FLECHSIG


[060033]

1. ARTE - Vertrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal (ARTE)
2. Gründungsvertrag der ARTE G.E.I.E.
3. ARTE-Richtlinien für das Sponsoring
4. ARTE-Richtlinien zur Sicherung des Jugendschutzes
 



ARTE - Vertrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal (ARTE)

Vertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und der Französischen Republik zum Europäischen Fernsehkulturkanal (ARTE)
 (veröffentlicht in Baden-Württemberg in GBI. 1991, S. 788)

Das Land Baden-Württemberg
der Freistaat Bayern
das Land Berlin
die Freie Hansestadt Bremen
die Freie und Handestadt Hamburg
das Land Hessen
das Land Niedersachsen
das Land Nordrhein-Westfalen
das Land Rheinland-Pfalz
das Saarland
das Land Schleswig-Holstein,

vertreten durch die Ministerpräsidenten,

und die Französische Republik,

vertreten durch Herrn Jack Lang, Minister für Kultur, Kommunikation, Große Baumaßnahmen und für die 200-Jahr-Feier der Franzöischen Revolution und Frau Catherine Tasca, Staatsministerin für Kommunikation beim Minister für Kultur,

das Vorhaben der französischen Fernsehgesellschaft La Sept sowie der von den deutschen öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten der ARD und dem ZDF gegründeten Beteiligungsgesellschaft begrüßend, eine gemeinsame unabhängige Fernsehgesellschaft mit kultureller und europäischer Ausrichtung mit Sitz in Straßburg, nachstehend "Europäischer Fernsehkulturkanal" (EKK) benannt, zu errichten,

in dem Bestreben, das Verständnis und die Annäherung zwischen den Völkern in Europa zu festigen,

in dem Wunsch, den Bürgern Europas ein gemeinsames Fernsehprogramm anzubieten, welches der Darstellung des kulturellen Erbes und des künstlerischen Lebens in den Staaten, Regionen und der Völker Europas und der Welt dienen soll, in der Absicht, die Ausstrahlung eines solchen europäischen Fernsehangebots gemäß den Grundsätzen des freien Flusses von Informationen und Ideen sowie der Unabhängigkeit von Rundfunkveranstaltern zu gewährleisten,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
(1) Der EKK hat die alleinige Verantwortung für die Programmplanung. Er ist gleichermaßen verantwortlich für die Programmrealisierung, die er ebenso wie die Verwaltung des Personals und die Haushaltsbewirtschaftung unter ausschließlicher Aufsicht und Kontrolle der Gesellschafter wahrnimmt und damit unabhängig von staatlichen Eingriffen einschließlich unabhängiger Instanzen für die Gestaltung des Rundfunkwesen des Sitzlandes. Ebenso steht die Leitung, die Verwaltung und die Bezahlung des Personals sowie der Haushaltsplan der französischen und deutschen Gesellschafter des EKK in der alleinigen Verantwortung dieser Gesellschafter.
(2) Die französischen und deutschen Gesellschafter bestimmen vertraglich die Regeln für die Gestaltung des vom EKK ausgestrahlten Programmes. Diese Regeln sind in dem Gesellschaftsvertrag des EKK enthalten.

Artikel 2
Das Programm wird über den Rundfunksatelliten TDF abgestrahlt. Die Vertragsstaaten streben darüber hinaus an, duch Bereitstellung zusätzlicher Übertragungswege eine möglichst gleichgewichtige Versorgungsreichweite zu erreichen.

Artikel 3
Die französische Regierung verpflichtet sich, daß die deutschen und französischen Finanzleistungen für den EKK nicht durch die Zahlung von Mehrwertsteuer verringert werden.

Artikel 4
Weitere deutsche Länder können diesem Vertrag beitreten. Der Vertrag steht zudem jedem Mitgliedsstaat des Europarates und jeder Vertragspartei des Europäischen Kulturabkommens zum Beitritt offen, wenn Fernsehveranstalter solcher Staaten Gesellschafter des EKK geworden sind oder werden sollen. Die Beitrittsurkunden werden bei der französischen Regierung hinterlegt. Der Beitritt wird am 30. Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunden wirksam.

Artikel 5
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Ratifikationsurkunden werden bei der franzöischen Regierung hinterlegt.

Artikel 6
(1) Nach Ablauf von drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Vertrages steht es jedem Vertragsstaat frei, den Vertrag schriftlich zu kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Notifikation gegenüber den anderen Vertragsstaaten wirksam.
(2) Ein Vertragsstaat kann davon abweichend den Vertrag dann jederzeit kündigen, wenn ein Gesellschafter durch Kündigung des Gesellschaftsvertrages aus dem EKK austritt. Diese Kündigung wird zeitgleich mit der Kündigung des Gesellschaftsvertrages wirksam und erfolgt durch Notifikation gegenüber den anderen Vertragsstaaten.

Zur Urkunde dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben.

Geschehen zu Berlin am 2. Oktober 1990

in 12 Unterschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für das Land Baden-Württemberg Pour le Land Bade-Wurtemberg Lothar Späth
Für den Freistaat Bayern Pour l'Etat Libre de Bavière Max Streibl
Für das Land Berlin Pour le Land Berlin Walter Momper
Für die Freie Hansestadt Bremen Pour la Ville Libre Hanséatique de Brême Klaus Wedemeier
Für die Freie und Hansestadt Hamburg Pour la Ville Libre et hanséatique de Hambourg Henning Voscherau
Für das Land Hessen Pour le Land de Hesse Walter Wallmann
Für das Land Niedersachsen Pour le Land des Basse-Saxe Gerhard Schröder
Für das Land Nordrhein-Westfalen Pour le Land de Rhénanie du Nord-Westphalie Johannes Rau
Für das Land Rheinland-Pfalz Pour le Land de Rhénanie-Palatinat
Carl-Ludwig Wagner
Für das Saarland Pour la Sarre Oskar Lafontaine
Für das Land Schleswig-Holstein Pour le Land de Schleswig-Holstein Björn Engholm
Für die Französische Republik Pour la République Française Jack Lang Catherine Tasca
 

Gründungsvertrag der ARTE G.E.I.E.

Association Relative à la Télévision Européenne - Groupment Européen d’Intérèt Economique (G.E.I.E.) - (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung) geregelt durch die EG-Verordnung Nr. 2137-85 vom 25.07.1985 und das Gesetz Nr. 89-377 vom 13.06.1989.

[Auszüge]

Titel V

Art. 19: Programmgrundsätze, - Erstellung, - Verantwortung

19.1 Die Programme der Vereinigung unterliegen folgenden Grundsätzen:
-  Unabhängigkeit, Pluralismus und Ausgewogenheit der angebotenen Sendungen. Die Sendungen dürfen keine einseitige Unterstützung vor allem einer Regierung, von Parteien oder  anderen Akteuren des sozialen, wirtschaftlichen oder politischen Lebens enthalten;
-  Achtung des Prinzips der Völkerverständigung, der Würde des Menschen, moralischer, weltanschaulicher oder religiöser  Überzeugungen;
-  Übereinstimmung der Informationssendungen mit anerkannten journalistischen Prinzipien, insbesondere mit Fairneß, Objektivität, Trennung von Information und Kommentar;
-  Gegendarstellungsrecht, konform mit den Bestimmungen aus Artikel 8 der Konvention des Europarates über grenzüberschreitendes Fersehen (DHMM 891.F. März 1989);
-  Übereinstimmung der Sendungen mit den in Artikel 7 der Konvention des Europarates über grenzüberschreitendes Fernsehen festgesetzten Grundsätzen;
-  Ausstrahlung von Sendungen, welche die physische, psychische und moralische Entfaltung von Kindern oder Jugendlichen beeinträchtigen können, zu Zeiten, zu denen diese normalerweise nicht am Fernseher sitzen;
-  Verzicht auf Werbeeinblendungen und/ oder Werbe-unterbrechungen.

19.2  Das Programmangebot der Vereinigung beachtet folgende Verpflichtungen:
-  Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten wird angestrebt, einen möglichst großen Anteil an Erstsendungen auszustrahlen;
-  ein mehrheitlicher Anteil der jährlich ausgestrahlten Fernseh- und Filmwerke besteht aus Werken europäischen Ursprungs;
-  es wird einerseits am Mittwoch und am Freitag vor 22.30 Uhr und andererseits am Samstag ganztags und am Sonntag vor 20.30 Uhr kein abendfüllender Kino-Spielfilm ausgestrahlt;
-  es wird kein Kino-Spielfilm früher als 3 Jahre nach Erteilung der Auswertungserlaubnis in Frankreich ausgestrahlt. Bei Kinowerken, an deren Erstellung die Vereinigung oder eines ihrer Mitglieder als Koproduzent beteiligt ist, wird die Zeitspanne zwischen Erteilung der Auswertungserlaubnis und dem Zeitpunkt der ersten Ausstrahlung über den Sender einvernehmlich zwischen der Vereinigung und den Koproduzenten festgelegt, wobei diese Zeitspanne jedoch nicht kürzer als 2 Jahre sein darf.
 Im Hinblick auf die Einspielergebnisse im Kino können die oben genannten Zeitspannen durch eine Ausnahmegenehmigung des französischen Kulturministers verkürzt werden; hierzu ist die vorherige Stellungnahme einer bei dem Centre national de la Cinématographie eingerichteten Kommission erforderlich; allerdings ist auch in diesem Falle eine Ausstrahlung vor  Ablauf von 18 Monaten ab Erteilung der Auswertungserlaubnis nicht möglich;
-  die gesponserten Sendungen dürfen nicht der Werbung für Waren oder Dienste dienen, die durch den Sponsor hergestellt oder vertrieben werden.

ARTE-Richtlinien für das Sponsoring
Fassung vom 9.7.1993

Präambel:

Nach Art. 19.2. in Verbindung mit Art. 7.3. des Gründungsvertrages von ARTE G.E.I.E. vom 30.4.1991 in der Fassung vom 20.1.1993 ist das Sponsoring für ARTE als Finanzierungsform zulässig. Die nachstehend aufgeführten Richtlinien regeln unter Wahrung der in Art 1 Abs 1 der Zwischenstaatlichen Vereinbahrung vom 2. Oktober 1990 niedergelegten besonderen Unabhängigkeit von ARTE die Zulässigkeit des Sponsoring für den Europäischen Kulturkanal ARTE. Darüber hinaus enthalten sie Verfahrensregeln, die für einen reibungs-losen Ablauf des Sponsoring wesentlich sind.

1. Sponsoring von Sendungen
1.1. Unter Sponsoring wird die finanzielle oder materielle Unterstützung bei der Erstellung oder Ausstrahlung von Programmen verstanden, durch die der Name, das Erscheinungsbild, die Marke, die Tätigkeit oder die Leistungen einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, gefördert werden soll (Sponsoring). Das Sponsoring ist nach Massgabe nachstehender Grundsätze zulässig:
1.2. Durch das Sponsoring dürfen die Erfüllung des Programmauftrags des europäischen Kulturkanals und die Unabhängigkeit der Programmgestaltung nicht beeinträchtigt werden.
1.3. Auf das Sponsoring ist zu Beginn und am Ende der Sendung hinzuweisen. Der Sponsorhinweis hat in vertretbarer Kürze deutlich zu erfolgen. Zur Kennzeichnung können der Name, die Firma, das Firmenemblem oder eine Marke (Produktname) des Sponsors verwendet werden.
1.4. Es ist auszuschliessen, dass der Sponsor in bezug auf den Inhalt oder die Programm-plazierung der gesponserten Sendung Vorgaben macht oder hierauf sonstwie Einfluss nimmt.
1.5. Die gesponserten Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende besondere Hinweise, anreizen (Verbot von Schleichwerbung/Product Placement). Dies gilt auch für die Sponsorhinweise.
1.6. Politische, weltanschauliche oder religiöse Vereinigungen dürfen Sendungen nicht sponsern. Herstellern und Anbietern, die überwiegend Waren und/oder Dienstleistungen herstellen oder anbieten, für die Werbeverbote bestehen (z.B. Tabakindustrie, Getränkeindustrie, Heilmittelwerbung), ist das Sponsern von Sendungen untersagt.
1.7. Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen dürfen nicht gesponsert werden.
1.8. Die Vereinbarung von Sponsorgeldern als Gegenleistung für die Unterbringung von Werbeeffekten im Programm oder für über die Regelung in Ziffer 1.3. hinausgehenden unvermeidlichen Werbeeffekte im Sponsorhinweis ist unzulässig. Dies gilt auch für alle auf seiten der Rundfunkanstalten an der Sponsoringvereinbarung Mitwirkenden. Vorstehende Grundsätze sind von allen Mitwirkenden der Produktion zu beachten und von den Produktionsverantwortlichen zu überwachen.

2. Übertragung gesponserter Ereignisse
Bei der Übertragung eines Ereignisses oder bei der Berichterstattung über ein Ereignis, das von einem oder mehreren Sponsoren veranstaltet oder gefördert wird, darf die Unabhängigkeit der Programmgestaltung nicht eingeschränkt werden. Es ist darauf hinzuwirken, dass der Programminhalt nicht mit dem Sponsor identifiziert werden kann und der Hinweis auf den Sponsor ein nicht zu vermeidendes Mass an Werbung nicht überschreitet. Der Sponsor des Ereignisses wird nicht im Vor- und Abspann genannt. Die Vorschriften nach Ziffer 1.1. bis 1.8. über das Sponsoring von Sendungen bleiben unberührt.

3. Verfahrensregeln zum Einsatz des Sponsoring
3.1. Verfahrensregeln im Verhältnis zu den Mitgliedern
3.1.1 Die Zuständigkeit für Akquisition, Vertragsschluss und Vertragsdurchführung von Sponsoringvorhaben liegt grundsätzlich bei ARTE G.E.I.E. ARTE G.E.I.E hat die Aufgabe, das Sponsoring grenzüberschreitend zu initiieren, zu koordinieren und abzuwickeln.
3.1.2. Die Mitglieder sichern zu, dass grundsätzlich alle zugelieferten Beiträge sponsorfähig sind. Ausnahmen sind auf wenige begründete Fälle zu beschränken. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn gesetzliche oder vertragliche Gründe ein Sponsoring durch ARTE G.E.I.E. verbieten.
Ein Beitrag gilt dann als sponsorfähig, wenn ARTE G.E.I.E. nicht 3 Monate vor Ausstrahlung des Beitrags oder bei einer Serie 3 Monate vor Ausstrahlung der ersten Folge eine entgegengesetzte schriftliche Erklärung zugeht.
3.1.3. Ist ein zugelieferter Beitrag bereits gesponsert, bleibt ARTE G.E.I.E. grundsätzlich befugt, über das erneute Sponsoring bei einer Ausstrahlung durch ARTE zu entscheiden. Ausnahmsweise kann ARTE G.E.I.E. zur Übernahme des ursprünglichen Sponsors des Zulieferers verpflichtet werden, wenn das Programm nachweislich nicht ohne Sponsorhinweise zur Verfügung gestellt werden kann oder im Einzelfall nach Abstimmung mit ARTE G.E.I.E. im Sponsoring-Vertrag auch ein Sponsoring für die Ausstrahlung bei ARTE vereinbart wurde. ARTE G.E.I.E. ist dann an den Erlösen angemessen zu beteiligen.
3.1.4. Einnahmen aus dem Sponsoring fliessen vorbehaltlich der in 3.1.3.Satz 3 getroffenen Regelung ausschließlich an ARTE G.E.I.E.
3.2. Interne Verfahrensregeln bei ARTE G.E.I.E.
3.2.1. ARTE G.E.I.E. benennt zur Koordinierung der Sponsoring-Aktivitäten einen Sponsoring-Beauftragten.
3.2.2. Über den Abschluss eines Sponsoringvertrages entscheidet der Vorstand von ARTE G.E.I.E. nach Befassung der Programmkonferenz. Ein Einspruchsrecht hat die Programmkonferenz nur aus schwerwiegenden programmlichen Gründen.
3.2.3. Vor der Ausstrahlung eines Sponsorhinweises ist die Abnahme durch die Rechtsabteilung von ARTE G.E.I.E. erforderlich.
3.2.4. Die Sponsoringerlöse sind dem allgemeinen Programmetat von ARTE G.E.I.E. zuzuweisen.

ARTE-Richtlinien zur Sicherung des Jugendschutzes
Fassung vom 29.03.1995 - Inkraftgetreten am 01.05.1995

Nach Art. 19.1 des Gründungsvertrages von ARTE G.E.I.E. vom 30. 04. 1991 in der Fassung vom 20.1.1993 hat der Jugendschutz im Programm von ARTE G.E.I.E. einen hohen Rang. Zum einen müssen nach Art. 7 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 15. Mai 1989 alle Sendungen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten. Insbesondere dürfen sie zum einen nicht unsittlich sein und namentlich keine Pornographie enthalten, Gewalt nicht unangemessen herausstellen und nicht geeignet sein, zum Rassenhaß aufzustacheln. Zum andern dürfen sämtliche Sendungen, die geeignet erscheinen, die körperliche, geistige, seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, nur verbreitet werden, wenn anzunehmen ist, dass sie aufgrund der Sende-oder Empfangszeit von Kindern oder Jugendlichen nicht gesehen werden.

Dies vorausgeschickt gibt sich ARTE G.E.I.E. unter der besonderen Hervorhebung der in der Präambel des zwischenstaatlichen Vertrages vom 2.10.1990 verankerten Unabhängigkeit zur Sicherstellung des Jugendschutzes und zur Erleichterung der redaktionellen Arbeit die folgenden Richtlinien, die auch für die Mitglieder von ARTE G.E.I.E. und deren Gesellschafter, soweit sie Programme zuliefern, verbindlich sind.

Artikel I. - Allgemeine Vorschriften
1. Sendungen, die pornographisch oder offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, dürfen nicht verbreitet werden. Entsprechendes gilt für solche Filme, die gegen die guten Sitten verstoßen, die gewalt-oder kriegsverherrlichend sind oder zum Rassenhaß aufstacheln.
2. Sendungen, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, insbesondere durch Gewaltdarstellungen oder durch sexuelle Darstellungen, dürfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der Veranstalter trifft aufgrund der Sendezeit Vorsorge, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen. Dies ist bei Sendungen zwischen 23 Uhr und 6 Uhr anzunehmen.
3. Die Zeitgrenzen dieser Richtlinien sind für die gesamte Dauer des Films und nicht nur bezüglich der jugendungeeigneten Szenen einzuhalten.
4. ARTE G.E.I.E. macht die Zuschauer in geeigneter Form auf solche Programme aufmerksam, die geeignet sind, deren sittliches  Empfinden zu beeinträchtigen, und insbesondere das von Kindern und Jugendlichen. Jede Ausstrahlung muß diesen Hinweis enthalten. Dies gilt auch für die Ausstrahlung von Kinofilmen, die ohne Beschränkung freigegeben sind, aber vom französischen Kommunikationsminister mit einer entsprechenden Hinweisverpflichtung versehen worden sind.
5. Programm-Trailer für Filme oder andere Sendungen müssen jeweils für sich den Jugendschutzanforderungen genügen. Programm-Trailer für Sendungen, deren Ausstrahlungen zeitlichen Beschränkungen unterliegt, dürfen nur innerhalb dieser Zeitgrenzen verbreitet werden.
6. ARTE G.E.I.E. wird insbesondere auf eine jugendgeeignete Programmplanung am Dienstag abend und während der jeweiligen Schulferien achten.

Artikel II. - Sonderbestimmungen für bewertete Filme :
1. Filme können sowohl in Frankreich als auch in Deutschland durch entsprechende Institutionen (Oberste Landesbehörden der Länder in Deutschland, die sich der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft FSK bedienen, Commission de Contrôle Cinématographique in Frankreich) bewertet worden sein. Beim Auseinanderfallen der Bewertungen gilt die strengere Bewertung.
2. Filme, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) nach Bewertung durch die freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) in Deutschland für Jugendliche unter 18 Jahren nicht freigegeben sind, dürfen nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet werden. Soweit die Filme offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche schwer zu gefährden, dürfen sie trotz der Freigabe durch die FSK ab 18 Jahren auf ARTE nicht verbreitet werden.
3. Entsprechendes gilt für Filme, die von der Commission de Contrôle Cinématographique in Frankreich für Jugendliche unter 18 Jahren nicht freigeben werden. Soweit die Filme pornographisch oder offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche schwer zu gefährden, dürfen sie trotz der Freigabe durch die Commission de Contrôle Cinématographique ab 18 Jahren auf ARTE nicht verbreitet werden.
4. Filme, die nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) nach Bewertung durch die freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben sind, dürfen nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet werden.
5. Filme, die von der Commission de Contrôle Cinématographique in Frankreich  für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben werden, dürfen nur zwischen 22 Uhr 30 und 6. 00 Uhr verbreitet werden.
6. Bei Filmen, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit JÖSchG nach Bewertung durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) für Kinder unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist dem Wohl jüngerer Kinder durch die Wahl der Sendezeit Rechnung zu tragen.
7. Filme, die von der Commission de Contrôle Cinématographique für Jugendliche unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, dürfen nicht vor 22 Uhr verbreitet werden.
8. Sendungen, die ganz oder im wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in Deutschland in die Liste nach § 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GJS) aufgenommen sind, sind nur in der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr und nur dann zulässig, wenn die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann. Die Gründe, die zu einer entsprechenden Bewertung geführt haben, sind vor der Ausstrahlung durch den Leiter der verantwortlichen Redaktion der ARTE G.E.I.E. schriftlich niederzulegen und auf Anforderung dem Jugendschutzbeauftragten der ARTE G.E.I.E. mitzuteilen. Sendungen sind nicht im wesentlichen inhaltsgleich mit indizierten Schriften, wenn durch Bearbeitungen (Schnitte usw) solche Teile verändert worden sind, die die Indizierung offenkundig veranlaßt haben.
9. Haben Spielfilme eine FSK-Bewertung oder eine Bewertung durch die Commission de Contrôle Cinématographique erfahren, so ist ausschließlich diese nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 maßgeblich.

Artikel III. - Eigene Bewertung durch ARTE
1. ARTE G.E.I.E. kann von der Bewertung der FSK abweichen, wenn die Entscheidung länger als 15 Jahre zurückliegt.
2. ARTE G.E.I.E. kann von der Bewertung der Commission de Contrôle Cinématographique abweichen, wenn
a) - es sich um einen für Jugendliche unter 12 Jahren nicht freigegebenen Film handelt   und
b) - die Bewertung durch die Commission de Contrôle Cinématographique angesichts der Entwicklung der Sitten und Einstellungen nicht mehr zeitgemäß erscheint.
3. Darüberhinaus kann ARTE G.E.I.E. von den Bewertungen nach Art. II. und den sich daraus ergebenden Zeitgrenzen  im Einzelfall abweichen. Dabei sind die Belange des Jugendschutzes mit der Informationsfreiheit und der Freiheit der Berichterstattung abzuwägen. Ausnahmen können insbesondere gerechtfertigt sein, wenn
a) auf Grund der Formatänderung Kino - Fernsehen bei Ansicht auf einem Fernsehbildschirm die Beeinträchtigung der Belange des Jugendschutzes ausgeschlossen werden kann, oder
b) die Sendungen einen herausragenden informatorischen, dokumentarischen, film-historischen oder künstlerischen Aspekt aufweisen.
Die besonderen Gründe für Abweichungen müssen auf der Programmkonferenz von ARTE G.E.I.E. vor der Ausstrahlung besprochen und schriftlich niedergelegt werden.
4. Eine eigene Bewertung kann schließlich auch dann vorgenommen werden, wenn der zu sendende Film in einer für die Bewertung bedeutsamen Weise nicht identisch mit der von den Bewertungsstellen bewerteten Fassung ist.

Artikel IV. - Verfahrensregelungen für von den Mitgliedern von ARTE G.E.I.E. zugelieferte Beiträge
1. Jedes Mitglied oder jede Rundfunkanstalt, die einen Beitrag in das Programm von ARTE G.E.I.E. einbringt, ist verpflichtet, den Beitrag auf seine Eignung zur Vorführung auch vor Kindern und Jugendlichen zu prüfen und ARTE G.E.I.E. auf gegebenfalls bestehende Sendezeitbeschränkungen hinzuweisen. Dieser Hinweis hat unter Angabe einer etwaigen Freigabeentscheidung und deren Datum bereits im Programmformular zu erfolgen.
2. Ausnahme- und Selbstbeschränkungsentscheidungen nach Art. III. trifft die Programm-konferenz von ARTE G.E.I.E. nach Beratung durch den Jugendschutzbeauftragten mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Artikel V. - Beauftragter für den Jugendschutz
ARTE G.E.I.E. beruft einen Beauftragten für den Jugendschutz. Er muß die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Er ist bei der Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Jugendschutzes weisungsfrei. Er hat die Aufgabe, die Programmverantwortlichen in allen Fragen des Jugendschutzes zu beraten.
ARTE G.E.I.E. stellt durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, dass alle Programmverantwortlichen von ARTE G.E.I.E. den Jugendschutzbeauftragten, soweit Fragen des Jugendschutzes berührt werden, über die insoweit relevanten Programmvorgänge rechtzeitig und in vollem Umfange informieren und seine Empfehlungen in ihre Entscheidungen einbeziehen. Soweit die zuständigen Programmverantwortlichen vor der Empfehlung des Jugendschutzbeauftragten abweichen wollen, haben sie vor der Entscheidung den Programmdirektor zu informieren. Der Programmdirektor und der Jugendschutzbeauftragte haben sich um Einvernehmen zu bemühen. Bei unüberbrückbaren Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Präsident.



<back