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1. ARTE - Vertrag
zum Europäischen Fernsehkulturkanal (ARTE)
2. Gründungsvertrag der ARTE G.E.I.E.
3. ARTE-Richtlinien für das Sponsoring
4. ARTE-Richtlinien zur Sicherung des Jugendschutzes
Vertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Freistaat
Bayern, Berlin, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg,
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland,
Schleswig-Holstein und der Französischen Republik zum Europäischen
Fernsehkulturkanal (ARTE)
(veröffentlicht in Baden-Württemberg in GBI. 1991,
S. 788)
Das Land Baden-Württemberg
der Freistaat Bayern
das Land Berlin
die Freie Hansestadt Bremen
die Freie und Handestadt Hamburg
das Land Hessen
das Land Niedersachsen
das Land Nordrhein-Westfalen
das Land Rheinland-Pfalz
das Saarland
das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch die Ministerpräsidenten,
und die Französische Republik,
vertreten durch Herrn Jack Lang, Minister für Kultur, Kommunikation, Große Baumaßnahmen und für die 200-Jahr-Feier der Franzöischen Revolution und Frau Catherine Tasca, Staatsministerin für Kommunikation beim Minister für Kultur,
das Vorhaben der französischen Fernsehgesellschaft La Sept sowie der von den deutschen öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten der ARD und dem ZDF gegründeten Beteiligungsgesellschaft begrüßend, eine gemeinsame unabhängige Fernsehgesellschaft mit kultureller und europäischer Ausrichtung mit Sitz in Straßburg, nachstehend "Europäischer Fernsehkulturkanal" (EKK) benannt, zu errichten,
in dem Bestreben, das Verständnis und die Annäherung zwischen den Völkern in Europa zu festigen,
in dem Wunsch, den Bürgern Europas ein gemeinsames Fernsehprogramm anzubieten, welches der Darstellung des kulturellen Erbes und des künstlerischen Lebens in den Staaten, Regionen und der Völker Europas und der Welt dienen soll, in der Absicht, die Ausstrahlung eines solchen europäischen Fernsehangebots gemäß den Grundsätzen des freien Flusses von Informationen und Ideen sowie der Unabhängigkeit von Rundfunkveranstaltern zu gewährleisten,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
(1) Der EKK hat die alleinige Verantwortung für die Programmplanung.
Er ist gleichermaßen verantwortlich für die Programmrealisierung,
die er ebenso wie die Verwaltung des Personals und die Haushaltsbewirtschaftung
unter ausschließlicher Aufsicht und Kontrolle der Gesellschafter
wahrnimmt und damit unabhängig von staatlichen Eingriffen einschließlich
unabhängiger Instanzen für die Gestaltung des Rundfunkwesen des
Sitzlandes. Ebenso steht die Leitung, die Verwaltung und die Bezahlung
des Personals sowie der Haushaltsplan der französischen und deutschen
Gesellschafter des EKK in der alleinigen Verantwortung dieser Gesellschafter.
(2) Die französischen und deutschen Gesellschafter bestimmen vertraglich
die Regeln für die Gestaltung des vom EKK ausgestrahlten Programmes.
Diese Regeln sind in dem Gesellschaftsvertrag des EKK enthalten.
Artikel 2
Das Programm wird über den Rundfunksatelliten TDF abgestrahlt.
Die Vertragsstaaten streben darüber hinaus an, duch Bereitstellung
zusätzlicher Übertragungswege eine möglichst gleichgewichtige
Versorgungsreichweite zu erreichen.
Artikel 3
Die französische Regierung verpflichtet sich, daß die deutschen
und französischen Finanzleistungen für den EKK nicht durch die
Zahlung von Mehrwertsteuer verringert werden.
Artikel 4
Weitere deutsche Länder können diesem Vertrag beitreten.
Der Vertrag steht zudem jedem Mitgliedsstaat des Europarates und jeder
Vertragspartei des Europäischen Kulturabkommens zum Beitritt offen,
wenn Fernsehveranstalter solcher Staaten Gesellschafter des EKK geworden
sind oder werden sollen. Die Beitrittsurkunden werden bei der französischen
Regierung hinterlegt. Der Beitritt wird am 30. Tag nach Hinterlegung der
Beitrittsurkunden wirksam.
Artikel 5
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt einen Monat nach Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Ratifikationsurkunden werden bei
der franzöischen Regierung hinterlegt.
Artikel 6
(1) Nach Ablauf von drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Vertrages
steht es jedem Vertragsstaat frei, den Vertrag schriftlich zu kündigen.
Die Kündigung wird ein Jahr nach Notifikation gegenüber den anderen
Vertragsstaaten wirksam.
(2) Ein Vertragsstaat kann davon abweichend den Vertrag dann jederzeit
kündigen, wenn ein Gesellschafter durch Kündigung des Gesellschaftsvertrages
aus dem EKK austritt. Diese Kündigung wird zeitgleich mit der Kündigung
des Gesellschaftsvertrages wirksam und erfolgt durch Notifikation gegenüber
den anderen Vertragsstaaten.
Zur Urkunde dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben.
Geschehen zu Berlin am 2. Oktober 1990
in 12 Unterschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Land Baden-Württemberg Pour le Land Bade-Wurtemberg
Lothar Späth
Für den Freistaat Bayern Pour l'Etat Libre de Bavière Max
Streibl
Für das Land Berlin Pour le Land Berlin Walter Momper
Für die Freie Hansestadt Bremen Pour la Ville Libre Hanséatique
de Brême Klaus Wedemeier
Für die Freie und Hansestadt Hamburg Pour la Ville Libre et hanséatique
de Hambourg Henning Voscherau
Für das Land Hessen Pour le Land de Hesse Walter Wallmann
Für das Land Niedersachsen Pour le Land des Basse-Saxe Gerhard
Schröder
Für das Land Nordrhein-Westfalen Pour le Land de Rhénanie
du Nord-Westphalie Johannes Rau
Für das Land Rheinland-Pfalz Pour le Land de Rhénanie-Palatinat
Carl-Ludwig Wagner
Für das Saarland Pour la Sarre Oskar Lafontaine
Für das Land Schleswig-Holstein Pour le Land de Schleswig-Holstein
Björn Engholm
Für die Französische Republik Pour la République Française
Jack Lang Catherine Tasca
Gründungsvertrag der ARTE G.E.I.E.
Association Relative à la Télévision Européenne - Groupment Européen d’Intérèt Economique (G.E.I.E.) - (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung) geregelt durch die EG-Verordnung Nr. 2137-85 vom 25.07.1985 und das Gesetz Nr. 89-377 vom 13.06.1989.
[Auszüge]
Titel V
Art. 19: Programmgrundsätze, - Erstellung, - Verantwortung
19.1 Die Programme der Vereinigung unterliegen folgenden Grundsätzen:
- Unabhängigkeit, Pluralismus und Ausgewogenheit der angebotenen
Sendungen. Die Sendungen dürfen keine einseitige Unterstützung
vor allem einer Regierung, von Parteien oder anderen Akteuren des
sozialen, wirtschaftlichen oder politischen Lebens enthalten;
- Achtung des Prinzips der Völkerverständigung, der
Würde des Menschen, moralischer, weltanschaulicher oder religiöser
Überzeugungen;
- Übereinstimmung der Informationssendungen mit anerkannten
journalistischen Prinzipien, insbesondere mit Fairneß, Objektivität,
Trennung von Information und Kommentar;
- Gegendarstellungsrecht, konform mit den Bestimmungen aus Artikel
8 der Konvention des Europarates über grenzüberschreitendes Fersehen
(DHMM 891.F. März 1989);
- Übereinstimmung der Sendungen mit den in Artikel 7 der
Konvention des Europarates über grenzüberschreitendes Fernsehen
festgesetzten Grundsätzen;
- Ausstrahlung von Sendungen, welche die physische, psychische
und moralische Entfaltung von Kindern oder Jugendlichen beeinträchtigen
können, zu Zeiten, zu denen diese normalerweise nicht am Fernseher
sitzen;
- Verzicht auf Werbeeinblendungen und/ oder Werbe-unterbrechungen.
19.2 Das Programmangebot der Vereinigung beachtet folgende Verpflichtungen:
- Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten wird angestrebt,
einen möglichst großen Anteil an Erstsendungen auszustrahlen;
- ein mehrheitlicher Anteil der jährlich ausgestrahlten
Fernseh- und Filmwerke besteht aus Werken europäischen Ursprungs;
- es wird einerseits am Mittwoch und am Freitag vor 22.30 Uhr
und andererseits am Samstag ganztags und am Sonntag vor 20.30 Uhr kein
abendfüllender Kino-Spielfilm ausgestrahlt;
- es wird kein Kino-Spielfilm früher als 3 Jahre nach Erteilung
der Auswertungserlaubnis in Frankreich ausgestrahlt. Bei Kinowerken, an
deren Erstellung die Vereinigung oder eines ihrer Mitglieder als Koproduzent
beteiligt ist, wird die Zeitspanne zwischen Erteilung der Auswertungserlaubnis
und dem Zeitpunkt der ersten Ausstrahlung über den Sender einvernehmlich
zwischen der Vereinigung und den Koproduzenten festgelegt, wobei diese
Zeitspanne jedoch nicht kürzer als 2 Jahre sein darf.
Im Hinblick auf die Einspielergebnisse im Kino können die
oben genannten Zeitspannen durch eine Ausnahmegenehmigung des französischen
Kulturministers verkürzt werden; hierzu ist die vorherige Stellungnahme
einer bei dem Centre national de la Cinématographie eingerichteten
Kommission erforderlich; allerdings ist auch in diesem Falle eine Ausstrahlung
vor Ablauf von 18 Monaten ab Erteilung der Auswertungserlaubnis nicht
möglich;
- die gesponserten Sendungen dürfen nicht der Werbung für
Waren oder Dienste dienen, die durch den Sponsor hergestellt oder vertrieben
werden.
ARTE-Richtlinien für das Sponsoring
Fassung vom 9.7.1993
Präambel:
Nach Art. 19.2. in Verbindung mit Art. 7.3. des Gründungsvertrages von ARTE G.E.I.E. vom 30.4.1991 in der Fassung vom 20.1.1993 ist das Sponsoring für ARTE als Finanzierungsform zulässig. Die nachstehend aufgeführten Richtlinien regeln unter Wahrung der in Art 1 Abs 1 der Zwischenstaatlichen Vereinbahrung vom 2. Oktober 1990 niedergelegten besonderen Unabhängigkeit von ARTE die Zulässigkeit des Sponsoring für den Europäischen Kulturkanal ARTE. Darüber hinaus enthalten sie Verfahrensregeln, die für einen reibungs-losen Ablauf des Sponsoring wesentlich sind.
1. Sponsoring von Sendungen
1.1. Unter Sponsoring wird die finanzielle oder materielle Unterstützung
bei der Erstellung oder Ausstrahlung von Programmen verstanden, durch die
der Name, das Erscheinungsbild, die Marke, die Tätigkeit oder die
Leistungen einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung,
die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke
nicht beteiligt ist, gefördert werden soll (Sponsoring). Das Sponsoring
ist nach Massgabe nachstehender Grundsätze zulässig:
1.2. Durch das Sponsoring dürfen die Erfüllung des Programmauftrags
des europäischen Kulturkanals und die Unabhängigkeit der Programmgestaltung
nicht beeinträchtigt werden.
1.3. Auf das Sponsoring ist zu Beginn und am Ende der Sendung hinzuweisen.
Der Sponsorhinweis hat in vertretbarer Kürze deutlich zu erfolgen.
Zur Kennzeichnung können der Name, die Firma, das Firmenemblem oder
eine Marke (Produktname) des Sponsors verwendet werden.
1.4. Es ist auszuschliessen, dass der Sponsor in bezug auf den Inhalt
oder die Programm-plazierung der gesponserten Sendung Vorgaben macht oder
hierauf sonstwie Einfluss nimmt.
1.5. Die gesponserten Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum
Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des
Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende besondere Hinweise,
anreizen (Verbot von Schleichwerbung/Product Placement). Dies gilt auch
für die Sponsorhinweise.
1.6. Politische, weltanschauliche oder religiöse Vereinigungen
dürfen Sendungen nicht sponsern. Herstellern und Anbietern, die überwiegend
Waren und/oder Dienstleistungen herstellen oder anbieten, für die
Werbeverbote bestehen (z.B. Tabakindustrie, Getränkeindustrie, Heilmittelwerbung),
ist das Sponsern von Sendungen untersagt.
1.7. Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen
dürfen nicht gesponsert werden.
1.8. Die Vereinbarung von Sponsorgeldern als Gegenleistung für
die Unterbringung von Werbeeffekten im Programm oder für über
die Regelung in Ziffer 1.3. hinausgehenden unvermeidlichen Werbeeffekte
im Sponsorhinweis ist unzulässig. Dies gilt auch für alle auf
seiten der Rundfunkanstalten an der Sponsoringvereinbarung Mitwirkenden.
Vorstehende Grundsätze sind von allen Mitwirkenden der Produktion
zu beachten und von den Produktionsverantwortlichen zu überwachen.
2. Übertragung gesponserter Ereignisse
Bei der Übertragung eines Ereignisses oder bei der Berichterstattung
über ein Ereignis, das von einem oder mehreren Sponsoren veranstaltet
oder gefördert wird, darf die Unabhängigkeit der Programmgestaltung
nicht eingeschränkt werden. Es ist darauf hinzuwirken, dass der Programminhalt
nicht mit dem Sponsor identifiziert werden kann und der Hinweis auf den
Sponsor ein nicht zu vermeidendes Mass an Werbung nicht überschreitet.
Der Sponsor des Ereignisses wird nicht im Vor- und Abspann genannt. Die
Vorschriften nach Ziffer 1.1. bis 1.8. über das Sponsoring von Sendungen
bleiben unberührt.
3. Verfahrensregeln zum Einsatz des Sponsoring
3.1. Verfahrensregeln im Verhältnis zu den Mitgliedern
3.1.1 Die Zuständigkeit für Akquisition, Vertragsschluss
und Vertragsdurchführung von Sponsoringvorhaben liegt grundsätzlich
bei ARTE G.E.I.E. ARTE G.E.I.E hat die Aufgabe, das Sponsoring grenzüberschreitend
zu initiieren, zu koordinieren und abzuwickeln.
3.1.2. Die Mitglieder sichern zu, dass grundsätzlich alle zugelieferten
Beiträge sponsorfähig sind. Ausnahmen sind auf wenige begründete
Fälle zu beschränken. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn
gesetzliche oder vertragliche Gründe ein Sponsoring durch ARTE G.E.I.E.
verbieten.
Ein Beitrag gilt dann als sponsorfähig, wenn ARTE G.E.I.E. nicht
3 Monate vor Ausstrahlung des Beitrags oder bei einer Serie 3 Monate vor
Ausstrahlung der ersten Folge eine entgegengesetzte schriftliche Erklärung
zugeht.
3.1.3. Ist ein zugelieferter Beitrag bereits gesponsert, bleibt ARTE
G.E.I.E. grundsätzlich befugt, über das erneute Sponsoring bei
einer Ausstrahlung durch ARTE zu entscheiden. Ausnahmsweise kann ARTE G.E.I.E.
zur Übernahme des ursprünglichen Sponsors des Zulieferers verpflichtet
werden, wenn das Programm nachweislich nicht ohne Sponsorhinweise zur Verfügung
gestellt werden kann oder im Einzelfall nach Abstimmung mit ARTE G.E.I.E.
im Sponsoring-Vertrag auch ein Sponsoring für die Ausstrahlung bei
ARTE vereinbart wurde. ARTE G.E.I.E. ist dann an den Erlösen angemessen
zu beteiligen.
3.1.4. Einnahmen aus dem Sponsoring fliessen vorbehaltlich der in 3.1.3.Satz
3 getroffenen Regelung ausschließlich an ARTE G.E.I.E.
3.2. Interne Verfahrensregeln bei ARTE G.E.I.E.
3.2.1. ARTE G.E.I.E. benennt zur Koordinierung der Sponsoring-Aktivitäten
einen Sponsoring-Beauftragten.
3.2.2. Über den Abschluss eines Sponsoringvertrages entscheidet
der Vorstand von ARTE G.E.I.E. nach Befassung der Programmkonferenz. Ein
Einspruchsrecht hat die Programmkonferenz nur aus schwerwiegenden programmlichen
Gründen.
3.2.3. Vor der Ausstrahlung eines Sponsorhinweises ist die Abnahme
durch die Rechtsabteilung von ARTE G.E.I.E. erforderlich.
3.2.4. Die Sponsoringerlöse sind dem allgemeinen Programmetat
von ARTE G.E.I.E. zuzuweisen.
ARTE-Richtlinien zur Sicherung des Jugendschutzes
Fassung vom 29.03.1995 - Inkraftgetreten am 01.05.1995
Nach Art. 19.1 des Gründungsvertrages von ARTE G.E.I.E. vom 30. 04. 1991 in der Fassung vom 20.1.1993 hat der Jugendschutz im Programm von ARTE G.E.I.E. einen hohen Rang. Zum einen müssen nach Art. 7 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 15. Mai 1989 alle Sendungen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten. Insbesondere dürfen sie zum einen nicht unsittlich sein und namentlich keine Pornographie enthalten, Gewalt nicht unangemessen herausstellen und nicht geeignet sein, zum Rassenhaß aufzustacheln. Zum andern dürfen sämtliche Sendungen, die geeignet erscheinen, die körperliche, geistige, seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, nur verbreitet werden, wenn anzunehmen ist, dass sie aufgrund der Sende-oder Empfangszeit von Kindern oder Jugendlichen nicht gesehen werden.
Dies vorausgeschickt gibt sich ARTE G.E.I.E. unter der besonderen Hervorhebung der in der Präambel des zwischenstaatlichen Vertrages vom 2.10.1990 verankerten Unabhängigkeit zur Sicherstellung des Jugendschutzes und zur Erleichterung der redaktionellen Arbeit die folgenden Richtlinien, die auch für die Mitglieder von ARTE G.E.I.E. und deren Gesellschafter, soweit sie Programme zuliefern, verbindlich sind.
Artikel I. - Allgemeine Vorschriften
1. Sendungen, die pornographisch oder offensichtlich geeignet sind,
Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, dürfen
nicht verbreitet werden. Entsprechendes gilt für solche Filme, die
gegen die guten Sitten verstoßen, die gewalt-oder kriegsverherrlichend
sind oder zum Rassenhaß aufstacheln.
2. Sendungen, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder
seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, insbesondere
durch Gewaltdarstellungen oder durch sexuelle Darstellungen, dürfen
nicht verbreitet werden, es sei denn, der Veranstalter trifft aufgrund
der Sendezeit Vorsorge, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen
die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen. Dies ist bei Sendungen
zwischen 23 Uhr und 6 Uhr anzunehmen.
3. Die Zeitgrenzen dieser Richtlinien sind für die gesamte Dauer
des Films und nicht nur bezüglich der jugendungeeigneten Szenen einzuhalten.
4. ARTE G.E.I.E. macht die Zuschauer in geeigneter Form auf solche
Programme aufmerksam, die geeignet sind, deren sittliches Empfinden
zu beeinträchtigen, und insbesondere das von Kindern und Jugendlichen.
Jede Ausstrahlung muß diesen Hinweis enthalten. Dies gilt auch für
die Ausstrahlung von Kinofilmen, die ohne Beschränkung freigegeben
sind, aber vom französischen Kommunikationsminister mit einer entsprechenden
Hinweisverpflichtung versehen worden sind.
5. Programm-Trailer für Filme oder andere Sendungen müssen
jeweils für sich den Jugendschutzanforderungen genügen. Programm-Trailer
für Sendungen, deren Ausstrahlungen zeitlichen Beschränkungen
unterliegt, dürfen nur innerhalb dieser Zeitgrenzen verbreitet werden.
6. ARTE G.E.I.E. wird insbesondere auf eine jugendgeeignete Programmplanung
am Dienstag abend und während der jeweiligen Schulferien achten.
Artikel II. - Sonderbestimmungen für bewertete Filme :
1. Filme können sowohl in Frankreich als auch in Deutschland durch
entsprechende Institutionen (Oberste Landesbehörden der Länder
in Deutschland, die sich der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
FSK bedienen, Commission de Contrôle Cinématographique in
Frankreich) bewertet worden sein. Beim Auseinanderfallen der Bewertungen
gilt die strengere Bewertung.
2. Filme, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit
(JÖSchG) nach Bewertung durch die freiwillige Selbstkontrolle der
Filmwirtschaft (FSK) in Deutschland für Jugendliche unter 18 Jahren
nicht freigegeben sind, dürfen nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet
werden. Soweit die Filme offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche
schwer zu gefährden, dürfen sie trotz der Freigabe durch die
FSK ab 18 Jahren auf ARTE nicht verbreitet werden.
3. Entsprechendes gilt für Filme, die von der Commission de Contrôle
Cinématographique in Frankreich für Jugendliche unter 18 Jahren
nicht freigeben werden. Soweit die Filme pornographisch oder offensichtlich
geeignet sind, Kinder oder Jugendliche schwer zu gefährden, dürfen
sie trotz der Freigabe durch die Commission de Contrôle Cinématographique
ab 18 Jahren auf ARTE nicht verbreitet werden.
4. Filme, die nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit
(JÖSchG) nach Bewertung durch die freiwillige Selbstkontrolle der
Filmwirtschaft (FSK) für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben
sind, dürfen nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet werden.
5. Filme, die von der Commission de Contrôle Cinématographique
in Frankreich für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben
werden, dürfen nur zwischen 22 Uhr 30 und 6. 00 Uhr verbreitet werden.
6. Bei Filmen, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit
JÖSchG nach Bewertung durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
(FSK) für Kinder unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist dem Wohl
jüngerer Kinder durch die Wahl der Sendezeit Rechnung zu tragen.
7. Filme, die von der Commission de Contrôle Cinématographique
für Jugendliche unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, dürfen
nicht vor 22 Uhr verbreitet werden.
8. Sendungen, die ganz oder im wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich
sind, die in Deutschland in die Liste nach § 1 des Gesetzes über
die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GJS) aufgenommen sind,
sind nur in der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr und nur dann zulässig,
wenn die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen
unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen
werden kann. Die Gründe, die zu einer entsprechenden Bewertung geführt
haben, sind vor der Ausstrahlung durch den Leiter der verantwortlichen
Redaktion der ARTE G.E.I.E. schriftlich niederzulegen und auf Anforderung
dem Jugendschutzbeauftragten der ARTE G.E.I.E. mitzuteilen. Sendungen sind
nicht im wesentlichen inhaltsgleich mit indizierten Schriften, wenn durch
Bearbeitungen (Schnitte usw) solche Teile verändert worden sind, die
die Indizierung offenkundig veranlaßt haben.
9. Haben Spielfilme eine FSK-Bewertung oder eine Bewertung durch die
Commission de Contrôle Cinématographique erfahren, so ist
ausschließlich diese nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6
maßgeblich.
Artikel III. - Eigene Bewertung durch ARTE
1. ARTE G.E.I.E. kann von der Bewertung der FSK abweichen, wenn die
Entscheidung länger als 15 Jahre zurückliegt.
2. ARTE G.E.I.E. kann von der Bewertung der Commission de Contrôle
Cinématographique abweichen, wenn
a) - es sich um einen für Jugendliche unter 12 Jahren nicht freigegebenen
Film handelt und
b) - die Bewertung durch die Commission de Contrôle Cinématographique
angesichts der Entwicklung der Sitten und Einstellungen nicht mehr zeitgemäß
erscheint.
3. Darüberhinaus kann ARTE G.E.I.E. von den Bewertungen nach Art.
II. und den sich daraus ergebenden Zeitgrenzen im Einzelfall abweichen.
Dabei sind die Belange des Jugendschutzes mit der Informationsfreiheit
und der Freiheit der Berichterstattung abzuwägen. Ausnahmen können
insbesondere gerechtfertigt sein, wenn
a) auf Grund der Formatänderung Kino - Fernsehen bei Ansicht auf
einem Fernsehbildschirm die Beeinträchtigung der Belange des Jugendschutzes
ausgeschlossen werden kann, oder
b) die Sendungen einen herausragenden informatorischen, dokumentarischen,
film-historischen oder künstlerischen Aspekt aufweisen.
Die besonderen Gründe für Abweichungen müssen auf der
Programmkonferenz von ARTE G.E.I.E. vor der Ausstrahlung besprochen und
schriftlich niedergelegt werden.
4. Eine eigene Bewertung kann schließlich auch dann vorgenommen
werden, wenn der zu sendende Film in einer für die Bewertung bedeutsamen
Weise nicht identisch mit der von den Bewertungsstellen bewerteten Fassung
ist.
Artikel IV. - Verfahrensregelungen für von den Mitgliedern von
ARTE G.E.I.E. zugelieferte Beiträge
1. Jedes Mitglied oder jede Rundfunkanstalt, die einen Beitrag in das
Programm von ARTE G.E.I.E. einbringt, ist verpflichtet, den Beitrag auf
seine Eignung zur Vorführung auch vor Kindern und Jugendlichen zu
prüfen und ARTE G.E.I.E. auf gegebenfalls bestehende Sendezeitbeschränkungen
hinzuweisen. Dieser Hinweis hat unter Angabe einer etwaigen Freigabeentscheidung
und deren Datum bereits im Programmformular zu erfolgen.
2. Ausnahme- und Selbstbeschränkungsentscheidungen nach Art. III.
trifft die Programm-konferenz von ARTE G.E.I.E. nach Beratung durch den
Jugendschutzbeauftragten mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
Artikel V. - Beauftragter für den Jugendschutz
ARTE G.E.I.E. beruft einen Beauftragten für den Jugendschutz.
Er muß die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde
besitzen. Er ist bei der Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des
Jugendschutzes weisungsfrei. Er hat die Aufgabe, die Programmverantwortlichen
in allen Fragen des Jugendschutzes zu beraten.
ARTE G.E.I.E. stellt durch geeignete organisatorische Maßnahmen
sicher, dass alle Programmverantwortlichen von ARTE G.E.I.E. den Jugendschutzbeauftragten,
soweit Fragen des Jugendschutzes berührt werden, über die insoweit
relevanten Programmvorgänge rechtzeitig und in vollem Umfange informieren
und seine Empfehlungen in ihre Entscheidungen einbeziehen. Soweit die zuständigen
Programmverantwortlichen vor der Empfehlung des Jugendschutzbeauftragten
abweichen wollen, haben sie vor der Entscheidung den Programmdirektor zu
informieren. Der Programmdirektor und der Jugendschutzbeauftragte haben
sich um Einvernehmen zu bemühen. Bei unüberbrückbaren Meinungsverschiedenheiten
entscheidet der Präsident.