FLECHSIG


[060037]

Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts “Deutsche Welle” (Deutsche-Welle-Gesetz - DWG)

vom 16.12.1997 (BGBl. I, S. 3094) - Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über den deutschen Auslandsrundfunk vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 3094), in Kraft ab 24. 12. 1997. - Auszüge

Unterabschnitt 2: Gestaltung von Sendungen
§ 4 Programmauftrag
Die Sendungen der Deutschen Welle sollen den Rundfunkteilnehmern im Ausland ein umfassendes Bild des politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens in Deutschland vermitteln und ihnen die deutschen Auffassungen zu wichtigen Fragen darstellen und erläutern.

§ 5 Programmgrundsätze
(1) Die Deutsche Welle hat in ihren Sendungen die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Die Sendungen müssen eine unabhängige Meinungsbildung ermöglichen und dürfen nicht einseitig eine Partei oder sonstige politische Vereinigung, eine Religionsgemeinschaft, einen Berufsstand oder eine Interessengemeinschaft unterstützen. Die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Rundfunkteilnehmer sind zu achten.
(3) Die Berichterstattung soll umfassend, wahrheitsgetreu und sachlich sein sowie in dem Bewußtsein erfolgen, dass die Sendungen der Deutschen Welle die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu ausländischen Staaten berühren. Herkunft und Inhalt der zur Veröffentlichung bestimmten Nachrichten sind mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

§ 6 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
(1) Sendungen sind unzulässig, wenn sie
1. zum Rassenhaß aufstacheln oder grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt (§ 131 StGB),
2. den Krieg verherrlichen,
3. pornographisch sind (§ 184 StGB),
4. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,
5. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich.
(2) Sendungen, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, es sei denn, die Deutsche Welle trifft auf Grund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen; die Deutsche Welle darf dies bei Sendungen zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr annehmen. Filme, die nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit
1. für Kinder unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, dürfen nur zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr,
2. für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben sind, nur zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr,
3. für Jugendliche unter 18 Jahren nicht freigegeben sind, nur zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr
verbreitet werden.
(3) Sendungen, die ganz oder im wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in der Liste nach § 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften aufgenommen sind, sind nur in der Zeit zwischen 1.00 Uhr und 6.00 Uhr und nur dann zulässig, wenn die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann.
(4) Für Sendungen, die nach den Absätzen 2 und 3 Sendezeitbeschränkungen unterliegen, dürfen Programmankündigungen mit Bewegtbildern nur zu diesen Zeiten ausgestrahlt werden.
(5) Die Deutsche Welle kann in Richtlinien oder für den Einzelfall Ausnahmen von den Zeitgrenzen nach Absatz 2 Satz 2 gestatten und von der Bewertung nach Absatz 2 Satz 2 abweichen; dies gilt vor allem für Filme, deren Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt. Sie kann in Richtlinien oder für den Einzelfall auch für Filme, auf die das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit keine Anwendung findet oder die nach diesem Gesetz für Jugendliche unter 16 Jahren freigegeben sind, zeitliche Beschränkungen vorsehen, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden.
(6) Für Sendungen, die ausschließlich oder überwiegend für außereuropäische Länder bestimmt sind, richten sich die nach den Absätzen 2 bis 5 maßgebenden Zeitgrenzen nach der Ortszeit in den Zielländern.

§ 7 Jugendschutzbeauftragte/Jugendschutzbeauftragter
Der Intendant beruft eine Beauftragte/einen Beauftragten für den Jugendschutz aus dem Hause. Diese Person muß die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Sachkunde besitzen. Sie ist bei der Anwendung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Jugendschutzes weisungsfrei. Sie hat die Aufgabe, den Intendanten in allen Fragen des Jugendschutzes zu beraten. Die/der Jugendschutzbeauftragte ist insbesondere bei Fragen des Programmeinkaufs, der Programmherstellung, der Programmplanung angemessen zu beteiligen. Die/der Beauftragte des Jugendschutzes der Deutschen Welle soll mit den Beauftragten des Jugendschutzes der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der privaten Veranstalter bundesweit veranstalteter Fernsehprogramme in einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch eintreten
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Unterabschnitt 4: Rechte Dritter
§ 16 Verlautbarungsrecht
Die Deutsche Welle räumt der Bundesregierung in Krisen- oder Katastrophenfällen oder in anderen erheblichen Gefahrenlagen für amtliche Verlautbarungen unverzüglich und unentgeltlich angemessene Sendezeit ein.

§ 17 Sendezeit für Dritte
Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und der Jüdischen Gemeinde sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten oder sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, einzuräumen. Andere über das gesamte Bundesgebiet verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts müssen angemessen berücksichtigt werden.

§ 18 Gegendarstellung
(1) Die Deutsche Welle ist verpflichtet, durch Rundfunk die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine von der Deutschen Welle in einer Sendung verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.
(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn
1. die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder
2. die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung deutlich überschreitet.
(3) Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und ist vom Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Betroffene oder sein Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Verbreitung der beanstandeten Tatsachenbehauptung, der Deutschen Welle zugeht. Die Gegendarstellung muß die beanstandete Sendung und die Tatsachenbehauptung bezeichnen.
(4) Die Gegendarstellung muß unverzüglich innerhalb des gleichen Programms wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen, Kommentierungen und Weglassungen. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung ist nur zulässig, wenn sie sich auf Tatsachen beschränkt.
(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich.
(6) Lehnt die Deutsche Welle die Verbreitung der Gegendarstellung ab und bleibt sie untätig, so steht der betroffenen Person oder Stelle der ordentliche Rechtsweg offen. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass die Deutsche Welle in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder, der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach den §§ 16 und 17.
(8) Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.

§ 19 Eingaben und Beschwerden
(1) Jedermann hat das Recht, sich mit Anregungen zum Programm und Eingaben an die Deutsche Welle zu wenden.
(2) Eingaben, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird (Programmbeschwerden) sollen unverzüglich nach Ausstrahlung der Sendung erhoben werden. Über Programmbeschwerden entscheidet der Intendant innerhalb eines Monats nach Eingang durch schriftlichen Bescheid.
(3) Der Intendant legt die Programmbeschwerde sowie seinen abschließenden Bescheid dem Rundfunkrat zur Unterrichtung vor. Hilft der Intendant der Programmbeschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 2 ab, so kann sich der Beschwerdeführer an den Rundfunkrat wenden, der dann über die Programmbeschwerde entscheidet. Auf diese Möglichkeit hat der Intendant in seinem Bescheid ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Das Nähere regelt die Satzung. Sie kann vorsehen, dass der Rundfunkrat einem Beschwerdeausschuß die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 überträgt.

§ 20 Anrufungsrecht
(1) Jedermann kann sich an den Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch die Deutsche Welle in seinen Rechten verletzt worden zu sein (Anrufung).
(2) Wird mit einer Anrufung gleichzeitig die Verletzung von Programmgrundsätzen nach § 19 behauptet, so unterrichtet der Beauftragte für den Datenschutz unverzüglich den Intendanten und gibt gleichzeitig ihm gegenüber eine Stellungnahme zum Inhalt der Anrufung ab. Schließt sich der Intendant dieser Stellungnahme an, so gilt für das weitere Verfahren § 19 Abs. 2 und 3. Will der Intendant in seiner Entscheidung hinsichtlich des die Anrufung betreffenden Teils von der Stellungnahme des Beauftragten für den Datenschutz abweichen, so legt er die Eingabe dem Verwaltungsrat zur abschließenden Entscheidung vor. An die Entscheidung des Verwaltungsrates ist der Intendant gebunden. Das Nähere regelt die Satzung.
(3) Wird mit einer Programmbeschwerde nach § 19 eine Anrufung verbunden, so leitet der Intendant diese Eingabe zur Stellungnahme dem Beauftragten für den Datenschutz zu; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 21 Beweissicherung
(1) Von allen Sendungen, die die Deutsche Welle verbreitet, sind originalgetreue und vollständige Tonaufzeichnungen, von Fernsehsendungen auch Bildaufzeichnungen, herzustellen und aufzubewahren.
(2) Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate ab dem Tag der Ausstrahlung der Sendung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Wer schriftlich glaubhaft macht, durch eine Sendung der Deutschen Welle in seinen Rechten betroffen zu sein, kann von der Deutschen Welle Einsicht in die Aufzeichnung dieser Sendung verlangen und auf eigene Kosten durch die Deutsche Welle Mehrausfertigungen herstellen lassen.

Unterabschnitt 5: Verantwortung für Sendungen
§ 22 Allgemeine Verantwortung
(1) Wer die Sendung eines Beitrages veranlaßt oder zugelassen hat, trägt für dessen Inhalt und Gestaltung nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze und der besonderen Vorschriften dieses Gesetzes die Verantwortung. Verantwortlich ist auch, wer es unterlassen hat, in seinem Aufgabenkreis pflichtgemäß tätig zu werden.
(2) Es wird vermutet, dass für die Sendung aller Beiträge der Intendant verantwortlich ist. Sofern und soweit für ihn ein Vertreter tätig war, gilt die Vermutung zu dessen Lasten. Die Sätze 1 und 2 finden in Straf- und Bußgeldsachen keine Anwendung.
(3) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen, für die die Deutsche Welle nach den §§ 16 und 17 Sendezeiten eingeräumt hat, ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit überlassen worden ist.
(4) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Beitrages, bleibt unberührt.

§ 23  Auskunftspflicht
(1) Die Deutsche Welle gibt auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für die Sendung Verantwortlichen bekannt.
(2) Die Deutsche Welle stellt dem Bundesministerium des Innern die Informationen zur Verfügung, die dieses zur Erfüllung seiner Auskunfts- und Berichtspflichten, namentlich nach Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 89/552/EWG vom 03. Oktober 1989 und nach Artikel 6 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 19 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 05. Mai 1989, benötigt.



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