FLECHSIG

Rundfunkrechtliche Rechtsgrundlagen
(Im Aufbau begriffen)


Begründung zum Fünften Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Stand August 2000

A. Allgemeines

Die Regierungschefs der Länder haben vom 6. Juli bis 7. August 2000 den Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet. Dabei wurden die in der Anlage zum Staatsvertrag wiedergegebenen Protokollerklärungen abgegeben.

Die Änderungen des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages betreffen den Rundfunkstaatsvertrag, den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Deutschlandradio-Staatsvertrag, den Rundfunkgebührenstaatsvertrag, den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und den Mediendienste-Staatsvertrag. Dabei wurden sowohl die Bestimmungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als auch für den privaten Rundfunk in einigen Bereichen ergänzt bzw. modifiziert.

Ein wichtiges Element des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages ist die Anpassung der Höhe der Rundfunkgebühr im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag. Sie beträgt nunmehr monatlich 16,15 Euro (31,58 DM). Im Zusammenhang mit der Erhöhung der Rundfunkgebühr wurden auch sämtliche anderen DM-Beträge in den rundfunkrechtlichen Staatsverträgen auf Euro umgestellt. Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2001 gelten jedoch noch die DM-Beträge fort. Weiter wurde im Rundfunkstaatsvertrag eine klarstellende Regelung zu Programmankündigungen für jugendschutzrelevante Sendungen im digitalen Fernsehen aufgenommen. Das Recht der Kurzberichterstattung wurde, wie vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Februar 1998 (BVerfGE 97, 228) gefordert, nach den Feststellungen des Gerichts ausgestaltet. Aufgehoben wurde das Werbeverbot für Rundfunkprogramme, die nach dem Landesrecht in einem vereinfachten Zulassungsverfahren eine Erlaubnis erhalten können. Redaktionelle Änderungen wurden ferner im Verfahren der Medienaufsicht vorgenommen. Neu eingefügt wurde eine Bestimmung, die Ausnahmen von den Werbebestimmungen für regionale und lokale Fernsehveranstalter in Übereinstimmung mit der EG-Fernsehrichtlinie zulässt. Neu aufgenommen ist im Rundfunkstaatsvertrag eine Bestimmung zur Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen. Im ARD-Staatsvertrag wurde eine Änderung vorgenommen, die eine einheitliche und effiziente Handhabung des Gegendarstellungsrechtes ermöglicht. Die Änderungen im ZDF-Staatsvertrag, Deutschlandradio-Staatsvertrag sowie im Rundfunkgebührenstaatsvertrag sind im wesentlichen redaktioneller Art bzw. Folgeänderungen aufgrund der Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages. Im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag wurde nicht nur die Rundfunkgebühr neu festgesetzt. Änderungen sind auch beim Finanzausgleich vorgenommen worden. Dort wird die Finanzausgleichssumme bis zum 1. Januar 2006 auf 1,0 vom Hundert des ARD-Nettogebührenaufkommens abgeschmolzen. Redaktionelle Änderungen und Folgeänderungen aufgrund der Änderungen der Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages betreffen den Mediendienste-Staatsvertrag.

Mit dem vorliegenden Regelungswerk wird der Ordnungsrahmen sowohl für den privaten als auch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk fortentwickelt. Dabei wurde die Form eines Artikelstaatsvertrages gewählt. Artikel 8 enthält die Ermächtigung für die Staats- und Senatskanzleien der Länder, den Wortlaut der geänderten Staatsverträge in der Fassung, die sich aus dem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Ein solcher Artikel-Staatsvertrag ist geboten, um ein einheitliches In-Kraft-Treten aller einzelnen Staatsverträge zum 1. Januar 2001 zu gewährleisten und damit eine einheitliche Rahmenordnung für den öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk vorzusehen.

Der Fünfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag belässt dabei den in den nachfolgenden Artikeln aufgeführten Staatsverträgen ihre rechtliche Selbständigkeit.

B. Zu den einzelnen Artikeln

I.    Begründung zu Artikel 1 - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

1. Allgemeines

Die Änderung des Rundfunkstaatsvertrages erfolgt, um Klarstellungen zu Programmankündigungen für jugendgefährdende Sendungen im digitalen Fernsehen vorzunehmen, das Recht der Kurzberichterstattung den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts anzupassen, generell Werbung bei Rundfunkprogrammen, für die ein vereinfachtes Zulassungsverfahren gilt, zu ermöglichen, Klarstellungen bei der Berufung der KEK-Mitglieder vorzunehmen sowie regionalen und lokalen Fernsehveranstaltern in Übereinstimmung mit der EG-Fernsehrichtlinie erweiterte Werbemöglichkeiten zu geben. Neben redaktionellen Änderungen wird im Ordnungswidrigkeitenrecht die Verjährung geregelt. Neu eingefügt wird mit § 52 a eine Bestimmung über die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen, die bei Umstellung von analoger auf digitale Übertragungstechnik den bisher analog verbreiteten Programmen einen Bestandsschutz gewährt. Weiter vorgenommen werden in der Kündigungsbestimmung redaktionelle Klarstellungen sowie ein Aufschub der ersten Kündigungsmöglichkeit auf den 31. Dezember 2004.

Auf die abgegebene Protokollerklärung aller Länder zum Rundfunkstaatsvertrag wird Bezug genommen.

2. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Nummer 1

Nummer 1 enthält die aufgrund der nachfolgenden Änderungen notwendig werdenden Änderungen im Inhaltsverzeichnis.

Zu Nummer 2

Der bei § 3 Abs. 6 neu angefügte Satz 2 enthält eine Klarstellung im Hinblick auf Programmankündigungen für Sendungen, die jugendgefährdend sind. Nach den mit dem Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag eingefügten neuen Bestimmungen können jugendgefährdende Sendungen in digitaler Technik auch jenseits von Sendezeitbeschränkungen ausgestrahlt werden, wenn sie mit einer eigens für diese Sendung bestimmten Technik vorgesperrt und verschlüsselt werden. Mit der nunmehr vorgenommenen Ergänzung ist klargestellt, dass auch die Ankündigung für eine jugendgefährdende Sendung demselben Recht unterliegt, wie die Sendung selbst. Kann die betreffende Sendung nur deshalb zu einer früheren Tageszeit ausgestrahlt werden, weil sie verschlüsselt und vorgesperrt ist, so gilt dies auch für deren Programmankündigungen. Diese Programmankündigungen unterliegen nur dann nicht den Sendezeitbeschränkungen, die für die unverschlüsselte und nicht vorgesperrte Sendung gegolten hätten, wenn sie selbst verschlüsselt und vorgesperrt sind. Sind sie nicht verschlüsselt und vorgesperrt, so unterliegen sie den selben Zeitbeschränkungen wie die ursprüngliche Sendung, wenn diese nicht verschlüsselt und vorgesperrt wäre.

Zu Nummer 3

Mit Nummer 3 wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 1998 zur Fernsehkurzberichterstattung umgesetzt. Gemäß dem mit Buchstabe a neu eingefügten Absatz 7 ist eine Kurzberichterstattung über berufsmäßig durchgeführte Veranstaltungen nicht unentgeltlich, sondern der Veranstalter kann ein dem Charakter der Kurzberichterstattung entsprechendes billiges Entgelt verlangen (Satz 1). Bei der Bemessung des angemessenen Entgelts sind die vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Maßstäbe zu berücksichtigen; insbesondere ist sicherzustellen, dass grundsätzlich allen Fernsehveranstaltern das Kurzberichtserstattungsrecht zugänglich bleibt. Wird über die Höhe des Entgeltes zwischen Veranstalter und dem das Recht auf Fernsehkurzberichterstattung wahrnehmenden Fernsehveranstalter keine Einigung erzielt, sieht Satz 2 vor, dass ein schiedsrichterliches Verfahren nach §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbart werden soll. Satz 3 1. Halbsatz stellt klar, dass allein das Fehlen einer Vereinbarung über die Höhe des Entgelts oder das noch nicht durchgeführte oder nicht akzeptierte schiedsrichterliche Verfahren die Fernsehkurzberichterstattung über das Ereignis nicht hindert. Vielmehr soll bei Streitigkeiten über die Höhe des Entgeltes diese Frage erst im Anschluss an die Kurzberichterstattung geklärt werden. Damit wird dem Informationsinteresse der Bevölkerung Rechnung getragen. Gleiches gilt nach Satz 3 2. Halbsatz, wenn ein Rechtsstreit über die Höhe des Entgeltes zwischen dem Veranstalter und dem die Fernsehkurzberichterstattung ausübenden Fernsehveranstalter anhängig ist.

Die weiterhin durch Buchstabe b bis d vorgenommenen Änderungen betreffen Folgeänderungen in den nachfolgenden Absätzen.

Bei der Auslegung der Bestimmung im übrigen ist in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu beachten, dass das Kurzberichtserstattungsrecht nicht vor dem vertraglich begründeten Übertragungsrecht ausgeübt werden darf, wenn der Inhaber der vertraglichen Rechte eine Karenzzeit einzuhalten hat.

Zu Nummer 4

Mit Nummer 4 wird die Terminologie in § 5 a bei der Übertragung von Großereignissen angepasst. Entsprechend der Terminologie der Zivilprozessordnung wird das Wort Schiedsverfahren jeweils durch die Worte schiedsrichterliches Verfahren ersetzt.

Zu Nummer 5

Mit der Streichung von § 20 Abs. 3 Satz 2 wird Werbung für Sendungen ermöglicht, die nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 einem vereinfachten Zulassungsverfahren unterliegen. Das bisher vorgesehene Werbeverbot hat sich als hinderlich erwiesen, entsprechende Sendungen in solchen Einrichtungen zu finanzieren.

Zu Nummer 6

Mit der Streichung von § 24 Satz 2 wird der Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Rechnung getragen. Dort hat der Bundesgesetzgeber das Verwertungsverbot für Erkenntnisse im Kartellverfahren gestrichen. Dieses Verwertungsverbot hatte auch im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nur einen engen Anwendungsbereich. Der Rundfunkstaatsvertrag folgt nunmehr diesem vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Weg.

Zu Nummer 7

Mit dem in § 35 neu eingefügten Absatz 4 wird klargestellt, dass beim Ausscheiden eines Mitglieds der KEK ein neues Mitglied für den Rest der Amtsdauer zu bestimmen ist. Das Ausscheiden eines Mitglieds der KEK führt nicht dazu, dass ein Ersatzmitglied aufrückt, sondern es muss ein neues Mitglied für die KEK durch die Ministerpräsidenten bestimmt werden. Die Ministerpräsidenten sind bei der Auswahl des Mitglieds frei. Sie können einen dritten Sachverständigen ebenso bestimmen, wie eine bisher als Ersatzmitglied bestimmte Person. Der zweite Halbsatz stellt dabei klar, dass ein entsprechendes Verfahren auch beim Ausscheiden eines Ersatzmitgliedes gilt.

Die weiteren Änderungen sind redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Nummer 8

Mit der neu aufgenommenen Bestimmung in § 46 a wird der Gestaltungsspielraum auf Grund Artikel 20 der EG-Fernsehrichtlinie genutzt, der Ausnahmen von den Werbebestimmungen der EG-Fernsehrichtlinie für regionale und lokale Fernsehveranstalter zulässt. Die Entscheidung, von welchen Bestimmungen Ausnahmen zugelassen werden sollen, ist dem jeweiligen Landesrecht überlassen. Durch Landesrecht ist dabei sicherzustellen, dass die Gestaltung des Programms, der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden dürfen und nicht gegen die Rechte der Rechteinhaber verstoßen werden darf. Ausnahmen können danach im Landesrecht vorgesehen werden von der Anrechnung der Werbung beim Splitscreen auf die Spotwerbung (§ 7 Abs. 4 Satz 2), von den Abstandsregelungen bei der Einfügung von Spotwerbung (§ 44 Abs. 3 bis 5) sowie von der Begrenzung der Dauer der Werbung und der Teleshoppingfenster (§§ 45, 45 a). Mit dieser Regelung soll die Finanzierung regionaler und lokaler Fernsehangebote erleichtert werden. Die Bestimmung folgt insoweit der Auslegung von Artikel 20 der EG-Fernsehrichtlinie und Artikel 3 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen.

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Mit den Änderungen in Buchstabe a werden einzelne redaktionelle Klarstellungen in § 49 Abs. 1 vorgenommen. Insbesondere werden diejenigen Tatbestände aus der bisherigen Regelung in Satz 1 ausgeklammert, die sich nicht nur an Fernsehveranstalter, sondern auch an Dritte, insbesondere an ihnen beteiligte Unternehmen richten. Entsprechend der Systematik der Regelung werden diese Tatbestände als Nummern 1 bis 4 in Satz 2 eingefügt. Materielle Änderungen sind hiermit nicht verbunden.

Zu Buchstabe b

Mit Buchstabe b wird der bisher in Deutscher Mark ausgedrückte Betrag für die Höhe einer Geldbuße auf Euro umgestellt. Dabei wird  der Betrag von einer Million Deutsche Mark abgerundet auf 500.000,- Euro. Der Rundfunkstaatsvertrag folgt damit dem Weg, den der Bundesgesetzgeber bei der Umstellung von Deutscher Mark auf Euro bei Ordnungswidrigkeitentatbeständen in der Regel ebenfalls eingeschlagen hat.

In diesem Zusammenhang ist die Übergangsbestimmung in Artikel 9 dieses Staatsvertrages zu beachten, die bis zum 31. Dezember 2001 die Beträge in Deutscher Mark für maßgeblich erklärt.

Zu Buchstabe c

Bei der mit Buchstabe c vorgenommenen Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderungen in Absatz 1.

Zu Buchstabe d

Mit dem neu angefügten Absatz 5 wird die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen den Rundfunkstaatsvertrag einheitlich auf sechs Monate festgesetzt. Diese Verjährungsfrist war bisher im Landesrecht unterschiedlich geregelt. Zum Teil fehlten auch Regelungen, so dass Analogien zu anderen Bereichen (insbesondere zum Presserecht) gezogen wurden. Die Frist von sechs Monaten erscheint angemessen, um einerseits der Kurzlebigkeit des Mediums Rundfunk und andererseits dem Verfolgungsinteresse der Aufsichtsbehörden Rechnung zu tragen. Satz 2 stellt klar, dass der Lauf der Frist mit der Sendung beginnt. Bei Wiederholung der Sendung, die einen Verstoß gegen den Rundfunkstaatsvertrag darstellt, beginnt die Frist von neuem zu laufen (Satz 3).

Zu Nummer 10

Neu eingefügt wird mit Nummer 10 eine Bestimmung § 52 a über die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen.

Die Bestimmung soll denjenigen Veranstaltern für die Fernsehprogramme Bestandsschutz gewähren, die derzeit bereits in analoger Technik terrestrisch verbreitet werden. Bei der erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten sollen sie vorrangig mit ihrem Angebot berücksichtigt werden (Satz 1). Die näheren Bedingungen der Zuweisungen ergeben sich aus dem jeweiligen Landesrecht. Satz 2 stellt klar, dass die technischen Übertragungskapazitäten für diese Programme im Verhältnis zu den anderen digitalen Übertragungskapazitäten gleichwertig sein müssen.

Auf die Protokollerklärung aller Länder zu § 52 a wird Bezug genommen.

Zu Nummer 11

Bei der Änderung der Verweisung in § 53 a Satz 1 und 2 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund des neu eingefügten § 3 Abs. 6 Satz 2.

Zu Nummer 12

Die Änderungen in § 54 betreffen zum einen die Festlegung der ersten Kündigungsmöglichkeit auf den 31. Dezember 2004 (Buchstabe a). Auch bei den anderen rundfunkrechtlichen Staatsverträgen wird durch den vorliegenden Änderungsstaatsvertrag jeweils die erste Kündigungsmöglichkeit auf dieses Datum festgelegt.

Auf die Protokollerklärung aller Länder zu § 54 sowie zu § 17 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag wird Bezug genommen.

Mit der Änderung in Buchstabe b werden die Absätze 4 und 5 der Kündigungsbestimmung neu gefasst. Eine materielle Änderung ergibt sich nur insoweit, als das Sonderkündigungsrecht der Bestimmung über den Finanzausgleich erstmals zum 31. Dezember 2005 ausgeübt werden kann (Absatz 4 Satz 2). Im übrigen wird der 31. Dezember 2004 für die erstmalige Kündigungsmöglichkeit festgelegt (Absatz 5 Satz 2). Die übrigen Bestimmungen sind unverändert geblieben. Die Neufassung wurde gewählt, um Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Ausführung der Änderungsanweisung des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages redaktionell zu bereinigen.

II.    Begründung zu Artikel 2 - Änderung des ARD-Staatsvertrages

1. Allgemeines

Die Änderungen des ARD-Staatsvertrages betreffen zum einen den Ausschluss von Werbung und Sponsoring im Fernsehtext der ARD und zum anderen eine Vereinheitlichung des Gegendarstellungsrechtes durch die Neuaufnahme einer Regelung in § 8. Ferner wird die erste Kündigungsmöglichkeit des Staatsvertrages, wie auch bei den übrigen rundfunkrechtlichen Staatsverträgen, auf den 31. Dezember 2004 festgelegt.

2. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Nummer 1

Mit dem neu angefügten Satz 2 in § 4 Abs. 1 wird der ARD Werbung und Sponsoring im Fernsehtext untersagt. Das Werbe- und Sponsoringverbot galt bisher lediglich für Abrufdienste im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 Mediendienste-Staatsvertrag. Eine parallele Regelung findet sich in Artikel 3 Nummer 1 bei den Änderungen des ZDF-Staatsvertrages.

Zu Nummer 2

Mit Nummer 2 wird ein neuer § 8 in den ARD-Staatsvertrag eingefügt, der das Gegendarstellungsrecht bei Sendungen im Fernsehgemeinschaftsprogramm der ARD betrifft. Die neu gefasste Bestimmung knüpft in Absatz 1 Satz 1 an die Verantwortlichkeit für eine Sendung an. Bisher galt umfassend der Grundsatz, dass jede ARD-Landesrundfunkanstalt in ihrem Sendegebiet die Gesamtverantwortung auch für jede Sendung in Gemeinschaftsprogrammen der ARD-Landesrundfunkanstalten trägt. Soweit Gegendarstellungsansprüche betroffen sind, durchbricht Satz 1 nunmehr diesen Grundsatz und weist die Verantwortung für die einzelne Sendung der ARD-Landesrundfunkanstalt zu, die diese Sendung in das Gemeinschaftsprogramm eingebracht hat. Damit wird verhindert, dass Gegendarstellungsansprüche gegenüber mehreren ARD-Landesrundfunkanstalten parallel geltend gemacht werden können. Im übrigen bleibt die Gesamtverantwortung jeder Landesrundfunkanstalt für ihr Sendegebiet und die dort ausgestrahlten Fernsehgemeinschaftsprogramme der ARD unberührt. Satz 2 stellt klar, dass bei der Geltendmachung von Gegendarstellungsansprüchen das für die jeweilige Landesrundfunkanstalt, die die Sendung in das Gemeinschaftsprogramm eingebracht hat, geltende Gegendarstellungsrecht maßgeblich ist; dies ist auch für den Gerichtsstand von Bedeutung.

Mit der Neuregelung in Absatz 2 wird sichergestellt, dass eine gegen eine einbringende Landesrundfunkanstalt erwirkte Gegendarstellung auch von allen am Fernsehgemeinschaftsprogramm beteiligten Landesrundfunkanstalten in dem Sendegebiet ihres Fernsehgemeinschaftsprogrammes zu verbreiten ist. Insofern wirkt die gegen die einbringende Landesrundfunkanstalt erwirkte Gegendarstellung auch gegenüber diesen Anstalten für deren Sendegebiet.

Mit Absatz 3 wird jedem, der eine Gegendarstellung gegen eine Sendung in einem Fernsehgemeinschaftsprogramm geltend machen will, ein Auskunftsanspruch gegen jede am Gemeinschaftsprogramm beteiligte Landesrundfunkanstalt gewährt. Damit soll sichergestellt werden, dass derjenige, der eine Gegendarstellung begehrt, rasch ermitteln kann, welche Anstalt die jeweilige Sendung im Gemeinschaftsprogramm verantwortet. Deshalb ist die Auskunft gemäß Satz 2 auch unverzüglich zu erteilen.

Zu Nummer 3

Mit der Änderung in Nummer 3 wird die erstmalige Kündigungsmöglichkeit des ARD-Staatsvertrages, wie auch der übrigen rundfunkrechtlichen Staatsverträge, auf den 31.  Dezember 2004 festgelegt.

III.    Begründung zu Artikel 3 - Änderung des ZDF-Staatsvertrages

1. Allgemeines

Die Änderungen des ZDF-Staatsvertrages betreffen den Ausschluss von Werbung und Sponsoring im Fernsehtext des ZDF, die aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts notwendig werdende ergänzende Regelung im Recht der Kurzberichterstattung, die Umstellung von Deutscher Mark auf Euro bei den zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften des Intendanten sowie die Festlegung der erstmaligen Kündigungsmöglichkeit auf den 31. Dezember 2004.

2. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Nummer 1

Mit dem neu angefügten Satz 2 in § 4 Abs. 1 wird dem ZDF Werbung und Sponsoring im Fernsehtext untersagt. Das Werbe- und Sponsoringverbot galt bisher lediglich für Abrufdienste im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 Mediendienste-Staatsvertrag. Eine parallele Regelung findet sich in Artikel 2 Nummer 1 bei den Änderungen des ARD-Staatsvertrages.

Zu Nummer 2

Die parallele Regelung des Rechts auf Fernsehkurzberichterstattung in § 7 des ZDF-Staatsvertrages wird entsprechend den Änderungen in § 5 des Rundfunkstaatsvertrages geändert. Auf die dortige Begründung zu Artikel 1 Nummer 3 wird verwiesen.

Zu Nummer 3

Mit der Änderung in Nummer 3 wird der bisherige in Deutscher Mark ausgedrückte Betrag für zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten auf Euro festgesetzt. Der Betrag wurde auch hier entsprechend den bundesgesetzlichen Regelungen leicht abgerundet, und zwar auf 250.000,- Euro. Zu beachten ist die Übergangsbestimmung in Artikel 9 des vorliegenden Staatsvertrages. Danach gelten die DM-Beträge bis zum 31. Dezember 2001 vorübergehend noch fort. Die Regelung entfaltet deshalb Wirkungen erst ab dem 1. Januar 2002.

Zu Nummer 4

Mit der Änderung in Nummer 4 wird das Datum der ersten Kündigungsmöglichkeit des Staatsvertrages auf den 31. Dezember 2004, wie auch bei allen anderen rundfunkrechtlichen Staatsverträgen, festgelegt.

IV.    Begründung zu Artikel 4 - Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages

1. Allgemeines

Die Änderungen des Deutschlandradio-Staatsvertrages betreffen die Umstellung des DM-Betrages bei den zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften des Intendanten sowie die Festlegung der erstmaligen Kündigungsmöglichkeit des Staatsvertrages.
 

2.  Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Nummer 1

Mit der Änderung in Nummer 1 wird der bisherige in Deutscher Mark ausgedrückte Betrag für zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten auf Euro festgesetzt. Der Betrag wurde auch hier entsprechend bundesgesetzlicher Regelungen leicht abgerundet, und zwar auf 125.000,- Euro. Zu beachten ist die Übergangsbestimmung in Artikel 9 des vorliegenden Staatsvertrages. Danach gelten die DM-Beträge bis zum 31. Dezember 2001 vorübergehend noch fort. Die Regelung entfaltet deshalb Wirkungen erst ab dem 1. Januar 2002.

Zu Nummer 2

Mit der Änderung in Nummer 4 wird das Datum der ersten Kündigungsmöglichkeit des Staatsvertrages auf den 31. Dezember 2004, wie auch bei allen anderen rundfunkrechtlichen Staatsverträgen, festgelegt.

V.    Begründung zu Artikel 5 - Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages

1. Allgemeines

Die Änderungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages betreffen die Verlängerung des Moratoriums der Nichterhebung von Rundfunkgebühren auf Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben sowie die Festlegung der erstmaligen Kündigungsmöglichkeit des Staatsvertrages.

2. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Nummer 1

Mit der Änderung in Nummer 1 wird das Moratorium für die Nichterhebung von Rundfunkgebühren auf Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, verlängert bis zum 31. Dezember 2004. Bis zu diesem Zeitpunkt reicht auch die Empfehlung der Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) für die bevorstehende Gebührenerhöhung aufgrund ihrer Finanzbedarfsabschätzung. Mit diesem Hinausschieben auf den 31. Dezember 2004 soll eine einheitliche Lösung im Zusammenhang mit der Entscheidung über die nächste Rundfunkgebührenfestsetzung ermöglicht werden.

Zu Nummer 2

Mit der Änderung in Nummer 2 wird das Datum der ersten Kündigungsmöglichkeit des Staatsvertrages auf den 31. Dezember 2004, wie auch bei allen anderen rundfunkrechtlichen Staatsverträgen, hinausgeschobenfestgelegt.

VI.    Begründung zu Artikel 6 - Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

1. Allgemeines

Mit den Änderungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages wird werden entsprechend den Empfehlungen der KEF die Höhe der monatlichen Rundfunkgebühr und die Verteilung des Rundfunkgebührenaufkommens neu festgelegt, Änderungen beim Finanzausgleich vorgenommen, die zu einem Abschmelzen der Finanzausgleichssumme bis zum Jahr 2006 führen, sowie die Kündigungsbestimmungen modifiziert.

2. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Nummer 1

Die Bestimmung legt die Rundfunkgebühr gemäß den Beratungsergebnissen der Ministerpräsidenten auf der Grundlage der Empfehlungen der KEF in ihrem Zwölften Bericht vom Dezember 1999 fest. Der Betrag der Grundgebühr sowie der Fernsehgebühr ist in Euro ausgewiesen. Zu beachten ist die Übergangsbestimmung in Artikel 9 des vorliegenden Staatsvertrages, wonach für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2001 die dort wiedergegebenen DM-Beträge gelten. Zum 1. Januar 2002 werden dann die Eurobeträge verbindlich.

Auf die abgegebene Protokollerklärung  aller Länder zu § 8 wird Bezug genommen.

Zu Nummer 2

Die durch Buchstaben a und b geänderten Absätze 1 bis 3 befassen sich mit der Aufteilung der Mittel nach der Festsetzung in § 8.

Nach dem neu gefassten Absatz 1 ist der auf das Deutschlandradio entfallende Anteil am Aufkommen aus der Grundgebühr wiedergegeben und in das Verhältnis zu dem Gesamtvolumen des Gebührenaufkommens für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten gesetzt.

Der neu gefasste Absatz 2 regelt die verhältnismäßige Aufteilung der Fernsehgebühr auf ARD und ZDF entsprechend den Empfehlungen der KEF.

Durch Buchstabe b werden auch Veränderungen in Absatz 3 Satz 3 vorgenommen. Dort wird der bisher auf 210 Mio. Deutsche Mark festgesetzte Anteil für den Europäischen Fernsehkulturkanal ARTE nunmehr entsprechend den Feststellungen der KEF auf 121,71258 Mio. Euro festgelegt.

In diesem Zusammenhang ist die Übergangsbestimmung in Artikel 9 dieses Staatsvertrages zu beachten, die bis zum 31. Dezember 2001 die Beträge in Deutscher Mark für maßgeblich erklärt.

Zu Nummer 3

Die Änderung in Nummer 3 betrifft die Regelung über die Höhe des Anteils der Landesmedienanstalten an der Rundfunkgebühr in § 10 Abs. 1. Dort wird die Umstellung des Sockelbetrages für die Landesmedienanstalten von 1 Mio. Deutsche Mark auf 511.290 Euro vorgenommen. Zu beachten ist auch hier die Übergangsbestimmung in Artikel 9 dieses Staatsvertrages.

Auf die Protokollerklärung aller Länder zu § 10 Abs. 1 wird Bezug genommen.

Zu Nummer 4

Mit Nummer 4 wird § 14 mit der Bestimmung über den Umfang der Finanzausgleichsmasse neu gefasst. Neu festgesetzt wird danach zum einen die Höhe der Finanzausgleichsmasse sowie deren Verteilung auf die nehmenden Anstalten.

Nach den Neuregelungen in Absatz 1 beträgt die Finanzausgleichsmasse zum 1. Januar 2001 1,9 vom Hundert des ARD-Nettogebührenaufkommens (Satz 1). Das Nettogebührenaufkommen der ARD bemisst sich nach dem Bruttogebührenaufkommen abzüglich der Anteile von ZDF, Deutschlandradio und der Landesmedienanstalten. Satz 2 stellt zunächst klar, dass sich der vom Hundert-Satz auf das jeweilige Jahresnettogebührenaufkommen der ARD bezieht. Neu ist die Bestimmung im 2. Halbsatz des Satzes 2. Nach ihr vermindert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres die Finanzausgleichsmasse um 0,18 Prozentpunkte bezogen auf das jeweilige ARD-Nettogebührenaufkommen bis die Höhe der Finanzausgleichsmasse zum 1. Januar 2006 auf 1,0 vom Hundert des ARD-Nettogebührenaufkommens abgeschmolzen ist. Damit wird erreicht, dass die Finanzausgleichsmasse sich im Zuge der nächsten Jahre bis zum 1. Januar 2006 kontinuierlich vermindert. Hinzuweisen ist allerdings auf die Regelung in Absatz 3, wonach die Finanzausgleichsmasse späteren Änderungen der Rundfunkgebühr im gleichen Verhältnis anzupassen ist. Dies führt bei einer späteren Rundfunkgebührenerhöhung auch zu einer anteilsmäßigen Erhöhung der Finanzausgleichsmasse. Die näheren Einzelheiten der Aufbringung der Finanzausgleichsmasse, deren Verteilung sowie des Verfahrens und weiterer Kooperationen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten ergeben sich aus den zwischen den Anstalten getroffenen Vereinbarungen vom 22. November 1999. Satz 3 nimmt deshalb Bezug auf diese Vereinbarungen.

Mit Absatz 2 wird die Verteilung der Finanzausgleichsmasse auf die nehmenden Anstalten innerhalb der ARD geregelt. Danach erhält entsprechend den Vereinbarungen der Ministerpräsidenten der Sender Freies Berlin im Jahre 2001 zunächst einen festen Betrag aus der Finanzausgleichsmasse, der sich um die prozentuale Steigerung des Nettogebührenaufkommens zum 1. Januar 2001 in Folge der vorgenommenen Gebührenanpassung erhöht (Satz 1). Dieser Betrag wird dann entsprechend den Regelungen des Absatzes 1 bis zum 1. Januar 2006 abgeschmolzen (Satz 2). Satz 3 bestimmt die Aufteilung der restlichen Finanzausgleichsmasse auf den Saarländischen Rundfunk und Radio Bremen. Das Verhältnis des Anteils von Saarländischem Rundfunk und Radio Bremen an der Finanzausgleichsmasse entspricht dem bisherigen Anteil dieser Anstalten im Verhältnis zueinander. Aufgrund des Verteilmechanismusses in Absatz 2 lässt sich der betragsmäßig festgelegte Anteil des Sender Freies Berlin an der Finanzausgleichsmasse im Verhältnis zum Saarländischen Rundfunk und zu Radio Bremen jedoch solange nicht prozentual bestimmen, wie sich nicht die genaue Höhe des Nettogebührenaufkommens zum 1. Januar 2001 feststellen lässt. Dieses Aufkommen enthält variable Faktoren (Anzahl der angemeldeten Rundfunkempfangsgeräte, Befreiungsquote usw.).

Absatz 3 bestimmt, dass die Finanzausgleichsmasse und die Zuwendungen an die nehmenden Anstalten nach Absatz 2 späteren Änderungen der Rundfunkgebühr im gleichen Verhältnis anzupassen sind.

Zu Nummer 5

Mit der Änderung in Buchstabe a wird das Datum der ersten Kündigungsmöglichkeit des Staatsvertrages auf den 31. Dezember 2004, wie auch bei allen anderen rundfunkrechtlichen Staatsverträgen, festgelegt. Die erste Kündigungsmöglichkeit besteht damit zu demjenigen Zeitpunkt, an dem auch über eine Neufestsetzung der Rundfunkgebühr zu entscheiden ist.

Mit Buchstabe b wird das Sonderkündigungsrecht für den Finanzausgleich entsprechend der Einigung der Ministerpräsidenten erstmals zum 31. Dezember 2005 gewährt. Eine isolierte Kündigung der Bestimmungen über den Finanzausgleich ist deshalb nicht zum gleichen Zeitpunkt möglich, wie eine Kündigung des gesamten Staatsvertrages zum 31. Dezember 2004.

Buchstabe c enthält redaktionelle Folgeänderungen.

VII.    Begründung zu Artikel 7 - Änderung des Mediendienste-Staatsvertrages

1. Allgemeines

Die Änderungen des Mediendienste-Staatsvertrages betreffen die Umstellung auf Euro, die Verankerung einer einheitlichen Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten sowie das Hinausschieben der ersten Kündigungsmöglichkeit des Staatsvertrages. Ferner wird auch eine Bestimmung aufgenommen, die auf die Notifizierungspflicht  von Änderungen des Staatsvertrages nach dem europäischen Recht hinweist.
 

2. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Nummer 1

Mit der Änderung in Buchstabe a wird in § 20 Abs. 2 die Höhe der Geldbuße nunmehr in Euro ausgedrückt. Sie beträgt statt einer Million Deutsche Mark nunmehr leicht abgerundet 500.000,- Euro. Zu beachten ist jedoch auch Artikel 9 des vorliegenden Staatsvertrages, nach dem die DM-Beträge bis zu einer Übergangszeit zum 31. Dezember 2001 fortgelten. Die vorgenommene Änderung in § 20 Abs. 2 wird daher erst zum 1. Januar 2002 wirksam.

Mit Buchstabe b wird die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten wie im Rundfunkstaatsvertrag selbst nunmehr auch bei Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Mediendienste-Staatsvertrages einheitlich auf sechs Monate festgelegt.

Zu Nummer 2

Mit der Änderung in Nummer 2 wird das Datum der ersten Kündigungsmöglichkeit des Staatsvertrages auf den 31. Dezember 2004, wie auch bei allen anderen rundfunkrechtlichen Staatsverträgen, festgelegt.

Zu Nummer 3

Änderungen des Mediendienste-Staatsvertrages unterliegen gemäß der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Notifizierung. Nicht notifizierungspflichtig ist jedoch der ursprüngliche Mediendienste-Staatsvertrag, da er noch vor Einführung der Notifizierungspflicht durch die genannten Richtlinien abgeschlossen wurde. Mit der neu eingefügten Bestimmung in § 22 wird nunmehr ausdrücklich und in Übereinstimmung mit dem europäischen Recht auf die Notifizierungspflicht der entsprechenden Bestimmungen hingewiesen. Damit wird auch in dem Staatsvertrag selbst ersichtlich, dass Änderungen notifizierungspflichtig sind. Der Hinweis auf die Notifizierungspflicht des Änderungsstaatsvertrages selbst ist in der Schlussbestimmung in Artikel 8 Abs. 5 enthalten.

VIII.    Begründung zu Artikel 8 - Übergangsbestimmung, Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung, Notifizierung

Artikel 8 enthält die Schlussbestimmungen zum Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag.

In Absatz 1 wird zunächst klargestellt, dass die in den vorstehenden Artikeln geänderten Staatsverträge nach den dort jeweils geltenden Kündigungsbestimmungen gekündigt werden können. Diese Staatsverträge behalten auch im Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag weiterhin ihre Selbständigkeit. Deshalb ist in Artikel 8 eine gesonderte Kündigungsbestimmung des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages als Rahmenstaatsvertrag nicht vorgesehen.

Absatz 2 regelt das In-Kraft-Treten des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages. Dieser tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Satz 2 ordnet an, dass der Fünfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag gegenstandslos wird, wenn bis zum 31. Dezember 2000 die Ratifikationsverfahren in den einzelnen Länder nicht abgeschlossen und die Ratifikationsurkunden nicht hinterlegt werden. Die einzelnen Staatsverträge behalten dann in der bisherigen Fassung ihre Gültigkeit.

Nach Absatz 3 teilt die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit, um zu gewährleisten, dass in den Ländern die Bekanntmachungen erfolgen können, dass der Staatsvertrag insgesamt mit seinen Änderungen in Kraft getreten ist und die geänderten Staatsverträge in der nunmehrigen Fassung gelten.

Absatz 4 gewährt den Staats- und Senatskanzleien der Länder die Möglichkeit, die durch den Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag geänderten Staatsverträge in der nunmehr gültigen Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen. Eine Verpflichtung zur Neubekanntmachung besteht hierdurch nicht.

Absatz 5 enthält den Hinweis auf die Notifizierungspflicht des vorliegenden Staatsvertrages. Die durch Artikel 7 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vorgenommenen Änderungen des Mediendienste-Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften. Die übrigen Bestimmungen des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages sind nicht notifizierungspflichtig. Gleiches gilt für den zugrundeliegenden Mediendienste-Staatsvertrag. Einen Hinweis auf die Notifizierungspflicht von Änderungen des Mediendienste-Staatsvertrages enthält auch die durch Artikel 7 Nr. 3 in § 22 neu aufgenommene Bestimmung des Mediendienste-Staatsvertrages.

IX.    Begründung zu Artikel 9 - Währungsumstellung

Artikel 9 enthält eine Übergangsbestimmung für die Währungsumstellung von Deutscher Mark auf Euro. Danach gelten die in den einzelnen Staatsverträgen durch den Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag jeweils in Euro ausgedrückten Beträge bis zu einer Übergangszeit zum 31. Dezember 2001 in Deutscher Mark fort. Zum 1. Januar 2002 wird dann die Abänderung in Euro wirksam. Die Übergangsbestimmung ist erforderlich, da die umfassende Umstellung der Beträge von Deutscher Mark auf Euro erst zu diesem Stichtag in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Gleichzeitig sind jedoch die entsprechenden Maßnahmen der Umstellung durch den Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag bereits getroffen, so dass ein gesonderter Staatsvertrag zur Währungsumstellung zum Jahreswechsel 2001/2002 nicht mehr erforderlich ist. Die Begründung der Wahl der einzelnen Umstellungsbeträge und der Rundungen ist jeweils der Begründung zu den betreffenden Bestimmungen in den einzelnen Artikeln dieses Staatsvertrages zu entnehmen.


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