FLECHSIG


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Auszug aus: Flechsig: Äußerungsrecht des Rundfunks
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C.    Rechtliche Grundlagen journalistischer Berichterstattung inm Hörfunk und Fernsehen

I. Grundregeln der Berichterstattung

  1. Sorgfaltspflichten bei der Informationsbeschaffung und der Recherche
  2. Tragende Programmgrundsätze des öffentlich-rechtlichen Rundfunk
  3. Berichterstattungsinteresse durch Rundfunk
  4. Glaubwürdigkeit
  5. Verdachtsberichterstattung
  6. Namensnennung
  7. Grundfragen des Interviews
  8. Gerichtsberichterstattung und Ermittlungsverfahren
  9. Satire und Karikatur sowie Parodie - every thing goes?
  10. Berichterstattung über gewerbliche Angebote und Leistungen
  11. Wertpapierhandel und Kurs-Beeinflussung durch Veröffentlichung
  12. Ratgebersendungen versus Verbot der Rechtsberatung
  13. Ton- und Bildaufzeichnungen versus Indiskretionsschutz
  14. Rechtswidrige Erlangung von Informationsinhalten und deren Verwendunh
  15. Regelverstöße
  16. Beschlagnahme und Durchsuchung von Redaktionsräumen
  17. Exklusivberichterstattung
  18. Berichterstattung von und mit Strafgefangenen
  19. Auskunftsansprüche und Informationsrechte
  20. Zutrittsrechte zu Veranstaltungen
  21. Anspruch auf Teilhabe an der Sendung
  22. Berichterstattung und Verhalten vor Wahlen
II. Der Begriff der Äußerung in den Medien von Presse und Rundfunk

III. Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung


C.     Die Grundregeln der Berichterstattung

1.     Die Sorgfaltspflichten bei der Informationsbeschaffung und der Recherche

Für die Rechtmäßigkeit der fairen journalistischen Berichterstattungg  sind neben den allgemeinen Gesetzen nach Art. 5 Abs. 2 GG die presserechtliche Verhaltensgrundsätze, Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages und der Gesetze über die Landesrundfunkanstalten und der hieraufhin erlassenen Richtlinien (z.B. zur Trennung von Werbung und Programm, des Jugendschutzes u.a.) sowie der Landesrundfunkgesetze zu beachten. Diese Sorgfaltspflichten, die sich im einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten richten, sind für die Medien und damit besonders den Rundfunk strenger als für Privatleute.

Die Informationsbeschaffung versteht sich als das Beschaffen von Wissen über und durch die verschiedensten Informationsquellen: Pressestellen, Behörden, Polizei und Staatsanwaltschaften, Universitäten und Institute, Politiker und Parteien, aber auch nichtstaatliche Organisationen wie Unternehmen, Verbände, Betroffene und Opfer, Banken, Gewerkschaften und Verbraucherzentralen, Umweltorganisationen und Bürgerinitativen, Kongresse und Konferenzen. Die bei einem Informations- oder Hintergrundgespräch vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren. Der Rundfunkjournalist wahrt wie jede in der Presse tätige Person das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis. Dies gilt nur dann nicht, wenn bei sorgfältiger Güterabwägung - inbesondere bei Informationen von Straftätern - gewichtige staatspolitische Gründe überwiegen, wenn die verfassungsmäßige Ordnung berührt und gefährdet ist. Die in Art. 5 GG gesicherte Eigenständigkeit der Presse reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen. Deshalb gehört zur Pressefreiheit auch ein gewisser Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Presse und privaten Informanten. Er ist unentbehrlich, da die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich darauf verlassen kann, dass das "Redaktionsgeheimnis" gewahrt bleibt.

Mit der Informationsgesellschaft sind weitere Hilfsmittel der Recherche in den Mittelpunkt journalistischer Informationsbeschaffung gerückt, die bisher unbekannt waren: Die offline-Medien der Datenbanken und das online-Medium Internet. Diese jederzeit auf Tastendruck zugänglichen und verfügbaren Informationen bieten über Suchmaschinen (z.B. Yahooh) ein nahezu unbeschränktes Feld diversen Netzwissens.

Wichtig und bedeutsam für richtige Recherche ist die Einhaltung folgender Grundsätze: Wahrheit, Authentizität und Glaubwürdigkeit, die jegliche Vorverurteilung vermeidet. Die Informationsbeschaffung hat deshalb jegliches Druckausüben zu vermeiden. “Scheckbuch”-Recherche, also beispielsweise das Kaufen von Informationen etwa frustrierter oder entlassener Mitarbeiter verbietet sich ebenso wie das Überrumpel oder die Verführung zur Preisgabe von Geheimnissen. Der Journalist darf niemals “agent provocateur” sein. Hier gilt, was der Pressekodex in Ziffer 4 einfordert: Bei der Beschaffung von Nachrichten, Informationsmaterial und Bildern dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden. Die verdeckte Recherche ist im Einzelfall nur dann zulässig, wenn damit Informationen von besonderem öffentlichem Interesse beschafft werden, die auf andere Art und Weise nicht zugänglich sind.

Die nachfolgenden Sorgfaltspflichten und Programmgrundsätze kleiden diese Anforderung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk besonders aus.

2.     Tragende Programmgrundsätze des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

Der besonderen Verantwortung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt und damit als Bestandteil einer der tragenden Säulen der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist im Hinblick auf die Bewahrung und Festigung der verfassungsmäßigen Rundfunkfreiheit in den meisten Rundfunkgesetzen der Länder (vgl. z.B. § 6 Abs. 1 SWR-StV) durch die  ausdrückliche Benennung von Programmgrundsätzen Rechnung getragen. Hierzu zählen insbesondere die folgenden Programmverpflichtungen:

2.1.     Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung und Wahrheit

Als verfassungsmäßige Ordnung wird die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG verstanden, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die  Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf  verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.

-  Wahrheitspflicht
Die Wahrheitspflicht dergestalt, dass Aussage und Wirklichkeit übereinstimmen, entspringt dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das auch dagegen schützt, dass jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Im Zusammenhang hiermit kann es nur Sache der einzelnen Person selbst sein, über das zu bestimmen, was ihren sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll; insoweit wird der Inhalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts maßgeblich durch das Selbstverständnis seines Trägers geprägt. Es wäre daher mit Art 2 Abs 1 GG unvereinbar, für die Frage, ob das Unterschieben einer nicht getanen Äußerung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt, nicht maßgebend auf dessen Selbstdefinition, sondern auf das Bild abzustellen, das sich andere - begründet oder unbegründet - von ihm machen oder machen könnten. Diese mögen zu einem solchen Vorgehen durch ihre Grundrechte, insbesondere das Recht der freien Meinungsäußerung berechtigt sein: Den Inhalt des Grundrechts des Betroffenen kann ihre Auffassung nicht konstituieren, wenn anders das Persönlichkeitsrecht nicht um seinen eigentlichen Gehalt des Ureigenen und Nicht-Vertretbaren gebracht werden soll, das zu schützen es bestimmt ist. Aussage und Wirklichkeit müssen übereinstimmen.

2.2. Verwirklichung der freiheitlich demokratischen Grundordnung

Den Begriff der "freiheitlichen demokratischen Grundordnung" in Art. 21 Abs. 2 GG und seine wesentlichen Elemente hat das Bundesverfassungsgericht in einem seiner ersten Urteile vom 23. Oktober 1952 aus einer Gesamtinterpretation des Grundgesetzes und seiner Einordnung in die moderne Verfassungsgeschichte heraus entwickelt:

Als oberste Grundwerte des freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaates ist die freiheitliche demokratische Grundordnung anzusehen, die das Grundgesetz innerhalb der staatlichen Gesamtordnung der "verfassungsmäßigen Ordnung" als fundamental  ansieht.
Dieser Grundordnung liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Mensch in der Schöpfungsordnung einen eigenen selbständigen Wert besitzt und Freiheit und Gleichheit dauernde Grundwerte der staatlichen Einheit sind. Diese Grundordnung ist eine wertgebundene Ordnung. Sie ist das Gegenteil des totalen Staates, der als ausschließliche Herrschaftsmacht Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehnt. Die freiheitliche demokratische Grundordnung läßt sich hiernach als eine Ordnung bestimmen, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt.

Zu den  grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind - wie erwähnt - mindestens die Achtung vor  den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die  Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition zu rechnen. Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 Abs.2 GG ist danach eine Ordnung, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt.

2.3. Förderung der Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland

Nach der Präambel des GG in der Fassung des Einigungsvertrages vom 31.8.1990 (BGBl. 1990/II, 889) hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben damit in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk. Diese Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland zu fördern ist beispielsweise eine weitere Aufgabe des SWR (vgl. § 6 SWR-Staatsvertrag). In dessen § 6 Abs. 2 SWR-StV wird die Bindung des SWR an die freiheitlich demokratische Grundordnung weiter konkretisiert. Die Zielsetzung und das Bestreben des SWR muß in seinen  Programmen darauf ausgerichtet sein, diesen Vorgaben gerecht zu werden:

2.4. Würde des Menschen, sittliche, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen anderer

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist nach Art. 1 Abs. 1 GG die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Die Verfassung hebt hierin ergänzend das Bekenntnis des  Deutsche Volkes zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt hervor. Die Grundrechtsbindung der Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht wird deshalb in den Landesrundfunkgesetzen und im RfStV als für die Berichterstattung unbedingt zu beachtende Regel hervorgehoben. Hierzu gehören die hierin herausgestellten, weil ausdrücklich erwähnten und nachfolgend besonders erwähnten Rechte: Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, Stärkung vor Glauben und Meinung anderer, Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann, Abwehr der Gefährdung der Völkerverständigung und von Frieden und Freiheit, Hinwirken auf diskriminierungsfreies Miteinander der Gruppen in der Gesellschaft.

Das Grundgesetz und mit ihm das BVerfG versteht diesen Begriff als tragendes Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte, mit dem der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen untrennbar verbunden ist und der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates oder der Mitmenschen zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Menschenwürde in diesem Sinne ist nicht nur die individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern die Würde des Menschen als Gattungswesen. Jeder besitzt sie, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status. Deshalb kann der Mensch über seine Menschenwürde auch nicht allein verfügen. Sein Einverständnisse zu die Menschenwürde verletztenden Berichten ist unwirksam. Menschenwürde ist nicht disponibel. Rundfunkanstalten haben im Rahmen ihrer Berichterstattung die Würde des Menschen achten.

2.5. Grundsätze für die Zusammenarbeit im ARD-Gemeinschaftsprogramm "Deutsches Fernsehen"

In den Grundsätzen für die Zusammenarbeit im ARD-Gemeinschaftsprogramm "Deutsches Fernsehen" vom 01.12.1982 (i.d.F. vom 28.04.1998) haben die Intendanten der ihre Verantwortung für das ARD-Gemeinschaftsprogramm bekräftigt, die bestimmt wird durch die Landesrundfunkgesetze bzw. Staatsverträge, durch das Länderabkommen über die Koordinierung des Ersten Fernsehprogramms sowie durch die Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fernsehens (Fernsehvertrag). Hierin stimmen die Intendanten der Landesrundfunkanstalten darin überein, dass Sendungen für das ARD-Gemeinschaftsprogramm den hierin formulierten Grundsätzen der Programmgestaltung entsprechen müssen, die sich in der Praxis bewährt haben. Über Sendungen, die nach diesen Grundsätzen Grenzfälle darstellen könnten, unterrichten die Anstalten einander rechtzeitig vor der Sendung ausführlich. Neben den Vorgaben betreffen die Programmgestaltung enthalten diese Grundsätze Regeln für die Programmkontrolle und die Behandlung von Beschwerden sowie für Gegendarstellungen und andere äußerungsrechtliche Ansprüche.

• Programmgestaltung
Der Rundfunk darf weder dem Staat noch einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert werden und muß alle in Betracht kommenden Kräfte im Gesamtprogramm zu Wort kommen lassen; für das Gesamtprogramm muß ein Mindestmaß von inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleistet sein. Diese Verpflichtungen gelten nicht für das ARD-Gemeinschaftsprogramm als ganzes, sondern auch für dessen einzelne Sparten. Ein möglichst umfassendes und vielfältiges Programmangebot ist die Voraussetzung für die Erfüllung dieser Verpflichtungen.
Das ARD-Gemeinschaftsprogramm dient der Information, Bildung und Unterhaltung. Es soll den Rundfunkteilnehmern insbesondere einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, nationale und längerbezogene Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen geben. Auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung und der allgemeinen Gesetze trägt das ARD-Gemeinschaftsprogramm zur Verwirklichung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bei. Die Würde des Menschen und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sind zu achten. Dem Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Gewalt darf nicht verharmlost oder verherrlicht werden. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten.
Das Gebot der Vielfalt gilt besonders für informierende und meinungsbildende Sendungen. Profilierte politische Aussagen und Analysen sind ebenso wesentliche Bestandteile des Programms wie die Information über bisher unbekannte Sachverhalte und Zusammenhänge.
Auch die Berichterstattung über nicht verfassungskonforme Meinungen, Ereignisse oder Zustände gehört zur Informationspflicht. Die selbstverständliche Anerkennung der vom Grundgesetz festgelegten freiheitlich-demokratischen Verfassungsordnung schließt eine sachlich-kritische Auseinandersetzung mit dem geltenden Recht nicht aus. Keinesfalls darf jedoch durch das Programm zu gewaltsamen Veränderungen dieser Verfassungsordnung oder zu strafbaren Handlungen aufgefordert werden.
Im Programm vertretene Meinungen sind nicht die Meinungen der Rundfunkanstalten, sondern Meinungsäußerungen der Autoren und Befragten; sie müssen als solche erkennbar sein. In Berichten und in Beiträgen, in denen sowohl berichtet als auch gewertet wird, dürfen keine Tatbestände unterdrückt werden, die zur Urteilbildung nötig sind. Alle Beiträge haben den Grundsätzen journalistischer Sorgfalt und Fairneß und in ihrer Gesamtheit der Vielfalt der Meinungen zu entsprechen. Zur journalistischen Sorgfalt gehört, dass Tatsachenbehauptungen überprüft werden; Vermutungen sind als solche zu kennzeichnen. Sind für eine kritisch analytische Sendung Tatsachenbehauptungen vorgesehen, die sich gegen eine Person oder Institution richten, so gehört es zur sorgfältigen Vorbereitung der Sendung, die Betroffenen soweit erforderlich und möglich zu hören und deren Auffassung nicht außer acht zu lassen.
Bei der Wiedergabe von Interviews und Statements darf der Sinn der Aussage nicht verändert oder verfälscht werden. Das gilt insbesondere bei Kürzungen und bei der Verwertung von Archivmaterial. Personen, die um Mitwirkung an einer Sendung gebeten werden, dürfen über Art und Zweck ihrer Mitwirkung nicht getäuscht werden.
Die Sendungen der Tagesschau dürfen keine Meinungsäußerungen der Redaktion enthalten; in Korrespondentenberichten sind Meinungsäußerungen zulässig. Kommentare im Rahmen von Tagesschau und Tagesthemen müssen von den Nachrichten deutlich abgegrenzt sein. Auf die für den Kommentar verantwortliche Rundfunkanstalt ist hinzuweisen.

• Programmkontrolle
Die Aufsichtsorgane der im ARD-Gemeinschaftsprogramm beteiligten Rundfunkanstalten überwachen die Einhaltung der für das ARD-Gemeinschaftsprogramm geltenden gesetzlichen bzw. staatsvertraglichen Programmrichtlinien unter Berücksichtigung dieser Grundsätze.

• Beschwerden
Beschwerden gegen eine Sendung des ARD-Gemeinschaftsprogramms werden jeweils an die einbringende Rundfunkanstalt weitergeleitet und von dieser behandelt. Unberührt bleibt die Behandlung eingehender Beschwerden durch jede ausstrahlende Rundfunkanstalt.

• Gegendarstellungen und sonstige äußerungsrechtliche Ansprüche
Hierin ist festgelegt, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen ordnungsgemäßer Gegendarstellungsbegehren und sonstiger äußerungsrechtlicher Ansprüche sich grundsätzlich nach den für die jeweils in Anspruch genommene Rundfunkanstalt maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften richten. Diese Regelungen sollen eine einheitliche Handhabung für das Gemeinschaftsprogramm ermöglichen. Dabei gelten folgende Grundsätze:

-  Die redaktionelle Verantwortung für die im Gemeinschaftsprogramm ausgestrahlten Beiträge trägt die jeweils einbringende Rundfunkanstalt. Unberührt hiervon bleibt die Verantwortung aller am Gemeinschaftsprogramm beteiligten Rundfunkanstalten für die Verbreitung dieser Beiträge innerhalb ihres jeweiligen gesetzlichen Sendegebiets.
-  Zuständig für die Bearbeitung von Gegendarstellungsbegehren und sonstigen äußerungsrechtlichen Ansprüchen ist die den Beitrag einbringende Rundfunkanstalt. Sofern Ansprüche bei einer anderen am Gemeinschaftsprogramm beteiligten Rundfunkanstalt geltend gemacht werden, leitet diese das Begehren an die zuständige Rundfunkanstalt weiter. Die abgebende Rundfunkanstalt verbindet dies mit der rechtsverbindlichen Zusage gegenüber dem Antragsteller, dass sie eine von der zuständigen Rundfunkanstalt abgegebene Erklärung oder eine gegen diese erwirkte gerichtliche Entscheidung als auch für sich verbindlich anerkennen wird. Die einbringende Anstalt ist bevollmächtigt, verbindliche Erklärungen für die anderen am Gemeinschaftsprogramm beteiligten Rundfunkanstalten abzugeben.
-  Bei Gegendarstellungen beschränkt sich die Verpflichtung jeder am Gemeinschaftsprogramm beteiligten Rundfunkanstalt zur Ausstrahlung einer Gegendarstellung auf ihr jeweiliges gesetzliches Sendegebiet und gewährt nur insoweit einen Anspruch. Die am Gemeinschaftsprogramm beteiligten Rundfunkanstalten verpflichten sich jedoch, für eine von der zuständigen Rundfunkanstalt anerkannte oder gerichtlich gegen sie erwirkte Gegendarstellung die erforderliche Sendezeit zur Verfügung zu stellen und sie innerhalb ihres Sendegebiets zeitgleich im Gemeinschaftsprogramm auszustrahlen.

2.6. Pressekodex als Standesrecht für Presse und Rundfunk

Soweit der sogenannte Pressekodex als Standesrecht der Presse in Frage steht, umschreibt der Kodex die für die Presse in § 6 LPG geforderte Sorgfaltspflicht und das Verhalten der in der Presse Tätigen. Wenngleich diese Standesregeln nicht auf staatlichem Recht basieren, so sind diese Regeln doch zur Frage der erwähnten Sorgfalts- und Rechtspflichten erheblich und für die Frage der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens von Belang. Diese Regeln können somit neben die gesetzlichen Vorgaben der Sorgfaltspflicht treten und diese ergänzen.

2.7. Sorgfaltspflichten des Rundfunks

Aus den erwähnten Gesetzen, Staatsverträgen und Standesregeln können folgende tragende Hauptpflichten benannt werden, die allgemein für Journalisten gelten:

- Recherchepflicht
 Die Pflicht zur Recherche ist die wichtigste puplizistische Sorgfaltspflicht. Je größer die Betroffenheit und damit ein Schaden durch die Rundfunkberichterstattung zu sein droht, umso größere Anforderungen bestehen für den Journalisten, der Sache auf den Grund zu gehen. Diese Verpflichtung ist um so höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt werden kann. Es besteht mithin ein 'gleitender Sorgfaltsmaßstab'.

- Wahrheitspflicht
 Aussage und Wirklichkeit müssen übereinstimmen. Meinungen sind frei; Tatsachen müssen stimmen. Deshalb ist der Journalist nur gehalten und kann auch nur gehalten sein, Tatsachenbehauptungen zu recherchieren. Treffen diese Tatsachen nicht zu, ist der Kritik der Boden des Zulässigen entzogen. Deshalb muß die Quelle zuverlässig sein, was beim Telefonieren ebenso fraglich ist, wie wenn man sich allein auf die Schilderungen des Betroffenen verläßt, den Informanten nicht überprüft.

-  Vollständigkeit der gegebenen Informationen
 Vollständigkeit heißt, nichts wegzulassen, was wichtig ist. Entlastendes wie Belastendes sind gleichermaßen darzustellen. Fehlende Sendezeit oder zeitlicher Informationsdruck sind demgegenüber unbeachtlich. Wer beispielsweise über strafrechtliche Verurteilung berichtet und nicht hinzufügt, ob das Judikat rechtskräftig ist, der berichtet unvollständig.

 Wird dem durchschnittlichen Zuschauer oder Zuhörer die bestimmte Schlußfolgerungen nahegelegt, beispielsweise eine Auftragsvergabe sei zumindest mit entscheidend wegen höchstpersönlicher Gespräche, dann kann eine solche Folgerung geeignet sein, die persönliche Ehre des Betroffenen, dem die Bevorzugung persönlicher Bekannter im geschäftlichen Bereich unterstellt wird, zu beeinträchtigen. Gerade unter Blickpunkt, dass Tatsachen mitgeteilt werden, aus denen erkennbar eigene Schlußfolgerungen gezogen werden sollen, so dürfen hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Rezipienten unerläßlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will. Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlußfolgerung zu ziehen, so ist jedenfalls eine bewußt unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlußfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger naheliegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Anschein entstehen kann. Von daher müssen für die Vollständigkeit einer solchen Berichterstattung die gleichen Grundsätze gelten, die von der Rechtsprechung für die Verdachtsberichterstattung aufgestellt worden sind. Eine vollständige Berichterstattung erfordert, dass dem Rezipienten auch entlastenden Umstände mitgeteilt werden.

- Pflicht zur Ausschaltung des Verbreitens von Falschem
 Aus der Wahrheitspflicht folgt immanent die Verpflichtung, Falsches aus der Berichterstattung auszuschalten.

- Eingeschränkte Recherchepflicht bei besonderen Quellen
 Auf Mitteilungen von Behörden, insbesondere von Gerichten, Ministerien, Polizei und Staatsanwaltschaft kann man sich verlassen. Dies gilt dann nicht, wenn diese Informationen offensichtlich überholt oder widerrufen sind. Entsprechendes gilt für die Übernahme von Informationen anerkannter Nachrichtenagenturen wie dpa (Deutsche Presse-Agentur), AFP (Agence France-Presse), AP (The Associated Press), Reuters und ddp/ADN (Deutscher Depeschen-Dienst/Allgemeiner Deutscher Nachrichtendienst). Ohne ein derartiges Verlassendürfen auf Agenturmaterial würde keine Rundfunksendung mehr ausgestrahlt und keine Zeitung mehr erscheinen.
 Hierzu zählen aber nicht Mitteilungen privater Pressestellen von Unternehmen oder Privatpersonen; ebenso darf man sich nicht einfach auf die Meldung in anderen Sendungen oder Zeitungen verlassen: Abschreiben ist keine journalistische Recherche. Wer dies tut, und also seine Informationen aus anderen Medien lediglich übernimmt, kommt grundsätzlich seiner Recherchepflicht nicht nach.

- Anhörung von Sachverständigen und Fachleuten
 Das zu den privilegierten Quellen Gesagte gilt entsprechend für die Anhörung von Sachverständigen und Fachleuten. Es stellt aber eine Überspannung der von der Presse zu fordernden Sorgfalt dar, wenn von Journalisten gefordert wird, vor Veröffentlichung ihrer Berichte eine fachwissenschaftliche Beratung nicht zu verzichten. Reportagen werden nicht erst dann rechtmäßig, wenn der Rundfunk zuvor ein Sachverständigengutachten einholt, auch wenn - wie im Falle einer Berichterstattung über eine Chemiefabrik - die im Abwasser vorgefundenen chemischen Stoffe bereits auf städtische Veranlassung in einem Laboratorium mit einem für das Chemiewerk ungünstigen Ergebnis auf Schadstoffe untersucht worden waren. Insoweit kann dem Journalisten stets nur die mit seinen Mitteln einzuhaltende 'pressemäßige' Sorgfalt abverlangt werden. Der Kritiker in der zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Aktualität der Beiträge angewiesenen Presse muß sich deshalb einer in Wahrnehmung berechtigter Interessen beabsichtigten Äußerung nicht schon dann enthalten, wenn er sie nicht mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Gewißheit des Richters beweisen kann.

-  Aktualität der Information
 Die Verletzung der vorstehend dargestellten Verpflichtungen zur Wahrheit und Vollständigkeit sind durch Zeitdruck grundsätzlich nicht zu rechtfertigen. Der erwähnte gleitende Sorgfaltsmaßstab kann nur in Ausnahmefällen bei erheblich gesteigertem Informationsbedürfnis gegenüber der Verpflichtung zur Überprüfung von Fakten zugunsten der Aktualität ausschlagen. Die ‚Sendung muß noch heute gefahren werden‘ ist deshalb kein Argument, wie überhaupt die Konkurrenzierung mit anderen Sendern oder Medien, insbesondere der tagesaktuellen Zeitung  nicht die Gefahr der Rechtsverletzung rechtfertigen kann.
 Der Rundfunk muss auf eine Veröffentlichung überhaupt verzichten, solange er nicht einen Mindestbestand an Beweistatsachen zusammengetragen hat.

-  Trennung von Nachricht und Kommentar
 Der allgemein anerkannte journalistische Grundsatz der Trennung von Kommentar und Berichterstattung ist u.a. in § 7 Abs. 2 Satz 3 MDStV niedergelegt: Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen. In gleichem Sinne lauten die Vorschriften des LandesmedienG (§ 56 Abs. 5). Das ZDF hat beispielsweise in seinen Richtlinien für die Sendungen des Zweiten Deutschen Fernsehens diesen Grundatz ebenfalls nochmals ausdrücklich festgehalten, der im Rundfunkstaatsvertrag gleichlautend niederlegt ist.
 Die ARD-Programmgrundsätze verbieten deshalb beispielsweise, dass die Sendungen der Tagesschau Meinungsäußerungen der Redaktion enthalten; in Korrespondentenberichten sind Meinungsäußerungen zulässig. Kommentare im Rahmen von Tagesschau und Tagesthemen müssen von den Nachrichten deutlich abgegrenzt sein. Auf die für den Kommentar verantwortliche Rundfunkanstalt ist hinzuweisen.

- Integrität des Zitats
 Die Wahrheitspflicht dergestalt, dass Aussage und Wirklichkeit übereinstimmen, entspringt wie gesehen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das auch dagegen schützt, dass jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Im Zusammenhang hiermit kann es nur Sache der einzelnen Person selbst sein, über das zu bestimmen, was ihren sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll; insoweit wird der Inhalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts maßgeblich durch das Selbstverständnis seines Trägers geprägt. Es wäre  mit Art 2 Abs 1 GG unvereinbar, für die Frage, ob das Unterschieben einer nicht getanen Äußerung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt, nicht maßgebend auf dessen Selbstdefinition, sondern auf das Bild abzustellen, das sich andere, insbesondere Zuhörer und Zuschauer - egal ob begründet oder unbegründet - von ihm machen oder machen könnten. Diese mögen zu einem solchen Vorgehen durch ihre Grundrechte, insbesondere das Recht der freien Meinungsäußerung berechtigt sein: Den Inhalt des Grundrechts des Betroffenen kann ihre Auffassung nicht konstituieren, wenn anders das Persönlichkeitsrecht nicht um seinen eigentlichen Gehalt des Ureigenen und Nicht-Vertretbaren gebracht werden soll, das zu schützen es bestimmt ist.

 Weder die öffentliche Meinungsbildung noch die demokratische Kontrolle können es rechtfertigen, falsch zu zitieren. Die im Interesse öffentlicher Meinungsbildung gestellte Aufgabe der Information wird gerade verfehlt, wenn dies nicht geschieht. Auch dürfen Zeitdruck oder Schwierigkeiten der Nachprüfung hierbei eine Rolle spielen, wie dies bei anderen Tatsachenmitteilungen der Fall sein kann. Demjenigen, der eine Äußerung wiedergibt, werden keine wesentlichen oder gar unzumutbaren Erschwerungen oder Risiken auferlegt, wenn er verpflichtet wird, korrekt zu zitieren. Die falsche Wiedergabe beeinträchtigt deshalb das allgemeine Persönlichkeitsrecht desjenigen, dessen Äußerung zitiert wird. Ein solcher Eingriff ist durch Art. 5 Abs. 1 GG nicht gedeckt. Im anderen Fall wäre es, namentlich den Medien gestattet, mit der Wahrheit leichtfertig zu verfahren und Rechte der Betroffenen außer acht zu lassen, ohne daß dazu ein Anlaß oder gar eine Notwendigkeit bestünde.

 Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Form der Beeinträchtigung des Rechts am eigenen Wort liegt auch dann vor, wenn die Wiedergabe einer Äußerung, die mehrere Interpretationen zuläßt, zwar einer aus der Sicht des Durchschnittsrundfunkteilnehmers vertretbaren Deutung folgt, aber auch ein anderes Verständnis möglich ist, das die Rechte des Zitierten besser wahrt, und der Zitierende bei seiner Äußerung nicht kenntlich macht, dass es sich um seine Interpretation einer mehrdeutigen Aussage handelt.

- Anhörung des Betroffenen
 Die Pflicht zur Anhörung des Betroffenen wird regelmäßig dadurch beachtet, dass dem Betroffenen selbst Gelegenheit gegeben wird, zu den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen Stellung zu nehmen. Dies gilt insbesondere für die Fälle der Verdachtsberichterstattung und öffentlicher Bedeutung der Nachricht.  Dieser Verpflichtung kommt der Journalist nur bei ernsthaftem Versuch nach, auch die andere Seite zu hören; wenige vergebliche Telefonanrufe oder Faxschreiben reichen hierfür in der Regel nicht aus.

 Der Umstand, dass der Betroffene nicht selbst gehört worden ist, schließt nicht notwendig aus, dass in Wahrnehmung berechtiger Interessen gehandelt wurde. Die Pflicht, den Betroffenen zu hören, ist nicht formal zu verstehen; sie ergibt sich vielmehr aus den Anforderungen an eine sorgfältige Recherche. Sie kann insbesondere entfallen, wenn der Betroffene bereits zu bestimmten Vorwürfen zu Wort gekommen ist oder von ihm nichts anderes zu erwarten ist, als dass er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestreitet. Er braucht keine Gelegenheit zu erhalten, dies zu wiederholen. Es liegt auf der Hand, dass dies nicht bedeutet, eine Anhörung könne immer entfallen, wenn damit zu rechnen ist, der Betroffene werde eine ehrverletzende Behauptung lediglich bestreiten, denn das dürfte regelmäßig der Fall sein. Es kommt vielmehr darauf an zu ermitteln, welches Gewicht einer solchen Behauptung zukommt: Wenn der Journalist allein eine einzige Aussage eines Dritten kennt, dann kann er keine Vorstellung über deren Gewicht haben, bevor er den Betroffenen überhaupt dazu gehört hat. Deshalb kann das Bestreiten Anlaß dafür sein, nach weiteren Gründen für die Richtigkeit zu suchen und - wenn sie sich nicht finden - den Hörer oder Zuschauer in entsprechender Form darauf aufmerksam zu machen, dass sich weitere Bestätigungen nicht haben ermitteln lassen.

 Erhält der Rundfunk von dritter Seite Hinweise auf unzutreffende Tatsacheninformationen, so muß dem wie in dem Fall, dass der Betroffene von sich aus den Rundfunk informiert, diesen Darlegungen nachgegangen werden.  Die Beachtung dieser Nachrichten und Stellungnahmen erhöht den Wahrheitsgehalt der Recherche.

 Wer zu Vorwürfen vor der Kamera Stellung nimmt, erteilt damit regelmäßig seine Einwilligung in die Ausstrahlung und die Namensnennung, da er bei einer solchen Stellungnahme davon auszugehen hat, dass sie gerade zum Zweck der Veröffentlichung erfolgt.

- Pflicht zur Sachlichkeit und des Ausschließens persönlicher Interessen bei der Berichterstattung
 Berichterstattung durch Rundfunk - wie mittels der Presse - erfolgt im Interesse der Allgemeinheit. Das Indienststellen der medialen Möglichkeiten von Hörfunk und/oder Fernsehen für persönliche Zwecke verbietet sich; denn Rundfunkfreiheit ist eine dienende Freiheit: Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Dies ist kein Grundrecht, das seinem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Träger oder seinen Mitarbeitern zum Zwecke der Persönlichkeitsentwicklung und -entfaltung sowie der Verfolgung seiner persönlichkeitsrechtlichen Interessen eingeräumt ist.

- Freihalten der Berichterstattung von strafbarem Inhalt
 Das Strafrecht und die strafrechtlichen Nebengesetze sind allgemeine Gesetze im Sinne des die Berichterstattung einschränkenden Grundrechts aus Art. 5 Abs. 2 GG. Die Einhaltung strafrechtlicher Verbote ist mithin eine Selbstverständlichkeit.

- Maßgebend für die Richtigkeit der Darstellung ist der objektive Eindruck des Hörers und Zuschauers
 Jede Berichterstattung muß auf den Hörer und Zuschauer ausgerichtet sein und sein Verständnis und sein Verstehen-Können berücksichtigen. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob eine Tatsachenbehauptung ausdrücklich aufgestellt wird oder ob dies 'verdeckt' geschieht. Maßgebend ist vielmehr der Inhalt der Aussage, wie er von dem unbefangenen  Fernsehzuschauer oder Rundfunkhörer  verstanden wird.
 Die Feststellung, ob eine Äußerung den Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG genießt und ob sie die Tatbestandsmerkmale eines der in Art. 5 Abs. 2 GG bezeichneten Gesetze erfüllt, sowie die dann erforderliche fallbezogene Abwägung setzen nämlich allerdings voraus, dass die Äußerung in ihrem Sinngehalt zutreffend erfaßt worden ist. Daher stellt Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG nicht nur Anforderungen an die Auslegung und Anwendung meinungsbeschränkender Gesetze, sondern auch an die Erfassung und Würdigung der Äußerung selbst. Anders läßt sich ein wirksamer Schutz der Meinungsfreiheit nicht gewährleisten.
 So verstößt die Verurteilung wegen einer Äußerung schon dann gegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, wenn diese den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind.
 Stehen sich Einschätzungen des Empfängerhorizonts und Meinungsumfragen gegenüber, dann ist wiefolgt zu entscheiden: Entweder ist gegen die vom Rundfunk vorgelegte 'Verbraucherbefragung' nichts einzuwenden; dann ist die Einschätzung des urteilenden Gerichts über die Eindrücke, die ein Fernsehbericht  bei den Zuschauern erweckt hat, erschüttert. Oder es gibt Gründe, die an der Stichhaltigkeit der Meinungsumfrage zweifeln lassen oder gegen die Verwertung eines solchen Beweismittels im Gegendarstellungsverfahren sprechen. Eine Zurückweisung einer Verbraucherbefragung kann  nur dann in Frage kommen, wenn es Gründe gibt, hieran zu zweifeln oder dieses nicht als Beweismittel beispielsweise im Gegendarstellungsverfahren zuzulassen.

 Allerdings: In den Fällen, in denen sich Sendungen ersichtlich politisch interessierte und aufmerksame Zuschauer oder Hörer voraussetzen und sich an diese wenden, darf der Inhalt einer Information nicht mit Hilfe des Maßstabes eines  “flüchtigen Rezipienten“ bestimmt werden, weil in solchen Fällen dieser Begriff und Empfängerhorizont kein angemessener InterpretationsmMaßstab ist.

- Pflicht der Güterabwägung bei Kollision der Informationsfreiheit mit den Rechten Dritter
 Gerade zu letzterer Pflicht als einer besonderen Ausprägung journalistischer Sorgfaltspflicht hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, dass der Rundfunk - wie die sonstigen Medien Presse und Film  auch - bevor er sich zur Veröffentlichung entschließt, verpflichtet ist, durch die ihm möglichen Ermittlungen die Gefahr, über den Betroffenen etwas Falsches zu berichten, nach Kräften auszuschalten versucht. Deshalb muß der Rundfunk und damit der Journalist auf eine Veröffentlichung überhaupt verzichten, solange nicht ein Mindestbestand an Beweistatsachen zusammengetragen ist. Nicht ausreichend und unzulässig ist es deshalb, wenn nicht die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der gegen den Betroffenen erhobenen Vorwürfe für die Berichterstattung entscheidend angesehen werden, sondern allein der Umstand, dass diese Vorwürfe weiterhin öffentlich diskutiert werden.

- Nie privat
 Die journalistische Aufgabe ist es in erster Linie, Nachrichten zu beschaffen und Informationen zu vermitteln. Dies heißt aber auch - und zukünftig zunehmend öfter - , Geschehnisse und Nachrichten angemessen darzustellen und einzuordnen sowie durch das Heer der Informationen zu lenken, indem wichtige von weniger wichtigen, notwendige von zu vernachlässigenden Information getrennt und die informationsnotwendigen Inhalte entweder vorrangig oder ausschließlich vermittelt werden. Wenn dabei der Journalist zunehmend zum Deuter wird, weil er diese Bewertung von Informationen für die Zukunft namens der gesamten Gesellschaft tut, sich dies zutraut oder gar „anmaßt“, dann ist er als journalistischer Treuhänder der Allgemeinheit und im demokratischen Diskurs immer verpflichtet zu sagen, woher er kommt.  Was für den Journalisten selbst in Beziehung auf  Dritte gilt: I never believe in a high motiv, if there is a low motiv beside, das sollte auch für ihn selbst gelten: Es ist Ausfluß der Wahrheitspflicht, die Institution des Mediums Rundfunk - wie andere Medien - nicht für eigene Belange weder unmittelbar oder auch nur mittelbar in Anspruch zu nehmen, ohne dies nicht deutlich und gerechtfertigt zu sagen.

-  Kein ‚öffentliches‘ Mithören-Lassen ohne Information des Gesprächspartners
 Das heimliche Mithören-Lassen von Telefongesprächen zwischen Anrufer und Angerufenem ist im allgemeinen unzulässig und verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Wer jemand mithören lassen will, hat seinen Gesprächspartner vorher darüber zu informieren. Dieser ist nicht gehalten, sich seinerseits vorsorglich zu vergewissern, dass niemand mithört.

-  Erhöhte Achtsamkeit bei der Verwendung von Archivmaterial
 Die Verwendung von Archivmaterial unterliegt der besonderen Beachtung und Nachprüfung in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht deshalb, weil die hierin wiedergegebenen Sachverhalte nicht einfach und beliebig genutzt werden können. So können hierauf u.a. Drittrechte oder Unterlassungstitel liegen, die eine Verwendung unter Strafe stellen. Die Rundfunkanstalt ist wie der Journalist verpflichtet, diese Verwendungsbeschränkungen zu beachten.
 Besonders gilt diese Überprüfungspflicht neben der Verwendung von Textmaterialien im Hinblick auf Foto- und Filmmaterial. Fotos, die von einer anerkannten Agentur oder einer Behörde gestellt werden, sind von dieser Überprüfungspflicht befreit, sofern hierauf keine besonderen Verwendungsbeschränkungen liegen.

-  Sicherung und Beachtung von Verwendungsbeschränkung der Rundfunkanstalt
 Es entspricht allgemeiner Meinung, dass Medienunternehmen gegenüber ihren Mitarbeitern alle nur irgendwie zumutbaren Maßnahmen ergreifen müssen, um einen Rechtsverstoß zu verhindern. Dazu gehören Belehrungen der Mitarbeiter unter Hinweis auf die ihnen im Falle eines Verstoßes aus ihren Dienstverträgen drohenden Nachteile ebenso wie Hinweise auf die dem Unternehmen angedrohten Sanktionen in der Zwangsvollstreckung. Beides hat in schriftlicher Form zu geschehen. Ferner ist die Einhaltung des Verbots ständig zu überwachen.
 Eine Rundfunkanstalt muß - wie ein Presseunternehmen - gegenüber den journalistischen Mitarbeitern wie denjenigen des Archivs bezogen auf deren Verhalten straffe Maßnahmen ergreifen und darf nicht nur allgemeine Anweisung geben. Sie muß ihre  Mitarbeiter gegebenenfalls persönlich in die Verantwortung nehmen und sie zur gesteigerten Aufmerksamkeit auch durch Androhung von Rechtsfolgen anhalten. Insbesondere darf rechtlich nicht weiter verwendbares Produktions- und/oder Archivmaterial weder in Teilen und noch ohne einen  wesentlichen Rechtehinweis dem recherchierenden Journalisten ausgehändigt werden. Dies ist durch geeignete technische Vorkehrungen bezogen auf das archivierte Material sicherzustellen. Hierzu muß entweder sichergestellt werden, dass der Gesamtvorgang nur einheitlich ausgegeben wird oder es muß bei einer Ausschnittsverwendung beziehunsgweise Herausgabe in geeigneter Form auf bestehende Einschränkungen der Berichterstattungsfreiheit hingewiesen werden. Maßstab für entsprechende Hinweise wird die Hervorhebung der besonderen Verantwortung des Rundfunks für die Sorge sein, den in einem gerichtlichen Unterlassungstitel verkörperten Schutz des grundrechtlich und gerichtlichen besonders verbrieften Persönlichkeitsrechts des von der Berichterstattung Betroffenen zu wahren.

-  Darlegungslast und Beweislast
 Für die prozessuale Auseinandersetzung im besonderen gilt, dass die Erfüllung der Darlegungslast die Wahrheitsermittlung nicht entbehrlich macht. Auch eine durch Belegtatsachen gestützte Behauptung kann falsch sein. Daher verlangt das allgemeine Persönlichkeitsrecht, dass dem von der Tatsachenbehauptung nachteilig Betroffenen die Möglichkeit, die Unwahrheit der Behauptung im Verfahren geltend zu machen, nicht unter Berufung auf die Erfüllung der Darlegungslast abgeschnitten wird. Nur wenn er den Belegtatsachen seinerseits nichts entgegenzusetzen hat, kann die Wahrheit der Äußerung unterstellt werden. Im übrigen ist der Wahrheitsgehalt aufzuklären, sofern die prozessualen Voraussetzungen dafür vorliegen. Das gilt auch, wenn die behauptete Tatsache Presseberichten entnommen ist. So muß ein Gericht die Darlegung und das Entgegensetzen eines Betroffenen, bestimmte Zeitungsartikel, aus dem sich angeblich bestimmte Selbstbezeichnungen - beispielsweise als Geistlicher - ergeben, seien von ihm nicht gebilligt worden und  falsch, sowie seine Angabe, er habe sich hiervon distanziert, im Verfahren berücksichtigen.

3. Berichterstattungsinteresse durch Rundfunk

Für den öffentlichen Blick und das öffentliche Gehör durch Rundfunk muß das Berichterstattungsinteresse durch Hörfunk und Fernsehen und damit ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Behandlung der Frage für die Öffentlichkeit und Allgemeinheit gegeben sein. Dies entspricht der Überzeugung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, danach Not only does the press have the task of imparting information and ideas on matters of public interest: the public also has a right to receive them. Der Rundfunk kann keinen absoluten Schutz für seine Darstellungsform angesichts der mit einer Sendung verbundenen möglichen Beeinträchtigung der Privatsphäre  beanspruchen.

• Geistiger Meinungskampf

Für die Vermutung der Zulässigkeit der freien Rede und der freien Berichterstattung spricht, wenn es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden und interessierenden Frage handelt. Berichtet der Rundfunk über Mißbräuche auf dem Gebiet des Heilmittelwesens, dann nimmt er grundsätzlich berechtigte Interessen ebenso berechtigtes Interesse wahr, wie wenn er beispielsweise über Umweltprobleme wegen des Einleitens von Abwässern berichtet.

• Intimbereich

Berührt ein Vorwurf nicht den Intimbereich des Betroffenen, sondern den Bereich seiner gewerblichen oder politischen Betätigung, also die Sozialsphäre, so kommt einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein erheblicher Rang zu; wer sich im Wirtschaftsleben oder in der (Verbands-)Politik betätigt, muß sich in weitem Umfang der Kritik aussetzen. Dies ist dann der Fall, wenn die der Berichterstattung zugrunde liegende Meinungskundgabe das Mittel zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage ist, wenn es also dem Handelnden um eine argumentative Auseinandersetzung z.B. über politische, soziale, kulturelle oder wirtschaftliche Belange der interessierten Öffentlichkeit geht. Anders ist es aber, wenn solche Äußerungen über eine bloße Meinungskundgabe hinaus dazu dienen, in den individuellen Bereich beispielsweise des wirtschaftlichen Wettbewerbs bestimmter Marktkonkurrenten einzugreifen, und wenn das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Informationsinteresse der Allgemeinheit lediglich als Mittel zum Zweck der Förderung privater Wettbewerbsinteressen eingesetzt werden. Derartige Äußerungen werden durch die Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG, die ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und damit auch des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb findet (Art. 5 Abs. 2 GG), nicht gedeckt. Forderte eine Rundfunksendung beispielsweise zu einem Boykott auf, der Zwecken des wirtschaftlichen Wettbewerbs dient, und soll der Aufforderung mit Mitteln Nachdruck verschafft werden, die über eine freie geistige Überzeugung hinausgehen, so verstieße ein wettbewerbsrechtliches Verbot dieser Aufforderung durch die Zivilgerichte nicht gegen das Grundrecht der Rundfunkfreiheit.

Um sicher beurteilen zu können, ob die Privatsphäre berichterstattungsfest ist oder öffentliches Interesse eignet, sollte der Maßstab Anwendung finden, den wir an uns selbst anlegen. Berücksichtigt werden sollte hierbei, dass gerade hinsichtlich des Umgangs mit Sexualität, die zum Kernbereich menschlicher Würde gehört, auch Personen des öffentlichen Lebens diesbezüglich zu schützen  sind, das gesellschaftliche, das heißt für allgemein gültig gehaltene Urteil auch für Inhaber öffentlicher Ämter hier nicht anders lauten kann als für die Menschen, die diese Gesellschaft ausmachen.

• Besonderer Anlaß und legitimes Berichterstattungsinteresse

Der Schutz privater Rechtsgüter kann und muß um so mehr zurücktreten, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen dieses Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage durch den hierzu legitimierten Rundfunk handelt; hier spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede. Beispiele für ein derartiges öffentliches und damit legitimes Berichterstattunsinteresse sind etwa der Waffenhandel.

Die Absicht, die Rundfunkteilnehmer über eine gefährliche, die Allgemeinheit interessierende Entwicklung zu unterrichten und in der Öffentlichkeit für ein Eingreifen des Gesetzgebers zu werben und die Verfolgung solcher Ziele gehört aber zu den legitimen Aufgaben der Medien. Deshalb kann ein Kaufmann, der Geschäfte betreibt, die der Allgemeinheit nicht gleichgültig sind und die zu kritischer Beurteilung Anlaß geben, gegenüber dem Rundfunk wie der Presse keinen umfassenden Diskretionsschutz beanspruchen.



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