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[030121-190408]

Wettbewerbsrecht: Ein Anwendungsfall zur rechtswidrigen Titelführung – „Prof.Dr.Dr.h.c.“ – Teil 1 Teil 2  Teil 3

 

Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. - The lawyer is the appointed independent advisor and representative in all legal matters. (§ 3 (1) Federal Lawyers’ Act - Bundesrechtsanwaltsordnung).

 

I.

 

In dem nachstehend ausführlich geschilderten, wettbewerbsrechtlich grundgelegten Streit vor dem LG und OLG Stuttgart, in welchem die vom Beklagten ehedem aufgeworfene Frage des Wettbewerbsverhältnisses von Anwälten untereinander anfänglich in völlig falschem Mittelpunkt stand, war diese Frage mit dem am 18.3.2014 ergangenen Urteil des OLG Stuttgart fehlerhaft beantwortet worden. Zur Lauterkeit im Recht tritt die Zulässigkeit der Führung von Titeln nach dem Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (§ 37, siehe hierzu auch Sandberger: Landeshochschulgesetz Baden Württemberg, Kommentar 2014, 589 S. Gebunden, C.F. Müller ISBN 978-3-8114-3726-5) und anderer Landeshochschulgesetze hinzu. Die streitgegenständlichen Ehrentitel, deren Fragwürdigkeit – weil uno actu und aufgrund nicht näher verifizierbarer Umstände mit einer in mangelhafter englischer Sprache dokumentierten Urkunde gefasst - hier nicht weiter verfolgt werden soll, wurden von einer privatrechtlich institutionalisierten, tertiären Bildungseinrichtung vergeben, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union auf asiatischem Kontinent hat.

 

II.

 

Das Internet erlaubt als Kraft gegen die scheinbar allmächtige Presse auch den eigenen Standpunkt einem größeren Kreis der Öffentlichkeit gegendarstellend – wenn auch nur unzulänglich - zugänglich zu machen. Im vorliegenden Fall besteht hierzu deshalb Anlass, weil die Beklagtenseite die Presse in den Gerichtssaal organisierte; sie erhoffte sich damit, wie die Berichterstattung in der Waiblinger Zeitung und der Schorndorfer Zeitung eindeutig belegt, eine gewisse Stimmungsmache gegen den Kläger und mehr Verständnis für den angegriffenen, beklagten Titelträger. Diese Erwartung ist auch ausweislich der nahezu ausschließlich mangelhaften journalistischen Darstellungen jedenfalls teilweise in Erfüllung gegangen, weil die Stimmung-machenden Berichterstattungen ersichtlich überhaupt nicht verstanden haben, dass es nicht nur moralisch unschön ist, sondern wettbewerbsrechtlich nach UWG unlauter und zudem strafbar ist (§ 132a StGB: Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen), sich nicht zutreffend auszuweisen. Diesbezügliche Auffassungen entsprechen der Waffengleichheit (hierzu zuletzt BVerfG vom 21.2.2001 - 2 BvR 140/00).

 

Namensnennung und Öffentlichkeit 

 

Es ging vorliegend nicht nur um das Problem des Wettbewerbsverhältnisses von Rechtsanwälten, sondern auch um die Frage rechtswidriger und strafbarer Titelführung. Deshalb kann und muss ethisch auf eine Namensnennung Dritter verzichtet werden, obgleich dies angesichts der selbstgesuchten Flucht in die Öffentlichkeit durch den Beklagten (unter anderem in Google-wikipedia nachlesbar, leider nicht löschbar und leidlich richtig gestellt) im vorliegenden Verfahren zweifelsfrei gerechtfertigt wäre: Wer die Öffentlichkeit der Anonymität bewusst vorzieht, der handelt widersprüchlich, wenn er Öffentlichkeit als den Raum bezeichnet, in welchem er nicht vorkommen will und darf.

 

Wenn der Beklagte die Öffentlichkeit sucht, gibt das den Medien noch kein Recht, den Kläger und seinen Namen in die Öffentlichkeit zu zerren, nur weil der Kläger in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht um die Lauterkeit des Handelns bemüht ist.

 

III.

 

Die sachverhaltliche Aufklärung verlangt das Wissen um alle Seiten. Das vorab angefragte baden-württembergische Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst antwortete zur zulässigen Führung türkischer Ehrendoktorgrade und Honorarprofessuren u.a. wie folgt: „Nach § 37 Abs. 1 S. 2 LHG sind ausländische Grade, Titel und Bezeichnungen mit Angabe der verleihenden Hochschule zu führen. Für einen Verzicht auf den die Herkunft bezeichnenden Zusatz besteht bei türkischen Graden, Titeln und Bezeichnungen keine rechtliche Grundlage (vgl. § 37 Abs. 4 LHG i.V. m. KMK-Beschluss vom 15.05.2008)…Wir halten die Angabe der Herkunft in strafrechtlicher Hinsicht jedoch für bedenklich, wenn sie nicht in engem räumlichen Zusammenhang mit der Titel- oder Gradbezeichnung erfolgt. Vorausgesetzt Herr X. wäre nach § 37 LHG zur Führung seiner ausländischen Hochschultätigkeitsbezeichnung und seines Ehrendoktorgrades in der dargebotenen Kurzform befugt, gibt zumindest die in seinem Internetauftritt praktizierte Führung Anlass zur Beanstandung.“

 

 

IV. Die Historie des Falls „Prof.Dr.Dr.h.c.“:

 

1.     Bitte um Unterlassung mit Unterlassungserklärung (Vorliegend wurde die Bitte um einfachste Unterlassung selbstverständlich ohne Kostenforderung erbeten. Damit sind diejenigen mundtot gemacht, die gerne behaupten, Rechtsanwälten als Organen der Rechtspflege ging es ausschließlich und vorrangig um schnöden Mammon; Journalisten sind oftmals neidisch und unwissend. Im Rahmen der Streitwertfestsetzung muss allerdings auch  deren Mindestlohn für Anwälte wie Richter gewährleistet sein.

2.     Antrag auf Erlass eines einstweiligen Verfügung vom 8.5.2013.

3.     Einstweilige Verfügung des LG Stuttgart vom 8.5.21013.

4.     Widerspruch des Verfügungsbeklagten.

5.     Beispiel öffentlicher Rechtsberatung des Verfügungsbeklagten.

6.     Nicht-rechtskräftiges Urteil des LG Stuttgart  (35 O 40/13 KfH).

7.     Das klassische Zitat als Beleg einseitiger Instrumentalisierung und Organisation der Presse durch den Beklagten in den Gerichtssaal: Unzutreffende Berichterstattung ortsnaher Zeitungen und pressemäßiger online-Auftritte zu Ehre und Glück.

8.     Gegendarstellende und erwidernde Erläuterungen I

9.     Erläuterungen II (Ergänzung).

10.  Berufungsbegründung vom 15.10.2013.

11.  Berichterstattung in der Süddeutschen Zeitung vom 3.12.2013, S. 5: Doktor mit Sternchen – verlinkte fremde Seite: www.sueddeutsche.de/karriere/streit-um-ehrentitel-doktor-mit-sternchen-1.1833922.

12.  Die richtigstellende, aktuelle Berichterstattung in focus-online: Streit um Doktor- und Professorentitel.

13.  Ergänzende Ausführungen zur Berufungsbegründung und Klarstellungen gegenüber nebulöser Rhetorik.

14.  Terminbericht des Klägervertreters über die mündliche Verhandlung vom 25.2.2014.

15.  Urteil vom 18. März 2014.

16.  Streitwertbeschwerde vom 31.3.2014.

17.  Beschluss des OLG vom 1.4.2014 zum Streitwert

18.  Beschluss des OLG vom 9.4.2014 zur Urteilskorrektur

19.  Urteil des LG Stuttgart im Hauptsacheprozess, welches der Beklagte erzwang (Teil 2).

20.  Streitwertbeschluss des OLG Stuttgart in Korrektur der verfehlten Streitwertannahme des LG Stuttgart (Teil 2).

21.  Urteil des OLG Stuttgart vom 22.Oktober 2015 – 2 U 35/15 (Teil 2).

 

22.  Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21.3.2016 – 1 VB 92/15: Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. (Teil 3)

 

 

 

V.               Bewertung des einstweiligen Verfügungsverfahrens mit Senatsurteils - Zur grundsätzlichen Frage des Wettbewerbsverhältnisses zwischen Rechtsanwälten und der lauteren Titelführung eines in der Türkei erworbenen “honorary professorship” wie eines “honorary doctorate

 

I. Vorbemerkung

 

Nachdem eine Unterlassungsverfügung durch das LG Stuttgart auf Antrag des Klägers ergangen war, hob dieselbe angerufene Kammer diese Verfügung auf mit der Begründung, zwischen Rechtsanwälten bestehe dann kein Wettbewerbsverhältnis, wenn diese vorrangig auf erklärten Spezialgebieten tätig seien, weshalb zur Frage des gerügten “Titeltourismus” im vorliegenden Fall keine Stellung bezogen werden müsse. Diese unverständliche Sicht der Dinge hat das OLG Stuttgart auf die Berufung des Klägers hin mit einem Satz (nachstehend) zurückgewiesen und den Beklagten antragsgemäß verurteilt (OLG Stuttgart 12 U 193/13). Hierbei fällt auf, dass das OLG den schriftsätzlichen Erwägungen des Klägers vollauf und ohne jede Abweichung gefolgt ist.

 

Wenn hierbei davon ausgegangen wurde, dass „honorary professorship“ und ein „honorary doctorate“ einem deutschen Honorarprofessor bzw. einem deutschen Ehrendoktor gleichstehen sollen, so darf man dies grundsätzlich weiterhin in Frage stellen. Vielen unbefangenen Urteilern geht dies zu weit, wie auf dem Internetportal von legal tribune online nachzulesen ist, wenn hier der Blogschreiber Fritz Zimmermann überzeugend ausführt: „Hoffentlich führt dies nicht zu einer Inflation solcher h.c. Titel, die bei Freiberuflern m.E. in der unbedarften Öffentlichkeit eben doch mitunter zu einem Wettbewerbsvorteil führen. Um nicht mißverstanden zu werden: Jedermann sollte das Recht haben, im Ausland erworbene (Ehren)titel, akadem. Grade ect. ohne überbordende behördliche Einschränkungen (sei es durch Berufskammern, Wissenschaftsbehörden ect.) zu führen, jedoch ausschliesslich die urkundlich attestierte Originalform unter Angabe der verleihenden Institution. Allenfalls kann bei völlig unverständlichen Bezeichnungen z.B. aus dem asiatischen Raum ein erklärender Zusatz auf die deutsche Bedeutung hinweisen. Aber aus einem "Honorary Doctor" einen "Dr. h.c." zu machen geht für mich prinzipiell schon zu weit.“

 

Nicht bedeutsam im vorliegenden Verfahren war, dass der Verfügungsbeklagte in diesem Verfahren keinen Nachweis über seine angeblichen, aktuellen Lehrtätigkeiten erbringen konnte und auch erklärtermaßen keine Gutachten über ihn und seine Lehrbefähigung vorhanden waren. Hiernach steht fest, dass – auch wenn nach § 37 Abs. 2 LHG keine Äquivalenzprüfung stattfindet - die dem LHG Baden-Württemberg vergleichbaren Voraussetzungen nach § 55 Abs. 3 mit Abs. 1 LHG mit Bezug auf die Einstellungsvoraussetzungen in § 47 Abs. 2 LHG nicht gegeben sind, wonach Voraussetzung ist: "Die für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen werden umfassend im Berufungsverfahren bewertet." 

 

Ein Titel "Ehrenprofessor" ist dem LHG Baden-Württemberg unbekannt, s.u. Der Gastprofessor (§ 55 Abs. 2 LHG) muss einen Titel nach dem Gastsemester ablegen.

 

 

II. Zu den Urteilsgründen

 

1.         Zum Wettbewerbsverhältnis von Rechtsanwälten

 

Eine Absage erteilte der Senat – der allerdings kein Wettbewerbssenat war - der erstinstanzlichen Auffassung des Verfügungsbeklagten, die Parteien seien keine Wettbewerber.

 

„Mitbewerber' ist jeder Unternehmer. der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Deshalb ist “Unternehmer" jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche  Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, weshalb Mitbewerberschaft vorliegt, wenn sich die Parteien auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen und versuchen, Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen.

 

Im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes sind an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn sich die Parteien im Absatz ihrer Leistungen gegenseitig stören können. Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG und damit aktivlegitimiert gemäß § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 UWG ist bei Rechtsanwaltssozietäten nicht nur die Gesellschaft, sondern auch jeder in der Sozietät tätige zugelassene Rechtsanwalt.

 

 

2.         Zur Frage der Titelführung von außereuropäischen, in der Türkei verliehenen Ehrentiteln

 

Die Verwendung der Titel „Prof." und „Dr. h.c." in unzulässiger Form ist als eine geschäftliche Handlung wegen Irreführung zu unterlassen. Dies ist nach § 37 Abs. 2 LHG der Fall, wenn Titel ohne Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dem stehen unionale Bestimmungen und insbesondere Assoziationsabkommen, deren Zielsetzungen wirtschaftlich geprägt sind, nicht entgegen. Dies gilt ungeachtet des Problems, dass sich der Verfügungsbeklagte als deutscher Staatsangehöriger ohnehin nicht auf die Regelungen des Assoziierungsabkommens mit der Türkei, des Zusatzprotokolls und des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 berufen kann. Deshalb stellt sich auch nicht die Frage, ob eine möglicherweise verfassungsrechtlich bedenkliche Inländerdiskriminierung vorliegen könnte: Ein in dieser Hinsicht per se abwegiger Gedanke..

 

 

3.         Verstoß gegen BRAO und BORA

 

Das unberechtigte Verwenden akademischer Grade und Titel durch einen Rechtsanwalt stellt schon prima facie einen Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften der § 43 b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA dar. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass Rechtsanwaltskammern für die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit jedenfalls in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht nicht zuständig sind.

 

 

III. Streitwert – Titel sind nichts wert – “Mindestlohn“  für Rechtsanwälte

 

Ungewöhnlich und unverständlich war, dass der Senat den Streitwert auf 1.000,- € herabsetzend festlegte. Dies ließ schon erhebliche Unkenntnis im Lauterkeitsrecht erkennen. Diese Streitwertfestsetzung beruhe nach Auffassung des Senats auf den §§ 51 Abs. 2, Abs. 3 S. 2, Abs. 4, 63 Abs. 3 S. 2 GKG. Die insoweit maßgebliche Bestimmung des § 51 Abs. 3 S. 2 GKG lautet: „Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen, auch wenn diese Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden.

 

Dies führt zu einer Rechtsanwaltsvergütung im Berufungsverfahren von netto (vor Umsatzsteuer mit zwei Gebühren) 251,- € und für die erste Instanz auf 220,- € (vor Umsatzsteuer mit zwei Gebühren) mit jeweils umfänglicher mündlicher Verhandlung.

 

Unterstellt man einmal, dass der Klägervertreter in zahlreichen Schriftsätzen mit umfänglicher und ersichtlich schwieriger juristischer Materie, was durch die Urteilsgründe selbst belegt wird, die maßgeblich auf den klägerischen Erwägungen beruhen, nur 15 Stunden in jeder Instanz tätig war, und zieht ferner die entstehenden Kanzleinebenkosten von pauschal 30% für Miete, Sekretariat und sonstige Ausgaben pauschal ab, kommt man auf einen anwaltlichen Vergütungsstundensatz von € 10,26 (in Worten: zehn  Euro und 26 Cent) für die I. Instanz und € 11,71 für die II. Instanz - vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Mindestlohn für Rechtsanwälte?

 

Die gerichtliche Grundgebühr beträgt nach § 34 Abs. 1 S. 1 i.V.m. KV-Schlüssel 1220 GKG im vorliegenden Berufungsverfahren hiernach (vier Gerichtsgebühren à 53,- €) insgesamt € 212,-.

 

Was lehrt uns das? Irreführende Titelführung wurde vom 4. Zivilsenat des OLG Stuttgart in völliger Verkennung des GKG als wertlos angesehen. Dem steht entgegen, dass der Kläger grundsätzlich den Streitwert bestimmt. Im Hauptsacheverfahren konnte dies Sicht auch keinen Bestand haben.

 

 

IV. Aufbrauchsfrist für irreführende Titelträger?

 

Der Senat hatte ferner eine Aufbrauchsfrist gewährt. Ein diesbezüglicher Antrag des Verfügungsbeklagten war nicht gestellt worden.

 

Zuzugeben ist, dass ein Unterlassungsgebot den Schuldner – auch weil es sofort mit Zustellung des Titels uneingeschränkt zu beachten ist – zuweilen ungebührlich hart trifft. (Köhler/Bornkamm, aaO. § 8 Rdnr. 1.59), weshalb nach Treu und Glauben ein Schutz auch ohne Antragstellung angebracht erscheint. In diesen Fällen muss das rechtsverletzende Verhalten für eine kurze Übergangszeit ausnahmsweise geduldet werden. Aber war der Verfügungsgläubiger wirklich in gutem Glauben? Wie die Historie zeigt, war mehr als grobes Verschulden vorhanden. Der Verfügungsbeklagte hat durch sein Schweigen den Verfügungskläger in den Prozess gelockt.

 

Sodann ist in zeitlicher Hinsicht bedeutsam, dass der Verfügungsbeklagte seit der Zustellung des landgerichtlichen Verbots im Mai 2013 (sic!) mit dem Verbot belegt war und damit rechnen musste. Er hatte also bis zum Tag der mündlichen Berufungsverhandlung bereits sehr sehr viel Zeit, alles Erforderliche zu tun, um die Rechtsverletzung abzustellen, weil er auch mit der Aufrechterhaltung dieses Verbots unbedingt rechnen musste und gerechnet hat, was sein nachfolgender Zickzackkurs in seiner Titelverwendung in verschiedenen Briefköpfen belegte. Von einer Überraschung des Verfügungsbeklagten konnte also keine Rede sein.

 

Sodann war in Erinnerung zu rufen, dass das gerichtliche Unterlassungsgebotohne Angabe der verleihenden Hochschule bei jedem dieser Titel zu verwenden oder verwenden zu lassen“ dem eingeforderten Antrag " anders als mit der zutreffenden Bezeichnung sowie jeweils ausschließlich in jedem Fall der Verwendung unter Zusatz der verleihenden Hochschule zu verwenden oder verwenden zu lassen“ entsprach.

 

Der Verfügungsbeklagte konnte sich auch nicht auf Rechtsirrtum berufen. Ein Rechtsirrtum ist nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (BGH, Urteil vom 24.9.2013,  I ZR 187/12, Rdnr. 19 – Verrechnung von Musik in Werbefilmen). Der Verfügungsbeklagte handelte aber ersichtlich fahrlässig, wenn er sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegte, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens mehr als in Betracht gezogen werden musste. Der Verfügungsbeklagte musste damit rechnen.

 

Im Übrigen setzte eine solche Maßnahme voraus, dass dem Schuldner durch ein unbefristetes Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstünden und die Belange sowohl des Gläubigers als auch der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung der Wettbewerbswidrigkeit nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Warum es dem Verfügungsbeklagten hiernach gestattet war, alles erdenklich Mögliche zu tun, um nicht mehr als – so der Streitgegenstand! – irreführender „Prof.Dr.Dr.h.c.“ herumlaufen zu dürfen, bleibt das OLG-Urteil schuldig zu begründen. Es erscheint im vorliegenden Fall nicht unverhältnismäßig, durch den Verfügungsbeklagten im Rahmen möglicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dies zu entscheiden – dies zumal auch dann, weil der Verfügungsbeklagten wiederholt und sehr kurzfristig in der Vergangenheit beispielsweise seinen Briefkopf sehr schnell ähnlich einem Puzzle anzupassen in der Lage war. Diese Feststellungen belegen, dass der Verfügungsbeklagte sich lange Zeit auf das drohende Unterlassungsgebot hatte einstellen können, insbesondere auch deshalb, weil er schon in der Vorinstanz durch – allerdings aufgehobenen – Beschluss zur Unterlassung angehalten wurde. Deshalb war die gar nicht beantragte Gewährung einer Aufbrauchsfrist auch gar nicht geboten.

 

Nicht angenommen werden soll, die gewährte Aufbrauchsfrist sei nicht zumutbar gewesen. Im Lichte der aufgezeigten Historie kommt hierfür jedoch kein Verständnis auf und das Vertrauen in den Rechtsstaat ist enttäuscht, wie auch die nachfolgende Darstellung zur Streitwertherabsetzung zeigt. Während der Kläger alles tat, um einen lauteren Wettbewerb aufrecht zu erhalten, musste sich der Verfügungsbeklagte im eV-Verfahren dem drängenden Vorwurf irreführender Titelführung ausgesetzt sehen, lehnte sich aber sonnig zurück  und genoss die Irreführung.

 

Nach hiesigem Verständnis handelt derjenige immer wettbewerbswidrig, der nicht ausschließlich zu jedem einzelnen Titel den originären Ursprungsort der Verleihung und des Verleihenden in der Originalsprache angibt. Eine Üniversitesi in der Türkei beispielsweise wird nicht deshalb nicht automatisch zur Universität in deutscher Sprache.

 

VI.             Streitwertbeschwerde

 

1.     Die Streitwertherabsetzung war anzufechten gewesen. Dies auch deshalb, weil der Streitwert heraufzusetzen war.

 

Das Landgericht entsprach der Streitwertvorgabe des Verfügungsklägers in seiner Wertbemessung, der den Wert sehr gering mit 2.500,- erst im Antragsverfahren (die außergerichtliche Unterlassungsforderung war nicht mit einer Kostenerstattungsforderung verbunden!) deshalb angegeben hatte, weil er darauf vertrauen durfte, dass der Verfügungsbeklagte sich dem Antrag und dem zu erwartenden und auch erlassenen Beschluss beugt. Nur hierfür war die diesseitige Streitwertvorgabe angemessen. Dies gilt auch unbeschadet des Umstandes, dass der Verfügungsbeklagte im Internet auftrat, in den Medien Werbung durch Rechtsberatung in Zeitungen mit der unzulässigen Titelführung für sich machte und allgemein bewusst die Öffentlichkeit suchte, indem er beispielsweise die Medien erst auf sich und den Prozess sowie seinen angeblichen Titelführungsanspruch aufmerksam machte.

 

Wenn sich das OLG in seinem ebenso vorläufigen Urteil an der „neuen Gesetzeslage“ zu § 51 GKG ohne jegliche Begründung (!) orientierte, verfehlte es den Sinngehalt der Norm, weil sich hierdurch keine Änderung zu Gunsten des Verfügungsbeklagten ergeben hat. Die Gesetzesänderung zum 1. Oktober 2013 ist durch das Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken (BGBl. 2013 I Nr. 59, S. 3714 f) erfolgt, welches erst zum 9. Oktober 2013 und weit nach dem landgerichtlichen Urteil in Kraft getreten war. Ob diese Gesetzesänderung wirklich für die geltend gemachte Streitwertbewertung unbeachtlich ist, mag dahinstehen. Entscheidend ist, dass die Bestimmungsänderung in § 51 GKG  keine andere Bewertung als die angemessene Heraufsetzung des Streitwerts zulässt. Hierzu muss auf die Historie § 51 Abs. 2-3 GKG hingewiesen werden. Diese Bestimmung dient der Bekämpfung des Missbrauchs von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen im Kosteninteresse des abmahnenden Anwalts und seines Mandanten. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber für die Bestimmung des Streitwert im Verhältnis zu der bis dahin geltenden Rechtslage strengere Maßstäbe einführen (BT-Drs. 17/13057, S. 36): "Der Streitwert soll sich nach der Bedeutung der Sache bestimmen, wie sie sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergibt. Die Bedeutung der Sache entspricht dem Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung. Die Bedeutung der Sache ist objektiv, nicht subjektiv zu verstehen. Durch das Abstellen auf die Bedeutung der Sache gemäß dem klägerischen Antrag soll verhindert werden, dass bei der Festsetzung des Streitwerts Umstände einfließen, die über das konkrete Klagebegehren hinausgehen. (BT-Drs. 17/13057, S. 36)." Hierzu auch Köhler in  NJW 2013, 3473 und derselbe zu § 12 Abs. 4 UWG in Köhler/Bornkamm, 32. Auflage 2014, Rdnr. 5.17 ff.).

 

Auf die bedenkenlose Anwendung hat auch die Bundesrechtsanwaltskammer in ihrer Stellungnahme Nr. 27 vom Mai 2012 zum Referentenentwurf des BMJ gegen unseriöse Geschäftspraktiken hingewiesen. Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts des Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 1.000 Euro anzunehmen. Es handelt sich nicht um einen Regelstreitwert in wettbewerbsrechtlichen Verfahren, sondern um einen 'Auffangstreitwert' (BT-Drs. 17/13057, S. 36), der ausschließlich erst und dann zum Zuge kommt, wenn der Sach- und Streitstand nichts anderes hergibt. Die Gerichte müssen deshalb zunächst zusehen, ob sich nach § 51 Abs. 2 GKG ein Streitwert bestimmen lässt, der gegebenenfalls nach § 51 , Abs. 3 S. 1 GKG zu mindern ist.

 

Vorliegend waren genügend Ansatzpunkte vorhanden und vorhanden gewesen sowie dem Gericht bekannt gemacht worden, den Streitwert angemessen mit über 10.000,- € anzusetzen, weil ein solcher Streitwert im vorliegenden Fall angesichts der enormen Bedeutung einer irreführende Titelverwendung im Markt der Rechtsberatung allein zutreffend wäre. Jeder Rechtsanwalt muss an dieser Stelle angesichts der enormen Schwierigkeit des Falles und seiner Bearbeitungsintensität verzweifeln.

 

Wenn in der angeführten Gesetzesbegründung darauf verwiesen wird, dass der Auffangstreitwert anzuwenden sein wird in Fällen, in denen ein Verstoß gegen Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nummer 11 UWG außerhalb des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegt (BT-Drs. 17/13057 S. 30/31), dann stützt gerade diese Begründung die gerechtfertigte Erhöhung, weil ja gerade in diesen Fällen eben keine wettbewerbliche Situation gegeben ist. Wenn der Zweck der angeführten Gesetzesänderung darin liegen soll, den Verbraucher im Zusammenhang mit der Gebührengenerierung von abmahnenden Rechtsanwälten vor Kosten zu schützen, dann ist eben dieser Zweck – jedenfalls im vorliegenden Fall – dann verfehlt, wenn dem Verfügungsbeklagten ein breiter Verletzungsraum ohne sichtbare und spürbare Folgen zugestanden wird.

 

Hinzu tritt, dass eine Streitwertherabsetzung nach herrschender Auffassung auch nicht gewährt werden soll, wenn der Prozess oder ein Rechtsmittel überflüssig oder völlig aussichtslos ist. Das OLG Hamburg hatte bereits vor Jahren in seinem Beschluss vom 22.11.1984 (3 W 177/84 = WRP 1985, 281; s.a. OLG Frankfurt GRUR-RR 2005, 296) darauf hingewiesen, dass es als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn ein Unterlassungsschuldner trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage und eigener Beurteilungsfähigkeit (hier: der Verfügungsbeklagte als Rechtsanwalt!) wegen der von ihm aufgrund seiner Betätigung als Unternehmer zu erwartenden Kenntnis der dafür allgemein einschlägigen Vorschriften auf eine außergerichtliche Unterlassungsaufforderung nicht reagiert und erst durch sein, auf erkennbar sachgerechte, vernünftige Gründe ersichtlich nicht zurückzuführendes Schweigen dem Unterlassungsgläubiger Veranlassung zur Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe gegeben und dadurch selbst die Ursache für die Entstehung der Kosten gesetzt hat, von denen er nunmehr mit seinem Streitwertherabsetzungsantrag einen wesentlichen Teil auf seinen rechtstreuen Prozessgegner, dem gedrungenen Kläger, abzuwälzen sucht. Der sach- und fachkundige Antragsgegner hatte es selbst in der Hand, seine Kostenbelastung durch eine entsprechende Reaktion auf das Abmahnschreiben überhaupt zu vermeiden, bzw. sie auf jeden Fall von vornherein auf einen zumutbaren Umfang zu begrenzen.

 

2.     Besonderheiten der Streitwertfestsetzung

Auch wenn ein Rechtsmittel fraglich ist (§§ 68 Abs. 1 Satz 4 iVm § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG), steht dem Anwalt immer ein Anspruch nach § 32 Abs. 2 RVG zu. Ferner war zu bedenken, dass eine Streitwertherabsetzung nach § 12 Abs. 4 UWG nicht in Frage stand, weil ein solcher Antrag nachweislich nicht „vor der Verhandlung zur Hauptsache“ (§ 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 UWG) erfolgt war. Zudem stellte sich die Frage, ob vorliegend nicht die Bestimmung des § 12 UWG überhaupt in dem Sinne vorgeht, dass ausschließlich das Streitwertverständnis des Klägers im Wettbewerbsprozess Vorrang hat.

 

Im Lichte der Tatsache, dass der Verfügungsbeklagten über Jahre einen sehr großen und attraktiven Mandantenstamm generieren konnte, was sich grob wettbewerbsstörend auch auf den Verfügungskläger niederschlug, war auch die Spürbarkeitsschwelle des § 5 Abs. 2 S. 1 UWG überschritten. Damit wurde die Chance vertan, den ungehörigen Titelmissbrauch nicht widersinnig als wettbewerbsrechtlich zulässig und als quantité négligeable ansehen.

 

3.     Streitwertbeschwerde und Behandlung durch das OLG Stuttgart

Die Streitwertbeschwerde vom 31.3.2014 wurde kurz und bündig mit Beschluss zurückgewiesen – siehe oben. Die Erwägungsgründe des als Abänderungsantrag mit Gegenvorstellung zu bewertenden Vorgehens können nicht überzeugen und sind eher von dem Verdacht getragen, das ganze Verfahren als „überflüssig“ anzusehen. Der Kläger wurde für seinen Kampf um die Lauterkeit im Wettbewerbsrecht nicht geschätzt, wie die Mühe und der zeitliche und wirtschaftliche Aufwand belegen. Ob das an fehlendem Titel-Verständnis der Richter lag, mag dahinstehen,

 

Auch die Beschlussgründe können aus den obigen Gründen nicht überzeugen. Der 12. Senat setzte sich klar in Widerspruch zu den Feststellungen des 2. Senats des OLG Stuttgart, aaO. Rdnr. 11, der erkannt hatte, dass eine Streitwertuntergrenze von 1.000,- € mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken auf Fälle wie den vorliegenden nicht zu rechtfertigen ist.

 

4.     Urteilkorrektur

 

Das OLG-Urteil wurde auf Veranlassung des Klägers am 9.4.2014 durch Beschluss dahingehend richtig gestellt, dass nicht der Verfügungsbeklagte, sondern der Verfügungskläger das klageabweisende, landgerichtliche Judikat angreifen musste.

 

VII.           Weitere Entwicklung

 

Siehe Teil 2. sowie zum Versuch des Beklagten, den Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg für seine türkische Sicht der Dinge zu gewinnen, Teil 3.

 

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