FLECHSIG


[0600503]

Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz)
vom 1. Januar 2002 - BGBl. 379/1984 i.d.F. BGBl. I Nr. 83/2001
konsolidierte Fassung - nichtamtlich

ABSCHNITT I  Aufgaben und Einrichtung des Österreichischen Rundfunks

§ 1. (1) Zur Besorgung der in diesem Bundesgesetz angeführten Aufgaben wird unter der Bezeichnung ,,Österreichischer Rundfunk'' ein eigener Wirtschaftskörper gebildet. Er hat seinen Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Österreichische Rundfunk ist nicht auf Gewinn gerichtet; er ist im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien zu protokollieren und gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches.
(3) Der Österreichische Rundfunk ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.

§ 2. (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Herstellung und Sendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie durch die Planung, die Errichtung und den Betrieb der hiefür notwendigen technischen Einrichtungen, insbesondere von Studios und Sendeanlagen, vor allem zu sorgen für
1. die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen durch
a) objektive Auswahl und Vermittlung von Nachrichten und Reportagen, einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und der Übertragung ihrer Verhandlungen,
b) Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen,
c) eigene Kommentare und Sachanalysen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität;
2. die Verbreitung von Volks- und Jugendbildung unter besonderer Beachtung der Förderung der Schul- und Erwachsenenbildung sowie des Verständnisses für alle Fragen des demokratischen Zusammenlebens;
3. die Vermittlung und Förderung von Kunst und Wissenschaft;
4. die Darbietung von einwandfreier Unterhaltung;
5. die Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung.
(2) Der Österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben auf die Grundsätze der österreichischen Verfassungsordnung, insbesondere auf die bundesstaatliche Gliederung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder sowie auf die Grundsätze der Freiheit der Kunst, der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme, Bedacht zu nehmen. Die Unabhängigkeit gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Personen und Organen des Österreichischen Rundfunks ist zu gewährleisten.
(3) Bei der Planung des Gesamtprogramms ist die Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften angemessen zu berücksichtigen.
(4) Vor allem die künstlerischen, volksbildenden und staatspolitischen Sendungen des Hörfunks und des Fernsehens haben sich durch hohes Niveau auszuzeichnen.

§ 2a. (1) Alle Sendungen des Österreichischen Rundfunks müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.
(2) Die Sendungen dürfen nicht zu Haß auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität aufstacheln.
(3) Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen schwer beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornographie oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen. Bei Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige, moralische oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder durch technische Mittel dafür zu sorgen, daß diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden. Regelungen über die nähere Ausgestaltung optischer oder akustischer Kennzeichnungen können durch Verordnung der Bundesregierung getroffen werden.
(4) Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen gemäß Abs. 3 letzter Satz ist  durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen.

§ 2b. (1) Der Österreichische Rundfunk hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, daß der Hauptanteil seiner Sendezeit im Fernsehen, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows, Werbung oder Teletextleistungen besteht, der Sendung von europäischen Werken entsprechend Art. 6 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Fernsehrichtlinie), ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60 vorbehalten bleibt. Dieser Anteil soll in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien erreicht werden.
(2) Kann der Anteil gemäß Abs. 1 nicht erreicht werden, so darf er nicht niedriger als der im Jahre 1988 erreichte Anteil sein.

§ 2c. Der Österreichische Rundfunk hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, daß mindestens 10 vH seiner Sendezeit im Fernsehen, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Teletextleistungen besteht, oder alternativ mindestens 10 vH seiner Haushaltsmittel für die Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von Herstellern vorbehalten bleibt, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind. Dieser Anteil soll in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien erreicht werden. Dazu muß ein angemessener Anteil neueren Werken vorbehalten bleiben, das sind Werke, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Herstellung ausgestrahlt werden.

§ 2d. Der Österreichische Rundfunk hat bis zum 30. Juni eines jeden Jahres der Bundesregierung einen Bericht über die Durchführung des § 2b Abs. 1 und des § 2c im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln.

§ 3. (1) Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios für mindestens drei Programme des Hörfunks und mindestens zwei Programme des Fernsehens zu sorgen, wobei anzustreben ist, daß alle zum Betrieb eines Rundfunkempfanggerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig in bezug auf Programm- und Empfangsqualität nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit angemessen versorgt werden.
(2) Eines der Programme des Hörfunks ist ein Regionalprogramm, das von den Länderstudios gestaltet wird. In den Programmen des Fernsehens sind die Interessen der Länder zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von den Landesintendanten festgelegt.
(3) Das vierte Hörfunkprogramm, dessen Versorgungsgrad sich nach § 2 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, bestimmt, hat vorwiegend fremdsprachig zu sein.

§ 3a. (1) Für den Fall, dass der Österreichische Rundfunk ausschließlich Übertragungsrechte an einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im Sinne des Abs. 2 veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese ausschließlichen Übertragungsrechte nicht in der Weise
ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, die von diesem Mitgliedstaat gemäß Abs. 2 bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern in öffentlichem Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem Mitgliedstaat gemäß Abs. 2 festgelegt worden ist.
(2) Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gilt ein Ereignis, welches in einer Liste eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angeführt ist, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entsprechend dem Art. 3a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, Abl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, Abl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, veröffentlicht wurde.
(3) Der Österreichische Rundfunk kommt der Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann nach, wenn er in nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen bestrebt war, den frei zugänglichen Empfang des jeweiligen Ereignisses im Sinne der von einem Mitgliedstaat festgelegten Weise zu ermöglichen. In Streitfällen über das Ausmaß der Verpflichtung nach Abs. 1 kann der Bundeskommunikationssenat angerufen werden. Der Bundeskommunikationssenat hat unter Beiziehung der Beteiligten auf eine Einigung hinzuwirken und über die Verhandlung sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.

§ 4. Der Österreichische Rundfunk hat im Auftrag der Bundesregierung und auf Rechnung des Bundes unter Bedachtnahme auf § 2 Abs. 1 einen ausreichenden Auslandsdienst zu gestalten und zu besorgen. Mit der Leitung des Auslandsdienstes ist vom Generalintendanten im Einvernehmen mit der Bundesregierung ein Intendant des Auslandsdienstes unter Bedachtnahme auf die §§ 13 und 14 zu betrauen.

§ 5. (1) Der Österreichische Rundfunk hat einen Teil seiner Sendezeit an die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und gesetzliche berufliche Interessenvertretungen, den Österreichischen Gewerkschaftsbund und die Vereinigung der österreichischen Industrie zu vergeben. Dieser Teil darf je Programm 1 vH dieser Sendezeit nicht überschreiten und ist auf die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien nach ihrem Stärkeverhältnis und auf die anderen Bewerber um die Zuteilung dieser Sendezeit entsprechend ihrer Bedeutung im öffentlichen Leben aufzuteilen. Belangsendungen sind in ihrer An- und Absage zu kennzeichnen.
(2) Der Österreichische Rundfunk hat
1. Bundes- und Landesbehörden für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit sowie
2. Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seiner Hörfunk- und Fernsehprogramme Sendezeiten gegen Bezahlung für kommerzielle Werbung vergeben. Kommerzielle Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.
(4) Die Vergabe von Sendezeiten für direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen Entgelt (Teleshopping), ist dem Österreichischen Rundfunk untersagt.
(5) Werbung muß klar als solche erkennbar sein. Sie ist durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.
(6) Unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbesendungen sowie jede Form der Werbung für Spirituosen und Tabakwaren sind untersagt. Das Kuratorium kann auf Vorschlag des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales weitere im Interesse der Volksgesundheit notwendige Beschränkungen hinsichtlich der kommerziellen Werbung festlegen.
(7) Soweit nach diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, setzt das Kuratorium auf Vorschlag des Generalintendanten den Umfang der Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) in den Programmen des Österreichischen Rundfunks fest. Sendezeiten für kommerzielle Werbung dürfen am Karfreitag sowie am 1. November und am 24. Dezember nicht vergeben werden. Für die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeit nach diesem
Bundesgesetz gelten Hinweise des Österreichischen Rundfunks auf eigene Programme und Sendungen sowie auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen abgeleitet sind, sowie Beiträge im Dienste der Allgemeinheit und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken nicht als Werbung.
(8) Eines der Programme des Hörfunks hat von Werbesendungen frei zu bleiben. In bundesweit verbreiteten Hörfunkprogrammen sind Werbesendungen nur bundesweit zulässig. Werden dieselben Hörfunkwerbesendungen zur gleichen Zeit in mehreren Programmen gesendet, so sind sie nicht mehrfach zu zählen. Hörfunkwerbesendungen dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von insgesamt 120 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Hörfunkwerbesendungen, die in Lokalprogrammen gesendet werden, sind nur einmal zu zählen und dürfen im Jahresdurchschnitt die
tägliche Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind.
(9) In den Programmen des Fernsehens sind Werbesendungen nur bundesweit zulässig. Fernsehwerbesendungen dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von 35 Minuten pro Programm nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Innerhalb einer vollen Stunde darf der Sendezeitanteil der Fernsehwerbung nicht 20 vH überschreiten. Unter einer Stunde sind die 24 gleichen Teile eines Kalendertages zu verstehen.
(10) Abs. 6, 7 erster und zweiter Satz, 8 und 9 sind auf Patronanzsendungen nicht anzuwenden, soweit es sich dabei nicht um gestaltete An- und Absagen handelt. Weiters sind Abs. 6, 7 erster und zweiter Satz, 8 und 9 auch auf Sendungen nicht anzuwenden, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, insbesondere
vom Bundeskommunikationssenat (§ 29) angeordnet werden.

§ 5a. (1) Werbung darf nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.
(2) Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Österreichischen Rundfunk absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.
(3) In der Werbung dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.
(4) Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluß auf den Programminhalt ausüben.

§ 5b. (1) Fernsehwerbung sind grundsätzlich in Blöcken zwischen einzelnen Sendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbespots müssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Abs. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen kann Fernsehwerbung auch in die laufenden Sendungen eingefügt werden, sofern sie den Zusammenhang und den Wert der Sendung nicht beeinträchtigt, wobei die natürlichen Sendungsunterbrechungen und die Länge und Art der Sendung zu berücksichtigen sind; gegen die Rechte von Rechtsinhabern darf nicht verstoßen werden. Werbung für Arzneimittel und für medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist untersagt.
(2) Bei Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf die Werbung nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden.
(3) Die Übertragung audiovisueller Werke, wie Kinospielfilme und Fernsehfilme, darf nicht unterbrochen werden.
(4) Werden andere als die unter Abs. 2 fallende Sendungen durch Werbung unterbrochen, so hat zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung ein Abstand von mindestens 20 Minuten zu liegen.
(5) Die Übertragung von Gottesdiensten, Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen darf nicht durch Werbung unterbrochen werden. Nachrichten, Magazine über das aktuelle Zeitgeschehen und Dokumentarfilme, die eine programmierte Sendezeit von weniger als 30 Minuten haben, dürfen nicht durch
Werbung unterbrochen werden. Beträgt ihre programmierte Sendezeit mindestens 30 Minuten, so gelten die Bestimmungen der vorangegangenen Absätze.

§ 5c. Fernsehwerbung darf nicht
1. die Menschenwürde verletzen,
2. Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht oder Nationalität enthalten,
3. religiöse oder politische Überzeugungen verletzen,
4. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder die Sicherheit gefährden,
5. Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden und
6. rechtswidrige Praktiken fördern.

§ 5d. (1) Werbung für Arzneimittel und für medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist untersagt.
(2) Werbung für alle anderen Arzneimittel und für medizinische Behandlungen muß klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen nicht schaden.
(3) § 51 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, bleibt unberührt.

§ 5e. Fernsehwerbung für alkoholische Getränke muß folgenden Kriterien entsprechen:
1. Sie darf nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insbesondere nicht Minderjährige beim Alkoholgenuß darstellen.
2. Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung und Alkoholgenuß oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuß hergestellt werden.
3. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuß fördere sozialen oder sexuellen Erfolg.
4. Sie darf nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren.
5. Unmäßigkeit im Genuß alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder Mäßigung nicht negativ dargestellt werden.
6. Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben werden.

§ 5f. Die Fernsehwerbung darf Minderjährigen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen und unterliegt daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger:
1. Sie darf keine direkten Kaufappelle an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen.
2. Sie darf Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen.
3. Sie darf nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern oder anderen Vertrauenspersonen haben.
4. Sie darf Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.

§ 5g. (1) Eine Patronanzsendung im Fernsehen liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des
Unternehmens zu fördern.
(2) Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
1. Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in der Weise beeinflußt werden, daß die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Österreichischen Rundfunks in bezug auf die Sendungen angetastet werden.
2. Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen oder das Firmenemblem des Auftraggebers am Anfang und am Ende eindeutig zu kennzeichnen (An- und Absage).
3. Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.
(3) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß § 5 Abs. 6 und § 5d oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist.
(4) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden.

Anwendung auf Teletext und Online-Dienste

§ 5h. Auf die Veranstaltung von Teletext und Online-Diensten finden § 2 Abs. 1 Z 1, § 2 Abs. 2, § 2a, § 5 Abs. 4, Abs. 5 erster Satz, Abs. 6 und § 5a Abs. 1, 2 und 4 sowie §§ 5c bis 5f dieses Bundesgesetzes Anwendung. Soweit es sich um Darbietungen zur Information mittels schriftlicher und grafischer Zeichen und Symbole handelt, darf der Anteil der Werbung an diesem Angebot täglich höchstens 11 vH betragen, wobei diese nicht auf die Werbezeit gemäß § 5 Abs. 9 anzurechnen ist.

ABSCHNITT II Organe des Österreichischen Rundfunks

§ 6. (1) Die Organe des Österreichischen Rundfunks sind:
1. das Kuratorium (§§ 7 und 8),
2. der Generalintendant (§§ 9 und 10),
3. die Hörer- und Sehervertretung (§§ 15 und 16),
4. die Prüfungskommission (§ 31).
(2) Die Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Abs. 1 sind bei der Ausübung ihrer Funktion im Österreichischen Rundfunk an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen.
(3) Die Funktion als Mitglied des Kuratoriums und der Hörer- und Sehervertretung ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz von angemessenen Reisekosten und Barauslagen.

§ 7. (1) Die Mitglieder des Kuratoriums werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bestellt:
1. Sechs Mitglieder, die von der Bundesregierung unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der politischen Parteien im Nationalrat unter Bedachtnahme auf deren Vorschläge bestellt werden, wobei jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied im Kuratorium vertreten sein muß;
2. neun Mitglieder bestellen die Länder, wobei jedem Land das Recht auf Bestellung eines Mitgliedes zukommt;
3. neun Mitglieder bestellt die Bundesregierung;
4. sechs Mitglieder bestellt die Hörer- und Sehervertretung;
5. fünf Mitglieder werden unter Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Zentralbetriebsrat bestellt.
(2) Bei der Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 ist darauf zu achten, daß diese keine im Art. 147 Abs. 4 B-VG genannte Funktion bekleiden.
(3) Die Funktionsperiode des Kuratoriums dauert drei Jahre vom Tag seines ersten Zusammentretens an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem das neu bestellte Kuratorium zusammentritt. Die Mitglieder können vom bestellenden Organ nur dann vorzeitig abberufen werden, wenn sich in der Zusammensetzung
dieses Organs seit der Bestellung eine Änderung ergeben hat. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens ist unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
(4) Wenn die zur Bestellung von Mitgliedern des Kuratoriums berechtigten Organe gemäß Abs. 1 von diesem Recht keinen Gebrauch machen und keine Mitglieder bestellen, so bleiben bei einer Feststellung der Beschlußfähigkeit des Kuratoriums gemäß Abs. 5 die nicht bestellten Mitglieder außer Betracht.
(5) Das Kuratorium gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Es wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Die Sitzungen des Kuratoriums werden von dessen Vorsitzenden einberufen; der Vorsitzende ist zur unverzüglichen Einberufung des Kuratoriums verpflichtet, wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder oder vom Generalintendanten schriftlich unter Beifügung des Entwurfes einer Tagesordnung verlangt wird. Es ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Es faßt - mit Ausnahme der Beschlüsse gemäß § 9 Abs. 1 und 4 - seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 sind die vom Zentralbetriebsrat bestellten Mitglieder des Kuratoriums nicht stimmberechtigt und bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit nicht mitzuzählen.
(6) Der Generalintendant und der Vorsitzende der Hörer- und Sehervertretung oder sein Vertreter haben das Recht, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.
(7) Für die Dauer einer Sitzung kann sich im Falle der Verhinderung ein Mitglied des Kuratoriums durch ein anderes Mitglied in allen seinen Rechten vertreten lassen. Das verhinderte Mitglied hat eine solche Vertretung dem Vorsitzenden des Kuratoriums schriftlich mitzuteilen.
(8) Wenn das Kuratorium in einer Angelegenheit des § 8 Abs. 1 Z 2 bis 13 und Abs. 2 innerhalb von drei Monaten nach der erstmaligen Befassung nicht entscheidet, ist dies vom Bundeskommunikationssenat unverzüglich festzustellen. Ist innerhalb von vier Wochen nach dieser Feststellung noch immer keine Erledigung erfolgt, stellt der Bundeskommunikationssenat die Auflösung des Kuratoriums fest. In diesem Fall ist das Kuratorium unverzüglich neu zu bestellen.

§ 8. (1) Dem Kuratorium obliegt, abgesehen von den sonstigen ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben,
1. die Bestellung und Abberufung des Generalintendanten;
2. die Vertretung des Österreichischen Rundfunks gegenüber dem Generalintendanten, insbesondere die Geltendmachung von Haftungsansprüchen;
3. die Bestellung und Abberufung der Direktoren, der Intendanten und Landesintendanten;
4. die Genehmigung der langfristigen Pläne für Programm, Technik und Finanzen und von Stellenplänen;
5. die Beschlußfassung über die Festsetzung des Programmentgeltes (§ 10 Abs. 2 Z 8 und § 20) sowie die Genehmigung von Tarifwerken des Werbefunks (§ 10 Abs. 2 Z 8);
6. die Genehmigung des Abschlusses von Kollektivverträgen, Vertragswerken mit
kollektivvertragsähnlicher Wirkung und des Redakteurstatuts;
7. die Beschlußfassung über eine Dienstordnung für den Österreichischen Rundfunk;
8. die Beschlußfassung über Maßnahmen, die aufgrund von Prüfungsberichten zu ergreifen sind, einschließlich der Veröffentlichung von Prüfungsberichten;
9. die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Generalintendanten;
10. die Beratung von grundsätzlichen Problemen des Rundfunks und seiner Programmgestaltung, die Entgegennahme von Berichten des Generalintendanten sowie die Beschlußfassung über Empfehlungen hierzu;
11. die Entscheidung über die Vergabe von Sendezeit an gesetzliche berufliche Interessenvertretungen, den Österreichischen Gewerkschaftsbund und die Vereinigung der Österreichischen Industrie;
12. die Beschlußfassung über Beschränkungen für kommerzielle Werbesendungen (§ 5 Abs. 6);
13. die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission (§ 31 Abs. 1) und die Erteilung von Prüfungsaufträgen an diese.
(2) Weiters ist die Zustimmung des Kuratoriums in den nachstehend angeführten Fällen notwendig:
1. zu den vom Generalintendanten zu erlassenden allgemeinen Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung in Hörfunk und Fernsehen (§ 10 Abs. 2 Z 1);
1a. zu den unter Beachtung der langfristigen Programmpläne (Abs. 1 Z 4) und der Programmrichtlinien (Z 1) vom Generalintendanten im Zusammenwirken mit dem Hörfunk- und den Fernseh-Intendanten zu erstellenden und dem Kuratorium bis zum 15. November jeweils für das folgende Kalenderjahr vorzulegenden Sendeschemen für Hörfunk und Fernsehen (Jahressendeschemen);
2. zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften;
3. zur Übernahme von Bürgschaften;
4. zur Vornahme aller Geschäfte, die eine dauernde Belastung oder eine über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinausgehende Verpflichtung mit sich bringen, soweit diese nicht ohnedies im Rahmen der jährlichen Finanzpläne genehmigt wurden;
5. zur Festsetzung der für jedes Geschäftsjahr aufzustellenden und dem Kuratorium bis zum 15. November vorzulegenden Ausgabenetats und Stellenpläne für das folgende Kalenderjahr und seiner Bedeckung (Finanz- und Stellenplan);
6. zu Investitionsprogrammen und zur Vornahme von Neubauten, Umbauten, Neuanschaffungen und sonstigen Investitionen außerhalb der genehmigten und in Kraft befindlichen Investitionsprogramme, soweit sie nicht laufende Betriebsausgaben darstellen und ihr Wert im Einzelfall 1 Million Schilling bzw. im Geschäftsjahr insgesamt 3 Millionen Schilling übersteigt;
7. zur Einführung bleibender sozialer Maßnahmen;
8. zur Aufnahme von Krediten über 3 Millionen Schilling;
9. zum Erwerb und zur Veräußerung von Patent- und von Verwertungsrechten an Urheberrechten, deren Wert im Einzelfall 1 Million Schilling übersteigt;
10. zur Festsetzung der Zuständigkeitsverteilung im Fernsehen (§ 10 Abs. 4).
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums sind befugt, den Generalintendanten, die Direktoren, die Intendanten und die Landesintendanten im Rahmen der Sitzungen des Kuratoriums über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben des Österreichischen Rundfunks zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

§ 9. (1) Der Generalintendant wird vom Kuratorium für die Dauer von 4 Jahren mit Zweidrittelmehrheit bestellt.
(2) Kommt das Kuratorium seiner Pflicht gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende der Ausschreibungsfrist nach, so hat es mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen unter Bedachtnahme auf § 13 aus dem Kreis der Bewerber um die betreffende Funktion für die Dauer von höchstens drei Monaten eine Person mit der vorläufigen Führung dieser Geschäfte zu betrauen. In diesem Fall ist die betreffende Funktion unverzüglich neuerlich öffentlich auszuschreiben. Kommt es auch innerhalb dieser drei Monate zu keiner Entscheidung gemäß Abs. 1, so erfolgt die definitive Bestellung für den Rest der Funktionsperiode mit einfacher Mehrheit.
(3) Der Generalintendant ist außer an die sich aus den Gesetzen oder aus den Beschlüssen des Kuratoriums ergebenden Pflichten an keinerlei Weisungen und Aufträge gebunden.
(4) Der Generalintendant kann vom Kuratorium nur mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden.

§ 10. (1) Der Generalintendant besorgt die Führung der Geschäfte des Österreichischen Rundfunks und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Dem Generalintendanten obliegt insbesondere
1. die Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung im Hörfunk und Fernsehen sowie die Erstellung der Jahressendeschemen jeweils mit Zustimmung des Kuratoriums (§ 8 Abs. 2 Z 1 und 1a);
2. die Ausschreibung der Posten von Direktoren, Intendanten und Landesintendanten;
3. die Erstattung von Vorschlägen an das Kuratorium für die Bestellung und Abberufung von Direktoren, Intendanten und Landesintendanten, bei letzteren nach Einholung einer Stellungnahme des betreffenden Landes;
4. die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht an Direktoren, Intendanten und leitende Angestellte;
5. die Kontrolle der Tätigkeit der Direktoren, Intendanten und Landesintendanten sowie die Koordinierung ihrer Tätigkeit, vor allem auch hinsichtlich der Programmpläne für Hörfunk und Fernsehen unter Berücksichtigung der bundesstaatlichen Gliederung durch die Mitwirkung aller Studios;
6. die Ausarbeitung von Vorschlägen an das Kuratorium für langfristige Pläne für Programm, Technik, Finanzen und für Stellenpläne im Zusammenwirken mit den Direktoren, Intendanten und Landesintendanten;
7. die Festsetzung der Geschäftsverteilung gemäß Abs. 3;
8. die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung des Programmentgelts (§ 8 Abs. 1 Z 5 und § 20) und des Tarifwerkes des Werbefunks (§ 8 Abs. 1 Z 5) an das Kuratorium;
9. die Vollziehung der Beschlüsse des Kuratoriums;
10. die Festsetzung der Zuständigkeitsverteilung im Fernsehen mit Zustimmung des Kuratoriums gemäß Abs. 4.
(3) Der Generalintendant hat jene Geschäfte, die weder dem Kuratorium noch der Hörer- und Sehervertretung noch ihm selbst vorbehalten sind, unter Wahrung des § 11 so zu verteilen, daß eine initiative Führung der wesentlichen Sach- und Gebietsbereiche ermöglicht wird.
(4) Der Generalintendant hat mit Zustimmung des Kuratoriums und im Zusammenwirken mit den Fernseh-Intendanten diesen ihre Zuständigkeitsbereiche gemäß § 11 Abs. 3 Z 2 und 3 zuzuordnen (Zuständigkeitsverteilung im Fernsehen).

§ 11. (1) Die Direktoren, Intendanten und Landesintendanten werden vom Kuratorium auf Vorschlag des Generalintendanten für die Dauer von vier Jahren bestellt. Bestellt das Kuratorium innerhalb von 6 Wochen nach Erstattung von Vorschlägen des Generalintendanten keinen Direktor, Intendanten oder Landesintendanten, so hat der Generalintendant nach Ablauf dieser Frist dem Kuratorium unverzüglich einen neuen Vorschlag vorzulegen.
(2) Es sind zwei Direktoren zu bestellen, und zwar je ein Direktor für
1. die technischen Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens (Technischer Direktor);
2. die Verwaltungsangelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens (Kaufmännischer Direktor).
(3) Es sind drei Intendanten zu bestellen, und zwar je ein Intendant für
1. die Informations- und Programmangelegenheiten des Hörfunks (Hörfunk-Intendant);
2. die durch die Zuständigkeitsverteilung (§ 10 Abs. 4) näher zu bestimmenden Informationsangelegenheiten des Fernsehens (Informations-Intendant des Fernsehens);
3. die durch die Zuständigkeitsverteilung (§ 10 Abs. 4) näher zu bestimmenden Programmangelegenheiten des Fernsehens (Programm-Intendant des Fernsehens).
(4) Für jedes Landesstudio ist ein Landesintendant zu bestellen.

§ 12. (1) Die Intendanten haben im Rahmen der langfristigen Pläne für Programm, Technik und Finanzen, der Stellenpläne und der Jahressendeschemen sowie unter Bedachtnahme auf die §§ 3 Abs. 2 und 12 Abs. 2 in ihrem Zuständigkeitsbereich alle ihnen obliegenden Angelegenheiten (§ 11 Abs. 3) selbständig und eigenverantwortlich zu besorgen. Es steht ihnen frei, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einerseits sowie im Streben nach größtmöglicher Meinungsvielfalt andererseits, Sendungen, Sendereihen und Teile von Sendungen fallweise oder regelmäßig gemeinsam zu gestalten.
(2) Die Intendanten sind in Ausübung ihrer Tätigkeit nach Abs. 1 grundsätzlich an keine Weisungen und Aufträge gebunden. Ein Weisungsrecht gegenüber den Intendanten hat der Generalintendant nur insoweit, als dies zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Beschlüsse des Kuratoriums notwendig ist. Solche Weisungen sind unverzüglich dem Kuratorium mitzuteilen.
(3) Die Direktoren und die Landesintendanten haben im Rahmen der langfristigen Pläne für Programm, Technik und Finanzen, der Stellenpläne sowie der Jahressendeschemen die laufenden Geschäfte ihres Bereiches selbständig zu führen. Sie sind außer an die Weisungen des Generalintendanten an keine Weisungen und Aufträge gebunden.
(4) Die Landesintendanten nehmen die Belange des Österreichischen Rundfunks für das Land wahr, für das sie bestellt sind. Hiebei sind sie für das in ihrem Studiobereich zu gestaltende Lokalprogramm und für alle in ihrem Bereich zu gestaltenden Hörfunk- und Fernsehsendungen verantwortlich. Ihnen unterstehen weiters die Betriebsstätten und Sendeanlagen ihres Studios sowie das dort tätige Personal.
(5) Die Direktoren, Intendanten und Landesintendanten haben das Recht, vom Kuratorium gehört zu werden, wenn der Generalintendant Vorschlägen von ihrer Seite nicht Rechnung trägt. In diesem Falle sind die Betroffenen den diesbezüglichen Beratungen des Kuratoriums beizuziehen.
(6) Die Direktoren, Intendanten und Landesintendanten schlagen die Ausschreibung von Posten, die Aufnahme von geeignetem Personal sowie Personalbeförderungen, Kündigungen und Entlassungen jeweils für ihren Bereich nach Maßgabe der Geschäftsverteilung dem Generalintendanten vor.

§ 13. (1) Personen, die im Österreichischen Rundfunk die Funktion des Generalintendanten, eines Direktors, eines Intendanten, eines Landesintendanten oder eines leitenden Angestellten ausüben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. sie müssen voll geschäftsfähige Personen sein;
2. sie müssen österreichische Staatsbürger sein; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Kuratoriums;
3. sie müssen eine entsprechende Vorbildung oder eine fünfjährige einschlägige oder verwandte Berufserfahrung nachweisen können.
(2) Mit den Funktionen des Generalintendanten, eines Direktors, eines Intendanten oder eines Landesintendanten dürfen Personen nicht betraut werden, die eine der im Art. 147 Abs. 4 B-VG genannten Funktionen innehaben.
(3) Zum Generalintendanten, zu Intendanten oder Landesintendanten darf auch nicht bestellt werden, wer eine der im Art. 147 Abs. 4 B-VG bezeichneten Funktionen in den letzten vier Jahren innegehabt hat.
(4) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen ohne Genehmigung des Kuratoriums keinen Nebenerwerb ausüben.

§ 14. (1) Sämtliche Stellen im Österreichischen Rundfunk - einschließlich der im § 13 Abs. 1 genannten Funktionen - sind neben der internen Ausschreibung durch Verlautbarung im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' öffentlich auszuschreiben, soweit es sich nicht um untergeordnete Dienstleistungen handelt. Die Funktion des
Generalintendanten ist vom Vorsitzenden des Kuratoriums auszuschreiben.
(2) Bei der Auswahl von Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von Dienstnehmern ist in erster Linie die fachliche Eignung zu berücksichtigen.

§ 15. (1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen Rundfunks eine Hörer- und Sehervertretung einzurichten, die aus 35 Mitgliedern besteht.
(2) Die Hörer- und Sehervertretung ist wie folgt zu bestellen:
1. die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs und der Österreichische Arbeiterkammertag bestellen je zwei Mitglieder;
2. der Österreichische Gewerkschaftsbund bestellt drei Mitglieder;
3. die Kammern der freien Berufe bestellen gemeinsam ein Mitglied;
4. die römisch-katholische Kirche bestellt ein Mitglied;
5. die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;
6. die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (BGBl. Nr. 369/1984) bestellen je ein Mitglied.
(3) Der Bundeskanzler bestellt 20 weitere Mitglieder, durch die die nachstehenden Bereiche bzw. Gruppen eine besondere Vertretung erhalten sollen: die Wissenschaft, die Volksbildung, die Kunst, der Sport, die Jugend, die älteren Menschen, die Eltern bzw. Familien, die Touristik, die Kraftfahrer sowie die Konsumenten. Bei der Bestellung dieser Mitglieder ist insbesondere auf Vorschläge Bedacht zu nehmen, die von Einrichtungen bzw. Organisationen erstattet werden, die für diese Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind.
(4) Der Bundeskanzler hat zu diesem Zweck vor der Bestellung von im Abs. 3 genannten Mitgliedern die in Frage kommenden Einrichtungen und Organisationen durch Verlautbarung in der Wiener Zeitung zur Erstattung von Vorschlägen einzuladen und die eingelangten Vorschläge vor der Bestellung des betreffenden Mitgliedes gleichfalls öffentlich bekanntzumachen.
(5) Die Funktionsperiode der Hörer- und Sehervertretung dauert drei Jahre vom Tag ihres ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem die neue Hörer- und Sehervertretung zusammentritt.
(6) Die Hörer- und Sehervertretung gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.
(7) Die Hörer- und Sehervertretung ist vom Vorsitzenden wenigstens dreimal jährlich, ansonsten binnen 14 Tagen, wenn dies wenigstens ein Viertel ihrer Mitglieder oder ein Viertel der Mitglieder des Kuratoriums verlangt, zu einer Sitzung einzuberufen.
(8) Die Hörer- und Sehervertretung faßt ihre Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. § 7 Abs. 4 gilt sinngemäß.

§ 16. (1) Der Hörer- und Sehervertretung obliegt
1. die Erstattung von Empfehlungen hinsichtlich der Programmgestaltung und von Vorschlägen für den technischen Ausbau;
2. die Bestellung von sechs Mitgliedern des Kuratoriums (§ 7 Abs. 1 Z 4), wobei jedenfalls je ein Mitglied aus den Bereichen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der Wissenschaft, der Volksbildung, der Kunst und des Sports zu bestellen ist;
4. die Anrufung des Bundeskommunikationssenates;
5. die Genehmigung von Beschlüssen des Kuratoriums, mit denen die Höhe des Programmentgelts (Rundfunkentgelt, Fernsehrundfunkentgelt) festgelegt wird.
(2) Die Hörer- und Sehervertretung ist zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgaben befugt, den Generalintendanten, die Direktoren, die Intendanten und die Landesintendanten über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben des Österreichischen Rundfunks zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Befragten haben die an sie gerichteten Anfragen längstens innerhalb von zwei Monaten schriftlich oder auf Verlangen auch mündlich zu beantworten. Eine Antwort darf nur soweit verweigert werden, als überwiegende Interessen des Österreichischen Rundfunks oder das öffentliche Interesse es erfordern.
(3) Hat die Hörer- und Sehervertretung Empfehlungen hinsichtlich der Programmgestaltung erstattet, so hat der Generalintendant innerhalb einer angemessenen, drei Monate nicht überschreitenden Frist der Hörer- und Sehervertretung zu berichten, ob und in welcher Form der Empfehlung entsprochen worden ist oder aus welchen Gründen der Empfehlung nicht gefolgt wird.
(4) An den Sitzungen der Hörer- und Sehervertretung hat der Generalintendant oder ein von ihm bestellter Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Hörer- und Sehervertretung ist befugt, auf Grund eines an den Generalintendanten gerichteten Ersuchens die Anwesenheit eines Direktors, eines Intendanten oder eines Landesintendanten zu verlangen. Die Mitglieder des Kuratoriums sind berechtigt, an den Sitzungen der Hörer- und Sehervertretung mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Die Hörer- und Sehervertretung kann - zusätzlich zu der vom Österreichischen Rundfunk selbst durchgeführten Meinungsbefragung - verlangen, daß der Österreichische Rundfunk einmal im Jahr eine repräsentative Teilnehmerbefragung zu von der Hörer- und Sehervertretung festzulegenden Themenbereichen durchführen läßt. Die Ergebnisse aller Meinungsbefragungen des Österreichischen Rundfunks sind der Hörer- und Sehervertretung zur Kenntnis zu bringen.

ABSCHNITT III Stellung der programmgestaltenden Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks

§ 17. (1) Der Österreichische Rundfunk hat die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit aller programmgestaltenden Mitarbeiter sowie die Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei Besorgung aller ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu beachten. Die journalistischen Mitarbeiter dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit insbesondere nicht verhalten werden, etwas abzufassen oder zu verantworten, was der Freiheit der journalistischen Berufsausübung widerspricht. Aus einer gerechtfertigten Weigerung darf ihnen kein Nachteil erwachsen.
(2) Programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die an der inhaltlichen Gestaltung von Hörfunk- und Fernsehsendungen mitwirken.
(3) Journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die an der journalistischen Gestaltung von Programmen im Hörfunk und Fernsehen mitwirken, insbesondere Redakteure, Reporter, Korrespondenten und Gestalter.
(4) Programmgestaltende und journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind entweder Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks.
(5) Für journalistische und programmgestaltende Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks gelten auch dann, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen, sofern die vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit während eines Zeitraumes von sechs Monaten im Monatsdurchschnitt nicht mehr als vier Fünftel des 4,3fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt, folgende Bestimmungen:
1. Befristete Arbeitsverhältnisse können ohne zahlenmäßige Begrenzung und auch unmittelbar hintereinander abgeschlossen werden, ohne daß hiedurch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht.
2. Beabsichtigt das Unternehmen, ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis nicht mehr abzuschließen, so ist der Arbeitnehmer von dieser Absicht schriftlich zu verständigen. Die Verständigung hat, wenn ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses mit oder ohne Unterbrechungen ein Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren verstrichen ist, vier Wochen vor Ende des laufenden Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Beträgt dieser Zeitraum ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre, so hat die Verständigung acht Wochen, und wenn der Zeitraum mehr als fünf Jahre beträgt, hat die Verständigung zwölf Wochen vor Ablauf des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Erfolgt die Verständigung nicht oder nicht rechtzeitig, so gebührt ein Entschädigungsanspruch. Dieser beträgt bei einer Verständigungsfrist von vier Wochen 8,33 vH, bei einer Verständigungsfrist von acht Wochen 16,66 vH und bei einer Verständigungsfrist von zwölf Wochen 24,99 vH des vom Österreichischen Rundfunk im letzten Jahr bezogenen Entgelts.
(6) Erstrecken sich befristete Arbeitsverhältnisse im Sinne des Abs. 5 ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses mit oder ohne Unterbrechungen über einen Zeitraum von fünf Jahren, so gebührt bei einer gemäß Abs. 5 Z 2 vorgenommenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfertigung. Diese gebührt auch dann, wenn das Unternehmen die Verständigung unterläßt, jedoch kein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis abschließt, oder das Arbeitsverhältnis durch berechtigten vorzeitigen Austritt oder unverschuldete Entlassung des Arbeitnehmers endet. Die Abfertigung beträgt bei einer Dauer von mehr als fünf Jahren ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel, bei einer Dauer von mehr als zehn Jahren ein Neuntel, bei mehr als fünfzehn Jahren ein Sechstel, bei mehr als zwanzig Jahren zwei Neuntel und bei mehr als fünfundzwanzig Jahren ein Drittel jenes Entgelts, das der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hat. Auf diese Abfertigung ist eine nach anderen Bestimmungen allenfalls gebührende Abfertigung anzurechnen.
 

§ 18. (1) Zur Sicherstellung der im § 17 Abs. 1 für die journalistischen Mitarbeiter niedergelegten Grundsätze ist zwischen dem Österreichischen Rundfunk einerseits und einer nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählten Vertretung der journalistischen Mitarbeiter andererseits ein Redakteurstatut abzuschließen. An den Verhandlungen über den Abschluß eines Redakteurstatuts sind auch zwei Vertreter der für die journalistischen Mitarbeiter zuständigen Gewerkschaft sowie zwei Vertreter des Zentralbetriebsrates zu beteiligen.
(2) Ein Redakteurstatut kommt nicht zustande, wenn die journalistischen Mitarbeiter in einer, innerhalb von drei Wochen nach Abschluß der Verhandlungen durchzuführenden, Abstimmung dem Verhandlungsergebnis, das unmittelbar nach Abschluß der Verhandlungen zu veröffentlichen ist, mehrheitlich die Zustimmung
verweigern. Zwischen dem Abschluß der Verhandlungen und dem Wirksamwerden des Redakteurstatuts muß ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen. Hinsichtlich des Stimmrechtes bei einer Abstimmung über das Verhandlungsergebnis gilt Abs. 6.
(3) Das Redakteurstatut hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über
1. die Sicherstellung der Eigenverantwortlichkeit und der Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben;
2. den Schutz der journalistischen Mitarbeiter gegen jede Verletzung ihrer Rechte;
3. die Mitwirkung an personellen und sachlichen Entscheidungen, welche die journalistischen Mitarbeiter betreffen;
4. Schaffung einer Schiedsinstanz zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Redakteurstatut.
(4) Durch das Redakteurstatut dürfen die Rechte der Betriebsräte, überdies durch die Schaffung der vorstehend erwähnten Schiedsinstanz eine gesetzlich vorgesehene Anrufung von Gerichten oder Verwaltungsbehörden nicht berührt werden.
(5) Die Wahrnehmung der sich aus dem Redakteurstatut ergebenden Rechte der journalistischen Mitarbeiter obliegt den Redakteurssprechern, dem Redakteursausschuß bzw. dem Redakteursrat, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt werden. In jedem Betriebsbereich des Österreichischen Rundfunks (Landesstudios, Hauptabteilungen) wählt eine Versammlung aller journalistischen Mitarbeiter aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in geheimer Wahl einen Redakteurssprecher. Umfaßt der betreffende Betriebsbereich mehr als zehn journalistische Mitarbeiter, so ist für je angefangene weitere zehn journalistische Mitarbeiter ein weiterer Redakteurssprecher zu wählen.
(6) Spätestens sechs Wochen vor der Wahl ist vom kaufmännischen Direktor eine Liste der wahlberechtigten journalistischen Mitarbeiter jedes Betriebsbereiches zu erstellen und zu veröffentlichen. Gegen diese Liste kann binnen zwei Wochen Einspruch erhoben werden von Personen, die behaupten, zu Unrecht in die Liste nicht aufgenommen worden zu sein, sowie von Wahlberechtigten, die behaupten, daß andere Personen zu Unrecht in die Liste aufgenommen wurden. Über Einsprüche entscheidet binnen weiterer zwei Wochen der Bundeskommunikationssenat.
(7) Die gewählten Redakteurssprecher bilden gemeinsam den Redakteursausschuß, der die im Redakteurstatut vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen hat. Der Redakteursausschuß gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
(8) Der Redakteursausschuß kann aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl einen Redakteursrat wählen und diesem bestimmte einmalige oder wiederkehrende Aufgaben übertragen; der Redakteursrat ist dem Redakteursausschuß verantwortlich.
(9) An den Sitzungen des Redakteursausschusses bzw. des Redakteursrates können Sachverständige und Auskunftspersonen bzw. Vertreter der zuständigen Gewerkschaft und des Zentralbetriebsrates mit beratender Stimme teilnehmen, wenn dies der Redakteursausschuß bzw. der Redakteursrat für einzelne Sitzungen oder bis auf Widerruf mit Mehrheit beschließt.
(10) Die Wahl der Redakteurssprecher ist erstmals von der gewählten Vertretung der journalistischen Mitarbeiter (Abs. 1), in weiterer Folge vom jeweils zuletzt gewählten Redakteursausschuß auszuschreiben. Zwischen der Wahlausschreibung und dem Wahltag müssen mindestens fünf Wochen liegen. Der Tag der Wahlausschreibung ist zugleich der Stichtag für die Wahlberechtigung.
(11) Die Kündigung eines journalistischen Mitarbeiters kann vom Betriebsrat beim Einigungsamt angefochten werden, wenn sie wegen seiner Tätigkeit als Mitglied des Redakteursausschusses bzw. des Redakteursrates oder wegen seiner Bewerbung um eine solche Funktion bzw. seiner früheren Tätigkeit in einer solchen Funktion erfolgte. Im übrigen gilt § 105 des Arbeitsverfassungsgesetzes sinngemäß.
(12) Beschlüsse des Redakteursausschusses bzw. des Redakteursrates sind dem Generalintendanten und dem Zentralbetriebsrat bekanntzugeben.
(13) Den erforderlichen Sachaufwand, der dem Redakteursausschuß bzw. dem Redakteursrat zur Erfüllung seiner durch Gesetz bzw. durch das Redakteurstatut übertragenen Aufgaben entsteht, trägt der Österreichische Rundfunk.
(14) Bei allen Wahlen und Abstimmungen, an denen sämtliche journalistische Mitarbeiter teilnehmen, ist Briefwahl zulässig.

§ 19. (1) Der Österreichische Rundfunk und der Redakteursausschuß können ein Redakteurstatut gegenseitig jeweils schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufkündigen. Im Falle der Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen über den Abschluß eines neuen Redakteurstatuts aufzunehmen. Zum Abschluß auf Seiten der Dienstnehmer ist der zuletzt gewählte Redakteursausschuß berechtigt.
(2) Wenn bis zum Ende des vierten Monates nach Aufkündigung des Redakteurstatuts kein neues vereinbart und wirksam wird, so hat ein Schiedsgericht (Abs. 3) binnen sechs Wochen ein Redakteurstatut zu erlassen.
(3) Dieses Schiedsgericht besteht aus je einem vom Redakteursausschuß und dem Österreichischen Rundfunk bestellten Mitglied sowie einem von diesen beiden Mitgliedern des Schiedsgerichtes innerhalb von einer Woche zu bestellenden außerhalb des Unternehmens stehenden rechtskundigen Vorsitzenden. Können sich die vom Redakteursausschuß und dem Österreichischen Rundfunk bestellten Mitglieder nicht innerhalb einer Woche einigen, so hat der Vorsitzende des Bundeskommunikationssenates den Vorsitzenden im Schiedsgericht zu bestellen.
(4) Ein nach Abs. 2 zustande gekommenes Redakteurstatut tritt außer Kraft, sobald ein neues Redakteurstatut vereinbart und wirksam geworden ist.

ABSCHNITT IV Programmentgelt

§ 20. (1) Jedermann ist zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt. Die Höhe des Programmentgelts wird vom Kuratorium festgesetzt, wobei dafür zu sorgen ist, daß unter Zugrundelegung einer sparsamen Verwaltung die gesetzmäßigen Aufgaben des Rundfunks kostendeckend erfüllt werden können; hiebei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen.
(2) Der Beschluß, mit dem die Höhe des Programmentgelts festgesetzt wird, bedarf der Genehmigung der Hörer- und Sehervertretung. Wird innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlußfassung im Kuratorium von der Hörer- und Sehervertretung kein Einspruch erhoben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Wird jedoch innerhalb dieser Frist von der Hörer- und Sehervertretung die Genehmigung ausdrücklich versagt, so wird der Beschluß des Kuratoriums nur dann wirksam, wenn es einen Beharrungsbeschluß faßt.
(3) Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.
(4) Das Programmentgelt ist gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie diese einzuheben; eine andere Art der Zahlung tilgt die Schuld nicht.
(5) Rückständige Programmentgelte können zugunsten des Österreichischen Rundfunks von dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren beauftragten Rechtsträger in gleicher Weise wie rückständige Rundfunkgebühren im Verwaltungsweg hereingebracht werden.
(6) Das Tarifwerk des Werbefunks sowie die Höhe der Programmentgelte sind im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' bekanntzumachen.

Stiftungsrat

§ 20a. (1) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bestellt:
1. Sechs Mitglieder, die von der Bundesregierung unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der politischen Parteien im Nationalrat unter Bedachtnahme auf deren Vorschläge bestellt werden, wobei jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied im Stiftungsrat vertreten sein muss;
2. neun Mitglieder bestellen die Länder, wobei jedem Land das Recht auf Bestellung eines Mitgliedes zukommt;
3. neun Mitglieder bestellt die Bundesregierung;
4. sechs Mitglieder bestellt der Publikumsrat;
5. fünf Mitglieder werden unter Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Zentralbetriebsrat bestellt. Bei der Bestellung von Mitgliedern nach Z 1 bis 4 ist darauf zu achten, dass diese
1. die persönliche und fachliche Eignung durch eine entsprechende Vorbildung oder einschlägige Berufserfahrung in den vom Stiftungsrat zu besorgenden Angelegenheiten aufweisen und
2. über Kenntnisse des österreichischen und internationalen Medienmarktes verfügen oder sich auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit im Bereich der Wirtschaft, Wissenschaft, Kunst oder Bildung hohes Ansehen erworben haben.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates haben dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Über Ansprüche gegen Mitglieder des Stiftungsrates entscheiden die ordentlichen Gerichte nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
(3) Zum Mitglied des Stiftungsrats dürfen nicht bestellt werden:
1. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen; dieser Ausschlussgrund gilt nicht für die gemäß Abs. 1 Z 5 bestellten Mitglieder;
2. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem mit dem Österreichischen Rundfunk im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmen stehen;
3. Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind; dieser Ausschlussgrund gilt nicht für die gemäß Abs. 1 Z 4 bestellten Mitglieder;
4. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medienunternehmen (§ 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz) stehen;
5. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers, ferner Personen die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre
ausgeübt haben;
6. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes;
7. Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen sind;
8. Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984);
9. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in § 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder eines Landes;
10. Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundeskommunikationssenates sowie Angestellte der RTR-GmbH.
(4) Die Funktionsperiode des Stiftungsrates dauert vier Jahre vom Tag seines ersten Zusammentretens an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neu bestellte Stiftungsrat zusammentritt. Während einer Funktionsperiode können die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder nur dann vorzeitig abberufen werden, wenn der Bundespräsident eine neue Bundesregierung bestellt hat, ein von einem Land bestelltes Mitglied nur dann, wenn der Landtag eine neue Landesregierung gewählt hat und die von Publikumsrat und Zentralbetriebsrat bestellten Mitglieder nur dann, wenn diese sich neu konstituiert haben. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens ist unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen. Hat ein Mitglied des Stiftungsrates drei aufeinander folgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 3 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung der Stiftungsrat durch Beschluss festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge und es ist ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
(5) Wenn die zur Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsrates berechtigten Organe gemäß Abs. 1 von diesem Recht keinen Gebrauch machen und keine Mitglieder bestellen, so bleiben bei einer Feststellung der Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates gemäß Abs. 6 die nicht bestellten Mitglieder außer Betracht.
(6) Der Stiftungsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Die Sitzungen des Stiftungsrates werden von seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter einberufen; der Vorsitzende ist zur unverzüglichen Einberufung des
Stiftungsrates verpflichtet, wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder oder vom Generaldirektor schriftlich unter Beifügung des Entwurfes einer Tagesordnung verlangt wird. Er ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung und – mit Ausnahme der Beschlüsse gemäß § 22 Abs. 5 und § 41 Abs. 1 – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall
die Stimme seines Stellvertreters. Bei Beschlüssen gemäß § 31 Abs. 1 und 2 sind die vom Zentralbetriebsrat bestellten Mitglieder des Stiftungsrates nicht stimmberechtigt und bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen.
(7) Der Stiftungsrat kann aus seiner Mitte zur Vorbereitung der Beschlussfassung für bestimmte Angelegenheiten und zur Überwachung der Geschäftsführung Ausschüsse bilden. Jeder Ausschuss hat aus mindestens fünf Mitgliedern zu bestehen.
(8) Der Generaldirektor und der Vorsitzende des Publikumsrates oder sein Vertreter haben das Recht, an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des Stiftungsrates und seiner Ausschüsse, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der
Prüfung des Jahresabschlusses befassen, sind jedenfalls die Mitglieder der Prüfungskommission beizuziehen.
(9) Für die Dauer einer Sitzung kann sich im Falle der Verhinderung ein Mitglied des Stiftungsrates durch ein anderes Mitglied in allen seinen Rechten vertreten lassen. Das verhinderte Mitglied hat eine solche Vertretung dem Vorsitzenden des Stiftungsrates schriftlich mitzuteilen. Ein derart vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.
(10) Wenn der Stiftungsrat drei Monate nach Ausschreibung der Funktion des Generaldirektors (§ 27 Abs. 1) keinen Generaldirektor bestellt, ein Monat nach vorzeitiger Vakanz der Funktion des Generaldirektors keine geeignete Person mit der vorläufigen Führung der Geschäfte des Generaldirektors betraut (§ 22 Abs. 1)
oder in einer Angelegenheit des § 21 Abs. 1 Z 3 bis 15 und Abs. 2 innerhalb von drei Monaten nach der erstmaligen Befassung nicht entscheidet, ist dies vom Bundeskommunikationssenat unverzüglich festzustellen. Ist innerhalb von vier Wochen nach dieser Feststellung noch immer keine Erledigung erfolgt, stellt der
Bundeskommunikationssenat die Auflösung des Stiftungsrates fest. In diesem Fall sind die Mitglieder des Stiftungsrates unverzüglich neu zu bestellen.

Aufgaben des Stiftungsrates

§ 21. (1) Dem Stiftungsrat obliegt, abgesehen von den sonstigen ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben,
1. (tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft)
2. die Bestellung und Abberufung des Generaldirektors;
3. die Festlegung der Zahl der Direktoren sowie der Geschäftsverteilung gemäß § 24 Abs. 2;
4. ( tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft)
5. die Bestellung und Abberufung der Direktoren und Landesdirektoren auf Vorschlag des General-direktors;
6. bis 15. treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft (Abs. 2, 3 und 4 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.)

Generaldirektor

§ 22. (1) Der Generaldirektor wird vom Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. (Die Sätze 2 und 3 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft).
(2) Zur Erstattung von Vorschlägen für die Geschäftsverteilung (§ 24 Abs. 2), zur Ausschreibung der Posten der Direktoren und Landesdirektoren (§ 23 Abs. 2 Z 2) sowie zur Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Direktoren und Landesdirektoren (§ 23 Abs. 2 Z 3) ist der gewählte Generaldirektor bereits vor Beginn seiner Funktionsperiode berufen. (Abs. 3 bis Abs. 5 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.)

Aufgaben des Generaldirektors

§ 23. (1) Tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.)
(2) Dem Generaldirektor obliegt insbesondere
1. (tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft)
2. die Ausschreibung der Posten von Direktoren und Landesdirektoren;
3. die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung und Abberufung von Direktoren und Landesdirektoren, bei Letzteren nach Einholung einer Stellungnahme des betreffenden Landes;
4. bis 9 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft
10. die Erstattung von Vorschlägen zur Geschäftsverteilung gemäß § 24 Abs. 2.
(3) Tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Direktoren und Landesdirektoren

§ 24. (1) Die Direktoren und Landesdirektoren werden vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Generaldirektors für die Dauer dessen Funktionsperiode bestellt. Wird die Funktion eines Direktors oder Landesdirektors vor Ablauf der Funktionsperiode vakant, so ist eine Nachbestellung nur für den Rest dieser Funktionsperiode vorzunehmen. Bestellt der Stiftungsrat innerhalb von sechs Wochen nach Erstattung von Vorschlägen des Generaldirektors keine Direktoren oder Landesdirektoren, so hat der Generaldirektor nach Ablauf dieser Frist dem Stiftungsrat unverzüglich einen neuen Vorschlag vorzulegen.
(2) Es sind mindestens vier und höchstens sechs Direktoren zu bestellen, deren Geschäftsbereich vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Generaldirektors (§ 23 Abs. 2 Z 3) festgelegt wird.
(3) Für jedes Landesstudio ist ein Landesdirektor zu bestellen.

ABSCHNITT V Rechtliche und finanzielle Kontrolle

§ 25. Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt dem Bundeskommunikationssenat, der über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat. Ferner entscheidet der Bundeskommunikationssenat über Einsprüche gemäß § 18 Abs. 6.

§ 26. (1) Personen, die im Österreichischen Rundfunk die Funktion des Generaldirektors, eines Direktors, eines Landesdirektors oder eines leitenden Angestellten ausüben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. sie müssen voll geschäftsfähige Personen sein;
2. sie müssen eine entsprechende Vorbildung oder eine fünfjährige einschlägige oder verwandte Berufserfahrung nachweisen können.
(2) Mit den Funktionen des Generaldirektors, eines Direktors oder eines Landesdirektors dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers, ferner Personen, die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen
innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben, nicht betraut werden. Mit den Funktionen des Generaldirektors, eines Direktors oder eines Landesdirektors dürfen ferner
1. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem mit dem Österreichischen Rundfunk im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmens stehen;
2. Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind;
3. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medienunternehmen (§ 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz) stehen;
4. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes;
5. Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen sind;
6. Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984);
7. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder eines Landes;
8. Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundeskommunikationssenates sowie Angestellte der RTR-GmbH nicht betraut werden.
(3) Für die im Abs. 1 genannten Personen gilt § 79 AktG sinngemäß. Ferner dürfen sie ohne Genehmigung des Stiftungsrates keinen Nebenerwerb und kein Aufsichtsratsmandat ausüben.

§ 27. (1) Der Bundeskommunikationssenat entscheidet - soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist - über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
1. auf Grund von Beschwerden
a) einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
b) eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 500 weiteren solchen Rundfunkteilnehmern unterstützt wird, sowie
c) einer Person, die begründet behauptet, durch eine unrichtige Tatsachendarstellung oder durch eine Verletzung des Rundfunkgesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein.
2. auf Antrag
a) des Bundes oder eines Landes;
b) der Hörer- und Sehervertretung;
c) des Kuratoriums.
(2) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.
(3) Die Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c hat neben der Behauptung der Verletzung durch eine unrichtige Tatsachendarstellung oder einer Verletzung des Rundfunkgesetzes jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Den Nachweis der tatsächlichen Empfangsmöglichkeit der Sendung, in der die behauptete Verletzung stattgefunden hat,
2. die begründete Darlegung, in welchen Rechten sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet und aus welchen Gründen.
(4) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
(5) Der Österreichische Rundfunk hat von allen seinen Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung des Bundeskommunikationssenats hat er diesem die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies hat er jedermann, der daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.

§ 28. (1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen Rundfunks ein Publikumsrat einzurichten, der aus 35 Mitgliedern besteht.
(2) Dem Publikumsrat dürfen nicht angehören:
1. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk oder zu einem mit dem Österreichischen Rundfunk im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmens stehen;
2. Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind; dieser Ausschlussgrund gilt nicht für die vom Publikumsrat bestellten Mitglieder des Stiftungsrates;
3. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medienunternehmen (§ 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz) stehen;
4. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers, ferner Personen, die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre
ausgeübt haben;
5. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes;
6. Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen sind;
7. Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984);
8. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder eines Landes;
9. Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundeskommunikationssenates sowie Angestellte der RTR-GmbH.
(3) Der Publikumsrat ist wie folgt zu bestellen:
1. die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund bestellen je ein Mitglied;
2. die Kammern der freien Berufe bestellen gemeinsam ein Mitglied;
3. die römisch-katholische Kirche bestellt ein Mitglied;
4. die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;
5. die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (BGBl. Nr. 369/1984) bestellen je ein Mitglied;
6. die Akademie der Wissenschaften bestellt ein Mitglied.
(4) Der Bundeskanzler hat für die weiteren Mitglieder Vorschläge von Einrichtungen bzw. Organisationen, die für die nachstehenden Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind, einzuholen: die Hochschulen, die Bildung, die Kunst, der Sport, die Jugend, die Schüler, die älteren Menschen, die behinderten Menschen, die Eltern bzw. Familien, die Volksgruppen, die Touristik, die Kraftfahrer, die Konsumenten und der Umweltschutz.
(5) Der Bundeskanzler hat die in Frage kommenden Einrichtungen und Organisationen gemäß Abs. 4 durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Erstattung von Dreier-Vorschlägen einzuladen und die eingelangten Vorschläge öffentlich bekannt zu machen.
(6) Sechs Mitglieder werden mittels Wahl durch die Rundfunkteilnehmer (§ 2 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999) nach Maßgabe der folgenden Absätze ermittelt. Wahlberechtigt sind nur natürliche Personen.
(7) Zur Wahl stehen dabei die gemäß Abs. 5 von den jeweiligen Einrichtungen und Organisationen zu den Bereichen Bildung, Jugend, ältere Menschen, Eltern bzw. Familien, Sport und Konsumenten vorgeschlagenen Personen.
(8) Die Namen und Funktionen der betreffenden Personen sowie die Institution, die den Vorschlag erstattet hat, sind vom Bundeskanzler im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekannt zu machen. Gleichzeitig hat der Österreichische Rundfunk durch geeignete Maßnahmen – allenfalls mittels einer Fernsehsendung in einem der Programme nach § 3 Abs. 1 Z 2 – die Rundfunkteilnehmer über die zur Wahl stehenden Personen und den Wahlmodus zu informieren.
(9) Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Tragbarkeit dafür Sorge zu tragen, dass jeder Rundfunkteilnehmer durch Stimmabgabe über Telefon, Telefax, Internet oder andere technisch vergleichbare Einrichtungen jeweils sechs Personen (eine für jeden Bereich) aus den zur Wahl stehenden Kandidaten auswählen kann. Dazu hat er eine Frist von einer Woche einzuräumen. Nach dieser Frist eingelangte Stimmen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung ist jeweils der dem Beginn der Wahlfrist vorvorangegangene Monatserste. Der Öster-reichische Rundfunk hat dafür zu sorgen, dass die bei der Stimmabgabe übermittelten Daten zu keinem anderen Zweck als zur Ermittlung und Überprüfung (Feststellung der Identität des Wahlberechtigten) des Wahlergebnisses verwendet werden. Zur Ermittlung und Überprüfung des Wahlergebnisses hat die Gebühreninkasso Service GmbH nur die Daten über die Teilnehmernummern, Vor- und Zunamen und Geburtsdatum der Rundfunkteilnehmer dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung zu stellen. Der
Österreichische Rundfunk hat die Rundfunkteilnehmer in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass und inwieweit die bei der Stimmabgabe übermittelten Daten verwendet werden und insbesondere, dass die Stimmabgabe nicht anonym erfolgt. Es ist darauf zu achten, dass eine Person nicht mehr als einmal von ihrem Stimmrecht Gebrauch macht. Ein Stimmrecht kommt einem Rundfunkteilnehmer ungeachtet der Anzahl der von ihm betriebenen Rundfunkempfangseinrichtungen nur einmal zu. Der Österreichische Rundfunk hat überdies alle Vorkehrungen gegen Missbrauch der betreffenden Daten zu treffen. Die übermittelten Daten sind spätestens mit Ablauf von acht Monaten nach dem Ende der Frist zur Stimmabgabe zu löschen.
(10) Nach Ablauf der Frist zur Stimmabgabe ist das Ergebnis der Wahl von einem Notar zu beurkunden und durch den Österreichischen Rundfunk dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen. Der Bundeskanzler hat sodann zu den jeweiligen Bereichen jene sechs Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, zu Mitgliedern des Publikumsrates zu bestellen und das Wahlergebnis durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.
(11) Der Bundeskanzler hat nach Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 10 siebzehn weitere Mitglieder aus den eingelangten Vorschlägen zu den in Abs. 4 genannten Bereichen bzw. Gruppen zu bestellen, wobei für jeden Bereich ein Mitglied zu bestellen ist.

§ 29. (1) Die Entscheidung des Bundeskommunikationssenates besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.
(2) Wird vom Bundeskommunikationssenat eine Verletzung des Rundfunkgesetzes durch eines der im § 6 genannten Organe festgestellt, die im Zeitpunkt dieser Feststellung noch andauert, dann kann der Bundeskommunikationssenat die Entscheidung des betreffenden Organs aufheben. Das betreffende Organ hat unverzüglich einen der Rechtsansicht des Bundeskommunikationssenates entsprechenden Zustand herzustellen; kommt das betreffende Organ dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann der Bundeskommunikationssenat unter gleichzeitiger Verständigung des Kuratoriums, erfolgt die Verletzung des Rundfunkgesetzes jedoch durch das Kuratorium selbst, dann unter gleichzeitiger Verständigung der Bundesregierung das betreffende Kollegialorgan auflösen bzw. das betreffende Organ abberufen. In diesem Falle ist das betreffende Organ unverzüglich nach diesem Bundesgesetz neu zu bestellen.
(3) Der Bundeskommunikationssenat hat über Beschwerden innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.
(4) Der Bundeskommunikationssenat kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Österreichischen Rundfunk auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.

§ 29a. (1) Der Österreichische Rundfunk begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 Schilling zu bestrafen, wenn er.
1. die Programmgrundsätze des § 2a verletzt, oder
2. den § 5 Abs. 4 bis 6, Abs. 7 zweiter Satz oder Abs. 8 bis 10 oder den §§ 5a bis 5g zuwiderhandelt.
(2) Der Österreichische Rundfunk begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe in der Höhe von 500 000 S bis zu 800 000 S zu bestrafen, wenn er gegen die Bestimmung des § 3a verstößt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 oder 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 oder 2 sind durch den Bundeskommunikationssenat zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.

Funktionsdauer, Vorsitz und Beschlussfassung
 
§ 29b. (1) Die Funktionsperiode des Publikumsrates dauert vier Jahre vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Publikumsrat zusammentritt.
(2) Der Publikumsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.
(3) Der Publikumsrat ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter wenigstens dreimal jährlich, ansonsten binnen 14 Tagen, wenn dies wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder ein Viertel der Mitglieder des Stiftungsrates verlangt, zu einer Sitzung einzuberufen.
(4) Der Publikumsrat fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse gemäß § 41 Abs. 1 ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die für den Stiftungsrat geltenden Bestimmungen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit bei Nichtbestellung und über die Vertretung im Fall der Verhinderung bei einer Sitzung gelten sinngemäß.
(5) Hat ein Mitglied des Publikumsrates drei aufeinander folgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet, so hat die nach seiner Anhörung der Publikumsrat durch Beschluss festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge und es ist unverzüglich
für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.
(6) Scheidet ein Mitglied des Publikumsrates vor Ablauf seiner Funktionsperiode aus seiner Funktion, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen. Scheidet ein gemäß § 28 Abs. 6 bis 10 oder Abs. 11 bestelltes Mitglied vorzeitig aus, so hat der Bundeskanzler die Einrichtungen bzw. Gruppen des vom
ausgeschiedenen Mitglied vertretenen Bereiches zur Erstattung von Vorschlägen aufzufordern. Die Vorschläge sind ohne Verzug zu erstatten. Aus den eingelangten Vorschlägen hat der Bundeskanzler ein Mitglied zu bestellen.

Aufgaben des Publikumsrats

§ 30. (1) Dem Publikumsrat obliegt
1. ( tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft)
2. die Bestellung von sechs Mitgliedern des Stiftungsrates, wobei drei Mitglieder aus den auf Grund der Ergebnisse der Direktwahl bestellten sechs Mitgliedern des Publikumsrates stammen müssen und jedenfalls je ein Mitglied aus den Bereichen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der Hochschulen und der Kunst zu bestellen ist;
3. bis 8. treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft (Abs. 2 bis 5 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft)

§ 31. (1) Zur Prüfung der Betriebsführung des Österreichischen Rundfunks ist gemäß § 8 Abs. 1 Z 13 eine aus höchstens drei Mitgliedern bestehende Prüfungskommission einzusetzen; die Mitglieder werden jeweils zur Prüfung der Betriebsführung von drei Geschäftsjahren bestellt. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Wirtschaftsprüfer und Betriebswissenschafter bestellt werden.
(2) Die von der Prüfungskommission - unbeschadet der Kontrolle durch den Rechnungshof - alljährlich vorzunehmende Prüfung hat sich nicht nur auf die ziffernmäßige Richtigkeit der Buchführung, sondern auch auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Führung der Geschäfte sowie auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu erstrecken. Die Prüfungskommission hat das Ergebnis ihrer Prüfung dem Kuratorium vorzulegen.
(3) Sämtliche Organe und Bedienstete des Österreichischen Rundfunks haben der Prüfungskommission Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und ihr alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 31a. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Gebarung des Österreichischen Rundfunks unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes.
(2) Bei der Ausübung der Kontrolle ist § 12 Abs. 1, 3 und 5 des Rechnungshofgesetzes, BGBl. Nr. 144/1948, sinngemäß anzuwenden; das Ergebnis seiner Prüfung hat der Rechnungshof dem Kuratorium mitzuteilen.

ABSCHNITT VI Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 32. Die Umwandlung der ,,Österreichischer Rundfunk Gesellschaft m. b. H.'' in den im § 1 Abs. 1 bezeichneten eigenen Wirtschaftskörper ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit.

§ 33. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.
(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundeskanzler zuständig.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001 bei der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes anhängige Verfahren sind von dieser nach den Bestimmungen des Rundfunkgesetzes BGBl. Nr. 379/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2000 fortzuführen und zu erledigen.

§ 34. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 35. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, umgesetzt.
§ 36. (1) § 2a Abs. 2 bis 4, § 2b Abs. 1, § 2d, § 5, § 5b Abs. 1 und Abs. 5, § 5d Abs. 1 und 2, § 5g Abs. 2 und 3, § 5f, § 5h, § 8, § 12 Abs. 4, § 25 Abs. 4, § 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 29 Abs. 6, § 29a, § 30 Abs. 1, § 32, §§ 33 bis 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. § 20 Abs. 3
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des § 2a Abs. 3, § 3a Abs. 3, § 5 Abs. 10, § 7 Abs. 8, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 6, § 19 Abs. 3, § 25, § 27 Abs. 1 und 5, § 29, § 29a Abs. 4, § 33 Abs. 3 und § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten § 26, § 28 und § 30 außer Kraft.

§ 37. bis § 43. treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Übergangs- und Schlussbestimmungen, Umwandlung und bestehende Verträge

§ 44. (1) Der bisherige Wirtschaftskörper „Österreichischer Rundfunk“ wird in die gleichnamige Stiftung öffentlichen Rechts umgewandelt. Diese formwechselnde Umwandlung gilt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 als vollzogen. Von diesem Zeitpunkt an besteht der Österreichische Rundfunk als Stiftung des öffentlichen
Rechts weiter; die Identität der Rechtsperson bleibt gewahrt.
(2) Die formwechselnde Umwandlung des Wirtschaftskörpers „Österreichischer Rundfunk“ in die gleichnamige Stiftung des öffentlichen Rechts ist vom Generalintendanten bis zum 15. Jänner 2002 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(3) Der Generalintendant hat auf den Stichtag 31. Dezember 2001 eine Umwandlungsbilanz aufzustellen, die den §§ 189 bis 216 HGB entspricht. § 40 gilt sinngemäß.
(4) Die Umwandlung des Wirtschaftskörpers „Österreichischer Rundfunk“ in eine Stiftung des öffentlichen Rechts ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit. Die Gebühren- und Abgabenbefreiung gilt auch für Änderungen von auf die „Österreichischer Rundfunk GesmbH“ lautenden grundbücherlichen Eintragungen auf die Stiftung „Österreichischer Rundfunk“.
(5) Vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Verträge über die Werbetätigkeit programmgestaltender oder journalistischer Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks, die regelmäßig sonstige Sendungen (§ 13 Abs. 3) in Hörfunk- und Fernsehprogrammen des Österreichischen Rundfunks moderieren, können bis zum 31. Dezember 2002 erfüllt werden und sind bis zu diesem Zeitpunkt aufzulösen.

Funktionsperiode der Organe

§ 45. (1) Die Funktionsperiode des bisherigen Kuratoriums und der bisherigen Hörer- und Sehervertretung des Österreichischen Rundfunks endet mit 31. Dezember 2001. Diese Organe führen die Geschäfte auch nach diesem Zeitpunkt bis zur Konstituierung des Stiftungsrates und des Publikumsrates gemäß diesem Bundesgesetz provisorisch weiter. Die Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz einzurichtenden Organe beginnt frühestens mit 1. Jänner 2002, unbeschadet einer Bestellung, Wahl oder Konstituierung vor diesem Zeitpunkt.
(2) Die Vorbereitung der für die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrates und des Publikumsrates notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Bestellung von Mitgliedern, kann ab In-Kraft-Treten der Bestimmungen der §§ 20a, 21 Abs. 1 Z 2, 3 und 5, § 22 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 23 Abs. 2 Z 2 und 3, § 24, § 26, § 28, § 29b sowie § 30 Abs. 1 Z 2 erfolgen. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen. Soweit vorbereitende Maßnahmen zur Wahl der Mitglieder des Publikumsrates gemäß § 28 notwendig sind, sind diese vom Österreichischen Rundfunk zu treffen.
(3) Die Mitglieder des Publikumsrates und des Stiftungsrates sind unverzüglich zu bestellen. In der konstituierenden Sitzung des Publikumsrates ist der Beschluss über die vom Publikumsrat zu bestellenden Mitglieder des Stiftungsrates zu fassen. Zu den konstituierenden Sitzungen hat für den Stiftungsrat der bisherige Vorsitzende des Kuratoriums, für den Publikumsrat der bisherige Vorsitzende der Hörer- und Sehervertretung und für alle weiteren Fälle der Neu-Konstituierung jeweils der bis dahin im Amt befindliche Vorsitzende des betreffenden Organs einzuberufen und bis zur Wahl eines Vorsitzenden den Vorsitz zu führen.
(4) Die Ausschreibung des Postens des vom Stiftungsrat neu zu wählenden Generaldirektors im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ hat durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates unverzüglich zu erfolgen. Dabei ist eine Bewerbungsfrist von vier Wochen zu setzen.
(5) Der Stiftungsrat hat unverzüglich einen Generaldirektor zu wählen und über die von diesem vorgelegten Vorschläge zur Geschäftsverteilung zu beschließen.
(6) Der neu gewählte Generaldirektor hat mit Zustimmung des Stiftungsrates die Ausschreibung der Funktionen der Direktoren und der Landesdirektoren unverzüglich zu veranlassen. Dafür ist eine Bewerbungsfrist von vier Wochen zu setzen. Die Funktionen der bisherigen Direktoren, Intendanten (einschließlich jener des Intendanten des Auslandsdienstes) und Landesintendanten enden mit der Neubestellung von Direktoren und Landesdirektoren nach diesem Bundesgesetz.
(7) Der bisherige Generalintendant führt die Geschäfte bis zum Beginn der Funktionsperiode des neu bestellten Generaldirektors. § 46. bis § 48. treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.



<back