 37.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Es werden folgende Nummern 1 bis 4 eingefügt:
"1. entgegen § 21 Abs. 6 eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung nicht unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt mitteilt.bbb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 5 und 6.2. entgegen § 21 Abs. 7 nicht unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderjahres der zuständigen Landesmedienanstalt gegenüber eine Erklärung darüber abgibt, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 28 maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist,
3. entgegen § 23 Abs. 1 seinen Jahresabschlu§ samt Anhang und Lagebericht nicht fristgemäß erstellt und bekannt macht,
4. entgegen § 29 Satz 1 es unterlässt, geplante Veränderungen anzumelden,".
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung auf "Absatz 1 Nr. 34 bis 41" ersetzt durch die Verweisung auf "Absatz 1 Nr. 30 bis 37".
d) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten. Der Lauf der Frist beginnt mit der Sendung. Mit der Wiederholung der Sendung beginnt die Frist von neuem."
Bei der erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen nach Landesrecht sind die Fernsehveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen, die in dem jeweils betroffenen Verbreitungsgebiet analog verbreitet werden. Die technischen Übertragungskapazitäten für diese Programme müssen im Verhältnis zu den übrigen Übertragungskapazitäten gleichwertig sein."
11. In § 53
a Satz 1 und 2 wird jeweils die Verweisung "§ 3 Abs. 5" ersetzt durch
die Verweisung "§ 3 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2".
12. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Datum "31. Dezember 2000" ersetzt durch das Datum "31. Dezember 2004".b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
"(4) § 11 Abs. 2 kann von jedem der vertragsschließenden Länder auch gesondert zum Schlu§ des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2005 erfolgen. Wird § 11 Abs. 2 zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Kündigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung den Rundfunkstaatsvertrag, den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio", den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und den Rundfunkgebührenstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Die Kündigung eines Landes lässt die gekündigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages und die in Satz 5 aufgeführten Staatsverträge im Verhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt.(5) § 15 Abs. 1, 2 und 5 kann von jedem der vertragsschließenden Länder auch gesondert zum Schlu§ des Kalenderjahres, das auf die Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß § 13 folgt, mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, wenn der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag nicht nach der Ermittlung des Finanzbedarfs gemäß § 13 aufgrund einer Rundfunkgebührenerhöhung geändert wird. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2004 erfolgen. Wird § 15 Abs. 1, 2 und 5 zu einem dieser Termine nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Termin erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Kündigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung den Rundfunkgebührenstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen. In diesem Fall kann jedes Land außerdem innerhalb weiterer drei Monate nach Eingang der Kündigungserklärung nach Satz 5 § 12 Abs. 2 sowie §§ 13 und 17 hinsichtlich einzelner oder sämtlicher Bestimmungen zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Zwischen den übrigen Ländern bleiben die gekündigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages und die in Satz 5 angegebenen Staatsverträge in Kraft."
1. In § 4 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Werbung und Sponsoring finden im Fernsehtext der ARD nicht statt."2. § 8 wird wie folgt gefasst:
3. Der bisherige § 8 wird § 9 und in Satz 3 das Datum "31. Dezember 2000" ersetzt durch das Datum "31. Dezember 2004".(1) Soweit Gegendarstellungsansprüche zu Sendungen in Fernseh-Gemeinschaftsprogrammen, die allein von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten gestaltet werden, geltend gemacht werden, ist die Sendung ausschließlich von derjenigen Landesrundfunkanstalt zu verantworten, die die Sendung in das Gemeinschaftsprogramm eingebracht hat. Maßgeblich ist das für diese Landesrundfunkanstalt geltende Gegendarstellungsrecht.(2) Eine gegen eine einbringende Landesrundfunkanstalt erwirkte Gegendarstellung ist von allen beteiligten Landesrundfunkanstalten in dem jeweiligen Fernseh-Gemeinschaftsprogramm zu verbreiten.
(3) Wer eine Gegendarstellung gegen eine Sendung eines Fernseh-Gemeinschaftsprogramms der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten geltend machen will, kann von jeder Landesrundfunkanstalt Auskunft verlangen, welche Landesrundfunkanstalt die Sendung in das Fernseh-Gemeinschaftsprogramm eingebracht hat. Die Auskunft ist unverzüglich zu erteilen."
1. In § 4 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Werbung und Sponsoring finden im Fernsehtext des ZDF nicht statt."2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 7 eingefügt:3. In § 28 Nr. 7 wird der Betrag "500.000,- Deutsche Mark" ersetzt durch den Betrag "250.000,- Euro"."(7) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung über berufsmäßig durchgeführte Veranstaltungen kann der Veranstalter ein dem Charakter der Kurzberichterstattung entsprechendes billiges Entgelt verlangen. Wird über die Höhe des Entgelts keine Einigkeit erzielt, soll ein schiedsrichterliches Verfahren nach §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbart werden. Das Fehlen einer Vereinbarung über die Höhe des Entgelts oder über die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens steht der Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung nicht entgegen; das selbe gilt für einen bereits anhängigen Rechtsstreit über die Höhe des Entgelts."b) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 8 und 9.c) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und das Wort "unentgeltliche" wird gestrichen.
d) Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden die Absätze 11 und 12.
4. In § 33 Abs. 1 Satz 3 wird das Datum "31. Dezember 2000" ersetzt durch das Datum "31. Dezember 2004".
1. In § 28 Nr. 7 wird der Betrag "250.000,- Deutsche Mark" ersetzt durch den Betrag "125.000,- Euro".
2. In § 36 Abs. 1 Satz 3 wird das Datum "31. Dezember 2000" ersetzt durch das Datum "31. Dezember 2004".
1. In § 5 a wird das Datum "31. Dezember 2003" ersetzt durch das Datum "31. Dezember 2004".
2. In § 10 Satz 3 wird das Datum "31. Dezember 2000" ersetzt durch das Datum "31. Dezember 2004".
1. § 8 wird wie folgt gefasst:
Die Höhe der Rundfunkgebühr wird monatlich wie folgt festgesetzt:2. § 9 wird wie folgt geändert:1. Die Grundgebühr: 5,32 Euro,
2. Die Fernsehgebühr: 10,83 Euro."
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:3. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird der Betrag "1 Mio. Deutsche Mark" ersetzt durch den Betrag "511.290 Euro"."(1) Von dem Aufkommen aus der Grundgebühr erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten 92,2703 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" 7,7297 vom Hundert.b) In Absatz 3 Satz 3 wird der Betrag "210 Mio. Deutsche Mark" ersetzt durch den Betrag "121,71258 Mio. Euro".
(2) Von der Fernsehgebühr erhält die ARD einen Anteil von 62,2368 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 37,7632 vom Hundert."
4. § 14 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Finanzausgleichsmasse beträgt zum 1. Januar 2001 1,9 vom Hundert des ARD-Nettogebührenaufkommens. Der vom Hundert-Satz bezieht sich auf das jeweilige Jahres-Nettogebührenaufkommen der ARD und vermindert sich jährlich zum 1. Januar eines Jahres jeweils um 0,18 Prozentpunkte und beträgt ab dem 1. Januar 2006 1,0 vom Hundert des ARD-Nettogebührenaufkommens des jeweiligen Jahres. Hinsichtlich der übrigen Verpflichtungen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten gelten die zwischen diesen getroffenen Vereinbarungen vom 22. November 1999.5. § 17 wird wie folgt geändert:
(2) Aus der Finanzausgleichsmasse erhält der Sender Freies Berlin im Jahre 2001 5,62419 Mio. Euro zuzüglich einer prozentualen Steigerung in Höhe der prozentualen Steigerung des Nettogebührenaufkommens zum 1. Januar 2001 in Folge der Gebührenanpassung. Der Betrag reduziert sich ab dem Jahr 2002 jährlich entsprechend der Regelung nach Absatz 1. Der jeweils verbleibende Betrag aus der Finanzausgleichsmasse wird im Verhältnis 53,76 vom Hundert zu 46,24 vom Hundert auf den Saarländischen Rundfunk und Radio Bremen aufgeteilt.
(3) Die Finanzausgleichsmasse nach Absatz 1 und die Zuwendungen nach Absatz 2 sind späteren Änderungen der Rundfunkgebühr im gleichen Verhältnis anzupassen."
a) In Satz 3 wird das Datum "31. Dezember 2000" ersetzt durch das Datum "31. Dezember 2004".b) In Satz 4 werden die Worte "zu demselben Zeitpunkt" ersetzt durch die Worte "erstmals zum 31. Dezember 2005".
c) In Satz 5 werden die Worte "zu diesem Zeitpunkt" ersetzt durch die Worte "zu diesen Zeitpunkten".
1. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird der Betrag "einer Million Deutsche Mark" ersetzt durch den Betrag "500.000,- Euro".2. In § 21 Satz 3 wird das Datum "31. Dezember 2000" ersetzt durch das Datum "31. Dezember 2004".b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten."
3. § 22 wird wie folgt gefasst:
"§ 22 Änderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften."
Notifizierung
1. § 49 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag "500.000,- Euro" ersetzt wird durch den Betrag "einer Million Deutsche Mark".
2. § 28 Nr. 7 des ZDF-Staatsvertrages gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag "250.000,- Euro" ersetzt wird durch den Betrag "500.000,-- Deutsche Mark".
3. § 28 Nr. 7 des Deutschlandradio-Staatsvertrages gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag "125.000,- Euro" ersetzt wird durch den Betrag "250.000,- Deutsche Mark".
4. Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag gilt mit folgender Maßgabe:
a) § 8 gilt mit folgender Maßgabe:5. § 20 Abs. 2 Mediendienste-Staatsvertrag gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag "500.000,- Euro" ersetzt wird durch den Betrag "einer Million Deutsche Mark".aa) In Nummer 1 wird der Betrag "5,32 Euro" ersetzt durch den Betrag "10,40 Deutsche Mark".b) In § 9 Abs. 3 Satz 3 wird der Betrag "121,71258 Mio. Euro" ersetzt durch den Betrag "238,05 Mio. Deutsche Mark".bb) In Nummer 2 wird der Betrag "10,83 Euro" ersetzt durch den Betrag "21,18 Deutsche Mark".
c) § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag "511.290 Euro" ersetzt wird durch den Betrag "1 Mio. Deutsche Mark".
d) § 14 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag "5,62419 Mio. Euro" ersetzt wird durch den Betrag "11 Mio. Deutsche Mark".
Protokollerklärung aller Länder zu § 52 a Rundfunkstaatsvertrag
1. Die Länder
werden darauf hinwirken, dass in einer Einführungsphase von 5 Jahren
bei der Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten
im Fernsehen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten
und das ZDF insgesamt 50 vom Hundert der Gesamtkapazität für
ihre Diensteangebote erhalten. Dies schließt den Betrieb des technischen
Multiplex für ARD und ZDF ein.
2. Sie gehen beim
Aufbau der digitalen terrestrischen Fernsehnetze davon aus, dass auch ländliche
Räume angemessen berücksichtigt werden.