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Rundfunkrechtliche Rechtsgrundlagen
(Im Aufbau begriffen)
Rundfunkrechtliche Staatsverträge der Länder in der Fassung des 7. RfÄStV - in Kraft seit dem 1. April 2004
Artikel 3 ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV) - konsolidierte Fassung
Nach dem Siebten Rundfunkstaatsvertrag v. 23.-26.9.2003 - in Kraft am 01.04.2004 -
Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt Trägerschaft, Programme
§ 1 Trägerschaft, Name, Sitz
§ 2 Fernsehvollprogramm "Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)"
§ 3 Programmerstellung
§ 4 Fernsehtext. Druckwerke
Il. Abschnitt Vorschriften für das Fernsehvollprogramm
"Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)"
§ 5 Gestaltung der Sendungen
§ 6 Berichterstattung
§ 7 Kurzberichterstattung
§ 8 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
§ 8 a Jugendschutzbeauftragter
§ 9 Gegendarstellung
§ 10 Verlautbarungsrecht
§ 11 Anspruch auf Sendezeit
§ 12 Verantwortung
§ 13 Auskunftspflicht
§ 14 Beweissicherung
§ 15 Eingaben und Beschwerden
Ill. Abschnitt Datenschutz
§ 16 Geltung von Datenschutzvorschriften
§ 17 Datenverarbeitung für journalistisch-redaktionelle Zwecke
§ 18 Datenschutzbeauftragter
IV. Abschnitt Organisation, Finanzierung, Haushalt
§ 19 Organe
§ 20 Aufgaben des Fernsehrates
§ 21 Zusammensetzung des Fernsehrates
§ 22 Verfahren des Fernsehrates
§ 23 Aufgaben des Verwaltungsrates
§ 24 Zusammensetzung des Verwaltungsrates
§ 25 Verfahren des Verwaltungsrates
§ 26 Wahl und Amtszeit des Intendanten
§ 27 Der Intendant
§ 28 Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten
§ 29 Finanzierung
§ 30 Haushaltswirtschaft
§ 30a Jahresabschluss und Lagebericht
§ 31 Rechtsaufsicht
§ 32 Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens
V. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 33 Kündigung
I. ABSCHNITT Trägerschaft, Programme
§ 1 Trägerschaft, Name, Sitz
(1) Die Länder sind Träger der gemeinnützigen Anstalt des
öffentlichen Rechts mit dem Namen "Zweites Deutsches Femsehen (ZDF)".
Das ZDF veranstaltet Fernsehen nach Maßgabe dieses Staatsvertrages
und des Rundfunkstaatsvertrages.
(2) Bestand und Entwicklung des ZDF werden gewährleistet. Dazu gehört
seine Teilhabe an den neuen technischen Möglichkeiten in der Herstellung
und zur Verbreitung sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen
von Fernsehen. Die finanziellen Grundlagen des ZDF sind zu sichern.
(3) Das ZDF hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden
Bestimmungen.
(4) Das ZDF hat seinen Sitz in Mainz. Es unterhält in jedem Land ein
Landesstudio.
§ 2 Fernsehvollprogramm "Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)"
(1) Das ZDF veranstaltet das Fernsehvollprogramm "Zweites Deutsches Fernsehen
(ZDF)"
(2) Vor Veränderung des Programmschemas im Fernsehvollprogramm soll
der Intendant auf ein Einvernehmen mit den für das Erste Fernsehprogramm
der Arbeitsgemeinschaft der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten
der Bundesrepublik Deutschland (ARD) Verantwortlichen hinwirken; dabei ist
auf die Nachrichtensendungen besondere Rücksicht zu nehmen.
§ 3 Programmerstellung, Verwertung
Das ZDF kann in Erfüllung seiner Aufgaben zum Erwerb, zur Herstellung
und zur wirtschaftlichen Verwertung von Fernsehproduktionen und der damit
zusammenhängenden Rechte mit Dritten zusammenarbeiten. Es kann sich
zu diesem Zweck an Unternehmen beteiligen. Es darf jedoch Fernsehproduktionen
nicht in erster Linie zum Zwecke der wirtschaflichen Verwertung erwerben,
herstellen oder herstellen lassen. Die Produktionen sollen möglichst
angemessen auf Produktionsstandorte in den Ländern verteilt werden.
§ 4 Fernsehtext, Druckwerke
(1) Das ZDF ist berechtigt, bei seinen Fernsehprogrammen ganztägig die
Leerzeilen des Fernsehsignals auch für Fernsehtext zu nutzen. Werbung
und Sponsoring finden im Fernsehtext des ZDF nicht statt.
(2) Das ZDF kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt
anbieten.
(3) Das ZDF kann programmbegleitend Mediendienste im Sinne von § 2 Abs.
2 Nr. 4 des Mediendienste-Staatsvertrages mit programmbezogenem Inhalt anbieten.
Werbung und Sponsoring finden in diesen Mediendiensten nicht statt.
II. ABSCHNITT Vorschriften für das Fernsehvollprogramm "Zweites Deutsches Fernsehen"
§ 5 Gestaltung der Sendungen§ 16 Geltung von Datenschutzvorschriften
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, sind für den Datenschutz
beim ZDF die jeweils geltenden Vorschriften des Landesgesetzes zum Schutze
des Bürgers bei der Verarbeitung personenbezogener Daten des Landes
Rheinland-Pfalz anzuwenden.
§ 17 Datenverarbeitung für journalistisch-redaktionelle Zwecke
(1) Soweit personenbezogene Daten durch das ZDF ausschließlich zu eigenen
journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet werden, gelten nur die
für das Datengeheimnis und für die Datensicherung maßgeblichen
Vorschriften des Landesgesetzes zum Schutze des Bürgers bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten des Landes Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden
Fassung.
(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener
Daten zur Verbreitung von
Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen,
Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung
oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen,
Unterlassungserklärungen oder Widerufe zu den gespeicherten Daten zu
nehmen und dort für diesselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten
selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu
übermitteln.
(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht
beeinträchtigt, kann der Betroffene Auskunft über die der Berichterstattung
zugrundeliegenden zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft
kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten
verweigert werden, soweit
1.aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder
Verbreitung von Rundfunksendungen berufsmäßig journalistisch mitwirken
oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
2.aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährträgers
von Beiträgen, Unterlagen und
Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann,
3.durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die
journalistische Aufgabe des ZDF durch Ausforschung des Informationsbestandes
beeinträchtigt würde.
Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung
einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.
§ 18 Datenschutzbeauftragter
(1) Das ZDF bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der an
die Stelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz tritt. Die Bestellung
erfolgt auf Vorschlag des Intendanten durch den Verwaltungsrat für die
Dauer von vier Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Das Amt des
Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb
des ZDF wahrgenommen werden.
(2) Der Beauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines
Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Dienstaufsicht
des Verwaltungsrates.
(3) Der Beauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung
der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages, des Landesgesetzes zum
Schutze des Bürgers bei der Verarbeitung personenbezogener Daten des
Landes Rheinland-Pfalz und anderer Vorschriften über den Datenschutz
bei der gesamten Tätigkeit des ZDF. Dem Beauftragten für den Datenschutz
ist dabei
1.insbesondere Auskunft zu Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten
zu gewähren, die im
Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, namentlich
in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme,
2.jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.
Gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften können einem Auskunfts- oder
Einsichtsverlangen nicht entgegengehalten werden.
(4) Über das Ergebnis der Überwachung unterrichtet der Beauftragte
für den Datenschutz den Intendanten. Damit kann er Vorschläge zur
Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten
Mängeln bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, verbinden. Absatz
5 bleibt unberührt.
(5) Stellt der Beauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen
Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber
dem Intendanten und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen
Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat. Von einer Beanstandung
kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder
wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.
(6) Die vom Intendanten nach Absatz 5 Satz 1 abzugebenden Stellungnahme soll
auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung
des Beauftragten für den Datenschutz getroffen worden sind. Der Intendant
leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber
dem Beauftragten für den Datenschutz zu.
(7) Die vom Intendanten nach Absatz 5 Satz 1 abzugebenden Stellungnahme soll
auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung
des Beauftragten für den Datenschutz getroffen worden sind. Der Intendant
leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber
dem Beauftragten für den Datenschutz zu.
(8) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an den Beauftragten für
den Datenschutz zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung
seiner personenbezogenen Daten durch das ZDF in seinen schutzwürdigen
Belangen verletzt zu sein.
IV. ABSCHNITT Organisation, Finanzierung, Haushalt
§ 19 Organe.
Die Organe des ZDF sind
1.der Fernsehrat,
2.der Verwaltungsrat,
3.der Intendant.
§ 20 Aufgaben des Fernsehrates
(1) Der Fernsehrat hat die Aufgabe, für die Sendungen des ZDF Richtlinien
aufzustellen und den Intendanten in Programmfragen zu beraten. Er überwacht
die Einhaltung der Richtlinien und der in den §§5, 6, 8 bis 11
und 15 dieses Staatsvertrages aufgestelltenGrundsätze.
(2) Der Fernsehrat beschließt über den vom Verwaltungsrat vorzulegenden
Entwurf der Satzung; das gleiche gilt für Satzungsänderungen. Sofern
der Fernsehrat Satzungsänderungen beabsichtigt, ist der Verwaltungsrat
vorher zu hören.
(3) der Fernsehrat genehmigt den Haushaltsplan. Das gleiche gilt für
den Jahresabschluß und die Entlastung des Intendanten auf Vorschlag
des Verwaltungsrates. Die Beteiligung an Programmvorhaben nach §19 Rundfunkstaatsvertrag
bedarf der Zustimmung des Fernsehrates.
§ 21 Zusammensetzung des Fernsehrates
(1) Der Fernsehrat besteht aus siebenundsiebzig Mitgliedern, nämlich
a) je einem Vertreter der vertragsschließenden Länder, der von
der zuständigen Landesregierung entsandt wird
b) drei Vertretern des Bundes, die von der Bundesregierung entsandt werden,
c) zwölf Vertretern der Parteien entsprechend ihrem Stärkeverhältnis
im Bundestag, die von ihrem Parteivorstand entsandt werden,
d) zwei von der Evangelischen Kirche in Deutschland entsandten Vertretern,
e) zwei von der Katholischen Kirche entsandten Vertretern,
f) einem vom Zentralrat der Juden in Deutschland entsandten Vertreter,
g) je einem Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
und des Deutschen Beamtenbundes,
h) zwei Vertretern der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände,
einem Vertreter des Deutschen Industrie- und Handelstages, einem Vertreter
des Zentralausschusses der Deutschen Landwirtschaft und einem Vertreter des
Zentralverbandes des Deutschen Handwerks,
i) zwei Vertretern des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger,
j) je einem Vertreter des Deutschen Journalistenverbandes e. V. und der Industriegewerkschaft
Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst,
k) vier Vertretern der Freien Wohlfahrtsverbände, und zwar je einem
des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche inDeutschland, des Deutschen
Caritasverbandes e. V., des Deutschen Roten Kreuzes und des Hauptausschusses
der Deutschen Arbeiterwohlfahrt e.V.,
l) je einem Vertreter des Deutschen Städtetages, des deutschen Städte-
und Gemeindebundes und des Deutschen Landkreistages,
m) einem Vertreter des Deutschen Sportbundes,
n) einem Vertreter der Europaunion Deutschland e. V.,
o) je einem Vertreter des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland
e. V. und des Naturschutzbundes Deutschland,
p) einem Vertreter des Bundes der Vertriebenen,
q) einem Vertreter der Vereinigung der Opfer des Stalinismus,
r) 16 Vertretern aus den Bereichen des Erziehungs- und Bildungswesens, der
Wissenschaft, der Kunst, der Kultur, der Filmwirtschaft, der Freien Berufe,
der Familienarbeit, des Kinderschutzes, der Jugendarbeit, des Verbraucherschutzes
und des Tierschutzes.
(2) Mitglieder des Personalrats nehmen an den Sitzungen des Fernsehrates
teil und können zu Fragen, die nicht den Programmbereich betreffen,
gehört werden.
(3) Die unter Absatz 1 Buchstabe g) bis q) aufgeführten Vertreter werden
auf Vorschlag der dort bezeichneten Verbände und Organisationen durch
die Ministerpräsidenten berufen. Die Verbände und Organisationen
haben in ihre Vorschläge die dreifache Zahl der auf sie enffallenden
Vertreter aufzunehmen. Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz
bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt die Vorschlagsliste einzureichen ist.
(4) Die unter Absatz 1 Buchstabe r) aufgeführten Vertreter werden von
den Ministerpräsidenten aus den Angehörigen der dort aufgeführten
Bereiche berufen.
(5) Bei den Entscheidungen nach Absatz 3 sollen Frauen angemessen berücksichtigt
werden. Soweit dem Fernsehrat mindestens zwei Vertreter einer Organisation
oder eines Verbandes angehören, soll jeweils auch eine Frau in den Fernsehrat
berufen werden. Sätze 1 und 2 gelten für die Entsendung von Vertretern
nach Absatz 1 Buchstabe b) und c) entsprechend.
(6) Die Ministerpräsidenten werden sich bemühen, die Berufungen
nach Absatz 3 und 4 möglichst einmütig vorzunehmen.
(7) Die Berufenen haben dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
binnen 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Berufung zu erklären,
ob sie die Berufung annehmen. Die Amtszeit der Mitglieder des Fernsehrates
beginnt mit dessen erstem Zusammentritt.
(8) Solange und soweit von dem Entsendungs- und Vorschlagsrecht kein Gebrauch
gemacht wird, verringen sich die Zahl der Mitglieder entsprechend. Die unter
Absatz 1 Buchstabe c) bis r) aufgeführten Vertreter dürfen nicht
Mitglieder einer Landesregierung oder der Bundesregierung sein.
(9) Die Mitglieder des Fernsehrates sind an Weisungen nicht gebunden. Sie
dürfen weder für die Anstalt noch für eine andere Rundfunkanstalt
oder einen Zusammenschluß von Rundfunkanstalten, eine Landesmedienanstalt
oder einen privaten Veranstalter gegen Entgelt tätig sein. Dies gilt
nicht für eine gelegentliche Tätigkeit, die die Unabhängigkeit
des Mitglieds nicht berührt. Die Mitglieder des Fernsehrates dürfen
keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind,
die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Fernsehrates zu gefährden.
Tritt eine Interessenkollision ein, so scheidet das Mitglied aus dem Fernsehrat
aus. Im Zweifel stellt der Fernsehrat fest, ob eine Interessenkollision vorliegt.
(10) Die Amtszeit der Mitglieder des Fernsehrates beträgt vier Jahre.
Die unter Absatz 1 Buchstabe a) bis f) genannten Mitglieder können von
den entsendungsberechtigten Stellen abberufen werden. Scheidet ein Mitglied
aus, so ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds
geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen.
§ 22 Verfahren des Fernsehrates
(1) Der Fernsehrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfe
seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht dieser Staatsvertrag anderes
bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden mit
Ausnahme der Beschlüsse nach §20 Absatz 2.
(2) Der Fernsehrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter in geheimer Wahl. Er gibt sich eine Geschäftsordnung,
in der auch die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann.
(3) Der Fernsehrat tritt mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen
Sitzung zusammen. Auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder oder
des Intendanten muss er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten.
Die Einladungen ergehen durch den Vorsitzenden.
(4) Der Intendant nimmt an den Sitzungen des Fernsehrates teil. Ihm soll
von dem Termin einer Sitzung rechtzeitig Kenntnis gegeben werden. Er ist
auf seinen Wunsch zu hören.
§ 23 Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat beschließt über den Dienstvertrag mit dem
Intendanten. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt das ZDF beim Abschluß
des Dienstvertrages und zum Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte mit
dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem ZDF und dem Intendanten.
(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Intendanten.
(3) Der Verwaltungsrat legt dem Fernsehrat den Entwurf der Satzung des ZDF
vor. Er hat das Recht, Änderungen der Satzung vorzuschlagen.
(4) Der Verwaltungsrat beschließt über den zum Intendanten entworfenen
Haushaltsplan, der dem Fernsehrat gemäß §20 zur Genehmigung
zuzuleiten ist. Das gleiche gilt für den Jahresabschluß.
§ 24 Zusammensetzung des Verwaltungsrates.
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus vierzehn Mitgliedern, nämlich
a.fünf Vertretern der Länder, darunter einem Vertreter des Sitzlandes
des ZDF, die von den Ministerpräsidenten gemeinsam berufen werden; die
Ministerpräsidenten werden sich bemühen, die Berufungen einmütig
vorzunehmen;
b.acht weiteren Mitgliedern, die vom Fernsehrat mit einer Mehrheit von drei
Fünfteln seiner gesetzlichen Mitglieder gewählt werden; diese dürfen
weder einer Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft angehören;
wählbar sind auch die Mitglieder des Fernsehrates;
c.einem Vertreter des Bundes, der von der Bundesregierung berufen wird.
(2) Mitglieder des Fernsehrates scheiden mit ihrer Berufung oder der Annahme
ihrer Wahl in den Verwaltungsrat aus dem Fernsehrat aus.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre. §21 Absatz
10 Satz 2 und 3 gilt entsprechent.
(4) Solange und soweit von dem Recht der Entsendung kein Gebrauch gemacht
wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.
(5) §21 Absatz 9 gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrates entsprechend.
§ 25 Verfahren des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte den Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse gemäß
§§23 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4, 26 Absatz 3 und §27 Absatz
2 bedürfen der Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen der gesetzlichen
Mitglieder.
(3) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein. Auf Antrag von drei Mitgliedern
muß er ihn einberufen.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können an den Sitzungen des
Fernsehrates teilnehmen. Sie haben das Recht, sich zu den Punkten der Tagesordnung
zu äußern.
§ 26 Wahl und Amtszeit des Intendanten
(1) Der Intendant wird vom Fernsehrat auf die Dauer von fünf Jahren
in geheimer Wahl gewählt. Für die Wahl sind mindestens drei Fünftel
der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erforderlich. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer
a) seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland hat,
b) unbeschränkt geschäftsfähig ist,
c) unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann,
d) die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und
die Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen sowie e) Grundrechte
nicht verwirkt hat.
(3) Der Verwaltungsrat kann den Intendanten mit Zustimmung des Fernsehrates
entlassen; der Beschluß des Fernsehrates bedarf der Mehrheit von drei
Fünfteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Der Intendant ist
vor der Beschlußfassung zu hören. Mit der Entlassung scheidet
der Intendant aus seiner Stellung aus; die Bezüge sind ihm für
die Dauer der Wahlzeit weiterzugewähren.
§ 27 Der Intendant
(1) Der Intendant vertritt das ZDF gerichtlich und außergerichtlich.
Er ist für die gesamten Geschäfte des ZDF einschließlich
der Gestaltung der Programme verantwortlich.
(2) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat
a) den Programmdirektor,
b) den Chefredakteur,
c) den Verwaltungsdirektor und aus deren Mitte einen Vertreter für den
Fall seiner Abwesenheit.
§ 28 Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten
Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Rechtsgeschäften:
1.Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
2.Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen
an ihnen,
3.Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten,
4.Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder
einer Garantie,
5.Abschluß von Tarifverträgen,
6.Abschluß von Anstellungsverträgen mit leitenden Angestellten
nach näherer Bestimmung der Satzung mit Ausnahme der Bestimmung derjenigen
leitenden Angestellten, die ausschließlich mit künstlerischen
Aufgaben betraut sind,
7.Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als 250.000
Euro außer bei Verträgen über Herstellung oder Lieferung
von Programmteilen.
§ 29 Finanzierung
Das ZDF deckt seine Ausgaben durch Erträge aus der Fernsehgebühr
nach Maßgabe des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, durch Erträge
aus der Werbung und sonstige Erträge.
§ 30 Haushaltswirtschaft
(1) Das ZDF ist in seiner Haushaltswirtschaft selbständig, soweit dieser
Staatsvertrag nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
(2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach der Finanzordnung, die der
Verwaltungsrat erläßt. Der Haushalt ist nach den Grundsätzen
der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit aufzustellen.
(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung
durch den Rechnungshof des Sitzlandes. Er prüft die Wirtschaftsführung
bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen das ZDF unmittelbar,
mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder -körperschaften
des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag
oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof des Sitzlandes vorsieht.
Das ZDF ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen
in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen. Die
Prüfungsberichte sind dem Intendanten, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates,
dem Vorsitzenden des Fernsehrates und den Landesregierungen zuzuleiten. Bei
der Unterrichtung über die Ergebnisse von Prüfungen nach Satz 2
achtet der Rechnungshof darauf, dass die Wettbewerbsfähigkeit der geprüften
Unternehmen nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.
§ 30a Jahresabschluss und Lagebericht
(1) Der Intendant hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss,
den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu erstellen.
Der Konzernlagebericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens-
und Ertragsverhältnisse des ZDF einschließlich seiner Beziehungen
zu Unternehmen, an denen es unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu
vermitteln.
(2) Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach den Vorschriften
des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen
und vor der Feststellung zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auch
mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
zu beauftragen.
(3) Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und
Prüfungsbericht werden vom Intendanten den Regierungen und dem Rechnungshof
des Sitzlandes des ZDF übermittelt.
(4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der Intendant
eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung
der wesentlichen Teile des Konzernlageberichts.
§ 31 Rechtsaufsicht
(1) Die Landesregierungen wachen über die ordnungsgemäße
Durchführung der Bestimmungen des Staatsvertrages, des Rundfunkstaatsvertrages
und über die Beachtung der allgemeinen Rechtsvorschriften. Sie üben
diese Befugnis durch eine Landesregierung in zweijährigem Wechsel aus;
der Wechsel richtet sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Länder.
Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung ist jeweils zugleich zuständige
Behörde nach §9 Absatz 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag.
(2) Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die
zuständigen Organe des ZDF die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener
Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. Die rechtsaufsichtsführende
Landesregierung ist berechtigt, dem ZDF im Einzelfall eine angemessene Frist
zur Wahrnehmung seiner Pflichten zu setzen.
§ 32 Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des ZDF ist unzulässig.
V. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 33 Kündigung